Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.02.2014 – 4 K 81.13 V
ECLI:DE:VGBE:2014:0228.4K81.13V.0A
Orientierungssatz
1. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann u.a. einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.(Rn.13)
2. Die Regelung der Verwaltungsvorschrift soll für einen der aufgeführten Aufenthaltszwecke die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erleichtern.(Rn.16)
3. Es kann keine Rede davon sein, dass der bloße Umstand einer Eheschließung nach längerem Zusammenleben einen Missbrauch von Rechtsvorschriften darstellen muss.(Rn.19)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der deutschen Botschaft in Kiew vom 25. Januar 2013 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zur Teilnahme an einem Deutschintensivsprachkurs an der Volkshochschule in Norderstedt für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt, hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Tatbestand
Die 1985 geborene Klägerin, ukrainische Staatsangehörige, begehrt ein Visum zur Teilnahme an einem Deutschintensivkurs in Deutschland. Sie wohnt in Simferopol und absolvierte dort in der Zeit von 2007 bis Juni 2012 ein Managementstudium, das sie im Juni 2012 erfolgreich abschloss. In der Zeit von Ende Mai bis August 2011 hielt sie sich zu Besuchszwecken in Deutschland bei ihrem Freund A... auf, der Polizeibeamter in Hamburg ist. Unter dem 4. Juni 2012 beantragte sie, ihr für die Zeit vom 30. Juli 2012 bis 30. Juli 2013 ein Visum zum Besuch des Intensivdeutschkurses (A 1.1 bis A 2.2. u. B 1) an der Volkshochschule Norderstedt zu erteilen. Bei der zweiten persönlichen Vorsprache der Klägerin in Kiew nahmen die Mitarbeiter der Beklagten dort schließlich die Antragsunterlagen entgegen, lehnten indes eine Visumserteilung, zu der der Beigeladene seine Zustimmung erteilte, mit Bescheid vom 23. August 2012 ab. Auf die Remonstration der Klägerin wurde dieser Bescheid durch den – ebenfalls abschlägigen - Remonstrationsbescheid der deutschen Botschaft in Kiew vom 25. Januar 2013 ersetzt. Zur Begründung führte die Botschaft aus: Es liege zwar grundsätzlich im deutschen öffentlichen Interesse, dass Ausländer die deutsche Sprache erlernten. Allerdings bestehe auch ein öffentliches Interesse daran, dass mit einer zum Zwecke des Sprachaufenthalts erteilten Aufenthaltserlaubnis keine zweckfremden Ziele verfolgt würden. Hier bestünden erhebliche Zweifel daran, dass es der Klägerin vorrangig um das Erlernen der deutschen Sprache gehe. Vielmehr sei - einem bei der Vorsprache in der Botschaft in Kiew gefertigten Zusatz in – dem Motivationsschreiben der Klägerin zu entnehmen, dass sie ihren einladenden Freund heiraten wolle. Ausländern solle eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs nur erteilt werden, wenn diese lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstrebten. Es seien zwar Absichten der Klägerin zu erkennen, tiefergehende Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben, auch wenn sie in der Ukraine bestehende Möglichkeiten dazu nicht genutzt habe. Unverständlich sei, dass die Klägerin den Sprachkurs an der Volkshochschule belegen wolle, wo doch in Deutschland zahlreiche Anbieter professioneller Sprachkurse existierten, bei denen ein effektiverer Spracherwerb möglich wäre. Im Hinblick auf die von der Klägerin bekundete Heiratsabsicht sei nicht auszuschließen, dass der Aufenthalt von ihrem Freund, zu dem sie seit drei Jahren eine Beziehung unterhalte und der sie in regelmäßigen Abständen in der Ukraine besuche, dazu genutzt werde, sie zu ehelichen, um ihr so einen dauerhaften Aufenthalt zu ermöglichen. Es sei mithin nicht auszuschließen, dass der Deutschlandaufenthalt der Klägerin dazu missbraucht würde, die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu umgehen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die abgeschlossene Krankenversicherung mit ihrer dreijährigen Laufzeit über den Einjahreszeitraum hinausreiche. Weiter sei nicht klar, in welchem Zeitraum die Klägerin die verschiedenen Niveaustufen der Deutschkurse absolvieren wolle. Daneben bestünden Bedenken gegen die Rückkehrwilligkeit der Klägerin, weil sie nicht substantiiert dargelegt habe, welche zukünftigen Möglichkeiten und beruflichen Perspektiven sie nach einer Rückkehr in die Ukraine mit Deutschkenntnissen habe. Auch sei eine ausreichende familiäre Verwurzelung der Klägerin in der Ukraine nicht gegeben. Der Bescheid wurde am 4. Februar 2013 zugestellt.
Mit ihrer am 26. Februar 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen folgendes vor: Sie habe die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an dem Deutschintensivsprachkurs erfüllt, weil sie die erforderlichen Vorkenntnisse der deutschen Sprache besitze sowie den Nachweis der Finanzierung ihres Aufenthaltes und des Sprachkurses erbracht habe. Auch habe sie die Kursziele im Antragsverfahren benannt und einen ausreichenden Versicherungsschutz nachgewiesen. Dass die Versicherung über einen längeren Zeitpunkt abgeschlossen sei, sei kein Hinweis darauf, dass sie – schon jetzt – einen längeren Aufenthalt anstrebe; denn die Versicherung könne jederzeit gekündigt werden. Andererseits spreche es keinesfalls gegen die Ernsthaftigkeit ihrer Spracherwerbsabsichten, dass sie – und ihr Freund – im Hinblick auf ihre schon seit längerer Zeit bestehende Beziehung nicht ausschließen könnten, sich im Verlauf des Sprachaufenthalts zu einer Heirat zu entschließen. Die von der Beklagten angesprochenen Möglichkeiten, auch in der Ukraine Deutschkurse zu absolvieren, seien von ihr geprüft worden. Sie habe jedoch den Deutscherwerb in Deutschland u.a. deswegen vorgezogen, weil er für sie preiswerter und offensichtlich effizienter sei. Mit dem Kurs für das Niveau A 1 wolle sie trotz ihrer Deutschvorkenntnisse im Hinblick auf die notwendige Auffrischung anfangen; im Übrigen sei ohnehin ein Einstufungstest bei Kursbeginn vorgesehen. Den ihre Heiratsabsicht betreffenden Zusatz habe sie bei ihrer zweiten Vorsprache auf der Botschaft im Beistand von hilfsbereiten Dritten während einer Unterbrechung der Vorsprache in das Schreiben aufgenommen, nachdem ihr zuvor bedeutet worden war, ihr Visumsantrag würde doch noch angenommen, wenn dort zusätzlich schriftliche Angaben über die Sprachlevel des beabsichtigten Sprachkurses, die Verpflichtung zur Rückreise und die später in Betracht gezogene Beantragung eines Heiratsvisums gemacht würden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der deutschen Botschaft in Kiew vom 25. Januar 2013 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Teilnahme an einem Deutschintensivsprachkurs an der Volkshochschule in Norderstedt für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte vertieft zur Begründung die Ausführungen ihres Remonstrationsbescheids. Sie meint ergänzend: Es sei kein Druck auf die Klägerin bei ihrer Vorsprache in der Botschaft ausgeübt worden. Man habe sie dort lediglich zu Ergänzungen ihres Motivationsschreibens aufgefordert, um eine weitere Anreise zu vermeiden. Es bestünden nach wie vor Zweifel daran, dass der Spracherwerb der Hauptzweck des von der Klägerin beabsichtigten Aufenthalts sei. Dafür spreche auch, dass sie nicht von alleine bemerkt habe, dass ein von ihr zwischenzeitlich nach Umbuchung belegter Kursus an der Volkshochschule nicht 20, sondern nur 16 Wochenstunden vorgesehen hätte. Auch sei fraglich, ob die von der Klägerin ausgesuchten Integrationskurse, die vornehmlich hier schon aufhältliche Ausländer aufnähmen, den geforderten Intensivkurscharakter hätten. Es erschließe sich nicht, dass Integrationskursinhalte die Arbeitsplatzchancen in der Ukraine erhöhen könnten. Soweit die Klägerin ihre Auswahl der Volkshochschule damit begründe, dass sie ansonsten Schwierigkeit hätte, von anderen Instituten mit öffentlichen Verkehrsmitteln abends noch nach Hause zu kommen, sei das nicht überzeugend, wie die einschlägigen Busfahrpläne belegten.
Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der Streitakte und den Verwaltungsvorgängen der Beklagten und des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war; denn mit der Ladung ist auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung kann durch den Berichterstatter erfolgen, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 87 a Abs. 3 VwGO).
Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass der im Visumsantrag angegebene Zeitraum für den beabsichtigten Aufenthalt zwischenzeitlich abgelaufen ist. Denn bei dem Begehren der Klägerin handelt es sich nicht um ein solches, das in zeitlicher Hinsicht anlassbezogen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 – 1 C 1.10 – juris. Rdnr. 14 ff.).
Die Klage ist auch begründet. Denn der angefochtene Bescheid der deutschen Botschaft in Kiew vom 25. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erteilung des Visums sind § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 5 AufenthG. Dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 AufenthG hier gegeben sind, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten und muss deshalb nicht weiter dargelegt werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten - und in Übereinstimmung mit derjenigen des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren, der sich im Klageverfahren zur Sache allerdings nicht geäußert hat - ist das begehrte Sprachvisum hier nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann u.a. einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden. Danach steht die Erteilung des Visums zur Teilnahme an Sprachkursen grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Allerdings muss weiter berücksichtigt werden, dass nach Nr. 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs erteilt werden soll, wenn der betroffene Ausländer - wie hier - über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt während des voraussichtlichen Aufenthalts in Deutschland verfügt. Auf diese das Ermessen lenkende Binnennorm kann sich der Ausländer über das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG berufen, wenn die behördliche Praxis von der Verwaltungsvorschrift nicht abweicht, wofür keine Anhaltspunkte bestehen. Das bedeutet im Ergebnis, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen das entsprechende Visum zu erteilen ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall etwas anderes gebieten.
So liegen die Dinge hier. Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dass die Klägerin bei der Volkshochschule an einem Intensivkurs angemeldet ist und übrigens für die ersten Module, wie an dieser Volkshochschule üblich, schon bezahlt hat. Dies hat die Volkshochschule Norderstedt mit Netzpost vom 16. Mai 2013 bestätigt und es darüber hinaus als ihren eigenen Fehler bezeichnet, dass im Hinblick auf die Visumsverweigerung und die damit verbundene wiederholte Umbuchung zwischenzeitlich versehentlich ein 16-Stunden-Wochenkurs vorgesehen war. Die Kammer hat schon in ihrem Beschluss vom 28. Januar 2014, durch den der Klägerin zur Durchführung des vorliegenden Verfahrens im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ausgeführt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Klägerin den von ihr für den Aufenthalt angegebenen Zweck, die Teilnahme an dem Sprachkurs nämlich, tatsächlich verfolgt und nicht lediglich vorgeschoben hat. Weiter heißt es dort:
„Solche ergeben sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Antragstellerin sich möglicherweise auch an einer anderen Bildungseinrichtung als an der von ihr ausgewählten Volkshochschule, wo sie schon einen Kurs gebucht hat, hätte anmelden oder sich etwa für noch anspruchsvollere Kursmodule hätte entscheiden können. Immerhin ist ihre Entscheidung, nochmals von vorne zu beginnen und dabei auch gewisse Wiederholungen in Kauf zu nehmen, zumindest vertretbar. Auch ergeben sich für das Gericht keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit ihres Spracherwerbswillens deswegen, weil für sie und ihren Freund, der sie eingeladen hat und bei dem sie während der Aufenthaltszeit wohnen will, die Zeit der Kursdauer sich zugleich als Möglichkeit darstellt, einander besser kennenzulernen und weitere Gewissheit über den Charakter ihrer Beziehung zu gewinnen. Dass sie diesen – sich übrigens aufdrängenden – Gesichtspunkt nicht verleugnet haben, spricht nicht gegen die Antragstellerin und ihren von ihr bevollmächtigten Freund.“
Hieran ist festzuhalten. Im Gegensatz hierzu meinte die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid und übrigens auch noch zur Klageerwiderung, den letztgenannten Umstand der Klägerin zur Begründung ihrer abschlägigen Entscheidung entgegenhalten zu können. Das war insbesondere in dem Remonstrationsbescheid schon im Ausgangspunkt insofern verfehlt, als es dort ausdrücklich heißt, es entspreche öffentlichem Interesse, dass mit der zum Zweck des Sprachkursaufenthaltes erteilten Aufenthaltserlaubnis keine zweckfremden Ziele verfolgt werden, worunter die Beklagte ersichtlich auch eine Konstellation gefasst hat, in der wie vorliegend ein Paar sich auch darüber klarwerden will, ob es zukünftig die Ehe eingehen will. Wäre eine solche Überlegung richtig, könnten näher miteinander Bekannte, für die sich naturgemäß nicht selten auch die Frage der Eheschließung stellen dürfte, praktisch nicht in den Genuss eines Visums zum Sprachkursbesuch des ausländischen Antragstellers kommen. Dies wäre offensichtlich sachwidrig und belegt, dass sich die Beklagte schon in diesem Punkt von fehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Allerdings ist in dem Remonstrationsbescheid an anderer Stelle - in einem gewissen Widerspruch zu dem soeben erörterten Ausgangspunkt - davon die Rede, dass es auf die Vorrangigkeit des angegebenen Aufenthaltszwecks - Erlernen der deutschen Sprache - ankommen soll. Dies ist nur richtig, wenn man darunter versteht, dass alle anderen, mit einem Auslandsaufenthalt - ein Stück weit sogar notwendigerweise - verbundenen Nebenzwecke jedenfalls nicht den Hauptzweck, nämlich den Besuch eines mindestens 18 Wochenstunden umfassenden Sprachkurses gefährden dürfen. Versteht man diesen Gesichtspunkt so, kann eine Gefährdung nicht angenommen werden, weil sie weder von der Beklagten substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich ist. Würde hingegen mit dem Kriterium „Vorrangigkeit“ auf die Bedeutung abgestellt, die die Klägerin - und ihr Freund - dem Aufenthalt in Deutschland einerseits mit Blick auf das weitere Schicksal ihrer Beziehung und andererseits auf die Entwicklung der Sprachkenntnisse der Klägerin beimisst, so käme vermutlich dem erstgenannten Motiv größeres Gewicht zu. Aber auf eine so verstandene Vorrangigkeit abzustellen, wäre, wie schon ausgeführt ist, sachwidrig. Soweit in dem Remonstrationsbescheid der Hinweis gegeben wird, dass eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Intensivsprachkurs Ausländern nur erteilt werden solle, wenn diese lediglich den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen anstreben, - womit unausgesprochen Nr. 16.5.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift referiert ist -, folgt selbstredend keine andere Beurteilung. Denn die Regelung der Verwaltungsvorschrift soll, wie schon ausgeführt, für einen der in § 16 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AufenthG aufgeführten Aufenthaltszwecke im Gegenteil die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erleichtern.
Sachwidrig ist es auch, wenn die Beklagte, ihre Verweigerungsgründe ergänzend, in der mündlichen Verhandlung sogar den Versuch unternommen hat, es als nicht erwiesen darzustellen, dass Deutschsprachkenntnisse ganz allgemein in der Ukraine für junge Leute mit der Ausbildung der Klägerin von Vorteil sein können. Da dies im Hinblick auf die Bedeutung, die der deutschen Sprache in Ostmittel- und Osteuropa nach wie vor, wie allgemein bekannt ist, (noch) zukommt, sieht das Gericht von weiteren Darlegungen hierzu ab. Angefügt werden mag lediglich ein Hinweis auf die Werbung der deutschen Botschaft in Kiew für das Erlernen der deutschen Sprache auf ihrer Internetseite: „Lernen Sie Deutsch, weil: Deutsch die meistgesprochene Sprache in der EU ist; deutsche Universitäten eine hochwertige international anerkannte Ausbildung anbieten; Deutsch die zweithäufigste Sprache in der Wissenschaft ist; Deutschland das größte Exportland der Welt ist“. Zu der Bedeutung Deutschlands für die ukrainische Wirtschaft heißt es dort: „Deutschland gehört für die Ukraine zu den wichtigsten Handels- und Investitionspartnern. … Zahlreiche deutsche Firmen sind in der Ukraine vertreten.“
Verfehlt ist es jedenfalls im vorliegenden Fall auch, wenn die Beklagte darauf abstellt, die Klägerin könne nicht nachweisen, dass und inwiefern sich Deutsch konkret in ihre weitere Berufsplanung einfüge. Das der Beklagten im Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung eingeräumte Ermessen ist nicht dazu da, der Klägerin (und ihrem Freund) Vorschriften zur Lebensplanung zu machen, sondern hat deren diesbezügliche private Entscheidungen zunächst hinzunehmen und zu prüfen, ob das Motiv des Ausländers für den angestrebten Sprachaufenthalt und seinen Zeitpunkt nachvollziehbar und plausibel ist (vgl. auch Urteil der 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juli 2011 - VG 35 K 253.10 V -). Daran besteht hier kein Zweifel. Denn der Aufenthalt in Deutschland sollte sich unmittelbar an den Abschluss des Studiums der Klägerin in der Ukraine anschließen. Dies erscheint nicht nur nachvollziehbar, sondern als vernünftig, was für das Ansinnen der Beklagten an die Klägerin, sie möge sich doch zunächst um Beschäftigungsstellen in der Ukraine bemühen, um dann ggf. nachweisen zu können, dass dabei bestimmte Deutschkenntnisse gefordert worden seien, nicht gesagt werden kann. Auch der zwischenzeitliche Fristablauf führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung.
Deutlich unsachlich ist es weiter, wenn in dem Remonstrationsbescheid darauf abgestellt wird, der Freund der Klägerin könne, da er die Klägerin schon seit drei Jahren kenne, deren Aufenthalt in Deutschland dazu nutzen, die Klägerin zu ehelichen, um ihr einen dauerhaften Aufenthalt hier zu ermöglichen; deren Einwand, eine Entscheidung über eine mögliche Ehe sei noch verfrüht, könne nach einer solchen Dauer der Bekanntschaft nicht überzeugen. Es könne deshalb auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein möglicher Aufenthalt der Klägerin in Deutschland dazu missbraucht würde, die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug zu umgehen. Diesen Ausführungen mangelt es an jeder Überzeugungskraft. Sie übersehen schon im Ausgangspunkt, dass die Klägerin sich im Jahre 2011 drei Monate bei ihrem Freund in Deutschland aufhielt und fristgemäß in die Ukraine zurückgekehrt ist. Hätte die Klägerin auf möglichst unkompliziertem Weg nach Deutschland kommen wollen, hätte es nahegelegen, ein weiteres Besuchsvisum zu beantragen. Weiter kann keine Rede davon sein, dass der bloße Umstand einer Eheschließung nach längerem Zusammenleben etwa einen Missbrauch von Rechtsvorschriften darstellen sollte. Bei den diesbezüglichen Überlegungen des Beklagten handelt es sich um durch nichts belegte reine Spekulation. Auf sie ist allenfalls - mit der Klägerin - dahin zu erwidern, dass für ein vorschriftswidriges Vorgehen der Klägerin im Falle einer Eheschließung in Deutschland schon deswegen kein Anlass bestehen würde, weil die Klägerin sich - jedenfalls nach Ausreise - ohne Weiteres auf ihren Anspruch auf Ehegattenzusammenführung berufen könnte.
Ebenfalls sachwidrig war übrigens das von der Beklagten zu verantwortende Verwaltungsverfahren hier insofern, als sie bei der ersten persönlichen Vorsprache der Klägerin auf der Botschaft sich offenbar wegen Fehlens der Verpflichtungserklärung des Freundes der Klägerin weigerte, den Antrag nebst Unterlagen überhaupt entgegenzunehmen, und die Klägerin wieder – in das über 800 Kilometer entfernte Simferopol - nach Hause geschickt hat. Zwar kann nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde erscheint. Das dürfte im Falle der Visumserteilung auch häufig notwendig sein, damit sich der Bearbeiter das erforderliche Bild von der Angelegenheit machen kann. Allerdings ist die Auslandsvertretung - wie auch andere Behörden - nicht berechtigt, die Entgegennahme von Anträgen zu verweigern oder von Bedingungen abhängig zu machen. Erscheint der betreffende Ausländer, sind die erforderlichen Feststellungen zu treffen und ist es ihm zu ermöglichen, etwa fehlende Unterlagen - auch postalisch - nachzureichen. Nur dann, wenn wegen des Nachreichens der Unterlage eine weitere Vorsprache in der Sache erforderlich ist, kann und mag diese angeordnet werden. Den Antragsteller von vornherein zu zwei Anreisen zu zwingen, kann von der Sache her nicht geboten sein und ist unverhältnismäßig. Ganz besonders gilt dies im vorliegenden Fall für das Vorgehen der Bediensteten in der Botschaft in Kiew im Zusammenhang mit dem angeblich unzureichenden Motivationsschreiben der Klägerin. Die Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, ihre Bediensteten hätten die Klägerin zu schriftlichen Ergänzungen auf der Botschaft aufgefordert, um eine weitere Anreise zu vermeiden. Ein solches Vorgehen erscheint schikanös. Sachgerecht wäre es, worauf die Klägerin mit Recht hinweist, allein gewesen, die Antworten der Klägerin auf ergänzende Fragen kurz zu vermerken, allenfalls, den Antrag, wenn denn Entscheidendes gefehlt hätte, abzulehnen, was einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gewesen wäre.
Ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, dass das Begehren der Klägerin mit sachlichen Gründen ausnahmsweise abschlägig beschieden werden könnte, kann mit anderen Worten eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung nur in einer Visumserteilung bestehen, ist dies zur Vermeidung von Missverständnissen auch auszusprechen. Dies schließt nicht aus, dem Visum Auflagen beizufügen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Sprachkursstudiums und deren Kontrolle sicherstellen und für den Fall der Zuwiderhandlung die vorzeitige Beendigung des Aufenthalts ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.