Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.01.2014 – OVG 12 S 84.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0121.OVG12S84.13.0A

Orientierungssatz

Die Sperrung einer Akte, die zu einer Person geführt wird, aber über einen längeren Zeitraum zu unterschiedlichen Sachverhalten angefallene personenbezogene Daten enthält, kann regelmäßig nicht beansprucht werden; der Betroffene muss die zu sperrenden Daten konkretisieren.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin 1. Kammer, 24. Juni 2013, 1 L 37.13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtsstufen auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt dessen Änderung nicht.

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Die Antragstellerin begehrt die Sperrung der beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes über sie geführten Akte im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO. Sie macht geltend, dass in der Akte enthaltene Daten unrichtig seien und befürchtet, dass u.a. darauf eine Unterbringung nach dem Gesetz über psychisch Kranke oder nach der Strafprozessordnung gestützt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Sperrung der gesamten Akte und Unterrichtung Dritter über die Sperrung, im Übrigen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht habe. Ein Anspruch könne nur in Bezug auf einzelne Angaben bestehen, die personenbezogene Daten enthielten, nicht aber in Bezug auf die gesamte Akte. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine bevorstehende Unterbringung der Antragstellerin vor und gegebenenfalls bestünde in einem Unterbringungsverfahren bei der nach der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung vorgeschriebenen Anhörung des Betroffenen die Möglichkeit, einzelne Angaben richtig zu stellen. Es erscheine daher fernliegend, dass die Antragstellerin aufgrund der von ihr als unrichtig angesehenen Angaben eine zwangsweise Unterbringung zu gewärtigen habe.

3

Das Beschwerdevorbringen stellt die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Soweit für die mit der Beschwerde vollumfänglich aufrechterhaltenen Haupt- und Hilfsanträge allgemein die tatsächlichen Feststellungen als auch die Verletzung materiellen Rechts gerügt werden und pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen wird, lässt dies die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss vermissen. Es ist Sache des Beschwerdeführers, innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist anhand der Begründung des Verwaltungsgerichts die Gründe im einzelnen darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist; die Prüfung des Beschwerdegerichts berücksichtigt allein die dargelegten Gründe. Eine Prüfung von Amts wegen findet nur statt, wenn die Beschwerde die Begründung des Beschlusses schlüssig in Frage stellt, und ist darauf beschränkt, ob sich der Beschluss aus anderen Gründen als richtig erweist.

4

Soweit die Beschwerde konkret auf die Gründe des Beschlusses eingeht, wird damit die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt. Im Einzelnen:

5

Der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass in der Akte des Antragsgegners personenbezogene Daten über sie „gesammelt“ seien, begründet nicht schlüssig, weshalb ein Anspruch auf Sperrung der gesamten Akte bestehen soll. Dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich darin zu folgen, dass Ansprüche auf Sperrung von personenbezogenen Daten regelmäßig an die Zulässigkeit, Richtigkeit und Erforderlichkeit der Speicherung des Einzeldatums anknüpfen (vgl. für ordnungsbehördliche Tätigkeit: § 48 Abs. 3 ASOG Bln; im Übrigen §§ 4 Abs. 1, 17 Abs. 2 BlnDSchG). Das Anbringen eines Sperrvermerks kommt daher für den Inhalt einer gesamten Akte nur dann in Betracht, wenn sich deren Inhalt ausschließlich auf personenbezogene Daten des Betroffenen beschränkt, deren Erhebung unzulässig war oder nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. § 17 Abs. 6 BlnDSchG) bzw. die Richtigkeit sämtlicher Daten nicht festgestellt werden kann. Unter welchen Umständen eine solche vollständige Sperrung verlangt werden kann, kann hier auf sich beruhen. Der Antragsgegner führt zwar eine Akte, die die Person der Antragstellerin betrifft und die demgemäß auch eine Vielzahl von personenbezogenen Einzeldaten über die Antragstellerin enthält. Der Inhalt der Gesundheitsakte der Antragstellerin betrifft aber eine Reihe unterschiedlicher Sachverhalte, in denen der Antragsgegner im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben tätig geworden ist; Gegenstand sind neben Mitteilungen anderer Behörden auch Eingaben und Beschwerden Dritter über die Antragstellerin. Die Unterschiedlichkeit der dabei angefallenen Unterlagen und der darin enthaltenen Einzelangaben über die Antragstellerin sowie der verfolgten Verwaltungszwecke bedingt demnach eine umfängliche Prüfung, ob jeweils Daten enthalten sind, die die Anforderungen für eine Sperrung erfüllen. Dass ihre Gesundheitsakte auch personenbezogene Daten enthält, die für die gehegte Befürchtung, erneut nach dem Gesetz über psychisch Kranke oder im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens untergebracht oder zwangsweise untersucht zu werden, ohne Bedeutung sind, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert in Abrede gestellt. Insofern hat das Verwaltungsgericht einen pauschalen Anspruch auf Sperrung der gesamten Akte und entsprechende Mitteilung an Dritte, die von den Vorgängen Kenntnis haben, schon unter diesem Aspekt zu Recht verneint.

6

Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht halte es zu Unrecht bei summarischer Prüfung für unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin auf der Grundlage der in der Gesundheitsakte enthaltenen Angaben erneut zwangsweise untergebracht würde, und auf die im Mai 2012 erfolgte Unterbringung und deren Umstände sowie auf ein laufendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren verweist (Amtsanwaltschaft Berlin Js /12), in dem die Antragstellerin zu einer psychiatrisch-neurologischen Begutachtung aufgefordert bzw. Unterlagen des früheren Betreuungsverfahrens angefordert wurden, setzt sich das Vorbringen nicht ausreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat selbständig tragend den Anordnungsgrund deshalb für nicht glaubhaft gemacht erachtet, weil es sich sowohl bei einem Unterbringungsverfahren nach dem Gesetz über psychisch Kranke als auch bei einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren um justizförmliche Verfahren handelt, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (§ 26 FamFG; § 160 StPO), und in denen die Antragstellerin als Betroffene bzw. Beschuldigte zu hören wäre (§§ 34, 319 FamFG; §§ 33, 136 Abs. 2 StPO), und aus ihrer Sicht falsche Angaben richtigstellen könnte. Ob deshalb bereits ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes fehlt, kann dahinstehen. Sollte sich nämlich die von der Antragstellerin befürchtete Einleitung eines erneuten Unterbringungsverfahrens bewahrheiten, wäre die Richtigkeit oder Unrichtigkeit dafür maßgeblicher Daten – auch der in der streitbefangenen Gesundheitsakte enthaltenen Daten – vorrangig in dem konkreten Verfahren zur Unterbringung zu klären. Jedenfalls fehlt es wegen dieser Klärungsmöglichkeit an dem für den Erlass der einstweiligen Anordnung notwendigen Anordnungsgrund. Ein solcher kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil sich die Antragstellerin einer Begutachtung durch Sachverständige in einem die Möglichkeit der Unterbringung einschließenden Verfahren entziehen möchte bzw. jede Mitwirkung verweigert. Wer an der Sachaufklärung in einem ihn betreffenden Verfahren im Rahmen der jeweils dafür geltenden Verfahrensordnung nicht mitwirkt, kann nicht zugleich beanspruchen, dass im gesetzlich zulässigen Rahmen nicht andere Erkenntnismittel zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden.

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Im Übrigen folgt der Senat auch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass ein Unterbringungsverfahren allein in Anknüpfung an in der Gesundheitsakte bereits enthaltene Angaben im Fall der Antragstellerin nicht hinreichend wahrscheinlich ist. Das folgt schon aus den Voraussetzungen, die für eine Unterbringung nach dem Gesetz für psychisch Kranke oder auf strafprozessualer Grundlage erfüllt sein müssen. Denn eine Unterbringung eines psychisch Kranken ist nach § 8 Abs. 1 PsychKG nur zulässig, wenn und solange er durch sein krankheitsbedingtes Verhalten sein Leben, ernsthaft seine Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, wobei allein die fehlende Bereitschaft, sich behandeln zu lassen, für sich allein keine Unterbringung zu rechtfertigen vermag. Eine erneute Unterbringung setzt danach regelmäßig einen neuen Anlass und das Bestehen eines akuten Gefahrenzustandes voraus. Strafprozessual bedarf es neben der Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit der Feststellung, dass von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 126a StPO i.V.m. § 63 StGB). Aktuell scheint in dem von der Antragstellerin angeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, zu dessen Gegenstand die Beschwerde Einzelheiten nicht mitteilt, nach ihrem Vorbringen jedoch noch nicht einmal die Frage der Schuldfähigkeit umfassend geklärt. Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn das Verwaltungsgericht angenommen hat, dass eine Unterbringung der Antragstellerin aufgrund der in der Gesundheitsakte enthaltenen Sachverhalte gegenwärtig nicht wahrscheinlich ist.

8

Soweit der gegenüber dem Sperrungsbegehren eigenständige Antrag zu 7., dem Antragsgegner im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Behauptung zu untersagen, die Antragstellerin werde vom Sozialpsychiatrischen Dienst behandelt und betreut, mit der Begründung aufrechterhalten wird, dass es ihr nicht nur um Vorgänge in der Vergangenheit gehe, sondern „auch um zukünftige Aussagen des Beschwerdegegners“, ist auch dies nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht vermissten Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Mit der Beschwerde ist nicht ansatzweise dargetan, aus welchem Anlass eine Wiederholung der Behauptung, die Antragstellerin würde vom sozialpsychiatrischen Dienst „psychologisch betreut“, konkret zu befürchten sein sollte; von einer Behandlung ist ohnehin nie die Rede gewesen. Im Übrigen besteht kein Anspruch darauf, dass der Antragsgegner die Wahrnehmung ihm in Bezug auf die Antragstellerin gesetzlich obliegender Aufgaben unterlässt, falls das eigentliche Begehren der Antragstellerin darauf gerichtet sein sollte.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung stützt sich auf § 63 Abs. 3 GKG und findet ihren Grund in der gegenüber dem Rest des Streitgegenstandes eigenständigen Bedeutung des Antrages zu 7.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).