Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.01.2014 – 22 K 43.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0109.22K43.14.0A
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Der Billigkeit entspricht es, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre. Nach der im Rahmen dieser Kostenentscheidung nur möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung ist die Auffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass eine nicht nur kurzfristige Haft im geschlossenen Vollzug die tatsächlichen Voraussetzungen für eine berufliche Niederlassung i.S.v. § 3 WPO entfallen lässt. Eine persönliche Kontaktaufnahme unter der Niederlassungsadresse war unter den Haftbedingungen im geschlossenen Vollzug im berufserforderlichen Umfang nicht möglich. Die Niederlassung war damit nicht publikumsfähig. Ob eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit für Mandanten in der Vollzugsanstalt möglich war, muss bezweifelt werden, ist aber nicht entscheidend, weil nicht ausreichend.
Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 6 WPO ist der Widerruf der Bestellung in solchem Fall gesetzlich zwingend (gebundene Entscheidung). Ermessen stand der Beklagten mithin nicht zu. Dementsprechend kam es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs auch nicht darauf an, ob die Haftstrafe und deren Vollstreckung im geschlossenen Vollzug rechtmäßig waren. Der Gesetzgeber hat die Widerrufsgründe als abstrakte Gefährdungstatbestände gestaltet. Er ist dabei u.a. im Fall nicht (mehr) unterhaltener Niederlassung von schwerwiegender Gefährdung der Interessen von Mandanten und Dritten ausgegangen. Für eine Prüfung der Gefährdung im konkreten Fall bietet das Gesetz keinen Raum.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.
Die Erledigung ist am 9. Januar 2014 eingetreten.