Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.01.2014 – 3 K 553.11
ECLI:DE:VGBE:2014:0127.3K553.11.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 101 Abs. 8 SchulG erhalten Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen.(Rn.17)
2. Die Umsetzung der notwendigen schulorganisatorischen Maßnahme, die einen möglichst reibungslosen Ablauf des Unterrichts gewährleisten sollen, gehört zu den originären Aufgaben des jeweiligen Schulträgers.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Neubescheidung ihrer Anträge auf Übernahme der Beförderung der Schüler der dritten Jahrgangsstufe der von ihr betriebenen, staatlich anerkannten Ersatzschulen – der Grundschule K...(1...) und der Grundschule M... (1...) zum Schwimmunterricht hin und zurück oder die Erstattung der ihr durch die Beförderung entstehenden Kosten.
Die Klägerin ist Trägerin der genannten Grundschulen, die beide im Bezirk M... des Beklagten liegen. Der Schwimmunterricht für die Schüler der dritten Jahrgangsklasse fand im Schuljahr 2010/2011 in Schwimmhallen statt, die nach Angaben der Klägerin in etwa 2 km bzw. 7 km Entfernung von der jeweiligen Grundschule entfernt liegen. Die Klägerin beantragte beim Bezirksamt M... des Beklagten am 1. Juni 2010 zunächst die Prüfung, ob ihr für die Beförderung der Schüler der 3. Jahrgangsklassen ein kostenloser Fahrdienst für das Schuljahr 2010/2011 zum Schwimmunterricht in den zugeteilten Schwimmhallen hin und zurück nach Maßgabe des § 101 Abs. 8 SchulG bereit gestellt werden könne. Dies, sowie eine Kostenübernahme für die Beförderung lehnte das Bezirksamt unter Hinweis auf die Pflicht des freien Schulträgers zur Organisation des Unterrichts an der privaten Schule ab.
Sodann stellte die Klägerin am 19. August 2010 einen Antrag auf Kostenübernahme „wie an den staatlichen Schulen, für die Schülerbeförderung zum bzw. vom Schwimmunterricht unserer Schülerinnen und Schüler der dritten Jahrgangsstufen der Grundschulen 1... und 1...“.
Nachdem das Bezirksamt des Beklagten eine Stellungnahme der zuständigen Senatsverwaltung eingeholt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 den Antrag ab. Im Hinblick auf die Bereitstellung eines Busses für die Schülerbeförderung zum Schwimmunterricht seien die Voraussetzungen des § 101 Abs. 8 Schulgesetz nicht erfüllt. Eine Gleichstellung erfolge nur im Bezug auf „Zuwendungen“, wobei der Begriff der Zuwendung durch § 23 Landeshaushaltsordnung Berlin definiert werde als „Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke“. Hiermit korrespondiere, dass Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag für ihre Schülerinnen und Schüler finanzielle Unterstützung für die Beschaffung von Lernmitteln auch nach den für öffentliche Schulen geltenden Maßgaben erhielten. Bei der Bereitstellung eines Busses handele es sich hingegen um eine Sachleistung, die vom Zuwendungsbegriff nicht umfasst sei, sondern vielmehr den Sachkosten unterfalle, die bereits in dem Zuschuss gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 SchulG enthalten seien. Da auch öffentliche Schulen lediglich einen Bustransport als Sachleistung im Bedarfsfalle erhielten, scheide eine Kostenübernahme nach § 101 Abs. 8 SchulG aus.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2011, zugestellt am 15. Februar 2011 zurück.
Mit der am 15. März 2011 erhobenen Klage, begehrt die die Klägerin Gleichbehandlung mit staatlichen Schuleinrichtungen dann, wenn die Schwimmhalle zur Durchführung des obligatorischen Schwimmunterrichts für die Schüler fußläufig nicht erreichbar sei und eine Beförderung zum Unterricht hin und zurück als Sachleistung oder in Form der Kostenübernahme durch Zuschuss gewährt werde. Die Bezirksämter seien unstreitig für derartige äußere Schulangelegenheiten zuständig. Derzeit sei sie mangels anderweitiger Kostendeckung auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen, was wegen der erhöhten Gefahren zusätzlichen Personalbedarf erfordere, weil je Grundschule drei Klassen mit je 20 Schülern beaufsichtigt werden müssten. Da den öffentlichen Schulen ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werde, entstünde diesen im Vergleich tatsächlich ein geringerer Personalaufwand. Dies habe offensichtlich auch seinen Niederschlag in der Bezugsgröße von 93 % der vergleichbaren Personalkosten gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG für die Berechnung des Zuschusses gemäß § 101 Abs. 2 SchulG gefunden habe. So sei der Zuschuss, aus dem auch die Sachmittel bestritten werden müssten, existenzgefährdend zu gering berechnet. Deshalb sei die Argumentation, des Beklagten, in den Zuschüssen nach § 101 Abs. 2 SchulG seien die Sachkosten für die Schülerbeförderung zum obligatorischen Schwimmunterricht enthalten, offensichtlich fehlerhaft. Ihrem Anspruch stünde nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des § 101 Abs. 8 SchulG die Schüler und Eltern Anspruchsinhaber der dort genannten Leistung seien.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes M... von ...vom 27. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 zu verpflichten, über ihre Anträge vom 1. Juni 2010 und 19. August 2010, die Beförderung der Schüler der 3. Jahrgangsstufen der von ihr betriebenen Grundschulen zum Schwimmunterricht durch das Bezirksamt M...mit einem Transportmittel zu übernehmen oder die ihr entstehenden Kosten für die Beförderung mit einem Bus zu erstatten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, der gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG aufgrund von 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten ermittelte Zuschuss für den Schulbetrieb umfasse auch Kosten für Lehrkräfte einer entsprechenden öffentlichen Schule, die im Rahmen des Sportunterrichts die Schülerinnen und Schüler zu (auswärtigen) Sportanlagen begleiteten. Den Schulen der Klägerin werde nach dem Haushaltsplan unter dem Titel 68156 „Kauf von Lernmitteln“ ein Gesamtbetrag i.H.v. 1... Euro gewährt und die Schulen in privater Trägerschaft partizipierten an Sonderprogrammen. Die Kosten für die Betreuung im Rahmen der verlässlichen Grundschule übernehme der Beklagte gemäß § 101 Abs. 4 Satz 2 SchulG. Ein Anspruch nach § 101 Abs. 8 SchulG komme schon deshalb nicht in Betracht weil diese Zuwendungen nur nach Maßgabe des Haushalts gewährt werden könnten. Eine derartige Position sei im Haushalt des Bezirks M... nicht vorhanden.
In der mündlichen Verhandlung an 15. Oktober 2013, für deren Inhalt auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen wird, hat der Geschäftsführer der Klägerin u.a. vorgetragen, dass die Schüler auf Initiative und Kosten der Eltern mit einem Bus zum Schwimmunterricht befördert würden. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ziehe keinen erhöhten Personalaufwand nach sich. Es ginge im Wesentlichen um die vernünftige Organisation des Unterrichts insgesamt, man habe keinen Einfluss auf die Schwimmzeiten, und ohne die Beförderung mit dem Bus sei aufgrund des Zeitverlusts eine sinnvolle Durchführung des Unterrichts nicht möglich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann ohne weitere mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, weil ihr die Kammer mit Beschluss vom 7. August 2013 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat und die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag, denn sie hat weder einen Anspruch auf die Beförderung ihrer Schüler zum Schwimmunterricht mit einem durch das den Beklagten vertretende Bezirksamt M... zur Verfügung zu stellenden Bus, noch auf eine Kostenerstattung für die von ihr vorgenommene, nach ihren Angaben bislang durch zusätzlich aufgebrachte Mittel der Eltern der betroffenen Schüler finanzierte Schülerbeförderung (§ 113 Abs. 1, 5 Satz 2 VwGO).
1. Dem geltend gemachten Anspruch auf die Zuwendungen gemäß § 101 Abs. 8 Schulgesetz für das Land B... – SchulG – (vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], z.g.d. Art. I Gesetz über die Qualitätsverbesserung des Schulmittagessens vom 26. 6. 2013 [GVBl. S. 199]), steht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht Berechtigte im Sinne der Vorschrift ist. Nach § 101 Abs. 8 SchulG erhalten Schülerinnen und Schüler genehmigter Ersatzschulen sowie ihre Erziehungsberechtigten Zuwendungen nach Maßgabe des Haushalts für die gleichen Zwecke wie die Schülerinnen und Schüler öffentlicher Schulen und deren Erziehungsberechtigte. Unabhängig von der Frage, ob die Beförderung von Schülern öffentlicher Grundschulen im betreffenden Bezirk zum Schwimmunterricht durch ein vom Bezirksamt zur Verfügung gestelltes Transportmittel („Schwimmbus“) eine „Zuwendung“ im Sinne der Vorschrift ist (s.u. 2.), sind Berechtigte nach dem Wortlaut der Norm die Schüler und ihre Erziehungsberechtigten, nicht hingegen die Klägerin als Trägerin der von den Kindern besuchten Grundschulen. Zwar stellt der Beklagte gemäß § 101 Abs. 1 SchulG den Trägern genehmigter Ersatzschulen – also auch der Klägerin – „zweckgebundene Zuschüsse nach Maßgabe der folgenden Absätze zur Verfügung“. Hierzu gehört die Regelung in § 101 Abs. 8 SchulG allerdings nicht. Denn nach der Systematik der Norm besteht neben dem Anspruch der Träger der genehmigten Ersatzschulen nach § 101 Abs. 1 bis 7 SchulG auf zweckgebundene „Zuschüsse“ ein Anspruch der Schülerinnen und Schüler der genehmigten Ersatzschulen und deren Erziehungsberechtigten gemäß §101 Abs. 8 SchulG auf den Erhalt von „Zuwendungen“ unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob ein Anspruch auf Zuwendung direkt aus dieser Norm folgt oder diese lediglich klarstellt, dass die betroffenen Schüler der genehmigten Ersatzschulen und ihre Erziehungsberechtigten nicht von der Gewährung solcher Zuwendungen, wie sie den Schüler von öffentlichen Schulen und ihre Erziehungsberechtigten zugewandt werden – unabhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage – ausgeschlossen werden dürfen.
Die Klägerin kann sich, da sie weder von den Erziehungsberechtigten der Schüler bevollmächtigt wurde noch eine andere Legitimation – etwa gewillkürte oder gesetzliche Prozessstandschaft – in Frage kommt, zur Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf § 101 Abs. 8 SchulG berufen. Der Beklagte verweist zu Recht darauf, dass die Klägerin aus der Praxis, die Zuwendung für Lernmittel gemäß § 101 Abs. 8 SchulG grundsätzlich (vgl. Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 21. Februar 2011 an den Vorsitzenden des Hauptausschusses des Parlaments des Beklagten, Seite 3; ), den Schulen in freier Trägerschaft auf deren Antrag hin unmittelbar zukommen zu lassen, nichts für sich herleiten kann.
2. Vor allem aber handelt es sich bei der in Frage stehenden Beförderung der Schüler der im Bezirk des Bezirksamtes M... gelegenen öffentlichen Grundschulen zum Schwimmunterricht nicht um eine „Zuwendung“ im Sinne einer zusätzlichen Leistung (wie beispielsweise Lernmittelzuschüsse) an die Schüler öffentlicher Schulen gemäß § 101 Abs. 8 SchulG.
Denn die Beförderung von Schülern zu außerschulischen Unterrichtsstätten ist, wie auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung betont hat, Teil des normalen Schulbetriebes. Die Umsetzung dieser notwendigen schulorganisatorischen Maßnahme, die einen möglichst reibungslosen Ablauf des Unterrichts gewährleisten soll, gehört zu den originären Aufgaben des jeweiligen Schulträgers, die er – wie auch immer – zu erfüllen hat. Diese Aufgabe erfüllt der Bezirk M... gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, die Verwaltung und Unterhaltung der in seinem Bezirk liegenden allgemeinbildenden (öffentlichen) Schulen sicherzustellen, zu denen auch Grundschulen gehören, deren Träger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 SchulG der Beklagte selbst ist. Hierzu zählen u.a. die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lernen und Lehren in der Schule (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SchulG), worunter auch die Beförderung der Schüler zu außerschulischen Unterrichtsstätten fällt. Soweit die Klägerin meint, das Bezirksamt sei „unstreitig“ für die Beförderung auch ihrer Schüler zum Schwimmunterricht zuständig, weil es sich dabei um eine äußere Schulangelegenheit handele, verkennt sie die rechtliche Bedeutung der Zuständigkeit der Bezirke für Schulangelegenheiten der öffentlichen Schulen. Die Bezirke übernehmen, wie dargelegt, gemäß § 109 Abs. 1 SchulG gerade nur für die (öffentlichen) allgemeinbildenden Schulen die Aufgaben des Schulträgers. Diese Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf die äußeren Schulangelegenheiten der von der Klägerin als privater Trägerin betriebenen Grundschulen. Anders verhielte es sich nur, wenn die Anwendung dieser Vorschrift auf Schulen in privater Trägerschaft ausdrücklich bestimmt wäre (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SchulG). So verhält es sich aber nicht. Verantwortlich für die Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen an genehmigten Ersatzschulen in privater Trägerschaft sind vielmehr diese Träger, hier die Klägerin, selbst.Für die Finanzierung dieses allgemeinen Schulbetriebs stellt der Beklagte der Klägerin Zuschüsse nach § 101 Abs. 1 bis 7 SchulG zur Verfügung. Einen über den nach Maßgabe dieser Regelungen zu ermittelnden Zuschuss hinausgehenden Anspruch auf weitere staatliche Finanzhilfe für den Schulbetrieb hat die Klägerin nicht. Weder ist es das Ziel des Gesetzgebers des Schulgesetzes, noch wäre er verfassungsrechtlich dazu verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682, 712/88 – BVerfGE 90, 107 <117>), durch die den Trägern genehmigter Ersatzschulen zu bewilligenden Zuschüsse einen kostendeckenden Schulbetrieb sicherzustellen.
Daraus ergibt sich, dass die Klägerin auch keinen Anspruch auf den Ersatz der Kosten hat, die dadurch entstehen, dass sie unter Einsatz eigener bzw. Mittel der Eltern ihrer Schüler einen Bus einsetzt, der die Schüler zum Schwimmunterricht befördert. Soweit sie – ohne dass es darauf noch ankäme – geltend macht, sie habe keinen Einfluss auf Ort und Zeit des Schwimmunterrichts, weshalb der Einsatz eines aus eigenen bzw. aus Mitteln der Eltern finanzierten Busses zwingend erforderlich sei, ist dem der Beklagte durch Vorlage des Schwimmplanes für das Schuljahr 2013/2014 entgegengetreten. Aus diesem ergibt sich, dass die Wünsche der Klägerin nahezu vollständig berücksichtigt werden konnten. Dem ist die Klägerin in keiner Weise substantiiert entgegengetreten. Sie hat es im Rahmen des Möglichen demnach in der Hand, den Schwimmunterricht (damit auch die Wege) planvoll bei der eigenen Unterrichtsgestaltung und -planung zu berücksichtigen.
3. Das Begehren hat auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin es auf § 101 Abs. 2 SchulG stützt, wonach die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen bei allgemeinbildenden Schulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten betragen (§ 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG), indem sie geltend macht, der gewährte Zuschuss für genehmigte Ersatzschulen sei existenzgefährdend gering. Denn durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel entstünden bei ihr tatsächlich höhere Personalkosten, die bei den öffentlichen Schulen wegen der Beförderung mit einem Bus nicht anfielen, die deshalb auch nicht in die Bemessungsgrundlage eingingen. So verhält es sich aber nicht. Berechnungsgrundlage dieses Zuschusses sind die vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Schulen. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass durch die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel keine höherer Personalbedarf entsteht. Soweit sie weiter vorträgt, aufgrund ihres besonderen Profils sei schon von vorneherein ein erhöhter Personalaufwand erforderlich, so dass hierfür der größte Teil der staatlichen Zuschüsse aufgebraucht werde, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Es liegt in ihrer Verantwortung, Schwerpunkte beim Unterrichtsangebot zu setzen und die staatlichen Zuschüsse dementsprechend zu verwenden.
Im Übrigen führt der Beklagte zu Recht aus, dass die Kosten für die Beförderung der Schüler zu einzelnen Unterrichtsveranstaltungen in den nach § 101 Abs. 1 bis 7 SchulG gewährten Zuschüssen (Sachkosten) enthalten sind.
4. Es kann danach offen bleiben, ob das Bezirksamt M... des Beklagten für den geltend gemachten Anspruch aus § 101 SchulG passivlegitimiert ist.
Denn nach § 101 Abs. 1 SchulG ist der Beklagte selbst und nicht das ihn hier vertretende Bezirksamt sowohl zuständig für die Finanzierung des Schulbetriebes von genehmigten Ersatzschulen in Form von zweckgebundenen Zuschüssen an die Träger dieser Schulen als auch für die Gewährung der Zuwendungen nach § 101 Abs. 8 SchulG an die Schüler genehmigter Ersatzschule und ihre Erziehungsberechtigten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.