Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.03.2014 – 33 L 69.14 A

ECLI:DE:VGBE:2014:0303.33L69.14A.0A

Orientierungssatz

1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.(Rn.4)

2. Es kommt auf die Kenntnis eines bestimmten Datums für die beabsichtigte Rückführung nicht an.(Rn.7)

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die weiteren Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

Die (sinngemäßen) Anträge der Antragsteller,

2

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. November 2013 – VG 33 L 529.13 A – zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 33 K 340.13 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. August 2013 anzuordnen,

3

haben keinen Erfolg.

4

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Vorliegend sind keine veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 Satz 2 Alt. 1 und 2 VwGO gegeben, die eine Änderung des vorgenannten Beschlusses rechtfertigen.

5

Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, dass sich seit der Entscheidung des Einzelrichters vom 14. November 2013 die Rechtslage geändert habe, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist - Dublin-II-VO – abgelaufen und damit die Zuständigkeit zur Durchführung des (weiteren) Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Denn nach Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin-II-VO kann die Frist auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn der Asylbewerber flüchtig ist. Der Begriff „flüchtig“ in Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 (in englischer Fassung: „absconds“; in französischer Fassung: „prend la fuite“) bezeichnet nicht allein Sachverhalte, in denen der Betreffende seine Wohnung (dauerhaft) verlässt und sich an einen anderen, unbekannten Ort begibt und dadurch dem Zugriff der Behörden entzogen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 20 Dublin-II-VO, einen Zuständigkeitsübergang in den Fällen zu bewirken, in denen der Mitgliedstaat des Aufenthalts eine an sich mögliche Überstellung des Asylbewerbers verzögert, sind vielmehr alle diejenigen Fälle erfasst, in denen der Betreffende - durch welche Handlungen auch immer - seine Überstellung aus von ihm zu vertretenden Gründen vereitelt, verzögert oder erschwert(vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 3. Dezember 2013 – VG 33 L 474.13 A – und vom 13. Januar 2011 - VG 33 L 530.10 A -, juris, Rn. 22 f.). Tritt dieser Fall ein, so ist es auf den Lauf der achtzehnmonatigen Frist ohne Einfluss, wenn später innerhalb offener Frist eine Überstellung des Asylbewerbers wieder möglich wird (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin-II-VO, 3. Aufl. 2010, Art. 19, Rn. K36 unter Verweis auf eine Entscheidung des Conseil d´Etat vom 17. Juli 2007, N 307401).

6

Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist davon auszugehen, dass sich die Überstellungsfrist verlängert hat und erst am 15. bzw. 18. Januar 2015 ablaufen wird. Denn die Antragsteller haben durch ihr Verhalten ihre Rückführung in die Republik Polen innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO vereitelt. Das Bundesamt hatte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass als Termin (zunächst) der 14. November 2013 vorgesehen sei. Die Antragsteller stellten hierauf am 13. November 2013 einen Eilantrag, den der Einzelrichter mit dem vorgenannten Beschluss vom 14. November 2013 zurückwies. Der Antragsteller zu 1. nahm das Heranrücken des Überstellungstermins zum Anlass, mit den Antragstellern zu 3. bis 6. zu Verwandten zu ziehen, während sich die Antragstellerin zu 2. am 12. November 2013 stationär im Vivantes Klinikum aufnehmen ließ. Erst nach Verstreichen des Überstellungstermins, den die Ausländerbehörde mit Blick auf die offenbar gewordene Kenntnis der Antragsteller und im Benehmen mit der Republik Polen auf den 18. November 2013 verschoben hatte, kehrten die Antragsteller in ihre Wohnung zurück, die Antragsteller zu 1. und 3. – 6. nach eigenen Angaben am 19. November 2013, die Antragstellerin zu 2. am 20. November 2013. Von ihren abweichenden Aufenthaltsorten machten die Antragsteller der Ausländerbehörde gar nicht bzw. erst zu einem Zeitpunkt Mitteilung, als auch der zweite Überstellungstermin storniert war. Ein dritter, für den 19. Dezember 2013 vorgesehener Überstellungstermin verlief ergebnislos, weil die Antragsteller nicht in ihrer Unterkunft angetroffen wurden.

7

Soweit die Antragsteller meinen, von einem Untertauchen könne schon deshalb keine Rede sein, weil ihnen zwar der erste, nicht aber der zweite bzw. dritte Überstellungstermin bekannt gewesen sei und die Vereitelung einer Überstellung die positive Kenntnis des genauen Termins voraussetze, geht dies fehl. Denn abgesehen davon, dass die Antragsteller jedenfalls den ersten Überstellungstermin am 14. November 2013 gezielt ins Leere laufen ließen und bereits dieser Umstand für eine Verlängerung der Frist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO ausreichend war, kommt es auf die Kenntnis eines bestimmten Datums für die beabsichtigte Rückführung auch nicht an. Ausreichend ist vielmehr, dass die Antragsteller nach Zugang des Bescheides des Bundesamtes vom 8. August 2013 mit ihrer Rückführung nach Polen rechnen mussten. Wenn sie vor diesem Hintergrund nach eigenen Angaben innerhalb der Familie „häufiger Möglichkeiten[nutzen], sich gegenseitig zu besuchen…“, weil „nicht klar war und ist, wie lange die Familie noch gemeinsam in einem Land leben wird“, ohne die Ausländerbehörde über ihre wechselnden Aufenthaltsorte zu informieren, so kommt dies einer gezielten Vereitelung des behördlichen Zugriffs gleich.

8

Unzutreffend ist dabei die Auffassung der Antragstellerin zu 2., sie sei allein aufgrund ihrer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus „entschuldigt“. Dabei kann dahin stehen, ob der Antragstellerin zu 2. ihre im vorläufigen Arztbrief vom 19. November 2013 wiedergegebenen Angaben geglaubt werden können, sie habe drei Tage vor der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe am 12. November 2013, also zeitgleich mit der Kenntniserlangung von dem Überstellungstermin, plötzlich lumbale Schmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein entwickelt. Zweifel an dieser Darstellung sind schon deshalb angebracht, weil die Antragstellerin zu 2. in ihrem Eilantrag vom 13. November 2013 gar nicht geltend gemacht hat, reiseunfähig erkrankt zu sein. Da es sich aber ganz offensichtlich nicht um einen akuten medizinischen Notfall gehandelt hat, hätte die Antragstellerin zu 2. der Ausländerbehörde jedenfalls umgehend Mitteilung von diesen Umständen und ihrem genauen Aufenthaltsort machen müssen, um ggf. die Überprüfung des Bestehens eines (vorübergehenden) inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses zu ermöglichen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. VwGO.

10

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.