Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.01.2014 – 3 L 1.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0115.3L1.14.0A

Orientierungssatz

1. Nach § 62 SchulG soll die Schule bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen. (Rn.12)

2. Eine Maßnahme kann angeordnet werden, wenn ein Schüler durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass eine ungestörte Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht mehr gewährleistet ist. (Rn.14)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe

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Der Antragsteller besucht eine neunte Klasse des A... in T... und wendet sich gegen eine Entscheidung der Klassenkonferenz, mit der ihm aufgegeben wurde, eine schriftliche Ausarbeitung zu dem Thema „Verantwortung für sein eigenes Handeln übernehmen“ anzufertigen, diese bis spätestens Freitag, den 17. Januar 2014, bei der Schulleitung abzugeben, und Teile dieser Arbeit vor dem Plenum der Schülervertretung (voraussichtlich im Februar 2014) zu präsentieren.

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Mit seinem (sinngemäßen) Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des „Widerspruchs“ gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. November 2013 herzustellen,

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hilfsweise,

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den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Maßnahme bis zur Entscheidung über den „Widerspruch“ auszusetzen,

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hat der Antragsteller insgesamt keinen Erfolg.

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1. Der Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig, da er nicht statthaft ist. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt, soweit sie wegen einer der in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Ausnahmen nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO besteht, vom Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden. Stellt die angefochtene hoheitliche Maßnahme allerdings - wie vorliegend - keinen Verwaltungsakt dar, so ist ein Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO nicht statthaft und vorläufiger Rechtsschutz kann nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden.

8

Bei der oben genannten, von der Klassenkonferenz beschlossenen Maßnahme handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln, da sie keine Regelung darstellt, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

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Zwar sind bestimmte Maßnahmen im Schulbereich wegen der Schwere des mit ihnen verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines Schülers oder der mit ihnen verbundenen größeren Bedeutung für den späteren Lebensweg eines Schülers um Verwaltungsakte handeln kann. Dies ist insbesondere bei den in § 63 Abs. 2 SchulG abschließend aufgezählten Ordnungsmaßnahmen der Fall, nämlich dem schriftlichen Verweis (vgl. Urteil vom 23. April 2013 – VG 3 K 132.12 – abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 22 f., m. w. N.), dem Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen für bis zu zehn Schultagen, der Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, der Überweisung an eine andere Schule und der Entlassung aus einer Schule. Die vorliegend in Rede stehende Verpflichtung des Antragstellers, wegen seines vorangegangenen schulischen Verhaltens eine schriftliche Ausarbeitung zum Thema „Verantwortung für sein eigenes Handeln übernehmen“ zu erstellen und zu präsentieren, ist jedoch „nur“ eine Erziehungsmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 SchulG. Ihr kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers kein vergleichbar schweres Gewicht zu und sie stellt deshalb keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Maßnahmen, durch die Schüler - wie vorliegend - lediglich im Bereich der erzieherischen Einwirkung zurecht gewiesen werden, wie zum Beispiel die Eintragung in das Klassenbuch, die Weisung eines Lehrers an seine Schüler, den von ihnen verschmutzten Schulraum zu säubern, die Anordnung des „Nachsitzens“ oder die Auferlegung einer Strafarbeit, greifen nicht regelnd in den Rechtskreis des Schülers ein (vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG. 7. Aufl., § 35 VwVfG, Rn. 202 m. w. N.; Wolff/Brink in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, München 2010, § 35 VwVfG, Rn. 183 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 35 VwVfG Rn. 141). Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, solche Erziehungsmaßnahmen durch einen sofortigen Widerspruch zu unterbinden, wenn man sie als Verwaltungsakte ansehen würde. Dies ließe sich mit den Erfordernissen des pädagogischen Alltags nicht vereinbaren (vgl. Niehus/Rux, Schulrecht, 8. Aufl., Rn. 374 ff., 377).

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2. Auch mit dem im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 enthaltenen Antrag, der gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Hilfsantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen ist, kann der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg haben.

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Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner verpflichtet werden kann, nicht auf die Erfüllung der genannten Erziehungsmaßnahme zu bestehen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dem Inhalt der Akten ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Erziehungsmaßnahme an den vom Antragsteller behaupteten formellen oder materiellen Fehlern leidet und deshalb vorläufig nicht vom Antragsgegner vollzogen werden darf.

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Rechtsgrundlage für die angeordnete Erziehungsmaßnahme ist § 62 SchulG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll die Schule bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische Mittel einsetzen (Satz 1). Bei der Lösung von Erziehungskonflikten sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten einzubeziehen (Satz 2). Nach Absatz 3 entscheidet die Lehrkraft im Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird (Satz 1). Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren Satz 2). Die danach für die Anordnung einer Erziehungsmaßnahme erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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In formeller Hinsicht ist es rechtlich unbedenklich, dass vorliegend nicht (nur) eine Lehrkraft, sondern die gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SchulG für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen zuständige Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin über die Anordnung der Erziehungsmaßnahme entschieden hat. Dies hat seine Grundlage darin, dass die Klassenkonferenz einberufen worden war, weil die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller im Raum stand (s. die Einladung zur Klassenkonferenz vom 25. Oktober 2013). Der Klassenkonferenz kam die Befugnis zu, in diesem Zusammenhang stattdessen auch über Erziehungsmaßnahmen zu entscheiden. Hierfür spricht, dass der Entscheidung der Klassenkonferenz insgesamt ein höheres Gewicht zukommt, als der Entscheidung einer Lehrkraft (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2008 – VG 3 A 1093.08 – www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6). Zudem stehen der Klassenkonferenz nach den Regelungen in §§ 63 Abs. 5 Satz 1 und 62 Abs. 3 Satz 1 SchulG weitergehende Befugnisse als der einzelnen Lehrkraft zu. Der Antragsteller und seine erziehungsberechtigten Eltern wurden ferner, wie nach § 62 Abs. 1 Satz 2 SchulG erforderlich, bei der Lösung des Erziehungskonflikts einbezogen, indem sie in der Klassenkonferenz angehört wurden. Die Erziehungsberechtigten des Antragstellers wurden durch die Schreiben der Schule vom 15. November und 25. November 2013 auch in geeigneter Weise über das letztlich gewählte erzieherische Mittel gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 SchulG informiert.

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Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche Erziehungsmaßnahme rechtmäßig. Die Maßnahme durfte angeordnet werden, weil der Antragsteller durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass eine ungestörte Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht mehr gewährleistet ist. Dem Antragsteller kann hier allerdings nicht unter Hinweis auf die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorgeworfen werden, dass er mit seinen, die Ermittlungen wegen einer missbräuchlichen sexuellen Handlung auslösenden Äußerungen den Sportlehrer falsch beschuldigt habe. Der Einstellung des Verfahrens lässt sich nach den hierzu bislang vorliegenden Angaben nur entnehmen, dass die vom Antragsteller gegen den Sportlehrer erhobenen schwerwiegenden Anschuldigungen nicht belegbar waren. Auch die das Verhalten des Antragstellers untersuchende Klassenkonferenz konnte nichts anderes feststellen. So heißt es am Ende des zu der Sitzung der Konferenz gefertigten Protokolls, die aufgeführten Fragen hätten nicht abschließend geklärt werden können, da der Antragsteller in Grundsätzen bei seiner Aussage geblieben sei.

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Gleichwohl hat der Antragsteller durch sein Verhalten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer ihm vorwerfbaren Weise beeinträchtigt und dadurch Anlass zur Anordnung der streitgegenständlichen Erziehungsmaßnahme gegeben. Der Antragsteller hat sich widersprüchlich und nicht ausreichend verantwortungsbewusst verhalten, als er den Sportlehrer beschuldigte, ihn sexuell belästigt zu haben. Aus dem Protokoll der Klassenkonferenz ergibt sich, dass der Antragsteller zwar in der Schule eindeutige und schwerwiegende Anschuldigungen gegen den Sportlehrer erhob, diese aber gegenüber der Polizei relativierte und nicht in gleichem Maß aufrecht erhielt. Nachdem der Antragsteller im Dezember 2012 zunächst von der Schulleitung in einem Gespräch auf die Schwere seiner Beschuldigung sowie die möglichen Folgen für ihn und den betroffenen Lehrer hingewiesen wurde, blieb er dabei, dass der Sportlehrer ihn sexuell belästigt habe. Im dem daraufhin gegen den Lehrer eingeleiteten Ermittlungsverfahren gab er - auch nach eigener Darstellung - der Polizei gegenüber jedoch an, er könne eine nur zufällige Berührung durch den Sportlehrer nicht ausschließen. Die Berührungen könnten auch unabsichtlich bzw. aus Versehen geschehen seien. Damit schwächte er seine Anschuldigung deutlich ab und trug letztlich mit dazu bei, dass das Ermittlungsverfahren, in dem der Vorwurf aufgeklärt hätte werden können, eingestellt wurde. Die hierfür vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angebotene Erklärung, er habe (bei der Polizei) nur ausgesagt, was er tatsächlich wahrgenommen habe und keinerlei Belastungstendenzen gehabt, überzeugt nicht. Denn hieraus wird nicht deutlich, warum der Antragsteller in der Schule - anders als gegenüber der Polizei - gleichwohl behauptete, der Lehrer habe ihn eindeutig sexuell belästigt. Als er in der Klassenkonferenz auf seine Angaben gegenüber der Polizei angesprochen wurde, schilderte er entgegen seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, er sei sich sicher, dass der Sportlehrer ihn vorsätzlich sexuell belästigt habe. Es habe sich dabei um keine Hilfestellung gehandelt, wie sie im Sportunterricht üblich sei (s. das Protokoll der Klassenkonferenz, S. 3). Damit erhob er wieder den Vorwurf der vorsätzlichen sexuellen Belästigung, obwohl er diesen in seiner Eindeutigkeit und Schwere im Ermittlungsverfahren nicht bestätigen konnte und wollte.

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Durch den in der Schule in deutlich schwerwiegenderer Art und Weise erhobenen Vorwurf gegen den Sportlehrer beeinträchtigt der Antragsteller die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule, indem er weiterhin die Autorität und Integrität des Lehrers in Frage stellt. Dem Antragsteller war aufgrund der Gespräche mit der Schulleitung auch klar, dass sein massiver Vorwurf sich nachteilig auf den Schulfrieden auswirken und insbesondere die Erziehungs- und Unterrichtssituation im Sportunterricht des betroffenen Lehrers erheblich erschweren und das Lehrer-Schüler-Verhältnis belasten würde.

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Die angeordnete Erziehungsmaßnahme ist auch verhältnismäßig im Sinne des §§ 62 Abs. 1 SchulG. Sie lässt sich mit den Vorgaben in § 62 Abs. 3 Satz 1 SchulG vereinbaren, nach denen im Rahmen der pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel zu entscheiden ist, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird. Die dem Antragsteller auferlegte Ausarbeitung und Präsentation zum Thema „Verantwortung für sein eigenes Handeln übernehmen“ erscheint geeignet, erforderlich und angemessen, um dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich allgemein mit den Auswirkungen des eigenen Handels und der daraus resultierenden Verantwortung auseinanderzusetzen. Die unter dem 25. November 2013 von der Schule konkretisierte Aufgabenstellung knüpft unmittelbar an das Verhalten an, mit dem der Antragsteller die Unterrichts- und Erziehungsarbeit und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Schülern und Lehrern gestört hat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird er durch die Erziehungsmaßnahme nicht öffentlich diskreditiert oder gezwungen vorzutragen, dass er einen Lehrer zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Vom Antragsteller wird allein eine allgemeine Ausarbeitung zu dem genannten Thema verlangt, ohne dass der Antragssteller sich dabei konkret zu den von ihm gegenüber dem Sportlehrer erhobenen Vorwürfen äußern müsste. Die Erziehungsmaßnahme dient auch nicht, wie der Antragsteller meint, seiner Bestrafung dafür, dass der beschuldigte Lehrer nahezu ein Jahr lang ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu erdulden hatte. Sie hat keinen Strafcharakter, sondern soll lediglich pädagogisch auf den Antragsteller einwirken.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. GKG.

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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO, 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO).