Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 04.03.2014 – 3 K 1003.12

ECLI:DE:VGBE:2014:0304.3K1003.12.0A

Orientierungssatz

1. Gemäß § 82 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik hat die Prüfung bestanden, wer alle Prüfungsteile bestanden hat, wobei die §§ 41 bis 43 für die schriftlichen Prüfungen entsprechend gelten und eine schriftliche Prüfung bestanden ist, wenn die Bewertung nicht schlechter als ausreichend lautet.(Rn.21)

2. Eine Klägerin kann mit ihren Rügen, ihr sei eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Prüfung nicht möglich gewesen und es sei unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden, keinen Erfolg haben, wenn sie diese Fehler im Prüfungsverfahren nicht unverzüglich gerügt hat.(Rn.26)

3. Eine Bewertung von Prüfungsleistungen ist nachvollziehbar, wenn sie in sich schlüssig und frei von Fehlern ist.(Rn.29)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, sie habe die Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher erstmalig nicht bestanden.

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Im Oktober 2011 wurde die Klägerin zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher zugelassen und nahm im Mai 2012 an den schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen teil. Die schriftlichen Leistungen der Klägerin wurden im Lernbereich II „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ mit der Note „mangelhaft“ und im Lernbereich IV „Ökologie und Gesundheit“ mit der Note „ungenügend“ bewertet.

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Mit Bescheid vom 1. Juni 2012 teilte die A... der Klägerin mit, dass sie die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden habe. Sie könne die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung müsse zum nächstmöglichen Termin erfolgen.

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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2012 Widerspruch.

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Mit weiterem Schreiben vom 1. Juli 2012 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Zulassung zur Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum übernächsten Termin. Sie teilte mit, die Zeitspanne zum nächsten Termin im November 2012 sei für sie zu kurz und begründete dies näher. Diesen Antrag auf Verschiebung der Wiederholung der Nichtschülerprüfung lehnte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Bescheid vom 9. Juli 2012 ab, den die Klägerin nicht angefochten hat.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2012, abgesandt am 24. Oktober 2012, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Widerspruch der Klägerin gegen die Bewertung der im Rahmen der Nichtschülerprüfung abgelegten schriftlichen Prüfungen in den Lernbereichen II und IV zurück.

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Am 23. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, sie habe sich nicht ordnungsgemäß auf die Nichtschülerprüfung vorbereiten können. Der Kursleiter des Vorbereitungskurses, den sie besucht habe, habe zwar versucht, seinen Unterrichtsstoff an dem Rahmenlehrplan auszurichten. Aus dem Rahmenlehrplan sei jedoch nicht zu erkennen gewesen, in welchem Umfang und in welcher Tiefe Kenntnisse über die einzelnen Themen gefordert würden. Der Beklagte müsse mit den privaten Trägern von Vorbereitungskursen zusammenarbeiten, wenn er als Alternative für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung eine Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Vorbereitungskurses verlange. Ein Nichtschüler dürfe davon ausgehen, dass der Träger seines Vorbereitungskurses vom Beklagten soweit mit Informationen über die Prüfung versorgt werde, dass eine sachgerechte Vorbereitung in den Kursen tatsächlich stattfinden könne. Dies sei nicht geschehen, was an der hohen Durchfallquote erkennbar sei.

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Die beiden Klausuren seien darüber hinaus fehlerhaft bewertet worden. Bei der Bewertung der Klausur im Lernbereich II sei nicht erkennbar, ob dem Prüfer bei der Teilaufgabe 1.2 bewusst gewesen sei, dass er insgesamt sechs Punkte hätte vergeben können und nicht, wie im Text beschrieben, lediglich vier Punkte. In der Teilaufgabe 3 habe die Klägerin lediglich 3 von 30 möglichen Punkten erzielt. Ihre Ausführungen zu diesem Prüfungsteil ließen darauf schließen, dass das abgefragte Wissen nicht Bestandteil des Lehrplanes gewesen und nicht vermittelt worden sei.

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Im Lernbereich IV sei der Aufgabenteil 1.1 lediglich mit 5 von 15 Punkten bewertet worden, die Aufgabenteile 1.2, 2.2.2, 2.2.3 und 3 seien jeweils mit 0 Punkten bewertet worden. Die Klausurbearbeitung enthalte keine Anzeichen dafür, dass die Klägerin aus Zeitgründen Aufgabenteile nicht habe bearbeiten können. Hieraus lasse sich schließen, dass die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen Kenntnisse nicht Bestandteil des Lehrplanes gewesen und nicht vermittelt worden seien. Das Thema „Gestaltungskompetenz“ sei nicht Gegenstand des Unterrichts gewesen. Es müsse bestritten werden, dass dieses überhaupt Teil des Lehrplanes gewesen sei. Bei der Fragestellung in Aufgabe 3 sei zudem kein Unterrichtsstoff abgefragt worden. Es handele sich auch nicht um eine Fragestellung, die mit der Tätigkeit eines Erziehers in direktem Zusammenhang stehe. Die Frage sei deshalb unzulässig gewesen. Zudem sei das Zweitgutachten im Lernbereich IV nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Es sei nicht erkennbar, dass der Zweitgutachter sich eingehend mit der Klausurbearbeitung befasst habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der A... vom 1. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Oktober 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor, die schriftlichen Leistungen der Klägerin seien zu Recht im Lernbereich II mit „mangelhaft“ und im Lernbereich IV mit „ungenügend“ bewertet worden. Die Bewertungen seien nachvollziehbar und sachgerecht. Die jeweiligen Erst- und Zweitgutachter hätten die Bewertung auch auf das Vorbringen der Klägerin hin überdacht. Die der Klägerin gestellten Aufgaben entsprächen dem Inhalt des Rahmenlehrplans für den Unterricht und die Erziehung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik zur Ausbildung zur Erzieherin, der auf dem Bildungsserver Berlin-Brandenburg und auch auf der Internetseite der A...Schule veröffentlich sei. In dem für die Klägerin relevanten Informationsblatt zur Nichtschülerprüfung sei mehrfach auf diesen Rahmenlehrplan hingewiesen worden. Eine Verpflichtung des Beklagten zur Zusammenarbeit mit den privaten Trägern von Vorbereitungskursen bestehe nicht. Von der Klägerin sei auch nicht etwa verlangt worden, einen Vorbereitungskurs zu besuchen. Für die Zulassung zur Nichtschülerprüfung müsse lediglich der Nachweis einer angemessenen Vorbereitung erbracht werden. Dieser Nachweis könne durch einen Bericht über die individuelle Vorbereitung oder durch die Teilnahmebescheinigung über den Besuch eines Vorbereitungskurses erbracht werden. Es bestehe staatlicherseits keine Verpflichtung, steuernd auf die Vorbereitung der Nichtschüler einzuwirken. Die Nichtschülerprüfung stelle lediglich ein zusätzliches, rechtlich nicht notwendiges Angebot neben der schulischen Ausbildung dar. Jede der beiden schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin führe für sich genommen nach den Vorschriften in der APVO-Sozialpädagogik bereits dazu, dass die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die Niederschrift über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang des Beklagten lag vor. Sein Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 13. Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen.

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Die Klage ist abzuweisen. Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Klage ist jedoch unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der A... vom 1. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 22. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die getroffene Prüfungsentscheidung ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik), die auf der Ermächtigung in §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin i. V. mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin beruht. Diese Verordnung regelt den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses einer Erzieherin bzw. eines Erziehers in der Weise, dass hierzu eine dreijährige Ausbildung in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann, um am Ende des Studiengangs die Fachschulprüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik), oder dass stattdessen der Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik durch Teilnahme an einer Nichtschülerprüfung erworben werden kann (§ 74 ff. APVO-Sozialpädagogik). Die Nichtschülerprüfung besteht gemäß § 77 APVO-Sozialpädagogik aus der Facharbeit, dem Kolloquium, den schriftlichen Prüfungen in zwei Lernbereichen und den mündlichen Prüfungen in allen Lernbereichen (Satz 1). Eine der schriftlichen Prüfungen findet im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ statt (Satz 2). Gemäß § 82 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik hat die Prüfung bestanden, wer alle in § 77 genannten Prüfungsteile bestanden hat, wobei nach § 80 APVO-Sozialpädagogik die §§ 41 bis 43 für die schriftlichen Prüfungen entsprechend gelten (Satz 1) und eine schriftliche Prüfung bestanden ist, wenn die Bewertung nicht schlechter als „ausreichend“ lautet (Satz 2).

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Hiervon ausgehend hat der Beklagte zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Nichtschülerprüfung nicht bestanden hat, weil ihre schriftlichen Leistungen im Lernbereich II „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ nur mit „mangelhaft“ und im Lernbereich IV „Ökologie und Gesundheit“ nur mit „ungenügend“ bewertet wurden, wobei nach den gerade genannten Vorschriften bereits jede der beiden Bewertungen für sich genommen schon zum Nichtbestehen der Prüfung führt. Weder das Prüfungsverfahren (siehe a), noch die Bewertungen der Prüfungsleistungen der Klägerin (siehe b) leiden an rechtlich relevanten Fehlern. Die angefochtene Prüfungsentscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als fehlerhaft (siehe c).

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a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Prüfungsverfahren sei fehlerhaft gewesen. Die von der Klägerin behaupteten Versäumnisse des Beklagten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Klägerin mag - wovon sie selbst ausgeht - nicht ausreichend auf die schriftlichen Prüfungen vorbereitet gewesen sein. Entgegen ihrer Ansicht kann dies aber nicht dem Beklagten zugerechnet werden. Den Beklagten trifft keine Pflicht, den Teilnehmern an den Nichtschülerprüfungen oder – wie die Klägerin meint – den Trägern von privaten Vorbereitungskursen über die bereits (insbesondere im Internet) bereitgestellten Informationen hinaus weitere Informationen zum Inhalt der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Was Gegenstand der Fachschulausbildung und damit auch Gegenstand der Abschlussprüfung ist, kann in ausreichender Klarheit bereits der APVO-Sozialpädagogik und dem „Rahmenlehrplan Fachschule Sozialpädagogik – Erzieherin / Erzieher“ entnommen werden. Im Rahmenlehrplan werden unter anderem die Lernbereiche II „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ und IV „Ökologie und Gesundheit“ ausführlich beschrieben (s. dort S. 17 ff. bzw. S. 34 ff.). Dort wird detailliert dargestellt, welche einzelnen Themenfelder zu den jeweiligen Lernbereichen gehören. Für jedes der Themenfelder wird ausgeführt, welche konkreten personalen, sozialen sowie methodischen Kompetenzen die zukünftigen Erzieherinnen und Erzieher erwerben sollen. Im Hinblick darauf kann die Klägerin mit ihrem Einwand, das in der Teilaufgabe 3 im Lernbereich II abgefragte Wissen sei nicht Bestandteil des Lehrplanes gewesen, keinen Erfolg haben. Auch von Nichtschülern kann die Kenntnis des Berliner Bildungsprogrammes (BBP) - das die Klägerin ja offenbar auch kannte - erwartet werden (vgl. Urteil vom 11. September 2013 – VG 3 K 419.12 – juris, Rn. 29 ff.). Die im Zusammenhang hiermit in der Aufgabe 3 abgefragten Kompetenzen zur Entwicklung einer Einrichtungskonzeption auf der Grundlage des BBP durften von der Klägerin erwartet werden. Auch solche Kenntnisse und Fähigkeiten werden in dem genannten Rahmenlehrplan beschrieben (s. bspw. die Themenfelder 7 f., S. 21 ff., und 16, S. 40).

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Auch im Lernbereich IV „Ökologie und Gesundheit“ wurden der Klägerin nur Aufgaben gestellt, mit denen sie bei einer gewissenhaften Vorbereitung rechnen musste und die zum zulässigen Prüfungsstoff gehören. Sämtliche der im Lernbereich IV gestellten Aufgaben orientieren sich deutlich und ausreichend an dem Rahmenlehrplan (vgl. Seite 34 ff.), in dem entgegen der Behauptung der Klägerin auch die von ihr angesprochene „Gestaltungskompetenz“ ausdrücklich als Lerninhalt genannt wird (vgl. bspw. Seite 34, letzter Absatz, zweiter Spiegelstrich). Keinen Erfolg hat die Klägerin auch soweit sie rügt, in Frage 3 der Prüfung im Lernbereich IV sei kein Unterrichtsstoff abgefragt worden und es habe sich um eine unzulässige Fragestellung gehandelt, die nicht mit einer Tätigkeit als Erzieherin im Zusammenhang stehe. Die Aufgabe 3 hat zum Inhalt, dass eine Erzieherin in einer Ganztagsschule beobachtet, dass Fast-Food-Ernährung bei den ihr anvertrauten Kindern eine große Rolle spielt. Hiervon ausgehend soll die Erzieherin neben anderen Maßnahmen (s. die Aufgabenteile 1 und 2) die Möglichkeiten und Grenzen einer klimafreundlichen Ernährung aufzeigen. Dabei handelt es sich durchaus um eine Aufgabe, die sich so ohne Weiteres Erzieherinnen und Erziehern im Berufsalltag stellen kann und mit der die Prüfungskandidaten rechnen konnten und mussten. Die Klägerin hätte dem Rahmenlehrplan entnehmen können, dass von ihr unter anderem auch die Kompetenz erwartet werden würde, die Gesundheit fördernde Rahmenbedingungen erkennen zu können und gesunde Lebensweisen nachhaltig fördern zu können (vgl. Themenfeld 14, S. 36 f.).

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Schließlich spricht auch eine nach Ansicht der Klägerin hohe Durchfallquote in der Nichtschülerprüfung für sich genommen noch nicht für eine Ungeeignetheit der Prüfungsaufgaben. Zu Recht weist der Beklagte hier darauf hin, dass das Bestehen der Prüfung für Nichtschüler deutlich schwieriger ist, als für Fachschüler. Dem liegt zugrunde, dass die Nichtschüler, anders als die Fachschüler, gerade nicht in einer mehrjährigen Ausbildung umfassend auf die Prüfung vorbereitet werden. Mangels eines mit dem Beklagten begründeten Ausbildungsverhältnisses obliegt es allein ihnen, sich sorgfältig und umfassend auf ihre Prüfung als Nichtschüler vorzubereiten. Dabei bietet der genannte Rahmenlehrplan einen ausreichenden Überblick über den Inhalt der Ausbildung und der Abschlussprüfung. Darüber hinaus liegt es für die Kandidaten der Nichtschülerprüfung nahe, sich über den Rahmenlehrplan hinaus über die Unterrichtsinhalte der Fachschulausbildung zu informieren, die auf den Internetseiten der beiden Berliner Fachschulen für die Erzieherausbildung, der A...Schule und der R... abrufbar sind (vgl. Urteil vom 11. September 2013, a. a. O.).

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Unabhängig davon kann die Klägerin mit ihren Rügen, ihr sei eine ordnungsgemäße Vorbereitung auf die Prüfung nicht möglich gewesen und es sei unzulässiger Prüfungsstoff abgefragt worden, auch deshalb keinen Erfolg haben, weil sie diese Fehler im Prüfungsverfahren - unterstellt sie lägen entgegen den Feststellungen des Gerichts vor - nicht rechtzeitig, nämlich nicht unverzüglich gerügt hat. Die Klägerin hat zunächst die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen in den beiden Lernbereichen abgewartet, bevor sie diese Einwendungen erhob. Ein Prüfling kann sich auf Mängel des Prüfungsverfahrens jedoch grundsätzlich nur dann berufen, wenn er die Mängel rechtzeitig gerügt hat. Dies folgt aus seiner Mitwirkungspflicht im Prüfungsrechtsverhältnis. Dabei hat sich der Prüfling unverzüglich zu entscheiden, ob und welche Konsequenzen er für sich daraus herleiten will, dass er nach seiner Ansicht durch Mängel im Prüfungsverfahren benachteiligt wurde. Ihm darf nicht die Wahlmöglichkeit offen stehen, zunächst das Prüfungsergebnis abzuwarten, um sich erst dann zu entscheiden, ob er sich durch die Berufung auf einen Mangel des Verfahrens einen zusätzlichen Prüfungsversuch verschaffen oder das Prüfungsergebnis trotz des Mangels akzeptieren will. Dadurch würden ihm unter Verletzung der Chancengleichheit Vorteile gegenüber anderen Prüflingen zukommen (vgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rn. 513 ff., 516 m. w. N.).

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b) Ohne Erfolg erhebt die Klägerin ferner Rügen gegen die Bewertung ihrer schriftlichen Prüfungsleistungen in den Lernbereichen II und IV.

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Es mag dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Klägerin ihrer Pflicht nachgekommen ist, Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ substantiiert darzulegen (vgl. zu dieser Pflicht: Niehues, a. a. O., Rn. 828 m. w. N.). Denn keine der beiden von der Klägerin angegriffenen Bewertungen leidet an rechtlich relevanten Fehlern:

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aa) Die Bewertung der Prüfungsleistungen der Klägerin im Lernbereich II „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ durch den Erstgutachter P... und die Zweitgutachterin B... mit „mangelhaft“ ist nachvollziehbar, in sich schlüssig und frei von Fehlern. Hier rügt die Klägerin ohne Erfolg, der Erstgutachter habe bei dem Ende der Teilaufgabe 1.2 nicht erkannt, dass er maximal 6 statt der im Bewertungsbogen an einer Stelle genannten 4 Punkte hätte vergeben können. Der Erstgutachter hat in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 klargestellt, dass er in der Teilaufgabe 1.2 in der Rubrik „Differenziertheit und Genauigkeiten der Antworten“ nicht die volle Punktzahl (also 6 Punkte), sondern nur anteilig Punkte vergeben wollte. Es erscheint auch plausibel, dass er von Anfang an davon ausgegangen ist, hier 6 Punkte vergeben zu können. Bei der Zahl 4 in der Anmerkung zur Punktevergabe zur Teilaufgabe 1.2 in der linken Spalte (Bl. 24 im Verwaltungsvorgang - VV -) handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, der für den Erstgutachter ohne Weiteres erkennbar gewesen sein dürfte. Aus der Aufteilung der Gesamtpunktzahl 30 in drei Untergruppen (12 + 12 + 6) in der mittleren Spalte der Seite des Bewertungsbogens ergibt sich deutlich, dass für den zweiten Teil der Teilaufgabe 1.2 maximal - wie in der mittleren Spalte vermerkt - 6 Punkte vergeben werden konnten. Im Übrigen hat der Erstgutachter zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Note der Klägerin auch dann nicht ändern würde, wenn sie an dieser Stelle nicht 4 Punkte, sondern 6 Punkte bekommen hätte. Die Klägerin hätte dann insgesamt nicht 47 Punkte, sondern 49 Punkte erreicht, was nach der Notenskala für die Gesamtbewertung der Arbeit (s. Bl. 23 VV) noch immer nur eine mangelhafte Leistung wäre.

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bb) Ferner sind die schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin im Lernbereich IV „Ökologie und Gesundheit“ von der Erstgutachterin R... und der Zweitgutachterin B... in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit „ungenügend“ bewertet worden. Die Gutachterinnen haben detailliert und schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen sie die Leistungen der Klägerin nur mit 12 von 100 erreichbaren Punkten bewertet haben. Es spricht auch nichts für die Behauptung der Klägerin, das Zweitgutachten sei nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Die Zweitgutachterin hat klargestellt, dass sie sich erst nach vollständiger und gründlicher Durchsicht der Klausur und Korrektur dem Urteil der Erstgutachterin angeschlossen hat. Gegen ein solches Vorgehen bestehen keine Bedenken, da es nicht erforderlich ist, dass die Zweitgutachterin sämtliche Gründe für die Bewertung in eigenen Worten wiederholt. In § 43 Abs. 2 Nr. 2 und § 80 APVO-Sozialpädagogik ist nicht vorgesehen, dass die zweite Bewertung der Prüfungsarbeit durch eine weitere Lehrkraft ohne Kenntnis der ersten Bewertung erfolgen soll oder muss. Angesichts des Schweigens der APVO-Sozialpädagogik zu dieser Frage bestehen an der hier gewählten Praxis der offenen Zweitkorrektur keine Bedenken. Denn grundsätzlich ist - falls die jeweilige Prüfungsordnung diese Frage nicht regelt - sowohl eine offene, als auch eine verdeckte Bewertung durch den Zweitprüfer zulässig. Es ist jeweils gleichermaßen sachlich zu rechtfertigen und für die Erhaltung der Chancengleichheit unerheblich, ob die Prüfung darauf angelegt ist, jede gegenseitige Beeinflussung der Prüfer von vornherein auszuschließen, oder ob sie vielmehr auf eine kritische gegenseitige Kontrolle der Prüfer abstellt und daher offene Bewertungen zulässt (vgl. Niehues, a. a. O., Rn. 616 f. m. w. N.).

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cc) Da die schriftlichen Prüfungsleistungen der Klägerin in den Lernbereichen II und IV bereits ohne Berücksichtigung der Vielzahl von sprachlichen und grammatikalischen Fehlern in rechtmäßiger Weise nur mit „mangelhaft“ bzw. „ungenügend“ bewertet wurden, hat der von den Prüfern ins Auge gefasste weitere Abzug von zwei Teilnotenstufen keinen Einfluss auf das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung. Hier wäre allerdings zu beachten, dass bei einigen der angestrichenen Fehler (bspw. bei „u.“ oder „od.“) Zweifel daran bestehen könnten, ob diese wiederholt als Fehler berücksichtigt werden dürfen. Angesichts dessen, dass aber auch unabhängig davon eine Vielzahl von eindeutigen Fehlern vorhanden ist und allein diese schon zu einem Fehlerquotienten führen, der deutlich über 5 % liegt, bestehen im Ergebnis allerdings keine Bedenken gegen eine Absenkung der Noten um jeweils zwei Teilnotenstufen.

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c) Die vorliegend angefochtene Prüfungsentscheidung erweist sich letztlich auch dann als rechtmäßig, wenn man berücksichtigt, dass das Fehlen einer Ausgleichsregelung für die Nichtschülerprüfung, wie sie in § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik für die Fachschulprüfung vorgesehen ist, verfassungsrechtlich bedenklich ist (s. hierzu den Beschluss vom 13. Juni 2013 - VG 3 L 411.13 - juris, Rn. 10 ff.). § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik sieht für die Fachschülerprüfung eine Ausgleichsmöglichkeit für den Fall vor, dass der Prüfling in einem Lernbereich die Note „mangelhaft“ erhalten hat, während eine entsprechende Regelung für Nichtschüler fehlt. Aus dem Vergleich der Prüfungsmodalitäten für Fachschüler und Nichtschüler und dem Grundsatz der Gleichbehandlung ergeben sich vorliegend jedoch keine für die Klägerin günstigen Rechtsfolgen. Denn auch Fachschülern ist es gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 APVO-Sozialpädagogik nicht möglich, mangelhafte Leistungen im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ auszugleichen. Die damit zum Ausdruck gebrachte hohe Bedeutung der Kenntnisse und Fähigkeiten im Lernbereich II für den Erwerb der Berufsqualifikation des staatlich anerkannten Erziehers ergibt sich auch daraus, dass gemäß § 77 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik bei der Nichtschülerprüfung eine der schriftlichen Prüfungen zwingend in diesem Lernbereich stattzufinden hat. Darüber hinaus kommt auch bei Fachschülern ein Ausgleich nach § 50 Abs. 3 Satz 2 APVO-Sozialpädagogik nur dann in Betracht, wenn diese nur in einem Lernbereich die Note „mangelhaft“ erhalten haben. Die Note „ungenügend“ in einem Lernbereich oder nicht mindestens mit „ausreichend“ benotete Leistungen in zwei Lernbereichen können auch Fachschüler nicht ausgleichen, so dass auch dies der Klägerin bei einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschriften der APVO-Sozialpädagogik (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2013, a. a. O.) nicht möglich wäre.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.