Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.12.2013 – 4 K 216.12
ECLI:DE:VGBE:2013:1206.4K216.12.0A
Orientierungssatz
1. Eine Fahrerlaubnis wurde auch dann im Sinne des § 13 Satz 1 lit. d FeV wegen einer Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 13 Satz 1 lit. c FeV entzogen, wenn die Entziehung auf der Grundlage der Beweisregel des § 11 Abs. 8 FeV erfolgte, der vorangegangenen Anordnung eines Fahreignungsgutachtens jedoch eine Trunkenheitsfahrt im Sinne des § 13 Satz 1 lit. c FeV zugrundelag.
wie BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6/12, Rn. 22, juris = NZV 2013, 462-464(Rn.20)
2. Gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt; der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig ist.(Rn.18)
3. Darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis nach alkholbedingtem Entzug im Sinne von § 13 S. 1 lit c FeV nicht ohne positive Klärung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erteilen, so ist auch bei der Nichtbeibringung des zu diesem Zwecke geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Eignung des Bewerbers zu schließen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis.
Der Kläger, der im Jahre 1993 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klassen 1 und 3 erhalten hatte, wurde am 19. Oktober 2005 um 4.20 Uhr verkehrsrechtlich überprüft, weil er nach dem Inhalt des polizeilichen Tätigkeitsberichts wie folgt auffiel:
„Der Beschuldigte befuhr mit seinem Fahrrad den Radweg der Hegelallee in entgegengesetzter Richtung. Das Fahrrad war vorn und hinten beleuchtet. Es waren deutlich Gleichgewichtsstörungen zu bemerken, die einen unsicheren Fahrstil (Herumeiern, Schlangenlinien fahren) zur Folge hatte. Der Beschuldigte wurde in Höhe des Hotels am Jägertor kontrolliert. Bei Bemerken des Funkstreifenwagens stieg er zuvor ab.“
Die Blutentnahme ergab eine Ethanolkonzentration von 1,93 Promille im Blut. Im anschließenden Strafverfahren gab der Kläger an, er habe das Fahrrad nur geschoben. Das Strafverfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Februar 2006 nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 2 Satz 2 StPO eingestellt.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam gab dem Kläger unter Verweis auf den verkehrsrechtlichen Vorfall und den ermittelten Blutwert unter dem 22. Juni 2006 auf, bis zum 4. August 2006 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Als der Kläger das Gutachten nicht fristgerecht beibrachte, hörte ihn die Behörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis an. Er ließ mitteilen, dass er das Fahrrad seinerzeit nur geschoben habe und lediglich wegen eines Auslandsaufenthalts noch keine Begutachtung habe vornehmen lassen. Die auf sein Einverständnis an den Dekra e.V übersandte Fahrerlaubnisakte schickte die Begutachtungsstelle am 27. November 2006 mit dem Bemerken zurück, weitere Informationen könnten mangels Entbindung von der Schweigepflicht nicht mitgeteilt werden. Nach erneuter Anhörung entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde Potsdam mit Bescheid vom 21. Dezember 2006 die Fahrerlaubnis und stützte diese Entscheidung auf den Umstand, dass der Kläger das ihm in Anbetracht der Trunkenheitsfahrt und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentration aufgegebene Gutachten nicht beigebracht habe. Die Fahrerlaubnisentziehung wurde in Ermangelung von Rechtsbehelfen bestandskräftig.
Als der Kläger im Jahre 2010 gegenüber dem Beklagten unter Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens und sein Vorbringen, er habe seinerzeit das Fahrrad nur geschoben, eine erneute Entscheidung in der Sache begehrte, lehnte dies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Bescheid vom 30. Juni 2010 ab, da sich die Sach- bzw. Rechtslage nicht nachträglich zu Gunsten des Klägers verändert habe. Zudem ergebe sich aus der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO nicht eine Befreiung vom Schuldvorwurf.
Am 3. August 2011 beantragte der Kläger die Neuerteilung der ihm entzogenen Fahrerlaubnis. Als die Behörde dem Verkehrszentralregisterauszug die zuvor erfolgte Fahrerlaubnisentziehung und deren Grund entnahm, gab sie ihm mit Rücksicht auf die Umstände der vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung unter dem 2. November 2011 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten bis zum 2. November 2011 beizubringen. Als der Kläger erneut vortrug, er habe seinerzeit das Fahrrad nur geschoben, das Gutachten jedoch nicht vorlegte, versagte die Behörde die begehrte Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 2. Dezember 2012 und verwies zur Begründung auf die Nichtbeibringung des Gutachtens. Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das die Widerspruchsstelle des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2012, dem Kläger zugestellt am 7. Juni 2012, zurück.
Mit der am 2. Juli 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, die Anordnung des Gutachtens sei unverhältnismäßig, da er lediglich als Fußgänger sein Fahrrad geschoben habe. Das Fahrrad selbst sei nicht in fahrbereitem Zustand gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 2. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Juni 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, C1E zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest.
Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom 4. September 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn der Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist § 2 Abs. 2 und Abs. 4 StVG i.V.m. § 7 ff. FeV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber u.a. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies hat die Behörde rechtsfehlerfrei mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt.
Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung bestimmt § 20 FeV die Anwendbarkeit der Vorschriften für die Ersterteilung. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Konkretisiert werden diese Anforderungen durch § 11 FeV. Diese Anforderungen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach den Anlagen 4 und 5 zur FeV vorliegt oder wenn der Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist (§ 11 Abs. 1 FeV). Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, wenn der Betroffene ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten nicht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, Rn. 19, juris = NJW 2005, 3081). So liegt der Fall hier.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Dies wiederum konkretisiert die Vorschrift des § 13 FeV für die Frage der Eignungszweifel bei eine möglichen Alkoholproblematik. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen u.a. dann an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde (lit. c) oder wenn die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war (lit. d). So verhält es sich beim Kläger.
Diesem wurde die Fahrerlaubnis im Jahre 2006 entzogen, weil er ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorgelegt hat, nachdem bekannt geworden war, dass er laut polizeilichem Tätigkeitsbericht vom 19. Oktober 2005 ein Fahrzeug in der Gestalt eines Fahrrades bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille geführt hatte. Zwar war die Fahrerlaubnisentziehung vom 21. Dezember 2006 nicht unmittelbar darauf gestützt, dass der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt habe, sondern auf die vorgenannte Beweisregel des § 11 Abs. 8 FeV, die an die Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens anknüpft. Da ihm die damalige Fahrerlaubnisbehörde jedoch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aus den Gründen aufgegeben hatte, die Gegenstand des § 13 Satz 1 lit. c FeV sind, schlägt dies auf die Ausfüllung von § 13 Satz 1 lit. d FeV durch (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2013 – BVerwG 3 C 6/12 -, Rn. 22, juris = NZV 2013, 462-464). Darf die Fahrerlaubnisbehörde demnach eine Fahrerlaubnis nach alkoholbedingtem Entzug im Sinne von § 13 Satz 1 lit. c FeV nicht ohne positive Klärung der Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten erteilen, so ist auch bei der Nichtbeibringung des zu diesem Zwecke geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlenden Eignung des Bewerbers zu schließen.
Bei dieser Sachlage kann der Kläger mit seinem Vortrag nicht gehört werden, er habe tatsächlich am Vorfallstage des 19. Oktober 2005 sein Fahrrad nur geschoben. Denn die neuerliche Anordnung eines Fahreignungsgutachtens knüpft an die bestandskräftig gewordene Fahrerlaubnisentziehung aus dem Jahre 2006 einschließlich der Begründung dieser Entziehung an. Inhaltliche Einwendungen gegen die damalige Fahrerlaubnisentziehung hätte der Kläger mit den ihm seinerzeit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen rügen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.