Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2014 – 3 L 646.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0128.3L646.14.0A

Orientierungssatz

1. Bei dem Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang, Zugangsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. (Rn.14)

2. Der Bachelorabschluss im Studiengang Soziale Arbeit enthält keinen Studienanteil von mindestens 60 LP in dem Fach Sozialwissenschaft. (Rn.20)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die im ... geborene Antragstellerin erwarb die allgemeine Hochschulreife und schloss im Mai 2012 ihr Studium an der Alice Salomon Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (im Folgenden: ASH) im Studiengang Soziale Arbeit mit der Note „sehr gut“ ab. Ihr wurde der akademische Grad „Bachelor of Arts“ verliehen.

2

Mit ihrem Bachelorzeugnis, einer Dokumentation ihrer Studienleistungen (Transcript of Records) und weiteren Unterlagen bewarb sich die Antragstellerin im M... bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudienganges Interdisziplinäre Lateinamerikastudien. Für den Fall der Ablehnung ihres Antrags beantragte sie – wie im Antragsformular der Antragsgegnerin vorgesehen – zugleich die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.

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Mit Bescheid vom 22. Juli 2013, der Antragstellerin per Post übersandt, lehnte die Antragsgegnerin den regulären Antrag auf Zulassung mit der Begründung ab, die Zugangsvoraussetzungen gemäß der Zugangssatzung seien nicht erfüllt. Zudem lehnte sie den mit der Bewerbung gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ab.

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Am 26. August 2013, einem Montag, hat die Antragstellerin Klage (VG 3 K 625.13) erhoben und am 28. August 2013 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

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Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch darauf, zum genannten Studium zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin gehe in rechtswidriger Weise davon aus, dass die Antragstellerin als Absolventin des Bachelorstudienganges Soziale Arbeit an der ASH und auch alle anderen Absolventen dieses Studienganges generell nicht für den in Rede stehenden Masterstudiengang qualifiziert seien. Dies werde durch ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 an die ASH belegt. Die Antragsgegnerin habe sich nur an ihrer unzulässigen, generalisierten Festlegung orientiert und die Bewerbung der Antragstellerin entgegen ihrer Behauptung nicht im Einzelnen geprüft. Die Antragstellerin erfülle die in der Vergabesatzung genannten Zugangsvoraussetzungen, weil sie in dem Studiengang Soziale Arbeit an der ASH insgesamt mehr als 60 Leistungspunkte im Fach Sozialwissenschaft erworben habe. Dies werde ihr auch von der ASH bestätigt. Zudem handele es sich bei dem Bachelorstudiengang um einen sozialwissenschaftlichen Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr „verfahrensgesteuert“ behaupte, sie habe die Bewerbung der Antragstellerin individuell geprüft und erkenne der Antragstellerin Vorleistungen im Umfang von 35 Leistungspunkten an, sei dies nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wann und für was diese Anerkennung ausgesprochen worden sei. Insbesondere werde nicht erklärt, welche der Studienleistungen der Antragstellerin nicht anerkannt worden seien. Ferner sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen ausgerechnet die Bachelorarbeit, die Lehrveranstaltung „Forschungsmethoden der sozialen Arbeit“ sowie die Projektmodule 1 und 2 möglicherweise nicht anerkannt worden seien. Hier sei zu beachten, dass in der Vergabesatzung keine spezifische Theorieausbildung, sondern lediglich Kenntnisse im Umfang von 60 Leistungspunkten in einem der dort genannten Fächer verlangt würden. Schließlich sei die tatsächliche Kapazität der Antragsgegnerin nicht ausgelastet, so dass der Antragstellerin auch ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität zustehe.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Wintersemester 2013/2014 zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang Lateinamerikastudien vorläufig zuzulassen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

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Sie trägt vor, der konsekutive Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien baue auf bereits im Bachelorstudium erworbenen Fachkenntnissen in den Fächern Sozialwissenschaft, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie, Geschichte sowie Literaturen und Kulturen Lateinamerikas auf. Bewerber, die zu dem Masterstudiengang zugelassen werden wollten, benötigten in einem dieser Fächer Kenntnisse in einem Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten, um sowohl auf theoretischen als auch methodologischen Fachkenntnissen aufbauen und ihre vorherige Ausbildung auf dem Niveau eines Masterstudienganges vertiefen zu können. Es gebe keine grundsätzliche oder generelle Festlegung durch die Antragsgegnerin, sondern es erfolge stets - wie es auch vorliegend geschehen sei - eine individuelle Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Das Auswahlverfahren, an dem auch die Antragstellerin teilgenommen habe, werde für alle Bewerber exakt gleich durchgeführt. Es seien unter anderem die Auswahlkriterien Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 und 60 Leistungspunkte aus den genannten Disziplinen überprüft worden. Hierbei sei keinesfalls nach der Herkunftshochschule der einzelnen Bewerber entschieden, sondern die fachliche Qualifikation aufgrund der erworbenen Studienleistungen überprüft worden. Die von der Antragstellerin angesprochene Stellungnahme des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut vom 24. Juni 2013 stelle nur das Ergebnis dieser Vorgehensweise dar. Ausweislich des vorgelegten „Transcript of Records“ verfüge die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse. Ihr bisheriges Studium qualifiziere sie nicht für die erfolgreiche Absolvierung des konsekutiven und forschungsorientierten Masterstudienganges. Es könnten – was die Antragsgegnerin näher ausführt – der Antragstellerin nur Studienleistungen im Umfang von 35 Leistungspunkten in einer für den Masterstudiengang notwendigen Disziplin anerkannt werden.

II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.

12

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragstellerin mit ihrer parallel erhobenen Klage VG 3 K 625.13 Erfolg haben wird und dass der Antragstellerin durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es, weil die Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen (Anordnungs-) Anspruch darauf hat, vorläufig zu dem von ihr angestrebten Masterstudium zugelassen zu werden. Sowohl einer Zulassung innerhalb als auch einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität steht entgegen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die für die Zulassung zu dem begehrten Masterstudium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

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Die maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen sind in der auf § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - beruhenden „Zugangssatzung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut der Freien Universität Berlin“ vom 24. April ...2012 - ZSMIL - (FU-Mitteilungen 31/2013 vom 14. August 2013) geregelt. Diese Satzung ist gemäß § 6 ZSMIL am 14. August 2013, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin, in Kraft getreten und hat die früher geltende „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien“ vom 12. Februar 2008 (FU-Mitteilungen 18/2008 vom 2. Mai 2008) abgelöst, wobei die vorliegend im Streit stehenden Zugangsvoraussetzungen allerdings in den jeweiligen § 3 Abs. 1 und 2 der beiden Satzungen wortgleich und in § 3 Abs. 3 der Satzungen nahezu identisch geregelt sind.

14

Gemäß § 1 Satz 2 ZSMIL handelt es sich bei dem Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a BerlHG. Zugangsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist nach § 3 Abs. 1 ZSMIL ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss mit einem Studienanteil von mindestens 60 Leistungspunkten - LP - in einem der folgenden Fächer: Altamerikanistik, Brasilianistik, Geschichte, Karibistik, Lateinamerikanistik, Politikwissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft oder Sozialwissenschaft. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ZSMIL entscheidet der für den Masterstudiengang zuständige Prüfungsausschuss des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nachweise.

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1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in § 3 Abs. 1 ZSMIL normierten zusätzlichen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. zur früher geltenden Satzung vom 12. Februar 2008: Beschluss vom 1. November 2012 - VG 3 L 280.12 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de – Rn. 15). Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG erforderlich sind, hängt von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges ab. Dabei unterfällt es grundsätzlich der Einschätzungsprärogative der Hochschule zu entscheiden, wie die besondere Qualifikation der Studienbewerber im Einzelnen beschaffen sein muss, damit die Studienbewerber die fachlichen Voraussetzungen mitbringen, um den Anforderungen des gewünschten Masterstudienganges gerecht zu werden (vgl. Beschluss der 30. Kammer des VG Berlin vom 18. September 2013 - VG 30 L 1280.12 -).

16

Vorliegend ergibt sich die Notwendigkeit der in § 3 Abs. 1 ZSMIL geforderten Vorkenntnisse direkt aus den speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges, die in der „Studienordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut der Freien Universität Berlin“ vom 23. April 2013 - StudO - (FU-Mitteilungen 44/2013 vom 18. September 2013) geregelt sind. Gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 StudO handelt es sich bei dem Studiengang um einen konsekutiven Masterstudiengang, der forschungsorientiert ist. Er soll den Studierenden vertiefte und erweiterte fachspezifische Kenntnisse sowie ein interdisziplinäres Verständnis von Regionen Lateinamerikas vermitteln. Die Studierenden sollen befähigt werden, gesellschaftliche Transformationsprozesse und Dynamiken Lateinamerikas zu analysieren, zu interpretieren und in die jeweiligen Zusammenhänge einzuordnen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, interdisziplinäre Problemstellungen zu analysieren und zu bearbeiten sowie dafür wissenschaftliche Theorien und Methoden der am Lateinamerikainstitut vertretenen Fächer zu nutzen. Die Studierenden sollen zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten befähigt werden. Je nach Wahl eines inhaltlichen Profils sollen sie spezifische Kenntnisse in einem geisteswissenschaftlichen, kulturwissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, regionalwissenschaftlichen oder auf Genderfragen bezogenen Themenfeld erwerben. Genau an diese Qualifikationsziele knüpft § 3 Abs. 1 ZSMIL an, so dass es als rechtlich unbedenklich erscheint, dass dort besondere Vorkenntnisse im Umfang von 60 LP in einer der genannten Disziplinen, wie beispielsweise der Sozialwissenschaft, verlangt werden. Die Festlegung dieses Mindestmaßes an spezifischen Vorkenntnissen hat den Zweck, das von der Hochschule erwünschte hohe fachwissenschaftliche Niveau und damit die Qualität des Masterstudienganges sowie die Akzeptanz des durch diesen vermittelten Abschlusses zu sichern und gleichzeitig einen reibungslosen Einstieg in den Masterstudiengang und damit die zügige Fortsetzung des zuvor absolvierten Bachelorstudiums zu gewährleisten. Auch nach den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 soll im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden (vgl. Beschluss vom 1. November 2012 - VG 3 L 280.12 - a. a. O.; Beschluss vom 18. September 2013 - VG 30 L 1280.12 -).

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2. Die Antragstellerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass in ihrem an der ASH erworbenen Hochschulabschluss ein Studienanteil von mindestens 60 LP in einem der in § 3 Abs. 1 ZSMIL genannten Fächer, insbesondere in dem Fach Sozialwissenschaft, enthalten ist.

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a) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin hier zunächst geltend, die Antragsgegnerin spreche der ASH die Wissenschaftlichkeit ab und gehe in rechtswidriger Weise davon aus, dass es sich bei dem Studiengang Soziale Arbeit an der ASH um keinen sozialwissenschaftlichen Studiengang handele. Hiermit scheint die Antragstellerin ausdrücken zu wollen, dass die Antragsgegnerin ihr die gesamten Studienleistungen im Umfang von 210 LP oder zumindest große Teile davon als Leistungen im Fach Sozialwissenschaft hätte anerkennen müssen. Hierauf hat die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch. Sie übersieht, dass es allein um die inhaltliche Vergleichbarkeit der Studiengänge Soziale Arbeit und Sozialwissenschaft geht, nicht aber um die Frage der Wissenschaftlichkeit eines der beiden Studiengänge. Die Studiengänge unterscheiden sich nicht nur in ihrer Bezeichnung, sondern auch inhaltlich deutlich voneinander. Allgemein wird soziale Arbeit als eine angewandte Wissenschaft beschrieben, die versucht, praktische soziale Problem zu lösen und die daher neben Grundlagenforschung einen bedeutenden Schwerpunkt im Praxisbezug hat. Demgegenüber zielt die Sozialwissenschaft auf die Untersuchung gesellschaftlicher Zusammenhänge. Ziel des Bachelorstudienganges „Soziale Arbeit“ ist nach § 3 der Studienordnung der ASH für den Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit – Bachelor of Arts“ vom 28. Oktober 2008 (Amtl. Mitteilungsblatt der ASH Nr. 36/2008 vom 3. Dezember 2008) die Vermittlung der Befähigung zum selbstständigen beruflichen Handeln in den verschiedenen Arbeitsfeldern der Sozialen Arbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden. Es werden wissenschaftliche und berufsbezogene Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt, die es ermöglichen, Lebenssituationen zu beschreiben, zu analysieren und zu erklären, Handlungspläne zu entwickeln und zu verwirklichen sowie das eigene berufliche Handeln theoriebezogen zu begründen und zu reflektieren. Die Studierenden werden mit berufsrechtlichen und -ethischen Grundsätzen vertraut und befähigt, diese umzusetzen. Das Studium bereitet auf die gegenwärtigen und sich verändernden Anforderungen der Sozialen Arbeit in Ausbildung, Wissenschaft und Praxis vor und befähigt, entsprechend reagieren zu können. Hier wird demnach deutlich an das Thema Soziale Arbeit angeknüpft und ein erheblicher Teil des Studiums ist den beruflichen Aspekten der Sozialen Arbeit gewidmet. Demgegenüber ist ein Studium im Studiengang Sozialwissenschaft deutlich breiter angelegt. Es zielt in erster Linie auf die Vermittlung fundamentaler Grundlagenkenntnisse der beiden sozialwissenschaftlichen Disziplinen Soziologie und Politikwissenschaft sowie deren Methoden. Dabei geht es um ein breites und integriertes Wissen und Verstehen der wichtigsten Theorien und Methoden des Faches und deren kritischer Reflexion entsprechend dem aktuellen Stand in Wissenschaft und Forschung. Die Studierenden eignen sich zugleich theoretische, methodische und praktische Fähigkeiten und Kompetenzen zur Weiterentwicklung und Anwendung wissenschaftlichen Wissens an und entwickeln Problemlösungskompetenzen (vgl. hierzu bspw. § 4 Abs. 1 der Studienordnung für das Bachelorstudium im Fach Sozialwissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin vom 9. Mai 2011, Amtl. Mitteilungsblatt der HU Nr. 36/2011 vom 12. September 2009).

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Im Hinblick auf die inhaltlich unterschiedlichen Studiengänge erscheint es auch als unbedenklich, dass die Antragsgegnerin die Absolventen des Bachelorstudienganges Soziale Arbeit der ASH nicht schon (automatisch) aufgrund ihres Bachelorabschlusses als für den Masterstudiengang qualifiziert ansieht. Das hierzu verfasste Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 an die Rektorin der ASH mag insoweit nicht ganz eindeutig formuliert sein, soll aber offenbar nur aussagen, dass die Absolventen der ASH nach den Erfahrungen der letzten Jahre nicht generell als für den Masterstudiengang qualifiziert angesehen werden können. Dass die Antragsgegnerin darüber hinaus auch eine konkrete Prüfung der Studienleistungen der einzelnen Absolventen der ASH ablehnen und damit diese Absolventen generell aus dem Auswahlverfahren ausschließen wollte, lässt sich dem Schreiben bei sinngemäßer Auslegung nicht entnehmen. Hiergegen sprechen auch die nachvollziehbaren Klarstellungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren, es sei ein Auswahlverfahren für alle Bewerber exakt gleich durchgeführt worden, auch die Antragstellerin habe an dem Auswahlverfahren teilgenommen, es sei eine individuelle Prüfung erfolgt und dabei nicht nach der Herkunftshochschule der einzelnen Bewerber entschieden worden, sondern die fachliche Qualifikation der einzelnen Bewerber sei aufgrund der erworbenen Studienleistungen überprüft worden. Deutlich für die Angaben der Antragsgegnerin spricht zudem, dass sie im Einzelnen mitteilen konnte, welche konkreten Studienleistungen sie der Antragstellerin anerkennt (siehe hierzu b). Dass die Angaben der Antragsgegnerin gleichwohl lediglich verfahrensangepasst sein könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

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b) Der Bachelorabschluss der Antragstellerin im Studiengang Soziale Arbeit enthält keinen Studienanteil von mindestens 60 LP in einem der in § 3 Abs. 1 ZSMIL genannten Fächer, insbesondere nicht in dem von der Antragstellerin genannten Fach Sozialwissenschaft. Zu Recht hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach Prüfung des vorgelegten „Transcript of Records“ nur einen Studienanteil von 35 LP aus dem Fach Sozialwissenschaft anerkannt, nämlich die Module Diversity Studies (5 LP), Soziologische Grundlagen Sozialer Arbeit (5 LP), Politologische und sozialpolitische Grundlagen sozialer Arbeit (5 LP), Theorie-Praxis-Vertiefungen: Gender- und Queer-Studies (10 LP), Europäisierung und Internationalisierung sozialer Arbeit (5 LP) sowie Transnationalität und soziale Ungleichheit in Empirie und Theorie (5 LP). Aus der Aussage der Antragsgegnerin, dass sie der Antragstellerin nur diese Module anerkennt, ergibt sich unmissverständlich, dass sie ihr die übrigen im „Transcript of Records“ aufgelisteten Studienleistungen nicht anerkennt. Einer - von der Antragstellerin sinngemäß geforderten - weiteren Darlegung, welche Studienleistungen nicht anerkannt werden, bedarf es deshalb nicht.

21

Die Antragstellerin hat auch nicht ausreichend dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sein könnte, ihr über die anerkannten Studienleistungen hinaus weitere Studienleistungen anzuerkennen.

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aa) Die Behauptung der Antragstellerin, das von ihr belegte Modul „Forschungsmethoden der Sozialen Arbeit“ mit 5 LP müsse anerkannt werden, weil es „vollkommen identisch mit einem entsprechenden (von der Antragstellerin allerdings nicht näher bezeichneten) Modul bei der Antragsgegnerin“ sei, lässt sich durch die jeweiligen Modulbeschreibungen nicht bestätigen. In der Anlage 1 zur oben genannten Studienordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudieren findet sich in den Modulbeschreibungen (FU-Mitteilungen 44/2013, S. 1420 ff.) kein Modul, in dem in vergleichbarer Weise ausgewählte qualitative und quantitative Forschungsmethoden für die Bearbeitung von empirischen Themen aus der Sozialen Arbeit im Mittelpunkt stehen.

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bb) Ebenso vermag die Kammer es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Projektmodule 1 und 2 „Soziale Arbeit im transnationalen Kontext“ mit jeweils 10 LP als Studienleistungen hätte anerkennen müssen. Aus den Modulbeschreibungen ergibt sich bereits nicht hinreichend, dass es sich hier – wie die Antragstellerin ausführt - um Lehrveranstaltungen „mit extremer Theorielastigkeit zu Transnationalen Theorien Postkolonialer Theorie“ gehandelt hat. Es mag zutreffen, dass die Antragstellerin in den Kursen auch konkrete akademische Kompetenzen bezüglich soziologischer Analysen und Strukturen erlangt hat. Es mögen dort auch theoretische Themen angesprochen worden sein, die ebenfalls in Lehrveranstaltungen eines Studiums im Studiengang Sozialwissenschaft angesprochen werden können. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass die beiden genannten Module als Studienanteil im Fach Sozialwissenschaft angerechnet werden müssen. Denn vorliegend ist nicht erkennbar, dass die sozialwissenschaftlichen Themen tatsächlich einen Schwerpunkt der beiden Lehrveranstaltungen dargestellt haben und dass deshalb diesen Lehrveranstaltungen zugeordnete Leistungspunkte als Leistungsnachweise für das Fach Sozialwissenschaft anzusehen sind. Hiergegen spricht, dass die beiden Module ihrer Bezeichnung und Beschreibung nach den Schwerpunkt erkennbar im Bereich der Sozialen Arbeit und nicht im Bereich der Sozialwissenschaft hatten. Die Module waren deutlich an dem konkreten Arbeitsfeld der Sozialen Arbeit ausgerichtet, wobei ausdrücklich an die im Praxissemester von den Studierenden gewonnenen Erfahrungen angeknüpft wurde (vgl. zum Praxissemester auch § 8 der Studienordnung der ASH, a. a. O.).

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cc) Schließlich erscheint es auch nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die mit „sehr gut“ bewertete Bachelorarbeit der Antragstellerin mit 10 LP als Studienleistung im Fach Sozialwissenschaft hätte berücksichtigen müssen. Erst recht musste die Antragsgegnerin nicht allein wegen der Bachelorarbeit und der darin nach Ansicht der Antragstellerin zum Ausdruck kommenden Fähigkeit zur wissenschaftlichen Arbeit davon ausgehen, dass die Antragstellerin die Zugangsvoraussetzungen für das angestrebte Masterstudium erfüllt. Ohne Erfolg weist die Antragstellerin sinngemäß darauf hin, dass ihre Bachelorarbeit eine theoretisch-komplexe wissenschaftliche Arbeit sei, die bereits als sozialwissenschaftliche Arbeit von der ASH anerkannt worden sei und die auch im Vorgespräch von der Studienkoordinatorin als „anerkennungsgültig“ bezeichnet worden sei. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin verbindlich die Anerkennung ihrer Bachelorarbeit zugesagt hat. Die vage Behauptung der Antragstellerin hierzu lässt es vielmehr als wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragstellerin allenfalls das voraussichtliche Ergebnis einer Prüfung ihrer Studienleistungen mitgeteilt wurde, welches aber offenkundig noch unter dem Vorbehalt einer endgültigen Prüfung der Gleichwertigkeit der Studienleistungen, insbesondere der Bachelorarbeit, stand. Darüber hinaus wird der Antragstellerin von der Antragsgegnerin gar nicht entgegengehalten, ihre Bachelorarbeit mit dem Titel „Die theoretische Tür ins ökologische Haus - konzeptionelle Grundlagen einer emanzipatorischen Praxis“ sei keine wissenschaftliche Arbeit. Nach § 3 Abs. 1 und 3 ZSMIL können jedoch nicht alle wissenschaftlichen Arbeiten von der Auswahlkommission als gleichwertig anerkannt werden, sondern nur solche Studienleistungen, die einem der in § 3 Abs. 1 ZSMIL genannten Fächer zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung der Bachelorarbeit musste die Antragsgegnerin nicht vornehmen. Denn aus den zu der Bachelorarbeit vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass Anknüpfungspunkt der Bachelorarbeit eine Beschreibung und Analyse der Lebens- und Problemlagen von Klientinnen oder Klienten der Sozialen Arbeit war. Mit der Bachelorarbeit sollte nicht allein der Nachweis erbracht werden, dass die Studierenden über wissenschaftliche-methodische Kenntnisse verfügen, sondern es sollten auch berufsbezogene Fähigkeiten und Kenntnisse eingebracht werden. Im Gutachten zu der Bachelorarbeit heißt es dementsprechend, dass es der Antragstellerin um theoretische Grundlagen der sozialarbeiterischen Praxis gegangen sei, die emanzipatorisch zu sein habe. Grundlage der Überprüfung habe der Antragstellerin eine Praxis geboten, die sich die Antragstellerin in der Beschäftigung mit einem in der Praxis erprobten Ausbildungshandbuch sozusagen „reflexiv“ geschaffen habe. Im Hinblick auf die Beschreibung des Inhaltes des Bachelorarbeit erscheint es als unbedenklich, dass die Antragsgegnerin den konkreten Schwerpunkt der Bachelorarbeit nicht dem bereits beschriebenen, deutlich breiter angelegten und in größerem Maß auf die Vermittlung von Grundlagenkenntnissen zielenden Fach Sozialwissenschaft, sondern dem Thema Soziale Arbeit und dem hiermit zusammenhängenden beruflichen Aspekten zugeordnet hat (s. o. II. 2. a).

25

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.