Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2014 – 14 L 475.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0128.14L475.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Behörde ist berechtigt, eine Zulassung zu widerrufen, wenn sie ernsthafte Mängel feststellt und der Lebensmittelhersteller nicht in der Lage ist, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu erbringen. (Rn.2)
2. Im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der der aufschiebenden Wirkung zuzumessen ist, muss die Behörde besonders sorgfältig prüfen, ob im Ausnahmefall tatsächlich das Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse überwiegt. (Rn.6)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales Berlin vom 26. November 2013 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO ist zulässig und auch begründet. Es bestehen bei der im einstweiligen Verfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides, mit dem der Antragsgegner die am 3. April 2006 erteilte EU-Zulassung der Antragstellerin als Betrieb zum Herstellen von Fleischzubereitungen als Frisch- und Tiefkühlwaren mit einer Feinzerlegung von Rind-, Lamm- und Geflügelfleisch widerrufen hat (dazu unter 1.). Darüber hinaus erweist sich auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO als nicht haltbar (dazu unter 2.) Die Abwägung des Vollziehungsinteresses mit dem Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, geht zugunsten der Antragstellerin aus (dazu unter 3.).
1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der EU-Zulassung der Antragstellerin sind Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Artikel 31 Abs. 2 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Danach ist die Behörde berechtigt, eine Zulassung zu widerrufen, wenn sie ernsthafte Mängel feststellt und der Lebensmittelhersteller nicht in der Lage ist, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu erbringen. Ergänzend sind dabei die §§ 48, 49 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln heranzuziehen (vgl. hierzu Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Januar 2011, Aktenzeichen OVG 5 S 1.11, juris, Rn. 5). Insofern gilt auch für den vorliegenden Fall die in § 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 4 VwVfG normierte Frist, nach der der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts (ebenso wie die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) aus Gründen des Vertrauensschutzes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den den Widerruf begründenden Tatsachen zulässig ist. Nach summarischer Prüfung geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner diese Jahresfrist nicht eingehalten hat.
Soweit der Antragsgegner den Widerruf der EU-Zulassung nämlich darauf stützt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung auf Seiten der Antragstellerin nicht mehr gegeben sind, weil diese die zulassungspflichtigen Tätigkeiten an eine andere Gesellschaft übertragen hat, ist ihm genau diese Konstellation bereits seit 2008, jedenfalls aber seit 2010 bekannt: Im Jahr 2008 wurde die ursprüngliche Zulassung auf die (mit der Antragstellerin identische) „U. GmbH“ übertragen. Bereits damals lag der Behörde der notarielle Gesellschaftsvertrag vor (Bl. 170 ff des Verwaltungsvorgangs), in dem der Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft mit „Vermietung von Anlagevermögen“ angegeben wurde. Dennoch erfolgte ohne weitere Prüfung die Umschreibung der EU-Zulassung von der X GmbH & Co. KG auf die U. GmbH. Darüber hinaus wurde die Behörde durch das Schreiben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 28. September 2010 (Bl. 183 f VV) ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt, dass die U. GmbH keinerlei Fleischverarbeitung vornimmt, sondern dass dies durch eine andere Gesellschaft (damals X GmbH) erfolgt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hatte die Behörde also positive Kenntnis davon, dass die eigentliche Inhaberin der Zulassung selbst keinerlei zulassungsrelevante Tätigkeiten ausübt, sondern dies durch eine andere Gesellschaft vornehmen lässt. Damit wusste sie um die nach ihrer Auffassung rechtswidrige Konstellation und hätte Anlass und Möglichkeit gehabt, die EU-Zulassung zu widerrufen. Anders als der Antragsgegner meint, kann es dabei nicht entscheidend darauf ankommen, ob es - wie damals - die X GmbH oder- wie heute - die Y GmbH ist, die tatsächlich die Fleischverarbeitung durchführt. Entscheidend ist vielmehr, dass sich die Zulassungsinhaberin für die Ausübung der zulassungspflichtigen Tätigkeiten überhaupt einer anderen Gesellschaft bedient. Insofern kann auch der Auffassung des Antragsgegners, er habe erst nach Vorlage des Mietvertrages zwischen der Antragstellerin und der Y GmbH im November 2013 stichhaltige Gründe für den Widerruf gehabt, nicht gefolgt werden.
Ob die Auffassung des Antragsgegners, die EU-Zulassung sei personen- und nicht allein an den Betriebsstandort gebunden, zutrifft und ob ggf. die Benennung und Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragstellerin als verantwortliche Person für die Tätigkeiten der Y GmbH für die geforderte persönliche Kontinuität ausreichen mag, kann an dieser Stelle offen bleiben. Ohnehin handelt es sich dabei um eine schwierige Rechtsfrage, die mit der gebotenen Sorgfalt nicht im Rahmen eines Eilverfahrens geklärt werden kann. Dies müsste einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Schließlich begegnet auch die Einschätzung des Antragsgegners Bedenken, die unübersichtliche Situation mit ungeklärten Verantwortlichkeiten sei auf eine mangelnde Mitwirkung der Antragstellerin zurückzuführen und belege die Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Zwar mag es sein, dass die Bearbeitung der behördlichen Anfragen durch den Geschäftsführer der Antragstellerin nur schleppend erfolgt ist. Dem stehen jedoch jahrelange Personenverwechselungen und Ungenauigkeiten der Behörde gegenüber, die in mindestens gleichem Maße zur Unübersichtlichkeit beigetragen haben dürften.
2. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht genügen kann. Zwar hat die Behörde eine schriftliche Begründung abgegeben. Aus dieser Begründung geht jedoch nicht ausreichend hervor, weshalb es ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs geben sollte. Gerade im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der nach § 80 Abs. 1 VwGO der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen belastende Verwaltungsakte zuzumessen ist, muss die Behörde besonders sorgfältig prüfen, ob im Ausnahmefall tatsächlich das Vollziehungsinteresse das Suspensivinteresse überwiegt (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage, § 80 Rn 84). Vorliegend geht jedoch der Inhalt der Vollziehungsanordnung nicht über die Begründung des Widerrufs an sich hinaus und legt gerade kein weitergehendes Interesse am Sofortvollzug dar. Insbesondere vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensdauer drängt sich die Notwendigkeit des Sofortvollzugs auch nicht etwa auf.
3. Jedenfalls ergibt unter diesen Umständen die Abwägung des Vollziehungsinteresses mit den Belangen der Antragstellerin, der die Schließung der gesamten Produktionsstätte abverlangt wird, einen Vorrang ihres Suspensivinteresses.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.