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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.02.2014 – 3 K 37.13

ECLI:DE:VGBE:2014:0226.3K37.13.0A

Orientierungssatz

1. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses in einer Rechtsverordnung über die Berufsschule zu regeln.(Rn.17)

2. Mit dem erfolgreichen Abschluss einer Krankenschwesterausbildung im Jahr 1983 wurde nicht der mittlere Schulabschluss erworben.(Rn.18)

3. Eine gleichwertige Ausbildung besitzt, wer mit dem erweiterten Hauptschulabschluss in ein Berufsausbildungsverhältnis eintrat und in dem Schuljahr, in dem er die Berufsausbildung erfolgreich beendete, an einer Berufsschule mindestens befriedigende Leistungen erzielte.(Rn.22)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung der Gleichwertigkeit des von ihr erworbenen Schulabschlusses mit dem mittleren Schulabschluss.

2

Die 1962 geborene Klägerin erwarb 1979 an der I...Oberschule in B... den erweiterten Hauptschulabschluss und absolvierte ab März 1980 eine Ausbildung zur Krankenschwester, während derer sie die Krankenpflegeschule/Kinderkrankenpflegeschule am Krankenhaus M... in B... besuchte. Sie schloss die Ausbildung durch Prüfung am 10. März 1983 mit dem Gesamtergebnis ausreichend ab. Sie strebt nunmehr eine Ausbildung als Erzieherin an einer Fachschule für Sozialpädagogik an, wofür sie, um zu dieser Ausbildung zugelassen zu werden, mindestens über einen mittleren Schulabschluss verfügen muss.

3

Am 27. November 2012 stellte sie einen Antrag auf die Höherbewertung ihres Schulabschlusses und eine Gleichstellung mit dem mittleren Schulabschluss bei dem Beklagten. Hierzu reichte sie u.a. eine Beurteilung über das 1. Ausbildungsjahr der Krankenpflegeschule vom 31. März 1981 zum Verfahren.

4

Mit Bescheid vom 10. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines Schulabschlusses in Verbindung mit einer Berufsausbildung im dualen Ausbildungssystem mit einem höheren Schulabschluss erfolge aufgrund der jeweils gültigen Fassung des § 25 Abs. 1 der (neuen) „Berufsschulverordnung“. Nur mit einem entsprechenden Abschluss der Berufsschule sei die Anerkennung einer Gleichwertigkeit mit dem Realschulabschluss/mittleren Schulabschluss möglich. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Anerkennung bzw. Höherstufung des von ihr erworbenen Schulabschlusses, weil es sich bei der Ausbildung zur Krankenschwester nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Berliner Schulgesetzes handele.

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Die Klägerin hat am 11. Februar 2013 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die Regelung in der Berufsschulverordnung sei nicht mit Art. 12 GG vereinbar, weil sie eine mittelbare subjektive Zulassungsbeschränkung darstelle, die nicht gerechtfertigt sei. Es diene nicht dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter allein aus dem Grund, dass es sich bei der Ausbildung zur Krankenschwester nicht um eine Berufsausbildung im Sinne des Schulgesetzes und der Berufsschulverordnung handele, den Schulabschluss einer examinierten Krankenschwester, die ihre Ausbildung an einem Krankhaus und in einer Krankenpflegeschule absolviert habe, hinter den Schulabschluss der Absolventen von Berufsschulen (beispielsweise im Falle der Ausbildung zur Arzthelferin oder Hotelfachfrau) zu stellen und ihr den Zugang zu weiteren Ausbildungen zu versagen. Die Regelung in § 25 Berufsschulverordnung verstoße weiter gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz, da sie durch diese Regelung willkürlich ungleich behandelt werde. Ein sachlicher Grund für die Differenzierung sei nicht ersichtlich. Ein Abschlusszeugnis der Krankenpflegeschule liege ihr nicht mehr vor. Sie halte es für ungerecht, dass ihr nunmehr eine Ausbildung zur Erzieherin verwehrt werde, obwohl sie seinerzeit die Voraussetzungen dafür erfüllt habe, sich aber stattdessen für die Ausbildung zur Krankenschwester entschieden habe.

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Sie beantragt schriftsätzlich (sinngemäß),

7

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Januar 2013 zu verpflichten, den von ihr erworbenen erweiterten Hauptschulabschluss in Verbindung mit ihrer Ausbildung als gleichwertig mit Schulabschlüssen der Sekundarstufe I anzuerkennen.

8

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält daran fest, dass die §§ 25, 26 der Berufsschulverordnung keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch seien, da nach § 1 der Berufsschulverordnung diese nur für Auszubildende gelte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz stünden. Die Ausbildung zur Krankenschwester erfolgte hingegen seinerzeit nach dem Krankenpflegegesetz in der damals geltenden Fassung. Dieses regele auch heute, dass das Berufsbildungsgesetz auf die Ausbildung zur Krankenpflegerin/Krankenpfleger keine Anwendung finde.

11

Die Kammer hat der Klägerin mit Beschluss vom 29. November 2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigen bewilligt.

12

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage entscheidet aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 1 VwGO die zuständige Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung.

15

Die als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage, ist unbegründet.

16

Der Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), denn sie hat nicht nachgewiesen mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Krankenschwester in Verbindung mit dem erweiterten Hauptschulabschluss den mittleren Schulabschluss bzw. einen Realschulabschluss erworben zu haben und sie hat keinen Anspruch auf die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres erweiterten Hauptschulabschlusses in Verbindung mit der abgeschlossenen Krankenschwesterausbildung mit dem mittleren Schulabschluss.

17

In dem Schulgesetz für das Land B... – SchulG – (vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], zul. geänd. d. Gesetz vom 26. 6. 2013 [GVBl. S. 199]) ist in seiner gegenwärtigen Fassung der Erwerb eines höheren allgemeinen Schulabschlusses durch den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung nicht mehr geregelt, sondern gemäß § 29 Abs. 6 SchulG wird der Verordnungsgeber ermächtigt u.a. die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses (§ 29 Abs. 6 Nr. 5 SchulG) in einer Rechtsverordnung über die Berufsschule zu regeln (vgl. zur Änderung: Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. 15/1842, Anlage 2 S. 30, Begründung zu § 29 SchulG).

18

Die Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Abschluss ihrer Krankenschwesterausbildung im Jahr 1983 nicht den mittleren Schulabschluss nach den nunmehr maßgeblichen Vorschriften der §§ 29 Abs. 6 i.V.m. §§ 14 Abs. 5, 54 Abs. 8, 60 Abs. 4 SchulG i.V.m. § 25 Berufsschulverordnung für das Land B... – BSV – (vom 13. Februar 2007[GVBl. S. 54]zul. geänd. d. Art. Verordnung vom 18. 11. 2013 [GVBl. S. 598]). Danach erwirbt derjenige, der die Berufsschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 abgeschlossen hat, die Abschlussprüfung in einer Ausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren bestanden hat und Fremdsprachenkenntnisse nachweist, die einem mindestens fünfjährigem Fremdsprachenunterricht entsprechen, den mittleren Schulabschluss. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob der Klägerin zu Recht entgegen gehalten werden kann, dass es sich bei der Ausbildung zur Krankenschwester nach dem Krankenpflegegesetz von 1965 nicht um eine solche im Sinne der Berufsschulverordnung handelte oder ob nicht aus Gründen der Gleichbehandlung im Hinblick auf die qualifizierte Berufsausbildung eine analoge Anwendung der Regelung wegen des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke zwingend wäre: Denn die Berufsschulverordnung regelt nur den Berufsschulunterricht in Berufsschulen für Auszubildende, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in der jeweils geltenden Fassung stehen (§ 1 Abs. 1 BSV). Das Berufsbildungsgesetz findet aber gemäß § 22 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege – Krankenpflegegesetz (KrPflG) – (vom 16. Juli 2003 [BGBl. I S. 1442] zul. geänd. d. Gesetz vom 6. Dezember 2011 [BGBl. I S. 2515]), welches u.a. die Ausbildung von Krankenpflegern und Krankenpflegerinnen (früher: Krankenschwestern) regelt, keine Anwendung; für das Krankenpflegegesetz von 1965 dürfte jedoch unter Umständen anderes gelten (s.u.).

19

Ihr Begehren scheitert aber jedenfalls daran, dass die Klägerin nicht in der Lage ist nachzuweisen, die Berufsschule bzw. Krankenpflegeschule mit einer Durchschnittsnote von mindestens 3,0 abgeschlossen zu haben. Denn nach ihrem eigenen Bekunden verfügt sie nicht (mehr) über das Abschlusszeugnis der Krankenpflegeschule und ist auch nicht in der Lage, dieses zu beschaffen. Einen Anspruch darauf, insoweit besser behandelt zu werden als Absolventen einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz, bezüglich derer der Verordnungsgeber die Voraussetzungen für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses durch den Abschluss einer Berufsausbildung in nicht zu beanstandender Weise geregelt hat, hat sie nicht.

20

Letztendlich scheitert hieran im Ergebnis auch eine gegebenenfalls auf Bestandsschutz beruhende (nachträgliche) Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer in den Jahren 1979 und 1983 erworbenen Abschlüsse mit dem mittleren Schulabschluss bzw. dem Realschulabschluss. Der Klägerin dürfte nämlich diese nicht versagt werden, wenn sie zu einem früheren Zeitpunkt mit dem von ihr erworbenen erweiterten Hauptschulabschluss und der von ihr erfolgreich absolvierte Berufsausbildung eine dem Erwerb des Realschulabschlusses (heute mittlerer Schulabschluss) gleichwertige Ausbildung besessen hätte.

21

So verhält es sich vorliegend aber nicht.

22

Gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 SchulG a.F. (in der gemäß § 130 SchulG 2004 [GVBl. 2004 S. 26] bis zum 31. Januar 2004 - bezogen auf § 40 unverändert - geltenden Fassung des Schulgesetzes für Berlin vom 20. August 1980 [GVBl. S. 2103], zul. geänd. d. Gesetz vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 194]), der Gleichwertigkeitsregelungen im Berufsschulbereich zum Gegenstand hatte, besaß eine dem erfolgreichen Abschluss der Realschule gleichwertige Ausbildung, wer mit dem erweiterten Hauptschulabschluss in ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens zwei Jahren eintrat und in dem Schuljahr, in dem er die Berufsausbildung erfolgreich beendete, an einer Berufsschule des Landes Berlin sowohl in den allgemeinbildenden als auch in den fachtheoretischen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielte. Umfasste der Berufsschulunterricht nicht wenigstens zwei Unterrichtsstunden je Woche im Fach Englisch, so fand Satz 1 nur Anwendung, wenn der Schüler während seiner Berufsausbildung den Besuch eines zusätzlichen Kurses in diesem Fach mit entsprechender Wochenstundenzahl aufnahm, diesen für zwei Jahre besuchte und mit mindestens befriedigenden Leistungen abschloss (§ 40 Abs. 3 Satz 2 SchulG a.F.). Mit Berufsschule im Sinne des §§ 39, 40 Abs. 3 SchulG a.F. war die Berufsschule i.S.d. Berufsbildungsgesetzes gemeint, wie sich aus § 14 Abs. 1 SchulG a.F. ergibt. Denn danach hatte derjenige, der in eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes eintritt, bis zu deren Beendigung die Berufsschule zu besuchen.

23

Auch hier kommt allerdings es nicht darauf an, ob diese Regelung, nach der Berufsschüler einen dem Realschulabschluss (jetzt: mittlerer Schulabschluss) gleichwertigen Schulabschluss erreichten, auf die von der Klägerin absolvierte Ausbildung Anwendung fände oder analog anzuwenden wäre. Jedenfalls enthielt das Krankenpflegegesetz 1965 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1965 [BGBl. I S. 1443] zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1981 [BGBl. I, S. 1568]) welches u.a. die Ausbildung zur Krankenschwester bis zum Inkrafttreten des Krankenpflegegesetzes 1985 (vom 4. Juni 1985 [BGBl. I S. 893]) regelte, keinen Ausschluss der Anwendung des Berufsbildungsgesetz, das erstmals 1969 (Gesetz vom 14. August 1969 [BGBl. I S. 1112]) in Kraft trat. Denn auch hier steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass die Klägerin nicht nachweisen kann, dass sie in dem Jahr, in dem sie die Ausbildung beendete – 1983 – an der Krankenpflegeschule sowohl in den allgemeinbildenden als auch in den fachtheoretischen Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielte und die geforderten Englischkenntnisse hatte.

24

Eine andere Rechtsgrundlage für ihr Begehren ist nicht ersichtlich. § 61 Abs. 1 Schulgesetz für das Land Berlin – SchulG – (vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], zul. geänd. d. Gesetz vom 26. 6. 2013 [GVBl. S. 199]), wonach allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG), kommt nicht in Betracht. Denn Gegenstand dieser Vorschrift ist nur die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Schulabschlüssen oder Studienbefähigungen, die nicht aufgrund des Schulgesetzes der Beklagten erworben wurden. Dies folgt aus § 61 Abs. 2 SchulG, wonach Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Bei dem erweiterten Hauptschulabschluss, den die Klägerin erwarb, handelt es sich bereits um einen durch das Schulgesetz – in einer früheren Fassung – vorgesehenen Schulabschluss.

25

Im Übrigen hat der Gesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise den Erwerb eines höheren allgemeinbildenden Schulabschlusses durch Bestehen einer Ausbildung speziell in § 29 Abs. 6 SchulG i.V.m. §§ 25, 26 der Berufsschulverordnung bzw. in § 40 Abs. 3 SchulG a.F. geregelt, die § 61 SchulG vorgehen.

26

Es erscheint auch nicht willkürlich oder sonst rechtlich bedenklich, dass in den gesetzlichen Regelungen und in der auf der gesetzlichen Ermächtigung im Schulgesetz beruhenden Berufsschulverordnung für die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines erweiterten Hauptschulabschlusses in Verbindung mit einer Berufsausbildung im Ergebnis an bestimmte Kenntnisse in den oben genannten Fächern und mindestens befriedigende Leistungen angeknüpft wird.

27

Soweit sich die Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung als Erzieherin seit dem Erwerb des erweiterten Hauptschulabschlusses durch die Klägerin im Jahr 1979 geändert haben, kann sie sich hier nicht auf Bestandsschutz berufen. Dieser Umstand dürfte auf eine Vielzahl von Ausbildungsberufen zutreffen und ist den gestiegenen bzw. geänderten Anforderungen an die Berufe und deren Inhalte geschuldet.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

31

5.000,00 Euro

32

festgesetzt.