Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.12.2013 – 3 L 959.13

ECLI:DE:VGBE:2013:1204.3L959.13.0A

Orientierungssatz

1. Der mittlere Schulabschluss ist bestanden, wenn neben den für den jeweiligen schulartspezifischen Abschluss erforderlichen Jahrgangsnoten (schulische Bewertung der Jahrgangsstufe 10, § 53 Abs 2 Nr 2 Sek I-VO  (juris: Sek IV BE 2010)) die erforderlichen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht werden.(Rn.5)

2. Diese bestehen gemäß § 53 Abs 2 Nr 1 SekI-VO (juris: Sek IV BE 2010) darin, dass in den vier Prüfungsfächern mindestens ausreichende Noten erreicht werden oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt.(Rn.5)

3. Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Die Entscheidungen sind gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. (Rn.7)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der sinngemäß darauf gerichtete Eilantrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Prüfung der Antragstellerin zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses vorläufig für bestanden zu erklären und der Antragstellerin vorläufig ein entsprechendes Zeugnis auszustellen,

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hat keinen Erfolg. Zwar dürfte ein Anordnungsgrund vorliegen, da die Antragstellerin dargelegt hat, dass sie sich um verschiedene Stellen beworben hat, für die der mittlere Schulabschluss Einstellungsvoraussetzung ist. Sie hat jedoch nicht den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Nach der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die der Antragstellerin mit dem Zeugnis vom 17. Juni 2013 bekannt gegebene Entscheidung der Antragsgegnerin, dass sie zwar den erweiterten Hauptschulabschluss, nicht aber den mittleren Schulabschluss erworben habe, nicht zu beanstanden. Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragstellerin durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbar, irreparable Nachteile entstünden. An der Erfolgsaussicht fehlt es.

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Der mittlere Schulabschluss ist gemäß § 53 Abs. 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Februar 2010 (GVBl. S. 82), die gemäß der Übergangsregelung in § 49 Abs. 4 Sek I-VO vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. S. 121) hier Anwendung findet, bestanden, wenn neben den für den jeweiligen schulartspezifischen Abschluss erforderlichen Jahrgangsnoten (schulische Bewertung der Jahrgangsstufe 10, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sek I-VO) die erforderlichen Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht werden. Diese bestehen gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Sek I-VO darin, dass in den vier Prüfungsfächern mindestens ausreichende Noten erreicht werden oder für mangelhafte Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach ein Notenausgleich durch mindestens befriedigende Prüfungsleistungen in einem anderen Prüfungsfach vorliegt.

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Die Antragstellerin, die an der E... im Schuljahr 2012/2013 die 10. Jahrgangsstufe besuchte, erreichte zwar die erforderlichen Jahrgangsnoten, erbrachte jedoch nicht die notwendigen Prüfungsleistungen. Ihre am 16. April 2013 absolvierte schriftliche Prüfung im Fach Deutsch wurde mit ausreichend bewertet, ihre Prüfung im Fach Biologie mit der Note gut, hingegen die am 18. April 2013 im Fach Mathematik und die am 23. April 2013 im Fach Englisch absolvierten schriftlichen Prüfungen jeweils mit der Note mangelhaft, ebenso wie die am 24. Mai 2013 durchgeführte mündliche Prüfung im Fach Englisch. Nachdem die Antragstellerin gegen die Prüfungsentscheidung Widerspruch eingelegt hatte (über den noch nicht entschieden ist), stützt sie den vorliegenden Eilantrag darauf, dass ihre Prüfungsleistungen im Fach Mathematik statt mit mangelhaft mit der Note ausreichend hätten bewertet werden müssen.

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Hiermit dringt die Antragstellerin nicht durch. Die Bewertung schulischer Leistungen ist das Ergebnis einer höchstpersönlichen fachlich-pädagogischen Entscheidung des jeweiligen Lehrers über die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Die Entscheidungen sind gerichtlich nur darauf hin überprüfbar, ob der die Leistungen beurteilende Lehrer Verfahrensvorschriften verletzt hat, von falschen Tatsachen ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat oder die Bewertung willkürlich ist. Stellt sich dabei heraus, dass eine Bewertung fehlerhaft festgesetzt wurde, so sind die in diesem Fach erzielten Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten; das Gericht darf die Bewertung wegen des fachlich-pädagogischen Beurteilungsspielraums des Lehrers nicht selbst anderweitig festsetzen. Für den Erlass der im vorliegenden Verfahren begehrten, dem Prozessergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung würde es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass effektiver Rechtsschutz hier nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlangt werden kann, nicht ausreichen, dass die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung festgestellt werden könnte. Vielmehr müsste darüber hinaus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass bei Vermeidung eines festgestellten Fehlers die erforderliche erneute Beurteilung zu einer für die Antragstellerin besseren Bewertung führen wird (ständige Rechtsprechung der Kammer).

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Bei einer Prüfungsentscheidung, um die es hier geht, ist die Qualität der Prüfungsleistung zu beurteilen. Auch diese Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung: Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Der Bewertungsspielraum betrifft etwa die Punktevergabe und die Notengebung, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwertes eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen. Hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Bewertungsspielraums überschritten hat.

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Demgegenüber sind Fachfragen, die einer fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind, uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete fachwissenschaftliche Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ substantiiert darzulegen. Der Prüfling muss demzufolge klarstellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung seiner Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Fehler aufweist. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss von ihm mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden.

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Gemessen an diesen Maßstäben sind hinsichtlich der am 18. April 2013 absolvierten und am 2. und 4. Mai 2013 von Erst- und Zweitgutachterin bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeit im Fach Mathematik weder Beurteilungsfehler noch fehlerhafte fachliche Beurteilungen (substantiiert) dargelegt worden oder sonst ersichtlich.

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Ihre Einwendung gegen die Bewertung der Lösung zur Aufgabe 1e) hat die Antragstellerin nicht aufrechterhalten, nachdem sich ergeben hat, dass nicht sie selbst, sondern die Korrektorin der Arbeit den Exponenten in der von der Antragstellerin niedergeschriebenen Lösung der Aufgabe „9x²“ gestrichen hatte und damit feststeht, dass sie die Aufgabe nicht richtig löste.

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Gegen die Bewertung ihrer Lösung zur Aufgabe 3b), bei der es darum ging, die Fläche des Satteldaches eines Gebäudes anhand der angegebenen Grundfläche, Wandhöhe und Giebelhöhe des Gebäudes zu berechnen, hat die Klägerin eingewandt, dass sie zwar nicht das zutreffende Ergebnis ermittelt, jedoch zumindest ansatzweise den richtigen Lösungsweg eingeschlagen habe und daher von den vier für diese Teilaufgabe vorgesehenen Punkten zumindest einen Punkt hätte erhalten müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist es eine Frage des Bewertungsspielraums der Korrektorinnen, ob bei der unstreitig fehlerhaften Lösung der Antragstellerin eine Bewertung mit einem Punkt in Betracht kam oder nicht. Die Erstkorrektorin hat in ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 23. August 2013 nachvollziehbar dargelegt, dass erkennbar geworden sei, dass die Antragstellerin nicht ansatzweise verstanden habe, wie die Aufgabe zu lösen sei. Der Lösungsansatz der Antragstellerin war danach nicht geeignet, zum richtigen Ergebnis zu führen, da die Antragstellerin nicht erkannt hatte, dass eine maßgebliche Größe mit Hilfe des Satzes von Pythagoras zu ermitteln war. Von einer Überschreitung des Bewertungsspielraums kann daher nicht die Rede sein.

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Der Einwand der Antragstellerin gegen die Bewertung ihrer Lösung zur Aufgabe 4a), in der aufgrund der Vorgabe von 1.000 Fällen an Aids erkrankter Personen im Jahre 1981 und einer jährlichen Zuwachsrate von 60 % der Wachstumsfaktor anzugeben war, ist schon nicht nachvollziehbar, so dass ein Bewertungsfehler nicht substantiiert aufgezeigt worden ist. Zum einen behauptet sie, sie habe den Wachstumsfaktor (der 1,6 hätte lauten müssen) richtig berechnet, „ohne diesen letztlich aufzuschreiben“, andererseits lässt sie vortragen, sie habe ihn „mit 1600 richtig berechnet und dies auch so aufgeschrieben, so dass sie für den richtigen Rechenweg 1 Punkt hätte erhalten müssen“. Auch insoweit stellt sich die Entscheidung der Korrektorinnen, der Antragstellerin den für diese Teilaufgabe vorgesehenen einen Punkt nicht zuzuerkennen, nicht ansatzweise als fehlerhaft dar.

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Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragstellerin auch für ihre Lösung der Aufgabe 5b) nicht einmal einer der drei vorgesehenen Punkte zuerkannt wurde. Hier waren zwei durch Peilung ermittelte Winkel und der Abstand zwischen beiden Peilpunkten vorgegeben, um daraus die Entfernung des angepeilten Objektes zu errechnen und damit die Frage zu beantworten, ob ein zur Verfügung stehendes 500 m langes Seil hierfür ausreichen würde. Vorgegeben war, dies rechnerisch zu überprüfen. Ohne erkennbar weiterführenden Lösungsansatz notierte die Antragstellerin hierzu lediglich „das Seil reicht“. Die Erstkorrektorin hat in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2013 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, wie weit das Ergebnis der Antragstellerin von der zutreffenden Lösung und auch von einer positiv bewertbaren Teillösung entfernt war, so dass auch insoweit von einer Überschreitung des ihr hierbei zustehenden Bewertungsspielraums nicht die Rede sein kann. Erkennbar bestand die Lösung nicht darin, das zutreffende Ergebnis (hier mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 %) zu erraten, sondern den dahin führenden Rechenweg aufzuzeigen.

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Ferner kann die Antragstellerin nicht damit durchdringen, für ihre Lösung zur Aufgabe 8c) hätte ihr zumindest ein Punkt zugesprochen werden müssen. Bei dieser Aufgabe ging es darum, den Hohlraum zu berechnen, der verbleibt, wenn in eine Schachtel mit genau angegebenen Außenmaßen eine Kugel mit angegebenem Durchmesser gelegt wird. Unstreitig gelang es der Antragstellerin nicht, diese Aufgabe zu lösen. Auch lassen ihre Notizen hierzu keinen in die richtige Richtung führenden substantiellen Lösungsansatz erkennen. Allein ihre Behauptung, sie habe „zumindest erkannt, wie man eine Volumenberechnung vornimmt“, ergibt nicht, dass es beurteilungsfehlerhaft war, ihr keinen der für eine vollständige Lösung vorgesehenen vier Punkte zuzubilligen; denn aus den Korrekturbemerkungen geht hervor, dass die Antragstellerin entscheidende Bearbeitungsschritte nicht erkannte, indem sie bei der Berechnung des Volumens der (im Seiten- und Höhenmaß unterschiedlich gestalteten und mit einem „Spitzdach“ ausgestatteten) Schachtel grob fehlerhaft von einem einfachen Würfel ausging und offensichtlich nicht erkannt hatte, dass von dem Volumen der Schachtel das Volumen der in sie einzubringenden Kugel abzuziehen war.

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Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin schließlich die Bewertung ihrer Leistungen in der am 31. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Nachprüfung im Fach Mathematik. Es kann dahinstehen, ob sie mit ihren in erster Linie gegen das Prüfungsverfahren gerichteten Einwänden Verfahrensfehler aufzeigt, die ihr zumindest einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung verschaffen würden, etwa hinsichtlich der Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Durchführung der Prüfung; denn insoweit wäre sie nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie keinen Anspruch auf Durchführung dieser Nachprüfung hat. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz Sek I-VO dient diese Prüfung in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 dazu, nicht versetzten Schülern eine Nachversetzung zu ermöglichen. Darüber hinaus wäre sie nur „zur Verbesserung einer Jahrgangsnote“ zwecks Erreichung des mittleren Schulabschlusses oder - was die Antragstellerin jedoch nicht geltend macht - zur Erreichung der Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zulässig. Dies bedeutet, dass allein die für das Bestehen des mittleren Schulabschlusses in § 53 Abs. 2 Nr. 2 Sek I-VO geregelte Voraussetzung hinreichender Jahrgangsnoten, nicht aber die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 Sek I-VO erforderliche weitere Voraussetzung ausreichender Prüfungsleistungen ggf. im Wege einer Nachprüfung erlangt werden kann. Insoweit ist der Wortlaut eindeutig. Zudem wäre es widersprüchlich, dass gemäß § 49 Abs. 2 Sek I-VO die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen von der Schulaufsichtsbehörde vorgegeben werden, eine entsprechende Regelung für die Nachprüfung jedoch nicht besteht. Die Tatsache, dass die E... der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Mai 2013 unter Hinweis auf deren unzureichende Prüfungsleistungen eine Nachprüfung anbot und am 31. Mai 2013 dem Wunsch der Antragstellerin entsprechend im Fach Mathematik durchführte, kann daran nichts ändern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.