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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.02.2014 – 10 K 180.09
ECLI:DE:VGBE:2014:0228.10K180.09.0A
Orientierungssatz
Nr 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses zur ProMechGebV verstößt gegen das Äquivalenzprinzip.(Rn.26)
Tenor
Die Kostenbescheide der Beklagten vom 25. Mai 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2009 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 32.169,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und des Rückzahlungsbetrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die am 20. Februar und 2. März 2007 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingegangenen Anträge der Klägerin stimmte die DEHSt mit Bescheiden vom 23. und 26. April 2007 und auf der Grundlage von § 8 des Gesetzes über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 (ProMechG) zwei auf die Reduktion von Lachgasemissionen gerichteten Projekten der Klägerin einmal in Israel und zum anderen in Kolumbien zu. Bei dem Projekt in Israel sei eine zusätzliche Minderung von Treibhausgasen in Höhe von 844.640 t CO2-Äquivalent, bei dem Projekt in Kolumbien in Höhe von 3.396.883 t CO2-Äquivalent zu erwarten.
Für das in Israel durchgeführte Projekt machte die DEHSt mit Bescheid vom 25. Mai 2007 - unter Bezugnahme auf § 14 ProMechG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV) und Ziffer 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses - Gebühren in Höhe von 12.669,60 €, bezüglich des Projekts in Kolumbien mit Bescheid gleichen Datums und unter Bezugnahme auf die gleiche Rechtsgrundlage Gebühren in Höhe von 19.500,- € geltend.
Die hiergegen von der Klägerin jeweils eingelegten Widersprüche wies die DEHSt mit Widerspruchbescheiden vom 18. Mai 2009 zurück. Zur Begründung hieß es jeweils im Wesentlichen, die Gebührenerhebung sei von § 14 Abs. 3 ProMechG gedeckt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums eine Kostenregelung dahingehend getroffen, den mit der Vollzugstätigkeit des Gesetzes verbundenen Verwaltungsaufwand im Sinne einer Gesamtfinanzierung über Gebühren zu refinanzieren. Dürften Gebühren nur im Umfang des gesamten Verwaltungsaufwandes erhoben werden, stelle dies gleichzeitig ein Verbot der Kostenüberdeckung dar. Der Zweck der Kostendeckung sei im Normwortlaut klar erkennbar. Innerhalb des Gesamtfinanzierungsumfanges seien neben durchschnittlichen Bearbeitungszeiten je Leistung auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Die Zustimmung nach dem Projektmechanismengesetz sei notwendige Bedingung zur Realisierung des wirtschaftlichen Wertes aus der Projekttätigkeit. Kostenverursachende Leistungen der Behörde, die nicht mit Amtshandlungen nach dem Gesetz in Zusammenhang stünden, hätten in der Kalkulation der Gebührensätze keinen Niederschlag gefunden. Auch seien die Gebührensätze verhältnismäßig. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit ergäben sich insbesondere nicht aus der zwischenzeitlichen Änderung der Gebührensätze. Die Gebührensätze seien im Sommer 2007 aus politischen Gründen auf ein international vergleichbares Niveau abgesenkt worden, um die Stellung Deutschlands als Investor- und Gaststaat für Projekttätigkeiten zu verbessern.
Mit den am 19. Juni 2009 erhobenen Klagen VG 10 K 179.09 und VG 10 K 180.09, welche die Kammer am 24. Juli 2012 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend:
§ 1 Abs. 1 ProMechGebV ermächtige den Verordnungsgeber nicht zur Refinanzierung des gesamten Behördenbetriebs rund um die Administration von Klimaschutzprojekten. Die Höhe der geltend gemachten Gebühr beruhe auf der Absicht, alle Kosten des Projektmechanismengesetzes 2005 über die Gebühren nach der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung zu decken. Aus der Begründung der Kostenverordnung ergebe sich, dass der Verordnungsgeber beabsichtigt habe, die Administration von Klimaschutzprojekten komplett den Gebührenschuldnern aufzuerlegen. Es sei zu vermuten, dass Aktivitäten der Beklagten wie etwa die Werbung für Klimaschutzprojekte bzw. bei der Koordination mit der Europäischen Union und dem Klimaschutzsekretariat in die Gebühr eingeflossen seien.
Den Kostenbescheiden fehle es an einer rechtlichen Grundlage. § 1 Abs. 1 ProMechGebV stehe nicht mit § 14 Satz 3 ProMechG in Einklang und sei daher nichtig. § 14 Satz 3 ProMechG erlaube keine Überwälzung aller Vollzugskosten aus dem Projektmechanismengesetz per Gebührenverordnung, vielmehr seien die Gebührensätze so zu bemessen, dass der Aufwand der Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Projektmechanismengesetz abgedeckt sei. Nicht im Gesetz genannte Aufgaben seien damit außen vor.
Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Normklarheit und Normwahrheit sowie gegen das verfassungsrechtliche Verbot, die Leitbilder von Steuer und Gebühr zu vermischen, vor. Würde die gesamte Behördentätigkeit erfasst, sei unklar, welche öffentlichen Leistungen erfasst seien. Eine Auslegung von § 14 Satz 3 ProMechG dahingehend, alle Behördenkosten auf Gebühren umzulegen, verstieße gegen das Verbot der Gebührenüberhöhung. In verfassungskonformer Auslegung sei auf ein Normverständnis abzustellen, das nur die Kosten der jeweils gebührenpflichtigen Amtshandlung berücksichtige. Eine Vorteilsabschöpfung sei im Gesetzeswortlaut des § 14 Satz 3 ProMechG, der ausschließlich vom behördlichen Aufwand spreche, nicht angelegt. Der Beklagte setze zudem unzutreffend die Menge der eingesparten Emissionen mit den real erwirtschafteten Einsparungen gleich. Eine Emissionsprognose sei keine taugliche Bemessungsgrundlage.
Gebühren dürften nur diejenigen Kosten abdecken, die aus einer konkreten und individuell zurechenbaren Leistung der öffentlichen Verwaltung resultierten. Das Vorhalten einer Behördenstruktur sei nicht individuell zurechenbar. Die Deckung des allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs indes werde nicht durch Gebühren, sondern durch Steuern gewährleistet.
Erfolgte die Berechnung der Gebühren hier ausschließlich auf der Grundlage der für das Projekt anfallenden Emissionsgutschriften, so verstoße dies auch gegen das Äquivalenzprinzip, welches die Festsetzung einer Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Handlung verbiete. Ausweislich der Bescheide sei die Gebührenberechnung ausschließlich auf der Grundlage der für das Projekt anfallenden Emissionsgutschriften erfolgt. Die tatsächlichen Kosten für die zu Grunde liegende Amtshandlung seien vollständig unberücksichtigt geblieben.
Schließlich sei für den Fall, dass § 14 Satz 3 ProMechG nicht verfassungskonform ausgelegt werden könne, die Norm als nichtig anzusehen, eine Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht werde angeregt.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin lässt sich der Antrag entnehmen,
die Beklagte unter Aufhebung der beiden Kostenbescheide vom 25. Mai 2007 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2009 zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 32.169,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 zu zahlen.
Dem schriftsätzlichen Vorbringen der Beklagten lässt sich der Antrag entnehmen,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Ausführungen der Widerspruchbescheide aufrecht und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:
§ 14 Satz 3 ProMechG meine entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den gesamten Verwaltungsaufwand der Behörde rund um das Projektmechanismengesetz, sondern den gesamten Verwaltungsaufwand für die Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben des Projektmechanismengesetzes. Die Ermächtigungsgrundlage sei so zu verstehen, dass Gebühren nur in dem Umfang erhoben würden, dass gerade der gesamte Verwaltungsaufwand abgedeckt werde. Damit sei auch ein Verbot der Kostenüberdeckung normiert. Unter den Vollzugsaufgaben seien Amtshandlungen zu verstehen.
Könne nach dem Wortlaut die Gebührenerhebung über die Bearbeitung hinausgehen, legitimiere dies den Verordnungsgeber, neben den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten auch wirtschaftliche Interessen zu berücksichtigen. Dieser habe deshalb die Anzahl der zertifizierten Emissionsreduktionen als Bemessungsgrundlage der Gebühren bei der Kalkulation einbezogen. Die Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen stelle einen legitimen Gebührenzweck dar. Werde der wirtschaftliche Wert der voraussichtlichen Emissionsreduktionen ab einer Menge von 250.000 Zertifikaten als Bemessungsfaktor angesetzt, begegne dies keinen Bedenken. Der Verordnungsgeber sei im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ermächtigt, neben aufwandsbezogenen Bearbeitungszeiten je amtshandlungsbezogener Leistung bei kleinen Projekten, bei Großprojekten auch wirtschaftliche Interessen als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Wegen der Kappungsgrenze scheide eine linear ansteigende Berücksichtigung der Anzahl der Zertifikate in unbegrenzter Höhe aus. Der Faktor von 1,5 Cent je Zertifikat entspreche bei einem durchschnittlichen Marktpreis von 6,- bis 8,- € nur etwa 2 Promille der wirtschaftlichen Wertes. Die Bemessung der Gebühren anhand einer Prognose des wirtschaftlichen Potentials des Klimaschutzprojektes orientiere sich an der Projektdokumentation sowie dem Validierungsbericht eines unabhängigen Sachverständigen. Die Geltendmachung lediglich der individuellen Kosten der Amtshandlung finde im Projektmechanismengesetz keine Rechtsgrundlage.
Die Gebührenhöhe sei schließlich, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, verhältnismäßig, ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip nicht erkennbar.
Die Beteiligten haben, nachdem im Erörterungstermin vom 29. November 2013 eine Einigung nicht erzielt werden konnte, unter dem 10. Dezember 2013 und dem 6.Januar 2014 ihr Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
A) Der auf Aufhebung der Kostenbescheide vom 25. Mai 2007 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 18. Mai 2009 gerichtete Antrag ist insoweit als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO). Ihnen liegt keine wirksame Gebührenregelung zugrunde.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung des Anfechtungsbegehrens ist zunächst § 14 Satz 3 des Gesetzes über projektbezogene Mechanismen nach dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11. Dezember 1997 - ProMechG - in der im Februar/ März 2007 geltenden Fassung vom 22. September 2005. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gebührenfestsetzung ist das bei Bescheiderlass geltende materielle Recht. Sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses der Gebührenbescheide im Mai 2007 wie auch für den Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide im Mai 2009 bestimmt § 11 Abs. 1 des seinerzeit geltenden Verwaltungskostengesetzes (- VwKostG -), dass die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde entsteht. Hier sind die maßgeblichen Anträge der Klägerin im Februar und März 2007 bei der DEHSt eingegangen. Aus dem nunmehr geltenden Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. Teil 1 Seite 3154) ergibt sich nicht anderes.
Gemäß § 14 Satz 3 ProMechG in der Fassung vom 22. September 2005 erhebt die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen (Satz 1). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren und die zu erstattenden Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Satz 2). Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der gesamte Verwaltungsaufwand der Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz abgedeckt wird (Satz 3).
Gemäß § 1 Abs. 1 der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung in der hier anzuwenden Fassung vom 16. November 2005 (BGBl. 2005 Teil 1 Nr. 70 Seite 3166 ff. - ProMechGebV) erhebt die zuständige Behörde für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung. Nr. 3.2.1 des Anhangs sieht für die Erteilung der Zustimmung gemäß § 8 ProMechG für eine Menge bis 250.000 zertifizierten Emissionsreduktionen eine Gebühr von 250,- € bis 3.750,- € vor. Die hier einschlägige Nr. 3.2.2 des Anhangs sieht für eine Menge von mehr als 250.000 Emissionsreduktionen eine Gebühr in Höhe von 0,015 € pro zertifizierte Emissionsreduktion vor, jedoch nur bis zu einer Grenze von 1.300.000 zertifizierten Emissionsreduktionen. Diese letztere Regelung des Anhangs steht mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip in mehrfacher Hinsicht nicht in Einklang.
Das Äquivalenzprinzip als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand steht. Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Bei Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips verfügt der Gesetz- und Verordnungsgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsraum hinsichtlich der Bemessung der Gebühr. Diese muss sich nicht auf die Kosten des Verwaltungsaufwandes beschränken, sondern kann auch andere Gesichtspunkte einfließen lassen, wie etwa den wirtschaftlichen Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung. Gleichwohl sind die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbietet die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Es verbietet eine Gebühr, die sich hinsichtlich ihrer Höhe völlig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung - hier denjenigen der Zustimmungsentscheidung – entfernt (vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 – m. w. N.; zitiert nach juris).
Dies ist bei der den streitgegenständlichen Bescheiden zu Grunde liegenden Nr. 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses der Fall. Das Gebührenverzeichnis berücksichtigt an dieser Stelle den der behördlichen Zustimmung zugrunde liegenden Verwaltungsaufwand in keiner Weise. Dort bestimmt sich die Höhe der Gebühren vom Wortlaut her allein und ausschließlich nach der Zahl der Emissionsreduktionen. Rechnerisch ermittelt wird die Gebührenhöhe durch eine Multiplikation der Zahl der Emissionsreduktionseinheiten mit 0,015 €. Der in § 14 Satz 3 ProMechG als maßgeblich genannte Verwaltungsaufwand der Behörde findet in dieser Rechnung weder Erwähnung noch ist sonst erkennbar, dass und wie er maßgebend in die Bestimmung der Gebührenhöhe einfließt.
Der Verwaltungsaufwand findet jedenfalls nicht über den Faktor ‚0,015 €‘ Eingang in die Gebührenberechnung. Gemäß der Nr. 3.2 der von der Beklagten vorgelegten Verordnungsbegründung bestimmt sich die Kalkulation der Gebührensätze für die Erteilung der Zustimmung nach § 8 ProMechG gemäß den Gründen für die Erteilung der Zustimmung nach § 3 ProMechG. Zwar findet dort auch der mit der Zustimmungsentscheidung verbundene Verwaltungsaufwand Erwähnung, der Berechnungsfaktor ‚0,015 €‘ bestimmt sich indes aus dem wirtschaftlichen Wert der Zustimmung und soll diesen angemessen reflektieren. So heißt es:
„Für die Erteilung der Zustimmung wird eine Gebühr erhoben, die von der wirtschaftlichen Bedeutung der Projekttätigkeit abhängig ist. Diese wirtschaftliche Bedeutung ergibt sich aus der Anzahl der Emissionsreduktionseinheiten, die über die beantragte Projektlaufzeit hinweg durch die Projekttätigkeit erzeugt werden können. …. Um die von § 14 ProMechG geforderte Refinanzierung der Gesamtkosten zu gewährleisten, ist bei der Kalkulation der Gebührensätze neben dem amtshandlungsbezogenen Verwaltungsaufwand auch der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung zu berücksichtigen. …. Der wirtschaftliche Wert steigt linear mit der Anzahl der Emissionsreduktionseinheiten, die durch die Projekttätigkeit erzeugt werden können. Daher ist es sachgerecht, die Gebührensätze an die Anzahl der Emissionsreduktionseinheiten zu koppeln. … Zur anteiligen Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der erteilten Zustimmung ist ein Anteil von 1,5 ct pro Zertifikat angemessen. … Durch Einführung einer Kappungsgrenze wird sichergestellt, dass auch bei sehr großen Projekttätigkeiten, die mehr als 1,3 Mio. Zertifikate erzeugen, der amtshandlungsbezogene Verwaltungsaufwand nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Amtshandlung stehen kann (Wahrung des Äquivalenzprinzips). Auch bei kleineren Anlagen soll mit der Gebühr für die Zustimmungsentscheidung der damit verbundene Verwaltungsaufwand abgedeckt werden. Dies wäre bei einem Gebührensatz von 1,5 ct pro Zertifikat allerdings nicht immer gewährleistet. Daher ist für diese Größenklasse … eine Rahmengebühr von 250 bis 3.750 Euro festgelegt.“ (Hervorhebung durch die Kammer).
Die in der Verordnungsbegründung angestellten Erwägungen zum Verwaltungsaufwand haben dagegen keinen erkennbaren Ausdruck in Nr. 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses gefunden. Dort wird die Gebühr rechnerisch allein in Abhängigkeit von der Zahl der Emissionsreduktionen und dem wirtschaftlichen Erwägungen ausdrückenden Faktor von ‚0,015 €‘ bestimmt. Diese Art und Weise der Bestimmung der Gebührenhöhe ist rechnerisch vollständig vom gemäß § 14 Satz 3 ProMechG maßgeblichen Verwaltungsaufwand der Behörde abgekoppelt. Schließlich ergibt sich auch aus den Verordnungsgründen auch kein sonstiger Anhaltspunkt, in welcher Weise der Verwaltungsaufwand konkret in die Höhe der Gebühr eingeflossen sein soll.
Des Weiteren steht Nr. 3.2.2 des Gebührenverzeichnisses im Anhang der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung auch insoweit mit dem Äquivalenzprinzip nicht in Einklang, als eine Erhebung von Gebühren ermöglicht wird, die - wie im vorliegenden Fall - gemessen am in § 14 Satz 3 ProMechG genannten Gebührenzweck, den Verwaltungsaufwand der Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz abzudecken, in einem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistung der öffentlichen Hand stehen. Eine Gebührenregelung ist dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. Der mit der Abgabenerhebung verbundene Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist in einem solchen Fall unverhältnismäßig und läuft der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen Finanzverfassung sowie dem Gleichheitsgrundsatz zuwider (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. November 2012 - 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 – m. w. N.; zitiert nach juris). Ein solches Missverhältnis sah das Bundesverfassungsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall als gegeben an, weil die dort erhobenen Gebühren die zu deckenden Kosten um den Faktor 4,46 überstiegen. Vorliegend ist ein diese Zahl übersteigendes Missverhältnis nach jeder in Frage kommenden Betrachtungsweise überschritten:
Die Kammer ist zunächst in ihrem rechtlichen Hinweis vom 5. September 2013 davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund der am 7. August 2007 erfolgten Änderung von § 14 Satz 3 und 4 ProMechG und der daran anschließenden Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung am 28. August 2008 der in Geld ausgedrückte Verwaltungsaufwand für eine Zustimmung gemäß § 8 ProMechG mit 600,- € anzunehmen ist. Gemäß § 14 Satz 3 und 4 ProMechG in der Fassung vom 7. August 2007 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht übersteigen (Satz 3). Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen (Satz 4). Gemäß Nr. 3.2 des Anhangs zur ProMechGebV in der Fassung vom 28. August 2008 bewegt sich die danach zu erhebende Gebühr nunmehr in einem Rahmen von 20,- € bis 600,- €. Sollen die innerhalb dieses Rahmens bestimmten Beträge nicht allein den Verwaltungsaufwand, sondern auch die Anzahl der erzeugten Emissionsreduktionseinheiten und zertifizierten Emissionsreduktionen berücksichtigen, ist nach dieser Betrachtungsweise davon auszugehen, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand jedenfalls einen zahlenmäßigen Ausdruck findet, der kleiner ist als 600,- €. Anderenfalls bliebe bei der Bestimmung der Gebührenhöhe kein Raum für die Berücksichtigung wirtschaftlicher Erwägungen in Euro und Cent. Die Kammer ging indes bei der hier vorzunehmenden Verhältnisbildung - insofern zu Gunsten der Beklagten - davon aus, dass der in Geld ausgedrückte Verwaltungsaufwand 600,- € beträgt und übertrug diesen Betrag, da kein Argument erkennbar war, das begründen würde, warum der mit der Amtshandlung ‚Zustimmung‘ verbundene Verwaltungsaufwand vor dem 7. August 2007 höher ausgefallen sein sollte als in der Zeit danach, auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt. Bezogen auf einen in Geld ausgedrückten Verwaltungsaufwand von 600,- € übersteigt vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die bezüglich des Projekts in Kolumbien festgesetzte Gebühr von 12.669,60 € den Verwaltungsaufwand um den Faktor 21, die bezüglich des Projekts in Israel festgesetzte Gebühr von 19.500,- € übersteigt ihn um den Faktor 32,5. Dies stellt ersichtlich ein grobes Missverhältnis dar.
Macht die Beklagte nunmehr geltend, die Gebührensätze seien im Sommer 2007 aus politischen Gründen auf ein international vergleichbares Niveau abgesenkt worden, um die Stellung Deutschlands als Investor- und Gaststaat für Projekttätigkeiten zu verbessern, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Nach der von der Beklagten mit Schreiben vom 27. November 2013 vorgelegten, vom 10. Oktober 2005 datierenden ‚Gebührenkalkulation für den Vollzug des ProMechG‘ beträgt der für die Zustimmung gemäß § 8 ProMechG für ein Projekt in Ansatz gebrachte Arbeitsaufwand 30 Stunden, was bei dem von der Beklagten benannten Stundensatz von 47,66 € einen Betrag von 1.429,98 € ergibt. Bezogen auf diesen in Geld ausgedrückten Verwaltungsaufwand übersteigt vor dem Hintergrund dieser Erwägungen die bezüglich des Projekts in Kolumbien festgesetzte Gebühr von 12.669,60 € den Verwaltungsaufwand um den Faktor 8,85, die bezüglich des Projekts in Israel festgesetzte Gebühr von 19.500,- € übersteigt ihn um den Faktor 13,63. Auch dies stellt mit Blick auf die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein grobes Missverhältnis dar.
B) Der auf Zahlung eines Betrages von 32.169,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juni 2009 gerichtete Antrag ist als Leistungsklage zulässig und gleichfalls begründet.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann gleichzeitig mit der Aufhebung des rechtswidrigen Verwaltungsakts ausgesprochen werden, dass und wie dessen Vollziehung rückgängig gemacht wird. Die Klägerin hat unstreitig die durch die angefochtenen Bescheide festgesetzten Gebühren bezahlt. Damit sind die Verwaltungsakte im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO "vollzogen". Mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist der Rechtsgrund für den weiteren Verbleib der Gebührenbeträge bei der Beklagten entfallen, der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu. Für diesen Rückzahlungsanspruch waren der Klägerin gemäß §§ 291, 288 BGB wie tenoriert Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit nach der Verbindung der Verfahren VG 10 K 179.09 und VG 10 K 180.09 auf insgesamt
32.169,60 €
festgesetzt, wovon für die Zeit vor der Verbindung auf das Verfahren VG 10 K 179.09 19.500,- € und auf das Verfahren VG 10 K 180.09 12.669,60 € entfallen.