Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.01.2014 – 3 L 1222.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0114.3L1222.13.0A
Orientierungssatz
1. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. (Rn.5)
2. Nach § 16 BauPrüfV werden als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz nur Personen anerkannt, die ein nach § 16 S. 1 Nr. 1 BauPrüfV einschlägiges Studium abgeschlossen haben. (Rn.9)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zur schriftlichen Prüfung im Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz am 16. Januar 2014 zuzulassen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig.
Ihm fehlt nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, selbst wenn man mit dem Antragsgegner annähme, dass der Antragsteller ab Herbst 2014 erneut an einem Verfahren zur Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz teilnehmen könnte. Denn der Antragsteller wäre in diesem Fall gehalten, das momentan in seiner Person vorhandene Prüfungswissen über einen langen Zeitraum aufrechtzuerhalten und zu aktualisieren. Er hat daher ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, demgegenüber (vorläufig) zur bereits am 16. Januar 2014 stattfindenden schriftlichen Prüfung zugelassen zu werden. Angesichts der frühzeitigen Ankündigung des Antragstellers, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu wollen, hat der Antragsteller diese Möglichkeit auch nicht verwirkt.
Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d. h. mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht.
Andererseits muss die Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Beachtung der jeweils betroffenen Grundrechte und des Erfordernisses des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG erfolgen. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle behördlicher Entscheidungen verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchenden Bürger verbunden sind. Die in diesem Rahmen gegebenenfalls vorzunehmende Interessenabwägung wird ebenfalls von der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels und der Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache beeinflusst. Auch im Falle einer derartigen Folgenabwägung müssen deshalb grundsätzlich gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolgreich sein wird.
Im Falle einer erheblichen Grundrechtsbetroffenheit erlangt dabei das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine besondere Bedeutung. In derartigen Fällen ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Möglichkeit zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der glaubhaft gemachten bzw. offenkundig vorliegenden Tatsachen geboten. Ist diese Prüfung jedoch nicht möglich und der Ausgang des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens als offen einzustufen, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Entscheidung auf Grund einer reinen Folgenabwägung geboten, wobei je nach Ausgestaltung des Einzelfalles die Art des Begehrens des Antragstellers, die Intensität des drohenden Rechtsverlustes sowie schutzwürdige Interessen Dritter von ausschlaggebender Bedeutung sein können. So ist zum Beispiel die Verpflichtung zur Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung nur unter wesentlich strengeren Voraussetzungen (hohe bzw. sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens) zulässig als die Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung zu einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung (ernsthafte Möglichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren im Sinne einer offenen Rechtslage nach summarischer Prüfung). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Antrag stellenden Bürger folgenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf dabei das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden (vgl. zum Vorgesagten insgesamt VG Dresden, Beschluss vom 28. Dezember 2010, 5 L 583/10, zit. n. juris, Rn. 22 ff., m.v.w.N.).
Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn er ist durch die Versagung der Zulassung zur streitgegenständlichen Prüfung wegen der damit einhergehenden Verzögerung des Berufszuganges erheblich in seinem Grundrecht aus Art. 12 GG betroffen, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren sind als offen einzustufen und die deshalb vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Zulassung zur streitgegenständlichen schriftlichen Prüfung das gegenteilige Interesse des Antragsgegners überwiegt.
Nach § 16 der Bautechnischen Prüfungsverordnung (BauPrüfV) vom 12. Februar 2010 (GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Art. I der erste Änderungsverordnung vom 23. August 2010 (GVBl. S. 422), werden als Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Brandschutz nur Personen anerkannt, die, nachdem sie ein nach § 16 S. 1 Nr. 1 BauPrüfV einschlägiges Studium abgeschlossen haben, danach i.S.d. § 16 S. 1 Nr. 2 BauPrüfV mindestens fünf Jahre Erfahrung in der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung erworben haben und die die nach § 16 S. 1 Nr. 3 bis 6 BauPrüfV erforderlichen Kenntnisse besitzen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gemäß § 16 S. 2 BauPrüfV durch eine Bescheinigung des nach § 17 BauPrüfV zu bildenden Prüfungsausschusses nachzuweisen. Dieser beurteilt gem. § 18 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6 BauPrüfV in der ersten Stufe des Prüfungsverfahrens zunächst die Erfahrung des Antragstellers i.S.d. § 16 S. 1 Nr. 2 BauPrüfV anhand einer von diesem vorgelegten Referenzobjektliste mit Brandschutznachweisen bzw. Prüfberichten von Sonderbauten, bevor er den Antragsteller zur zweiten und dritten Stufe des Prüfungsverfahrens zulässt, auf der dessen fachliche Kenntnisse i.S.d. § 16 S. 1 Nr. 3 bis 6 BauPrüfV schriftlich und mündlich überprüft und beurteilt werden.
Der Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz vom 21. Dezember 2012 wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2013 bereits auf der sog. ersten Stufe des Prüfungsverfahrens abgelehnt. Zur Begründung gab der Antragsgegner an, dass der Prüfungsausschuss drei vom Antragsteller erstellte Brandschutznachweise geprüft und in diesen nicht tolerierbare Mängel festgestellt habe. Diese ließen nicht auf den notwendigen Kenntnisstand in der brandschutztechnischen Planung von Sonderbauten mit höherem brandschutztechnischen Schwierigkeitsgrad i.S.d. § 16 S. 1 Nr. 2 BauPrüfV schließen, so dass eine Weiterführung des Verfahrens nicht in Betracht komme.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 15. November 2013 eingegangenen Klage (VG 3 K 1186.13), in deren Rahmen er den von den Prüfern zur Begründung ihrer Entscheidung angeführten Mängeln im Einzelnen entgegentritt und unter entsprechendem Beweisantritt darlegt, warum die von den Prüfern als fehlerhaft bemängelten Ausführungen in den von ihm vorgelegten Brandschutznachweisen und Prüfberichten tatsächlich fachlich vertretbar seien.
Die abschließende Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten Stufe des Prüfungsverfahrens für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz i.S.d. § 16 S. 1 Nr. 2 BauPrüfV erfüllt, ist angesichts dieser im Einzelnen streitigen Fachrügen, zu deren Beurteilung es mangels eigener Sachkunde des Gerichtes ggf. der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf, im vorliegenden Eilverfahren, in dem das Gericht den Sachverhalt lediglich summarisch zu prüfen in der Lage ist, nicht möglich, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Erfolgsaussichten des Antrages sind daher als offen zu beurteilen. Da dieser Umstand mithin nicht nur aus dem zeitlichen Ablauf des gerichtlichen Eilverfahrens resultiert, kann dieser – unabhängig von der Frage, ob er überhaupt dem Antragsteller im Sinne eines vermeidbaren Verhaltens zuzurechnen wäre – für sich allein auch nicht den vom Antragsgegner erhobenen Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens begründen.
Bei der danach vorzunehmenden Interessenabwägung spricht Überwiegendes dafür, dem Antragsteller die Teilnahme an der schriftlichen Prüfung im Prüfungsverfahren für die Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz am 16. Januar 2014 zu ermöglichen. Denn anderenfalls wäre der Antragsteller, wie bereits oben bei der Frage der Zulässigkeit des Antrages ausgeführt wurde, gezwungen, das momentan in seiner Person vorhandene Prüfungswissen über einen langen Zeitraum – mindestens bis zum Herbst 2014 – „vorrätig“ zu halten. Demgegenüber würde aus der nur vorläufigen Zulassung zur schriftlichen Prüfung mit der bloßen Möglichkeit des Erbringens der Prüfungsleistungen – ohne Anspruch auf deren Korrektur und Bewertung – lediglich eine ungesicherte Rechtsposition erwachsen, die der Antragsteller im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren wieder verlöre. Die Nachteile, die dem Antragsgegner durch die Abnahme einer zusätzlichen schriftlichen Prüfungsleistung entstehen, sind daher gegenüber den ansonsten dem Antragsteller entstehenden, nicht wieder rückgängig zu machenden Nachteilen von nur untergeordneter Bedeutung.
Aus dem vorgenannten Gesichtspunkt und dem unmittelbar bevorstehenden Prüfungstermin folgt darüber hinaus die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht angesichts des Umstandes, dass mit der begehrten einstweiligen Anordnung das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nur zum Teil – nämlich nur hinsichtlich des Anspruches auf Teilnahme an der Prüfung, nicht aber hinsichtlich des Anspruches auf Korrektur und Bewertung der erbrachten Prüfungsleistung – vorweggenommen wird, nur die Hälfte des Auffangstreitwertes angesetzt hat.