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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.01.2014 – 22 K 1.13 V

ECLI:DE:VGBE:2014:0114.22K1.13V.0A

Orientierungssatz

1. Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.(Rn.12)

2. Alterstypische Beschwerden und Beeinträchtigungen erfordern keine ständige Versorgung und Betreuung in Berlin.(Rn.17)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die im Jahr 1937 in Aleppo geborene syrische Klägerin hält sich seit September 2012 dauernd in Kairo/Ägypten auf. Ihre vier Söhne leben mit deren Familien in Berlin und besitzen inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit. Von den vier Töchtern der Klägerin leben zwei in gemeinsamem Haushalt im Libanon, eine mit ihrem Ehemann in Südafrika und eine weitere mit ihrem Ehemann in Irland.

2

Im November 2012 beantragte die Klägerin ein Visum zur Familienzusammenführung mit ihren Söhnen in Berlin. Zur Begründung machte sie geltend, sie benötige deren Versorgung und Betreuung. Sie leide an Bluthochdruck, Diabetes, Kniearthrose und erhöhten Blutfettwerten. Mit Bescheid vom 8. Januar 2013 lehnte die Botschaft der Beklagten in Kairo den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liege nicht vor. Der vorgetragene Gesundheitszustand ergebe keine besondere Betreuungsbedürftigkeit.

3

Mit ihrer am 24. Januar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf ihre Angaben bei Antragstellung und führt im gerichtlichen Verfahren unter Vorlage entsprechender Atteste weiter aus: Sie leide zusätzlich an einer Nervenentzündung der Extremitäten, Verkalkung der Gehirnblutgefäße, an starken Depressionen, ihr Erinnerungsvermögen und ihre Aufmerksamkeit seien gestört. Sie benötige deshalb laufende medikamentöse Behandlung und kontinuierliche Pflege. Ihr Enkelsohn R..., der sich bislang in Kairo um sie gekümmert habe, habe seine Schule inzwischen abgeschlossen und Kairo verlassen. Er beabsichtige, im Libanon zu studieren. Sie werde derzeit gegen Bezahlung von einer Nachbarin betreut, die dazu auf Dauer nicht bereit sei. In Berlin werde sie bei ihrem Sohn N... leben.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Botschaft in Kairo vom 8. Januar 2013 zu verpflichten, ihr einen Aufenthaltstitel in Form des Visums zum Familiennachzug zu erteilen.

6

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest und führt ergänzend aus: Auch die im gerichtlichen Verfahren eingereichten Atteste würden eine besondere Betreuungsbedürftigkeit nicht belegen.

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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet infolge des Beschlusses der Kammer vom 16. Juli 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter.

11

Die Versagung des begehrten Visums zum Zweck des Familiennachzugs ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf das begehrte Visum oder auch nur Neubescheidung ihres Antrags.

12

Die Beklagte hat mit Bescheid der Botschaft in Kairo vom 8. Januar 2013 ermessensfehlerfrei die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 4 AufenthG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Zwar gehört die Klägerin als Mutter, die zu ihrem erwachsenen Sohn nachziehen will, diesem Personenkreis an – wobei es auf den Nachweis dieses Verwandtschaftsverhältnisses hier nicht ankommt. Denn die Voraussetzung einer außergewöhnlichen Härte ist im vorliegenden Fall auch zu dem bei Verpflichtungsklagen auf einen Aufenthaltstitel grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. April 2009 - BVerwG 1 C 17.08 – juris Rn. 10) nicht erfüllt.

13

Eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 AufenthG ist anzunehmen, wenn im Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 27 ff. AufenthG geregelten Nachzugsfällen ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Da die Vorschrift der Vermeidung nicht nur einer „besonderen“ (vgl. z.B. § 32 Abs. 4 AufenthG), sondern einer demgegenüber noch gesteigerten „außergewöhnlichen“ Härte dient, müssen die mit der Erteilung des Visums zu vermeidenden Schwierigkeiten nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung des Visums schlechthin unvertretbar erscheint. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Die Angewiesenheit auf familiäre Hilfe ist darüber hinaus nicht in jedem Fall erforderlicher Betreuung gegeben, sondern kann nur dann in Betracht kommen, wenn sonstige, auch außerfamiliäre Hilfen den persönlichen Bedürfnissen des Betroffenen qualitativ nicht gerecht werden. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der Wunsch, sich in die Hände engster Familienangehöriger begeben zu wollen, auch nach objektiven Maßstäben nachvollziehbar erscheint (vgl. zum Vorgesagten insgesamt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013, 10 C 10/12, veröffentlicht bei juris, Rn. 37f., m.w.N.).

14

Bei der Anwendung der Norm ist ferner zu berücksichtigen, dass der Nachzug von Eltern zu ihren volljährigen, gar verheirateten Kindern im Aufenthaltsgesetz im Grundsatz nicht vorgesehen ist und von Verfassungswegen nicht vorgesehen werden muss. Es ist weiter zu beachten, dass auswandernde Kinder ihre Eltern bewusst zurücklassen, obgleich ihnen klar ist, dass diese früher oder später alt und mit einiger Gewissheit krank werden und jedenfalls dann Hilfe benötigen, wenn niemand sonst bei ihnen ist. Tritt dieser Zustand dann ein, wird er für die verlassenen, hilfebedürftigen Eltern hart sein, ist aber nicht außergewöhnlich, sondern die absehbare, gewöhnliche Folge der Auswanderung ihres Kinds und des eigenen Alterns (vgl. Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Mai 2007 – VG 4 V 22.06 –).

15

Zu beachten ist aber auch, dass das humanitäre Anliegen des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den in den unterschiedlichen Kulturen verschieden stark ausgeprägten Wunsch nach Pflege vorrangig durch enge Familienangehörige respektiert, zu denen typischerweise eine besondere Vertrauensbeziehung besteht. Pflege durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, erweist sich auch mit Blick auf die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm als aufenthaltsrechtlich schutzwürdig.Ein Verweis auf Hilfeleistungen Dritter ist in diesem Fall nicht zulässig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris Rn. 38).

16

Das Gericht hat jedoch vorliegend nicht die nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderliche Überzeugung erlangen können, dass nach diesen Maßstäben die Erteilung eines Visums für die Klägerin zum Familiennachzug zu ihrem Sohn N... oder einem seiner Brüdern zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich ist.

17

Die vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen der Klägerin bewertet die Beklagte zutreffend als alterstypisch. Sie erfordern keine ständige Versorgung und Betreuung gerade durch die Söhne der Klägerin in Berlin. Die Klägerin verfügt mit laufenden jährlichen Einnahmen aus Verpachtung und Vermietung in Höhe von 6 Millionen Syrischen Pfund/Lira – aktuell rund 30.000 € – über ausreichende finanzielle Mittel, sich auch weiterhin z.B. durch Nachbarn in Kairo helfen zu lassen. Körperliche oder geistige Gebrechen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht dargelegt worden.

18

Es ist auch nicht zu erkennen, dass nur zu den Söhnen der Klägerin eine gewachsene enge familiäre Verbindung besteht. So hat die Klägerin sich lediglich in den Jahren 1992 und 1999 jeweils einmal zu Besuch in Deutschland aufgehalten, wo ihr Sohn N... bereits seit den 80er Jahren lebt, während sie ihre Tochter, die bis 2013 in Kairo lebte, seit dem Jahr 2008 regelmäßig und ihre Tochter in Irland im Jahr 2011 besucht hat. In einem Erörterungstermin in dieser Sache am 1. August 2013 hat der Sohn der Klägerin N... vorgetragen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr beabsichtigt habe, dauernd zu ihren Söhnen nach Berlin zu ziehen, sondern sich hier nur medizinisch untersuchen lassen und dann auf Dauer zu ihrer Tochter nach Irland ziehen wolle.

19

Doch selbst wenn das Gericht dessen ungeachtet dem Vortrag folgt, dass es in der arabischen Kultur üblich sei, dass es die Mutter in einem Fall wie dem vorliegenden zu den Söhnen und nicht in die Familie ihrer Töchter zieht, so überzeugt nicht, dass eine Versorgung und Betreuung durch zwei in Beirut/Libanon zusammen lebende Töchter nicht zumutbar sei und gesellschaftlich „nicht gehen“ solle. Diese Töchter leben nicht in eigenen Familien. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich ist. Mag sich die Klägerin auch mit einer dieser Töchter (S...) nicht gut verstehen und diese selbst krank sein, so stehen diese Umstände einer Betreuung in Beirut schon deshalb nicht entgegen, weil dort auch noch eine weitere Tochter (S...) lebt.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

BESCHLUSS

22

Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

23

5.000,00 Euro

24

festgesetzt.