Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 16.01.2014 – 12 K 1006.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0116.12K1006.14.0A
Orientierungssatz
Es ist unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz die Wartezeit mit dem Bachelor-Abschluss und nicht mit der Exmatrikulation, unabhängig vom Erwerb eines Abschlusses beginnt.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zulassung zum Masterstudiengang Architektur an der Beklagten zum 1. Fachsemester für das Wintersemester 2013/14.
Der Kläger bewarb sich am 1. Juli 2013 für ein Masterstudium Architektur an der Beklagten. Hierzu reichte er eine Bescheinigung der Beklagten ein (ECTS-Bescheinigung), wonach er bis zum 1. Juli 2013 Prüfungsleistungen im Umfang von 164 Leistungspunkten (ECTS-Punkte) im Bachelorstudiengang Architektur erworben hat und seine durchschnittliche (vorläufige) Gesamtnote 2,3 beträgt. Laut seinem ebenfalls eingereichten Lebenslauf hatte der Kläger Architektur (Bachelor) an der Beklagten vom Oktober 2006 bis März 2011 studiert. Er wurde zum Sommersemester 2011 exmatrikuliert, ohne sein Bachelorstudium abgeschlossen zu haben, und war seit April 2011 selbständig tätig im Bereich Grafikdesign und Architektur.
Mit Bescheid vom 4. September 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Architektur (Master) ab. Die Beklagte führte zur Begründung unter anderem aus: Im Rahmen der Wartezeitquote seien 25 Studienplätze vergeben worden. Dabei habe die Beklagte 30 Studienbewerber nach Wartezeit zugelassen. Die Wartezeit des letzten zugelassenen Bewerbers habe zwei Semester und die Durchschnittsnote 1,00 betragen. Die Beklagte führte weiter aus, dass der Kläger null Wartesemester und eine Durchschnittsnote von 2,3 habe. Der Rangplatz der letzten Zulassung sei 30, der Rangplatz des Klägers nach Wartezeit 127 gewesen.
Der Kläger hat am 26. September 2013 Klage erhoben. Er begründet die Klage wie folgt: Er werde bei der Auswahl nach Wartesemestern gegenüber Bewerbern mit berufsqualifizierendem Abschluss benachteiligt. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und gegen das Diskriminierungsverbot. Im Rahmen einer Bewerbung mit einer ECTS-Bescheinigung könne der Besitz eines berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses nicht als Grundlage für die Anerkennung einer Wartezeit herangezogen werden. Als Beginn der Wartezeit sei der Zeitpunkt der Exmatrikulation unabhängig vom Erwerb eines Abschlusses anzusetzen, um einen gerechten Vergleich der Wartezeit zwischen den Bewerbern zu gewährleisten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn im Masterstudiengang Architektur zum 1. Fachsemester an der Beklagten zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wartezeit mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss beginne.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Architekturstudium (Master) an der Beklagten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger kann keine Wartezeit vorweisen, die dazu führte, dass er für den begehrten Masterstudiengang zugelassen werden müsste. Die Zulassung zum Masterstudiengang Architektur an der Beklagten ist geregelt in der Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Architektur an der Fakultät VI – Planen Bauen Umwelt der Technischen Universität Berlin – ZulO MA – vom 19. Dezember 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 2/2013).
Neben der Zulassung aufgrund des Ergebnisses eines Auswahlverfahrens (§ 3 Abs. 2, § 5 ZulO MA) werden nach § 3 Abs. 3 ZulO MA 20 vom Hundert der nach Berücksichtigung der Vorabquote nach Absatz 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze nach Wartezeit vergeben. Diese Regelung beruht auf gesetzlicher Grundlage (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Berliner Hochschulzulassungsgesetz – BerlHZG – in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393], zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 [GVBl. S. 198]), wonach bei der Studienplatzvergabe nach Wartezeit zu berücksichtigen ist, dass die Wartezeit mit dem Bachelor-Abschluss beginnt. Da der Kläger unstreitig noch über keinen Bachelorabschluss verfügt, hat die Wartezeit noch nicht begonnen.
Es ist unbedenklich und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass nach dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz die Wartezeit mit dem Bachelor-Abschluss und nicht mit der Exmatrikulation, unabhängig vom Erwerb eines Abschlusses beginnt. Die Gruppe der Studienbewerber mit Bachelor-Abschluss und diejenige der Bewerber, die noch keinen Studienabschluss vorweisen können, dürfen unterschiedlich behandelt werden, denn die erste Gruppe erfüllt die Zugangsvoraussetzung für ein Masterstudium, die zweite noch nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Möglichkeit nach § 15 der Satzung der Technischen Universität über die Durchführung hochschuleigener Auswahlverfahren – AuswahlSa - vom 18. April 2007, geändert durch Satzung vom 4. Februar 2009 (http://www.referat-1a.tu-berlin.de/fileadmin/ref6/DateienIA1/Gesetze_und_ Verordnungen /AuswahlSa_2012-09-10.pdf), sich bereits mit einer ECTS-Bescheinigung für das konsekutive Masterstudium zu bewerben. Die ECTS-Bescheinigung enthält lediglich die Bestätigung der erreichten Leistungspunkte und der bis dahin erbrachten Noten und Prüfungen mit der Festsetzung einer vorläufigen Gesamtnote. Sie ist nicht mit einem Bachelorabschluss gleichzusetzen, da noch Leistungsnachweise fehlen. § 15 AuswahlSa regelt lediglich einen Ausnahmefall, dass bei der Bewerbung um einen Studienplatz zunächst auf die grundsätzlich zu erfüllende Zugangsvoraussetzung des Bachelor-Abschlusses verzichtet werden kann, diese sodann aber nach einem Semester nachzuweisen ist (vgl. § 15 Abs. 2 AuswahlSa). Die Zugangsvoraussetzung ergibt sich auch aus § 23 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 26. Juni 2011 (GVBl. S. 378). Danach bauen die konsekutiven Masterstudiengänge auf Bachelorstudiengängen auf, setzen also einen abgeschlossenen Bachelorstudiengang voraus. § 15 AuswahlSa weicht hiervon nur insoweit ab, als ausnahmsweise eine Bewerbung mit einer ECTS-Bescheinigung ausreicht, weil der Bachelorabschluss bereits unmittelbar bevorsteht. Damit wird die gesetzliche Vorgabe von § 10b BerlHZG umgesetzt, wonach der Übergang von Bachelorstudiengängen in Masterstudiengänge ohne Zeitverzögerung durch die Hochschule gesichert werden muss.
Eine Zulassung aus anderen Gründen ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.