Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.01.2014 – OVG 9 N 22.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0122.OVG9N22.13.0A
Orientierungssatz
Es dürfte unzulässig sein, wenn ein Verband den Beitragssatz bewusst höher ansetzt, als es nach seiner eigenen Prognose notwendig ist, um die Gewässerunterhaltung zu finanzieren. Ein entsprechendes Handeln dürfte sich weder mit einem Prognosefehler nach unten noch mit einer Bagatellgrenze rechtfertigen lassen. Ein entsprechender Mangel dürfte im Wege der Durchgriffsrüge auch gegen die Gewässerunterhaltungsumlage eingewandt werden können.(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 5. Dezember 2012, 6 K 973/10, Urteil
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2012 wird auf den Antrag der Klägerin zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Gründe
Der fristgerecht eingereichte und auch sonst zulässige Berufungszulassungsantrag ist begründet. Die Darlegungen der Klägerin wecken ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Klägerin wendet sich gegen Gewässerunterhaltungsumlagebescheide für 2004 bis 2008. Mit der Gewässerunterhaltungsumlage hat die Gemeinde den von ihr an den Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrag an die Grundstückseigentümer weitergegeben. Der Umlage- und Beitragssatz für 2004 bis 2008 betrug jeweils 4 Euro/ha. Der Wasser- und Bodenverband hat den Beitragssatz jeweils kalkuliert und insoweit jeweils folgende Aufrundungen vorgenommen:
Jahr
nach der
Kalkulation
erforderlich
Aufrundungsbetrag
auf 4 Euro/ha
Beitragsfläche
gesamt
rechnerische
Mehreinnahmen
des Verbandes/Jahr
3,63 Euro/ha
37 Cent/ha
99.711 ha
36.893 Euro
3,93 Euro/ha
7 Cent/ha
99.711 ha
6.979 Euro
3,91 Euro/ha
9 Cent/ha
99.711 ha
8.973 Euro
3,92 Euro/ha
8 Cent/ha
99.711 ha
7.976 Euro
3,92 Euro/ha
8 Cent/ha
99.711 ha
7.976 Euro
Das Verwaltungsgericht hat die Aufrundung im Ergebnis für zulässig gehalten. Die Kalkulation 2004 sei angesichts der Kalkulation für die Folgejahre offensichtlich von einem zu niedrigen Aufwand ausgegangen, so dass es ohnehin zu einer Nacherhebung gekommen wäre. Die Mehrerhebungen in den Jahren 2005 bis 2008 lägen unterhalb von 2 % des Beitragsaufkommens und damit unterhalb einer anerkannten Bagatellgrenze.
Die Richtigkeit dieser Überlegungen ist ernstlich zweifelhaft. Ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit des § 30 Abs. 1 Satz 2 WVG dürfen Gewässerunterhaltungsbeiträge im Land Brandenburg auf der Grundlage einer Prognose erhoben werden, was dem Verband einen Prognosespielraum eröffnet und im Übrigen dazu führt, dass die üblichen Prognoserisiken nichts an der Rechtmäßigkeit der Prognose und der Beitragserhebung ändern. Dies ergibt sich letztlich schon aus § 80 BbgWG. Es dürfte indessen unzulässig sein, wenn der Verband den Beitragssatz bewusst höher ansetzt, als es nach seiner eigenen Prognose notwendig ist, um die Gewässerunterhaltung zu finanzieren. Ein entsprechendes Handeln dürfte sich weder mit einem vom Gericht angenommenen Prognosefehler nach unten (2004) noch mit einer Bagatellgrenze (Streitjahre 2005 bis 2008) rechtfertigen lassen. Ein entsprechender Mangel dürfte im Wege der Durchgriffsrüge auch gegen die Gewässerunterhaltungsumlage eingewandt werden können.