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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 21.02.2014 – 3 K 984.12
ECLI:DE:VGBE:2014:0221.3K984.12.0A
Orientierungssatz
1. Eine in einem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf wird der Befähigung für ein Lehramt gleichgestellt, wenn die Dauer der Ausbildung die vorgeschriebene Ausbildungsdauer nicht unterschreitet und die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede aufweist.(Rn.21)
2. Die Voraussetzungen für eine Berufsqualifikation sind erfüllt, wenn der Kläger in seinem Herkunftsstaat eine berufliche Qualifikation erworben hat, die durch Diplome ausreichend dokumentiert ist.(Rn.30)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Juni 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2012 verpflichtet, die durch den Kläger in Frankreich erworbene Berufsqualifikation der Befähigung als Studienrat im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Lehrerbildungsgesetzes mit den Fächern Französisch und Geschichte gleichzustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in Frankreich erworbenen Ausbildung als gleichwertig mit der Befähigung für das Amt des Studienrates im Land Berlin.
Der 1... geborene Kläger, der französischer Staatsangehöriger ist, erwarb - jeweils nach vorangegangenem Studium - in Frankreich am 19. März 1... die „Maîtrise Française Langue Etrangère“ (Magister für Französisch als Fremdsprache), am 19. Oktober 2... die „Maîtrise des Arts, Lettres, Communication, Mention Langues, Specialité Literature et Civilisation Etrangères: Etudes Germaniques, spécalisation Allemand (Magister für Kunst, Literatur, Sprache, Kommunikation, Fachrichtung Sprachen, Schwerpunkt ausländische Literatur und Zivilisation: Germanistik, Schwerpunktfach Deutsch) und am 27. Januar 2... die „Maîtrise Sciences Humaines et Sociales, Mention Histoire“ (Magister in Geschichte).
In der Zeit von 1... bis 1..., in der Zeit von 1... bis 2... sowie seit August 2... war bzw. ist der Kläger als Fremdsprachenassistent und Lehrer für Französisch und Geschichte an Schulen und Universitäten in Deutschland tätig; in der Zeit von 1... bis 1... sowie in der Zeit von 2... bis 2... war er als Lehrer für Deutsch, Französisch und Geschichte an Schulen und Universitäten in Frankreich tätig.
Mit Bescheid seines Landesinstitutes für Lehrerbildung vom 18. Juli 2011 erkannte das Land Brandenburg die durch den Kläger in Frankreich absolvierte Ausbildung auf dessen Antrag hin als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Französisch und Geschichte an. In dem Bescheid heißt es, dass dem Kläger zwar die pädagogisch-didaktische und die schulpraktische Ausbildung fehle, außerdem sei die Ausbildung im Schwerpunktfach Deutsch nicht auf muttersprachlichem Niveau erfolgt. Diese Ausbildungsdefizite seien aber durch die einschlägige mehrjährige Berufserfahrung des Klägers und durch eine Anpassungsmaßnahme, die der Kläger in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges noch erbringen müsse, als ausgeglichen anzusehen. Eine solche Anpassungsmaßnahme hat der Kläger mittlerweile erfolgreich absolviert.
Unter dem 20. April 2012 beantragte der Kläger auch beim Beklagten, die von ihm absolvierte Ausbildung als gleichwertig mit der Befähigung für das Amt des Studienrates anzuerkennen.
Nach der daraufhin durch den Beklagten eingeholten Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) vom 4. Juni 2012 ist die Lehramtsausbildung in Frankreich erst dann abgeschlossen, wenn neben der im Studium erworbenen und durch die „Maîtrise“ nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Qualifikation auch eine ausreichende berufspraktische Qualifikation erworben und nachgewiesen wird. Dafür müsse der Betreffende den sogenannten „Concours“ erfolgreich abgeschlossen und danach eine einjährige praktische Ausbildung als „Professeur Stagiaire“ (Lehrer in Ausbildung) absolviert haben. Erst dann werde ihm das sogenannte „Certificat d'Aptitude au Professorat de l'Enseignement du Second Degré (CAPES)“ erteilt, mit dem der Betreffende schließlich zum „Professeur Certifié“ ernannt werden könne.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2012 lehnte der Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab und gab zur Begründung an, dass der Kläger zwar ausreichend lange studiert, aber nicht die in Frankreich über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen habe. Denn erst mit dem Bestehen des „Concours“ und der Bescheinigung über den Gesamtabschluss in Form des „CAPES“ lägen diese Voraussetzungen vor. Da bei der Anerkennung durch das Land Brandenburg das Fehlen dieser Voraussetzungen nicht berücksichtigt worden sei, könne diese Anerkennung trotz der Vereinbarung der Länder Berlin und Brandenburg über die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in der Lehrerausbildung sowie von Staatsprüfungen für die Lehrämter aus dem Jahr 2000 nicht dazu führen, dass die Ausbildung des Klägers in Berlin anerkennt werden müsse.
Unter dem 4. Juli 2012 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass der Bescheid schon nicht ausreichend berücksichtige, dass seine in Frankreich erworbene Lehrbefähigung im Land Brandenburg bereits als gleichwertig anerkannt worden sei. Im Übrigen erfülle er die Voraussetzungen für die Anerkennung auch im Land Berlin. Denn der “Concours“ zum Erwerb des „CAPES“ beinhalte keine berufliche Ausbildung und stelle auch nicht den Abschluss der beruflichen Lehrerausbildung in Frankreich dar. Der „Concours“ sei vielmehr ein Wettbewerb, dessen erfolgreiches Durchlaufen Voraussetzung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis als „Professeur Certifié“ sei. Der Erwerb des „CAPES“ sei daher nicht Voraussetzung für die Tätigkeit im französischen Schulsystem, sondern nur Voraussetzung für die Art der beruflichen Tätigkeit als Beamter. Der fehlende Erwerb des „CAPES“ stünde daher einer Tätigkeit im französischen Schulsystem als nichtverbeamteter Lehrer nicht entgegen, der man auch nur mit der „Maîtrise“ nachgehen dürfe, welche er aber erworben habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2012, dem Kläger zugestellt am 10. Oktober 2012, wies der Beklagte den Widerspruch zurück und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt des Ausgangsbescheides und die Stellungnahme der ZAB.
Mit seiner am 9. November 2012 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, nach der die französische Lehrerausbildung nicht erst mit dem Erwerb des „CAPES“, sondern bereits mit dem Erwerb der „Maîtrise“ abgeschlossen werde. Bereits für diese sei der Erwerb und der Nachweis didaktischer und pädagogischer Fähigkeiten im Rahmen des Studiums Voraussetzung. Der Erwerb des „CAPES“ sei demgegenüber nur ein Instrument der Bestenauslese im Rahmen der Ernennung zum verbeamteten „Professeur certifié“. Lehrkräfte, die nicht als solcher in ein Beamtenverhältnis übernommen werden wollten, könnten hingegen bereits nach dem Erwerb der „Maîtrise“ ohne weiteres als „Professeurs Contractuels“ (Angestellte Lehrer) unterrichten. Weil seine französische Lehrerausbildung deshalb bereits – zutreffenderweise – im Land Brandenburg als Befähigung für das Lehramt an Gymnasien anerkannt worden sei und sich die Länder Berlin und Brandenburg gegenseitig verpflichtet hätten, die jeweiligen Lehrbefähigungen anzuerkennen, müsse der Beklagte im Übrigen bereits deshalb seine Ausbildung als gleichwertig anerkennen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Juni 2012 und seines Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2012 zu verpflichten, seine Ausbildung in Frankreich als Befähigung für das Amt des Studienrates mit den Fächern Französisch und Geschichte anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt insoweit in Bezug auf eine weitere, von ihm eingeholte Stellungnahme der ZAB vom 10. Januar 2014 ergänzend aus, dass mit der „Maîtrise“ in Frankreich nur ausnahms- und ersatzweise eine Lehrertätigkeit als „Quereinsteiger“ ausgeübt werden dürfe, der eigentliche Zugang zum Beruf des Lehrers aber erst nach dem regulären Abschluss der Ausbildung mit dem Erwerb des „CAPES“ - nach erfolgreichem Absolvieren des „Concours“ und der Tätigkeit als „Professeur Stagiaire“ - eröffnet werde. Dafür spreche insbesondere, dass die Lehrerausbildung in Frankreich nach einer jüngst durchgeführten Reform mittlerweile derart gestaltet sei, dass der „Concours“ nach dem ersten Jahr des Masterstudiums für ein Lehramt durchgeführt und im Anschluss daran das Lehramtsstudium fortgeführt werden müsse. Das Niveau der vom Kläger absolvierten Ausbildung liege auch nicht unmittelbar unter dem im Land Berlin für die Berufsausübung geforderten Niveau, denn insoweit sei neben einem einschlägigen abgeschlossenen Hochschulstudium in zwei Fächern Voraussetzung, dass der Betroffene im Anschluss ein zweijähriges Referendariat absolviert und danach das zweite Staatsexamen als berufsqualifizierende Prüfung bestanden habe. Eine dem Referendariat vergleichbare praktische Berufsausbildung fehle dem Kläger jedoch ebenso wie ein Lehramtsstudium in einem zweiten Fach, denn nur eine der von ihm erworbenen „Maîtrises“ beziehe sich auf den Beruf des Lehrers. Die Berufserfahrung des Klägers könne insoweit keine Berücksichtigung finden, da der Lehrerberuf auch in Frankreich reglementiert sei.
Die Entscheidung des Landes Brandenburg, die Ausbildung des Klägers als gleichwertig anzuerkennen, führe nicht dazu, dass der Beklagte ebenfalls die begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung aussprechen müsse. Denn bei der vom Kläger absolvierten Ausbildung handele sich angesichts der vorherigen Ausführungen gerade nicht um eine „Berufsqualifikation“, die den unmittelbaren Zugang zum Beruf im Herkunftsland vermittele, was das Land Brandenburg bei seiner Entscheidung offenbar gar nicht geprüft, sondern bloß unterstellt habe. Nur die Gleichwertigkeitsanerkennung einer solchen „Berufsqualifikation“ durch ein anderes Land könne jedoch dazu führen, dass diese im Land Berlin ebenfalls anerkannt werden müsse.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24. Juni 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Gleichwertigkeitsanerkennung durch den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2012 ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, denn er hat einen Anspruch darauf, dass die durch ihn in Frankreich erworbene Berufsqualifikation der Befähigung als Studienrat im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Lehrerbildungsgesetzes mit den Fächern Französisch und Geschichte gleichgestellt wird (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
Anspruchsgrundlage für die begehrte Entscheidung ist § 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für Lehrkräfte (EG-RL-LehrkräfteG) vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39).
Nach dessen Absatz 1 Satz 1 wird eine in einem anderen Staat erworbene Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin gleichgestellt, wenn die Dauer der zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderlichen Ausbildung die für das Lehramt im Land Berlin vorgeschriebene Ausbildungsdauer um nicht mehr als ein Jahr unterschreitet und die zur Erlangung der Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist.
Nach dessen Absatz 5 steht eine Berufsqualifikation auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, wenn sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland diesem oder einem entsprechenden Lehramt gleichgestellt worden ist und die Ausbildung für das Lehramt des anderen Landes im Land Berlin anerkannt wird; wurde diese Anerkennung von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht, so dürfen nur diese von der den Antrag stellenden Person verlangt werden.
Es kann offen bleiben, ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Gleichwertigkeitsanerkennung aus § 2 Abs. 1 S. 1 EG-RL-LehrkräfteG hat, denn jedenfalls folgt ein solcher Anspruch aus § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG.
Sinn und Zweck der Regelung ist es, sich widersprechende Entscheidungen zur Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der dem Gesetz zugrundliegenden Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (RL 2005/36/EG) in verschiedenen Bundesländern zu vermeiden und eine Beschleunigung der Anerkennung im Land Berlin zu ermöglichen, nachdem deren Voraussetzungen bereits einmal durch ein anderes Bundesland, dessen Lehramtsausbildung im Land Berlin regelmäßig anerkannt wird, geprüft und bejaht wurden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, verbietet es der genannte Zweck dem Beklagten, die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 2 Abs. 1 S. 1 EG-RL-LehrkräfteG – mit Ausnahme solcher Voraussetzungen, von denen das andere Bundesland die Anerkennung abhängig gemacht hat, vgl. § 2 Abs. 5 S. 2 EG-RL-LehrkräfteG – nochmals in den Blick zu nehmen. Einer eigenen Prüfungskompetenz hat er sich durch die Einführung der Regelung in § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG mithin begeben.
Die genannten Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG für die Gleichstellung der Berufsqualifikation des Klägers mit der Befähigung für ein Berliner Lehramt sind vorliegend erfüllt.
Anders als der Beklagte meint, sind „Berufsqualifikationen“ i.S.d. § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG nicht nur solche, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem Beruf gewähren. Der Beklagte übersieht insoweit, dass die Legaldefinition der „Berufsqualifikation“ in § 1 Abs. 2 EG-RL-LehrkräfteG nicht auf die materielle Voraussetzung der allgemeinen Anerkennungsregelung in Art. 13 Abs. 1 S. 1 der RL 2005/36/EG verweist, nach der die „Berufsqualifikation“ im Herkunftsstaat zur Aufnahme und Ausübung eines reglementierten Berufs berechtigen muss, sondern nur – zur näheren Konkretisierung der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, mit denen der Erwerb der „Berufsqualifikation“ zu dokumentieren ist – auf Art. 3 Abs. 1 lit. b und c, Abs 3; Art. 12; Art. 13 Abs. 1 S. 2 lit. b, Abs. 2 S. 2 lit. b, Abs. 3 der RL 2005/36/EG, deren Voraussetzungen zudem nicht kumulativ, sondern nur alternativ vorliegen müssen.
Die genannte materielle Voraussetzung aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 der RL 2005/36/EG ist lediglich in § 2 Abs. 1 S. 1 EG-RL-LehrkräfteG umgesetzt worden. Die Auffassung des Beklagten, der als Berufsqualifikationen i.S.d. § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG nur solche berücksichtigen will, die – zusätzlich zu den Voraussetzungen der Legal-definition in § 1 EG-RL-LehrkräfteG – im Herkunftsland unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewähren, wäre mithin nur vertretbar, wenn auch in § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG diese Voraussetzung aus Art. 13 Abs. 1 S. 1 der RL 2005/36/EG umgesetzt worden wäre bzw. insoweit ausdrücklich auf § 2 Abs. 1 S. 1 EG-RL-LehrkräfteG verwiesen würde („Eine Berufsqualifikation im Sinne des Absatzes 1 steht auch dann der Befähigung für ein Berliner Lehramt gleich, …“), was aber nicht der Fall ist.
Somit ergibt sich umgekehrt bei einem Vergleich von § 2 Abs. 1 und Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG, dass eine Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf zwar einerseits im Land Berlin nur dann (unmittelbar) anerkannt werden kann, wenn neben den in § 1 EG-RL-LehrkräfteG für eine „Berufsqualifikation“ genannten Voraussetzungen auch die in § 2 Abs. 1 S. 1 EG-RL-LehrkräfteG – in Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 S. 1 der RL 2005/36/EG – genannten Voraussetzungen erfüllt sind, andererseits aber diese Voraussetzungen im Rahmen des § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG, der ausdrücklich nur auf „eine Berufsqualifikation“ i.S.d. § 1 EG-RL-LehrkräfteG abstellt, nicht ein zweites Mal in den Blick zu nehmen sind. Diese systematische Auslegung entspricht im Übrigen dem oben umschriebenen Sinn und Zweck der Regelung, nach dem es dem Beklagten verwehrt ist, im Falle der Anerkennung einer Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf durch ein anderes Bundesland deren Voraussetzungen nochmals selbst zu überprüfen.
Die in § 1 EG-RL-LehrkräfteG genannten Voraussetzungen für eine Berufsqualifikation i.S.d. § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG sind jedoch vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat in seinem Herkunftsstaat mit den „Maîtrises“ eine berufliche Qualifikation erworben, die durch die vom französischen Ministerium für Höhere Bildung und Forschung ausgestellten Diplome, welche jedenfalls die die Anforderungen an „Ausbildungsnachweise“ i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. c der RL 2005/36/EG erfüllen, ausreichend dokumentiert ist.
Darüber hinaus ist diese Berufsqualifikation i.S.d. § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG durch die Entscheidung des Landesinstitutes für Lehrerbildung des Landes Brandenburg vom 18. Juli 2011 in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland der Befähigung für das Lehramt am Gymnasium mit den Fächern Geschichte und Französisch gleichgestellt worden, die im Land Berlin nach Punkt 3.4 der Vereinbarung der Länder Berlin und Brandenburg über die gegenseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in der Lehrerausbildung (Staatsexamen) sowie von Staatsprüfungen für die Lehrämter als Befähigung für das Amt des Studienrates im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 4 des Lehrerbildungsgesetzes anerkannt wird. Die Gleichstellung wurde zwar seitens des Landes Brandenburg von der Durchführung einer Anpassungsmaßnahme abhängig gemacht, deren Durchführung gem. § 2 Abs. 5 S. 2 EG-RL-LehrkräfteG auch der Beklagten fordern darf, diese hat der Kläger aber mittlerweile absolviert.
Selbst wenn man im Wege einer teleologischen Reduktion des § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG annehmen wollte, dass offensichtlich und schwerwiegend fehlerhafte Gleichstellungsentscheidungen anderer Bundesländer von der Anerkennung ausgeschlossen sein müssen, wären die Voraussetzungen für eine derartige Ausnahme vorliegend nicht erfüllt. Eine solche Ausnahme müsste angesichts der oben dargelegten Zielrichtung des § 2 Abs. 5 EG-RL-LehrkräfteG auf Gleichstellungsentscheidungen beschränkt sein, die i.S.d. § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig und daher gem. § 43 Abs. 3 VwVfG unwirksam sind, denen also die Fehlerhaftigkeit gleichsam „auf der Stirn geschrieben steht“ (vgl. zu § 44 Abs. 1 VwVfG: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 44, Rn. 127 und Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 44, Rn. 12, jeweils m.w.N.). Dies ist bei der Gleichstellungsentscheidung des Landes Brandenburg jedoch nicht der Fall. Vielmehr erscheint die im Bescheid seines Landesinstitutes für Lehrerbildung vom 18. Juli 2011 getroffene Entscheidung, die Berufsqualifikation des Klägers als grundsätzlich i.S.d. Art. 13 Abs. 1 S. 1 der RL 2005/36/EG anerkennungsfähig einzustufen, insbesondere angesichts des widerstreitenden Vortrages der Beteiligten im vorliegenden Verfahren zu dieser Frage – ob also die Berufsqualifikation des Klägers i.S.d. (Art. 13 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie umsetzenden) § 2 Abs. 1 S. 1 EG-RL-LehrkräfteG im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem Lehrkräfteberuf gewährt, weil, wie der Kläger meint, diese Frage rein faktisch zu beantworten ist, er aber unstreitig in Frankreich bereits dem Beruf des Lehrers nachgegangen ist, oder ob dies nicht der Fall ist, weil, wie der Beklagte meint, insoweit auf die rechtliche Berechtigung abzustellen ist, die aber erst mit dem „CAPES“ erworben werde – nicht vollkommen abwegig, sondern zumindest vertretbar, so dass die Gleichstellungsentscheidung den Landes Brandenburg jedenfalls nicht im oben beschriebenen Sinne offensichtlich und schwerwiegend fehlerhaft ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
15.000,00 Euro
festgesetzt.