Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.01.2014 – 3 L 1219.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0106.3L1219.13.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 22 Abs. 1 Sek I-VO kann einem Schüler der Jahrgangsstufe 10 auf Antrag eine Wiederholung dieser Jahrgangsstufe erlaubt werden. (Rn.5)
2. Die Leistungsanforderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass ein Schüler im leistungsdifferenzierten Unterricht mindestens neun Punkte und in allen Fächern insgesamt eine Punktzahl von 120 erreichen muss. (Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entscheidung des Jahrgangsausschusses der C...-Schule vom 11. November 2013 hinsichtlich des Widerrufs der ihm gestatteten Wiederholung der 10. Klassenstufe wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß dem Tenor entsprechende Rechtsschutzantrag des 16jährigen Antragstellers, der nach dem Besuch der Grundschule seit dem Schuljahr 2009/2010 die C...-Oberschule als auslaufende Gesamtschule besucht, ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch begründet.
Zwar bestehen gegen die durch weiteren Bescheid der C...-Schule vom 12. Dezember 2013 ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 11. November 2013, gemessen an den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, keine Bedenken. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung mit einer hinreichend auf den vorliegenden Fall bezogenen Begründung angeordnet, der sich entnehmen lässt, dass er sich dabei auch des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war, wie sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass er zu dieser Entscheidung eine gesonderte Entschließung der Zeugniskonferenz vom 11. Dezember 2013 herbeiführte.
Der auf Suspendierung der Entscheidung vom 11. November 2013 gerichtete Rechtsschutzantrag hat gleichwohl in der Sache Erfolg, weil die insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt. Sein Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem vom Antragsgegner geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen zum einen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid vom 11. November 2013 getroffenen Entscheidung. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass abweichend von der gesetzlichen Vorgabe nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, hier ausnahmsweise eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten wäre.
Nachdem der Antragsteller mit dem Schuljahr 2012/2013 die 10. Jahrgangsstufe der von ihm besuchten Schule beendet und den mittleren Schulabschluss erworben hatte, bewilligte ihm der Jahrgangsausschuss der Schule mit Bescheid vom 10. Juni 2013 eine Wiederholung der 10. Klassenstufe, um ihm die Möglichkeit zu geben, die (mit dem Zeugnis vom 18. Juni 2013 nicht erlangte) Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe zu erwerben. Bezogen auf einen diesem Bescheid beigefügten Widerrufsvorbehalt, demzufolge die Entscheidung über die Wiederholung der 10. Klassenstufe widerrufen werden könne, wenn die erwarteten Leistungsverbesserungen nach zwölf Wochen nicht eintreten, teilte die C...-Schule dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. November 2013 mit, dass der Jahrgangsausschuss den Widerrufsvorbehalt nicht habe aufheben können, weil die erwartete Leistungssteigerung nicht eingetreten sei.
Nach § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO vom 19. Januar 2005 [GVBl. Seite 28]) in der Fassung der Verordnung vom 31. März 2010 (GVBl. Seite 175) in Verbindung mit der Übergangsregelung in § 49 Abs. 5 Sek I-VO vom 31. März 2010 (GVBl. Seite 175) in der Fassung der Verordnung vom 4. April 2012 (GVBl. Seite 121) kann einem Schüler der Jahrgangsstufe 10 auf Antrag eine Wiederholung dieser Jahrgangsstufe erlaubt werden, wenn nach Leistung und Bildungswillen zu erwarten ist, dass er dadurch die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben kann. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung soll das Schulverhältnis allerdings beendet werden, wenn die Leistungsbereitschaft und die Leistungsentwicklung nach einer Beobachtungszeit von höchstens zwölf Wochen nicht erwarten lassen, dass dieses Ziel erreicht werden kann.
Dem Antragsgegner ist zwar darin zuzustimmen, dass der Schule bei der Beurteilung der Leistungsbereitschaft und Leistungsentwicklung sowie der auf dieser Grundlage zu stellenden Prognose über den Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe ein Beurteilungsspielraum zusteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Entscheidung einer gerichtlichen Prüfung gänzlich entzogen wäre. Hier bestehen vielmehr hinreichende Zweifel daran, ob die Entscheidung, der Antragsgegner werde im weiteren Verlauf des Schuljahres 2013/2014 die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nicht erwerben können, auf eine tragfähige Beurteilungsgrundlage gestützt wurde.
Nicht zu beanstanden ist, dass die gemäß § 22 Abs. 1 Sek I-VO a.F. im Ermessen der Klassen- bzw. Jahrgangskonferenz liegende Entscheidung, eine Wiederholung der 10. Klassenstufe zu erlauben, gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG unter dem Vorbehalt des Widerrufs erging, um damit die nach § 22 Abs. 2 Sek I-VO a.F. nach einer Beobachtungszeit vom höchstens zwölf Wochen vorgesehene Überprüfung der – zunächst zugunsten des betroffenen Schülers ausgefallenen – Prognose zu ermöglichen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall schon fraglich ist, ob mit dem Bescheid vom 11. November 2013 der in dem Bescheid vom 10. Juni 2013 vorbehaltene Widerruf (mit der sinngemäß ergangenen Formulierung, der Widerrufsvorbehalt habe nicht aufgehoben werden können) eindeutig und unmissverständlich ausgesprochen wurde, ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen solchen Widerruf, nämlich der Nichteintritt der erwarteten Leistungsverbesserungen, bei der Entscheidung des Jahrgangsausschusses am 11. November 2013 vorlagen.
Zunächst ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 10. Juni 2013 die Wiederholung der 10. Klassenstufe erlaubt wurde, weil der Jahrgangsausschuss die dafür erforderliche Voraussetzung bejaht hatte, dass der Antragsteller nach Leistung und Bildungswillen erwarten ließ, dass er die Berechtigung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erwerben werde. Dies bedeutete, dass ihm nach Einschätzung seiner Leistungsentwicklung und Leistungsbereitschaft am Ende des Schuljahres 2012/2013 die Prognose gestellt wurde, dass er mit seinen Jahrgangsnoten am Ende der zu wiederholenden Jahrgangsstufe 10 die Leistungsanforderungen nach § 57 Abs. 2 Sek I-VO a.F. erreichen werde, obwohl er sie ausweislich des Zeugnisses vom 18. Juni 2013 zunächst nicht erreicht hatte. Diese Leistungsanforderungen bestehen im Wesentlichen darin, dass der Antragsteller im leistungsdifferenzierten Unterricht in Kursen des oberen Anspruchsniveaus und in den Kursen des unteren Anspruchsniveaus mindestens neun Punkte und in allen Fächern insgesamt eine Punktzahl von 120 erreichen muss (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 4 Sek I-VO a.F.). Dem gegenüber hatte der Antragsteller in den leistungsdifferenziert unterrichteten Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik und Chemie jeweils nur acht Punkte und in den Fächern Englisch und Mathematik jeweils nur sieben Punkte und insgesamt lediglich 116 von 120 Punkten erreicht.
Nach Auffassung der Kammer begegnet es bereits erheblichen Bedenken, ob die der Entscheidung vom 11. November 2013 zugrundeliegende Einschätzung, der Antragsteller werde entgegen der ihm noch im Juni 2013 gestellten anderslautenden Prognose am Ende der zu wiederholenden 10. Klassenstufe die zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, auf die Feststellung gestützt werden durfte, dass der Antragsteller dieses – erst für den Abschluss des gesamten Schuljahres formulierte – Leistungsziel nicht schon etwa drei Monate nach Beginn der wiederholten Klassenstufe erreicht hatte.
Zudem ist unklar, welche Leistungsbeurteilungen der Entscheidung der Jahrgangskonferenz vom 11. November 2013 zugrunde lagen. Die hierzu im Widerspruchsvorgang des Antragsgegners abgehefteten Stellungnahmen verschiedener, für den dem Antragsteller erteilten Unterricht verantwortlichen Fachlehrer sind teilweise nicht datiert, teilweise sind sie erst nach der Beschlussfassung der Jahrgangskonferenz erstellt worden (für Musik am 10. Dezember 2013, für Geschichte am 11. Dezember 2013, für Englisch am 9. Dezember 2013, für Biologie und Chemie am 11. Dezember 2013 und für Erdkunde am 10. Dezember 2013).
Zum anderen ergibt sich aus einem Vergleich der dem Antragsteller im Zeugnis vom 18. Juni 2013 einerseits und im Abgangszeugnis vom 11. November 2013 andererseits erteilten Noten kein derart signifikanter Rückgang seiner Leistungsbereitschaft und Leistungsentwicklung, der geeignet wäre, die ihm mit Genehmigung der Wiederholung der 10. Klassenstufe gestellte positive Prognose zu widerlegen. Zwar wurden ihm für das Fach Deutsch nur sieben Punkte im Gegensatz zu seinerzeit erteilten acht Punkten zuerkannt, jedoch hatte er hier seine schriftlichen Leistungen von acht Punkten auf zwölf Punkte steigern können. Der schriftlichen Stellungnahme der Deutschlehrerin lässt sich nicht ohne Weiteres entnehmen, worauf sich die Beurteilung der mündlichen Leistungen mit nur noch zwei Punkten gegenüber der im Juni noch mit acht Punkten bewerteten Leistung stützt. Ein derartiger Leistungsabfall wird nicht hinreichend nachvollziehbar damit begründet, dass der Antragsteller nicht immer pünktlich zum Unterricht erschienen sei, diesen zwar selten gestört, ihn aber auch nicht durch aktive Unterrichtsmitarbeit bereichert, sondern seine Zeit mehr oder weniger abgesessen habe.
Gegen einen den Widerruf rechtfertigenden Leistungsabfall spricht ferner, dass der Antragsteller seine schriftlichen Leistungen im Fach Englisch von fünf Punkten auf sieben Punkte steigern konnte, während seine mündlichen Leistungen hier nur von acht auf sieben Punkte abfielen. Auch im Fach Mathematik erreichte er acht Punkte statt zuvor sieben Punkte. Gleiches gilt für das Fach Physik, wo sich der Antragsteller von acht auf zehn Punkten, und für das Fach Chemie, wo er sich von acht auf neun Punkte steigern konnte. Zweifelhaft erscheint weiter, ob im Fach Mathematik trotz der mit zehn Punkten bewerteten Klassenarbeit und der Steigerung der Gesamtleistungen von sieben auf acht Punkte eine positive Leistungsentwicklung deshalb verneint werden durfte, weil er durch einen „Betrugsversuch“ aufgefallen sei; denn dieser bestand nach den Feststellungen des Antragsgegners nicht etwa darin, dass der Antragsteller versucht habe, mit unzulässigen Hilfsmitteln eine bessere Bewertung für seine eigenen Leistungen zu erreichen, sondern darin, dass er einem Mitschüler das Abschreiben habe ermöglichen wollen.
Bei diesem Befund ist auch kein das Interesse des Antragstellers am weiteren Besuch des Unterrichts der 10. Klassenstufe eindeutig überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Beendigung dieser Möglichkeit zu erkennen. Die tragende Erwägung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, „das rechtliche Erfordernis der grundsätzlichen Beendigung des Schulverhältnisses“ könne aufgrund der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs „umgangen“ werden, überzeugt nicht. Nicht ohne Grund hat der Verordnungsgeber bei der Regelung über die Beendigung der zunächst erlaubten Wiederholung der 10. Jahrgangsstufe auf einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsbehelfs verzichtet und es damit bei dem Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO belassen wollen. Daher stellt es sich auch nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit dar, wenn der Antragsteller zunächst weiterhin die 10. Klassenstufe besucht. Da – wie oben dargelegt – ein eindeutiger Rückgang der Leistungsbereitschaft und Leistungsentwicklung nicht festgestellt werden kann, kann bei einer Fortsetzung des Unterrichtsbesuchs durch den Antragsteller auch kaum von einer pädagogisch unerwünschten Vorbildwirkung gesprochen werden. Da der Antragsteller offensichtlich bestrebt ist, den Besuch der 10. Klassenstufe fortzusetzen (wie sich aus seinem Widerspruch und dem vorliegenden Rechtsschutzantrag ergibt), kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die sofortige Beendigung des Schulverhältnisses in seinem eigenen Interesse liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Angesichts des Kostentenors bedurfte es keiner Entscheidung über den – mangels Vorliegens der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters des Antragstellers ohnehin nicht bewilligungsreifen – Prozesskostenhilfeantrags.