Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 18.02.2014 – OVG 9 N 25.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0218.OVG9N25.13.0A

Orientierungssatz

1. Derjenige, dessen Grundstück in einem Bereich liegt, den ein Wasser- und Bodenverband satzungsmäßig zu Unrecht (und damit möglicherweise unwirksam) zu seinem Verbandsgebiet rechnet, mag sich ohne weiteres dagegen wehren können, zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf diesen Verband herangezogen zu werden. Anders ist es bei demjenigen, dessen Grundstück von einer fehlerhaften Verbandsgebietsabgrenzung überhaupt nicht betroffen ist, weil es in einem Bereich liegt, den der Verband rechtmäßig zu seinem Verbandsgebiet rechnet: Er kann sich im Wege der Durchgriffsrüge nicht darauf berufen, zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf den "falschen" Verband herangezogen zu werden, sondern kann im Wege der Durchgriffsrüge nur geltend machen, dass die behauptete fehlerhafte Abgrenzung des Verbandsgebiets zur formellen Fehlerhaftigkeit eines konkreten Beitragsbeschlusses oder zu einem überhöhten Beitragssatz geführt hat.(Rn.7)

2. Auch wenn die Wasser- und Bodenverbände - wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts - der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind, steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin zu untersuchen; eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht.(Rn.11)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 5. Dezember 2012, 6 K 1041/12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 608,06 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerseite ist Eigentümerin von Grundstücken in der Gemeinde P..., Ortsteil G.... Sie wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde für das Jahr 2008 zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Höhe des im Tenor festgesetzten Streitwerts herangezogen, und zwar zur anteiligen Refinanzierung des Verbandsbeitrages, den die Gemeinde an den Wasser- und Bodenverband P... zu zahlen hatte. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Umlagebescheid erhobene Klage abgewiesen. Die Klägerseite beantragt die Zulassung der Berufung.

II.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

3

Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

4

1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

a) Der Zulassungsantrag hält es für rechtswidrig, dass die einschlägige Umlagesatzung die Umlage nach der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Grundstücksfläche bemisst (Umlagesatz: 0... Euro/m²). Das greift nicht. Die Aufrundung ist bereits deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Grundstücksgröße im Liegenschaftskataster und im Grundbuch bis auf hier nicht interessierende Ausnahmen ohnehin nur in vollen Quadratmetern angegeben wird (vgl. Kriegel/Herzfeld, Katasterkunde in Einzeldarstellungen, Heft 3, Stand 4/2001, Nr. 1.1).

6

b) Der Zulassungsantrag rügt, der Umlagesatz von 0... Euro/m² sei auf der Grundlage eines Verbandsgebietes des Wasser- und Bodenverbandes P... ermittelt worden, das nicht dem in der Verbandssatzung festgelegten Verbandsgebiet entspreche; der Verbandsbeitrag werde danach unrechtmäßigerweise auch für Flächen erhoben, die nicht zum satzungsmäßigen Verbandsgebiet gehörten. Nach der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes P... von 2003 umfasse das Verbandsgebiet das oberirdische Niederschlagsgebiet bestimmter Gewässer, soweit es zum Land Brandenburg gehöre. Die Gemeinden G..., G... und P... seien nach der Satzung nur mit Teilgebieten Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes P... und gehörten im Übrigen zum Wasser- und Bodenverband D.... Die (hier zeitlich einschlägige) Satzung des Wasser- und Bodenverbandes D... von 1997 führe die Gemeinden Groß Pankow und Plattenburg indessen nicht auch als Mitglied dieses Verbandes. Die Gemeinde G... wiederum sei nach der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes D... von 1997 mit ihrer gesamten Fläche Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes D... und überhaupt nicht Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes Prignitz. Bereits hiernach fehle es an einer schlüssigen Grenze zwischen beiden Verbänden. Dieser Mangel werde nicht dadurch behoben, dass die Satzung des Verbandes D... gesonderte Vereinbarungen mit den Nachbarverbänden über die Grenzziehung vorsehe; das Verbandsgebiet müsse sich jeweils aus der Satzung selbst ergeben. Hinzu komme, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes D... nach dessen Satzung von 1997 die Einzugsgebiete von D... umfasse und nicht nach Gemeindegrenzen bestimmt sei. Bei einem Abgleich der danach gegebenen Verbandsgebiete gebe es zahlreiche Überschneidungen, aber auch "Niemandsland" zwischen beiden Verbänden. Jedenfalls im südöstlichen Grenzbereich greife das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes P... weit in das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes D... aus. Letztlich maßgeblich für die Abgrenzung beider Verbände seien nicht die vorwiegend anhand der Grenzen der Mitgliedsgemeinden bestimmten Verbandsgrenzen des Wasser- und Bodenverbandes P..., sondern die hydrologischen Grenzen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es nicht zulässig, das Verbandsgebiet nach Gemeinde- bzw. Gemarkungsgrenzen und nicht nach hydrologischen Merkmalen festzulegen.

7

Das greift nicht. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Auswirkungen die durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GBVl. I/13 Nr. 39) erfolgte Einfügung von § 1 Abs. 3 Satz 8 GUVG ("Bis zum Inkrafttreten der Satzungsänderung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 GUVG gilt das durch genehmigte Satzung festgelegte Verbandsgebiet") in das Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden auf den vorliegenden Fall hat. Weiter kann offen bleiben, inwieweit sich die gerügten Widersprüche zwischen den Verbandsgebietsbeschreibungen in der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes P... von 2003 und in der Verbandssatzung des Wasser- und Bodenverbandes D... von 1997 auflösen, wenn die zwischen den jeweiligen Satzungsbeschlüssen erfolgten Gemeindezusammenschlüsse berücksichtigt werden. Schließlich kann offen bleiben, inwieweit das satzungsmäßig definierte Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes P... ohne ausreichende sachliche Rechtfertigung von den Einzugsgebieten der von diesem Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweicht und ob dies zur teilweisen Unwirksamkeit - letzten - der satzungsmäßigen Gebietsfestlegung führt. Denn auch wenn das der Fall sein sollte, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Zwar kann gegen eine Gewässerunterhaltungsumlage (§ 80 Abs. 2 BbgWG) eingewandt werden, bereits die Festlegung des Gewässerunterhaltungsbeitrages (§ 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG) verfehle die hierfür geltenden rechtlichen Maßstäbe (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 9 N 65.13 - juris, Rdnr. 7). Weiter darf der Verbandsbeitrag eines Gewässerunterhaltungsverbandes nur in Bezug auf solche Flächen (einer Gemeinde) erhoben werden, die im Verbandsgebiet liegen; nach § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgWG bestimmt sich der Verbandsbeitrag nach dem Verhältnis der Flächen, "mit denen die Mitglieder im Verbandsgebiet liegen". Anders als der Zulassungsantrag meint, bedeutet das indessen nicht, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück im satzungsmäßig definierten Verbandsgebiet eines Gewässerunterhaltungsverbandes liegt, aus jedem Fehler der satzungsmäßigen Verbandsgebietsdefinition die Rechtswidrigkeit eines in Bezug auf den Verband an ihn gerichteten Gewässerunterhaltungsumlagebescheides ableiten kann. Derjenige, dessen Grundstück in einem Bereich liegt, den ein Wasser- und Bodenverband satzungsmäßig zu Unrecht (und damit möglicherweise unwirksam) zu seinem Verbandsgebiet rechnet, mag sich ohne weiteres dagegen wehren können, zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf diesen Verband herangezogen zu werden. Anders ist es bei demjenigen, dessen Grundstück von einer fehlerhaften Verbandsgebietsabgrenzung überhaupt nicht betroffen ist, weil es in einem Bereich liegt, den der Verband rechtmäßig zu seinem Verbandsgebiet rechnet: Er kann sich im Wege der Durchgriffsrüge nicht darauf berufen, zu einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf den "falschen" Verband herangezogen zu werden, sondern kann im Wege der Durchgriffsrüge nur geltend machen, dass die behauptete fehlerhafte Abgrenzung des Verbandsgebiets zur formellen Fehlerhaftigkeit eines konkreten Beitragsbeschlusses oder zu einem überhöhten Beitragssatz geführt hat.

8

Das betrifft hier auch die Klägerseite. Ihre Grundstücke liegen nicht in einem Teil des Verbandsgebiets des Wasser- und Bodenverbandes P..., der - möglicherweise - unwirksam zum Verband hinzugenommen worden ist. Sie macht indessen nicht einmal ansatzweise geltend, dass die behaupteten Fehler bei der Abgrenzung des Verbandsgebiets des Wasser- und Bodenverbandes P... zu einem formell fehlerhaften Beitragsbeschluss oder zu einem überhöhten Beitragssatz des Verbandes für 2008 geführt hätten.

9

c) Der Zulassungsantrag rügt eine Unbestimmtheit des Umlagesatzes. Weder aus der Umlagesatzung selbst noch aus den Verbandssatzungen des Wasser- und Bodenverbandes P... und des Wasser- und Bodenverbandes D... erschließe sich, welche Flächen der Gemeinde welchem Verbandsgebiet und damit welchem Umlagesatz zuzuordnen seien. Das greift mit Blick auf das Vorstehende nicht: Die Umlagesatzung knüpft an die von beiden Verbänden festgelegten Verbandsgebiete an. Soweit entsprechende Festlegungen teilunwirksam sein sollten, ist die Umlage nach den zuletzt rechtmäßig festgelegten Verbandsgrenzen zu erheben.

10

d) Der Zulassungsantrag rügt die Höhe des Umlagesatzes und macht geltend, der Wasser- und Bodenverband P... lasse einen zu großen Teil der Unterhaltungsarbeiten an Gewässern II. Ordnung durch Unternehmen und nicht durch eigene Kräfte erledigen, weil letztere stattdessen zur Erledigung freiwilliger Verbandsaufgaben eingesetzt würden. Dies verteuere die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung u. a. um die Umsatzsteuer in einem Maße, welches die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze übersteige. Im Übrigen seien vermeidbare Mehrkosten der Gewässerunterhaltung, die durch einen vorrangigen Einsatz kostengünstiger eigener Kräfte nicht für die Gewässerunterhaltung, sondern für freiwillige Aufgaben entstünden, auch dann nicht umlagefähig, wenn die äußerste kostenmäßige Vertretbarkeitsgrenze noch nicht erreicht sei.

11

Das greift nicht. Auch wenn die Wasser- und Bodenverbände - wie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts - der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung verpflichtet sind, steht ihnen hinsichtlich des Umfangs und der Durchführung der Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Einzelnen ein Ermessen zu. Dem entspricht es, die Beitrags- und die Umlagefähigkeit von Unterhaltungskosten unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten gerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Vertretbarkeitsgrenze hin zu untersuchen; eine - auch nur stellenweise - weitergehende Prüfung würde der Aufgabenverteilung zwischen Verwaltung und Gerichten nicht gerecht. Dafür, dass die danach auch hier maßgebliche äußerste Vertretbarkeitsgrenze überschritten ist, gibt das Zulassungsvorbringen indessen nichts her. Diese Vertretbarkeitsgrenze mag unter verschiedenen Blickwinkeln bestehen. Allerdings ist die äußerste Grenze der Vertretbarkeit nicht schon dort erreicht, wo ein Gewässerunterhaltungsverband für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung auch Werk- oder Dienstleistungen von Unternehmen einkauft. Dies liegt grundsätzlich im Rahmen seines Organisationsermessens, und zwar auch dann, wenn der Verband für andere Aufgaben noch eigene Kräfte oder Mittel einsetzt, die an sich auch für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung eingesetzt werden könnten. Die Zulässigkeit der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung durch Gewässerunterhaltungsverbände setzt nicht voraus, dass die Gewässerunterhaltungsverbände ausschließlich die Gewässer II. Ordnung unterhalten. Auch wenn § 1 Abs. 1 GUVG bestimmt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände zur Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung gegründet werden, bedeutet das nicht, dass die Gewässerunterhaltungsverbände ausschließlich die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung wahrnehmen dürften. Den Verbänden durften und dürfen vielmehr daneben auch weitere Pflichtaufgaben auferlegt werden (wie die Durchführung der Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 BbgWG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. April 2008, GVBl. I S. 62, jetzt § 79 Abs. 1 Satz 3 BbgWG); zudem durften und dürfen sie freiwillige Aufgaben wahrnehmen. Jede weitere Wahrnehmung von Aufgaben erfordert typischerweise eine entsprechende Aufstockung der personellen und sachlichen Mittel des Verbandes. In diesem Zusammenhang gibt es keine Grundlage für die Forderung, die bisherigen personellen und technischen Mittel allein für die bisherigen Aufgaben und die zugewachsenen Mittel alleine für die neuen Aufgaben einzusetzen. Die persönlichen und technischen Mittel eines Verbandes sind nicht von vornherein und dauerhaft einer bestimmten Aufgabe gewidmet, sondern ihre Widmung ändert sich jeweils mit einer Aufgabenänderung des Verbandes. Das gilt auch, soweit die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung über eine Gewässerunterhaltungsumlage letztlich durch die Grundstückseigentümer finanziert wird; hieraus leitet sich kein Anspruch auf den fortwährenden Einsatz bestimmter personeller und sachlicher Mittel, insbesondere eigener Mittel für diese Aufgabe ab. Vielmehr müssen auch die Grundstückseigentümer es hinnehmen, dass sich die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung und der Mitteleinsatz ändern. Diese Aufgabe hätte nämlich, ohne dass das etwas an der Zulässigkeit des zweistufigen Finanzierungssystems geändert hätte, auch sogleich Körperschaften mit einer Vielzahl anderer Aufgaben übertragen werden dürfen.

12

2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen der Klägerseite keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag meint, die Sache weise besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, weil das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes P... nachweislich von dem Einzugsgebiet der vom Verband zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweiche und der Fall daher die Frage nach der Erheblichkeit der Abweichungen im Tatsächlichen und nach möglichen Rechtfertigungsgründen aufwerfe. Der Zulassungsantrag legt indessen nicht dar, dass es auf diese Fragen überhaupt ankommt, weil er davon ausgeht, dass jeder Fehler der Verbandsgebietsfestlegung jeden Grundstückseigentümer betrifft und deshalb auch von jedem Grundstückseigentümer gegen eine Umlageerhebung eingewandt werden kann; diese Annahme trifft aus den zu Nummer 1.b) genannten Gründen indessen nicht zu.

13

3. Der Rechtssache kommt mit Blick auf die Darlegungen der Klägerseite keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die erstinstanzliche Entscheidung eine bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung gewesen ist, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung in einem Berufungsverfahren im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.

14

a) Die Frage, ob und inwieweit es zulässig sei, dass das Verbandsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Prignitz vom tatsächlichen Einzugsgebiet der zu unterhaltenden Gewässer II. Ordnung abweiche, vermittelt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Zulassungsantrag legt ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dar, weil er auch insoweit von der unzutreffenden Prämisse ausgeht, dass jeder Fehler der Verbandsgebietsfestlegung für die Umlageerhebung in Bezug auf jeden Grundstückseigentümer bedeutsam ist (vgl. dazu schon oben Nummer 2 und 1.b).

15

b) Die sinngemäße Frage, ob und inwieweit es zulässig ist, dass Grundstückseigentümer - im Wege einer Gewässerunterhaltungsumlage - zu den Unterhaltungskosten für ein Gewässer herangezogen werden, das im Land Brandenburg als Gewässer zweiter Ordnung eingeordnet worden ist, während seine Ober- und Unterläufe in anderen Ländern als Gewässer I. Ordnung eingeordnet worden sind, und dort keine Gewässerunterhaltungsumlage erhoben wird, vermittelt der Sache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist ohne weiteres zu bejahen. Die Einordnung von Gewässern in sogenannte Bedeutungsordnungen ist nicht durch das Bundeswasserrecht vorgegeben, sondern erfolgt durch die Länder nach zum Teil sogar unterschiedlichen Systemen (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 10. Auflage, Rdnr. 17 ff. zu § 3 WHG). Weil die Einordnung nicht nach einem länderübergreifenden Maßstab erfolgt, bedeutet die Einordnung eines Teilstücks eines Gewässers in einem Land nicht, dass die Einordnung eines anderen Teilstücks in einem anderen Land rechtswidrig wäre und deshalb keine finanzielle Unterhaltungslast der Grundstückseigentümer nach sich ziehen kann.

16

4. Aus den Darlegungen der Klägerseite ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Klägerseite vermisst eine Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts zu hydrologischen Gegebenheiten. Das Unterlassen der Sachaufklärung wäre indessen nur dann eine Verletzung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn es auf sie gerade nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts angekommen ist. Dazu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).