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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.02.2014 – 80 K 44.13 OL

ECLI:DE:VGBE:2014:0227.80K44.13OL.0A

Orientierungssatz

1. Mangels konkreter Weisungen oder klarer Geschäftsanweisungen kann sich ein Beamter auf die Interpretation der dienstlichen Zwecke verlassen.(Rn.21)

Tenor

Die Disziplinarverfügung vom 1. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wurde.

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Der 19... in Berlin geborene Kläger steht seit 19... im Polizeidienst des Beklagten; zum Beamten auf Lebenszeit wurde er 19... ernannt. Seit 2009 ist der Kläger in seinem jetzigen Amt als Polizeihauptkommissar tätig, wo er - wie bereits seit 1999 - als Verkehrssicherheitsberater eingesetzt wird. Seine dienstlichen Beurteilungen lauteten zuletzt „B“ (2009) sowie „C“ (2012).

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Der Kläger ist seit 20... zum zweiten Mal verheiratet und hat zwei 19... und 19...geborene Kinder. Disziplinarische Vorbelastungen gibt es nicht.

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Der Kläger nutzt - wie andere Präventionsbeauftragte der Polizei - seinen privaten Pkw auch dienstlich, insbesondere um Verkehrssicherheitsveranstaltungen (etwa an Schulen, Kindergärten oder Senioreneinrichtungen) aufzusuchen sowie Schulungs- und Infomaterial zu transportieren. Nachdem das freie Parken mit Privat-Pkw’s auf dem Dienstgelände der Direktion nicht mehr zulässig war und das regelmäßige Ausleihen einer dienstlichen Einfahrkarte mit zu viel Zeitaufwand verbunden war, wurde im Jahr 2001 für die Gruppe der etwa 12 bis 14 Verkehrssicherheitsberater und Präventionsbeauftragten der Direktion eine eigene Parkkarte (Nr. 3...) angeschafft, die die Zufahrtsberechtigung für das Polizeiobjekt E... enthielt; nach der Aufschrift auf der Parkkarte war auch die Nutzungsberechtigung für einen Stellplatz eingeschlossen. Die Parkkarte war im Wesentlichen für das Be- und Entladen von Material auf dem Dienstgelände vorgesehen, was zeitweise auch am Wochenende geschah. Die Ausgabe und Rückgabe der Parkkarte wurde jeweils in einem dafür bestimmten Buch festgehalten. Zur Ein- und Auslagerung von Material stand zudem der Schlüssel für die Materialhalle 4...zur Verfügung.

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Am 1. Dezember 2011 leitete der Leiter der Direktion als Dienstvorgesetzter des Klägers gegen diesen ein Disziplinarverfahren ein mit den Vorwürfen, an zwei Tagen im November 2011 und Dezember 2011 seinen privaten Pkw ohne Parkberechtigungskarte auf dem Dienstgelände der Direktion - am 11. November 2011 sogar in der Feuerwehrzufahrt - abgeparkt sowie zeitweise ein falsches Zeiterfassungsgerät benutzt zu haben. Unter dem 27. August 2012 wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt um den Vorwurf, die Parkkarte 3...an 38 Tagen für durchschnittlich acht Stunden im Jahr 2010 und an 25 Tagen für ca. 197 Stunden im Jahr 2011 ohne dienstlichen Anlass verwendet zu haben. Es sei ausgeschlossen, dass der Kläger derart lange Zeiträume zum Be- und Entladen von Material benötigt habe. Für das private Parken seines Pkw hätte er sich für eine Gebühr von 100,- Euro eine dafür gedachte Parkkarte besorgen müssen.

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Der Kläger erwiderte auf die Vorwürfe, dass er seinen Privat-Pkw des Öfteren auch zwecks Zwischenlagerung von Material auf dem Dienstgelände abgestellt gelassen habe.

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Mit der nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats unter dem 1. Oktober 2013 erlassenen Disziplinarverfügung wirft der Beklagte dem Kläger als Dienstvergehen vor, in den Jahren 2010 und 2011 (306 Stunden bzw. 197 Stunden) die Parkkarte missbräuchlich für private Zwecke genutzt zu haben statt sich für 100,- Euro eine eigene Parkkarte beschafft zu haben. Er habe daher gegen die sich aus § 34 Satz BeamtStG ergebende Pflicht verstoßen, die übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen, außerdem gegen seine aus der PDV 350 (BE) folgende Kollegialitätspflicht.

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Mit der am 21. November 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er ist der Auffassung, kein Dienstvergehen begangen zu haben. Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass der Kläger die Parkkarte für private Zwecke genutzt habe. Er sei vielmehr berechtigt gewesen, aufgrund der Parkkarte auch einen Stellplatz in Anspruch zu nehmen; eine zeitliche Befristung habe es nicht gegeben. Es habe auch keine Regelung gegeben, die es dem Kläger untersagt habe, dienstliches Material in seinem privaten Pkw innerhalb der Direktion 4 zwischenzulagern.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend behauptet, er habe häufiger vor Dienstbeginn Infomaterial mit seinem Privat-Pkw von der Jugendverkehrsschule abgeholt und auf dem Dienstgelände in ein Dienstfahrzeug umgeladen. Es sei dann vorgekommen, dass er außerhalb des Dienstgeländes keinen Parkplatz mehr bekommen habe, so dass er seinen Privat-Pkw mit der Parkkarte auf dem Dienstgelände habe stehen lassen. Dies sei mit Kenntnis des Verkehrssicherheitskoordinators Herrn W... geschehen.

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Der Kläger beantragt,

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die Disziplinarverfügung vom 1. Oktober 2013 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest.

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Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Der behördliche Disziplinarvorgang sowie die über den Kläger geführte Personalakte wurden beigezogen.

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Durch Beschluss der Kammer vom 3. Februar 2014 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Das in der Disziplinarverfügung genannte Dienstvergehen des Klägers lässt sich nach der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.

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Nach Aktenlage und den glaubhaften Angaben des Zeugen W... in der mündlichen Verhandlung gab es für Benutzung der Parkkarte 3... keine klaren dienstlichen Vorgaben in dem Sinne, dass diese ausschließlich für Be- oder Entladetätigkeiten auf dem Dienstgelände hätte genutzt werden dürfen, keinesfalls jedoch für das Parken. Der Parkkarte als solcher ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen; im Gegenteil beinhaltet sie ausdrücklich auch die Nutzung eines Stellplatzes. Auch das Ergebnisprotoll 1/2009 des Arbeitstreffens der Präventionsbeauftragten der Abschnitte und der Verkehrssicherheitsberater bei Dir St 4... vom 16. Februar 2009 spricht nur allgemein von einer Einfahrkarte zu „dienstlichen Zwecken“. Demgemäß hat der Zeuge W..., auf dessen Namen als Verkehrssicherheitskoordinator die Parkkarte ausgestellt war, in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Parkkarte zwar im Wesentlichen für das Be- und Entladen von Material gedacht gewesen sei, dies jedoch von ihm in einem erweiterten Sinne verstanden und kommuniziert worden sei, dass unter bestimmten Umständen die Privatfahrzeuge auch auf dem Dienstgelände abgeparkt sein durften, wenn sich nämlich außerhalb kaum Parkplatzmöglichkeiten ergaben und mit einem Verkehrsschulfahrzeug oder einem Dienstfahrzeug Veranstaltungen durchgeführt werden mussten. Dem Zeugen W... war auch aufgefallen, dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 die Parkkarte recht intensiv genutzt hat. Er hat nach seinen glaubhaften Angaben mit dem Kläger seinerzeit darüber gesprochen und dessen Erklärungen als plausibel und ausreichend angesehen, u.a. weil der Kläger recht viel Infomaterial genutzt habe, das er auf der Dienststelle gelagert bzw. ein- und umgeladen habe. Zu Konflikten mit anderen Kollegen sei es seines Wissens nicht gekommen, weil sich der Kläger abgesprochen habe und viele Kollegen ohnehin im Besitz einer privaten Parkkarte gewesen seien und die Parkkarte 3...somit gar nicht benötigt hätten.

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Der Vorwurf, der Kläger habe die Parkkarte in den Jahren 2010 und 2011 generell missbräuchlich, nämlich zu rein privaten Zwecken und in unkollegialer Weise übermäßig genutzt, ist demnach nicht berechtigt. Mangels konkreter Weisungen oder klarer Geschäftsanweisungen durfte sich der Kläger auf die Interpretation der „dienstlichen Zwecke“ durch den Zeugen W... verlassen und unter den oben dargestellten Bedingungen sein Privatfahrzeug auf dem Dienstgelände unter Nutzung der Parkkarte stehen lassen. Ob der Kläger gleichwohl an einzelnen Tagen die Parkkarte missbräuchlich für ein rein privat motiviertes Parken auf dem Dienstgelände genutzt haben könnte, ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, da der Beklagte bei einem solchen Vorwurf in substantiierter Art und Weise die einzelnen Tage bzw. Stunden der rein privaten Nutzung in der Disziplinarverfügung hätte benennen müssen, damit der Vorwurf überprüfbar gewesen wäre und der Kläger sich wirksam dagegen hätte verteidigen können. Dies ist nicht geschehen; eine nachweisbar ausschließlich private Nutzung der Parkkarte wäre im Nachhinein jedoch ohnehin kaum beweisbar, da der Privat-Pkw eben auch zu dienstlichen Zwecken mit Zustimmung des Beklagten verwendet wurde. So ist es für das vom Beklagten „beispielhaft“ genannte Datum des 2. März 2011 nach dem oben Gesagten nicht ausgeschlossen, dass das Stehenlassen des Privat-Pkw auf dem Dienstgelände den oben beschriebenen dienstlichen Hintergrund hatte und vom Zeugen W... gebilligt wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.