Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.03.2014 – 3 K 317.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0313.3K317.13.0A
Orientierungssatz
1. Studenten sind zu exmatrikulieren, wenn sie eine in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen. (Rn.17)
2. Die Regelung in § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG ist zwingend. (Rn.19)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Prüfungsleistungen.
Die Klägerin begann im Wintersemester 2010/2011 ihr Studium der Rechtswissenschaften an der V.... Seit dem Wintersemester 2011/2012 ist sie im dritten Fachsemester im Studiengang Rechtswissenschaft der Beklagten eingeschrieben. Mit Bescheid vom 12. März 2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschlussziel der ersten juristischen Prüfung im Wintersemester 2011/2012 mit Prüfung vom 15. März 2012 gemäß § 13 Abs. 2 PrüfO endgültig nicht bestanden habe, da sie die Hausarbeit als studienbegleitende Zwischenprüfungsleistung unter Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nicht bestanden habe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Mit Schreiben vom 18. März 2013 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass sie wegen des endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung zum Semesterende exmatrikuliert werden solle. Sie wies darauf hin, dass die Klägerin für den Fall eines Studienfachwechsels, diesen grundsätzlich für das folgende Semester zu beantragen habe, die jeweils bestehenden Zulassungsvoraussetzungen nachzuweisen und mit dem Antrag eine Bescheinigung des für den neuen Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses über angerechnete Studien- und Prüfungsleistungen vorzulegen habe, es sei denn, dass aus dem bisherigen Studiengang offensichtlich keine Prüfungsleistungen angerechnet werden könnten. Sie gab der Klägerin Gelegenheit bis zum 2. April 2013 Stellung zu nehmen. Die Klägerin nahm hierzu keine Stellung.
Mit Bescheid vom 8. April 2013 exmatrikulierte die Beklagte die Klägerin unter Hinweis auf das Anhörungsschreiben vom 18. März 2013 mit Wirkung zum 30. September 2013.
Die Klägerin hat am 15. April 2013 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass ihre Klage gegen den Bescheid vom 12. März 2013, mit welchem das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft festgestellt wurde, aufschiebende Wirkung entfalte und sie deshalb ihr Studium fortsetzen könne.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Exmatrikulationsbescheid zwar auf den 8. April 2013 datiere, die Exmatrikulation allerdings erst zum Ablauf des Sommersemesters 2013, d. h. zum 30. September 2013, wirksam werde. Daher schade es nicht, dass der Klägerin nur eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Exmatrikulation eingeräumt worden sei. Ihr seien durch die Exmatrikulation zum Semesterende mehr als zwei Monate zur weiteren Immatrikulation gewährt worden, sodass der Klägerin die Möglichkeit gegeben worden sei, das vollständige Sommersemester als Studentin in Anspruch zu nehmen. Nach der Satzung für Studienangelegenheiten erfolge die Exmatrikulation von Amts wegen, wenn der Studierende die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden habe. Die Exmatrikulation werde zum Semesterende wirksam, es sei denn, es werde eine taggenaue Exmatrikulation beantragt. Wenn Studierende die weitere Immatrikulation mit dem Wechsel des Studiengangs gemäß § 15 der Satzung für Studienangelegenheiten mit der Begründung beantragten, werde eine Exmatrikulation erst im Fall der Ablehnung dieses Antrages wirksam. Demnach habe die Möglichkeit bestanden, die Bewerbungsfrist vom 1. Juni bis 17. Juli 2013 für einen zulassungsbeschränkten Studiengang in Anspruch zu nehmen oder in der Zeit vom 1. August bis 15. September 2013 eine Immatrikulation in einem zulassungsfreien Studiengang zu beantragen. Gerade aufgrund des § 17 Abs. 3 Nr. 4 der Satzung für Studienangelegenheiten wolle die Beklagte den Studierenden ermöglichen, entweder das Semester bis zum Ablauf für eventuelle weitere Planungen im Status eines Studierenden in Anspruch zu nehmen oder auch Bewerbungs- und Immatrikulationsfristen für das Folgesemester wahrzunehmen, es sei denn die Studierenden wollten eine taggenaue Exmatrikulation beantragen. Ansonsten würde der Studierendenstatus häufig während eines Semesters enden.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 12. November 2013 zunächst bis zu einem Urteil in der Klage (Aktenzeichen VG 15 K 91.13) der Klägerin gegen den Bescheid vom 12. März 2013 ausgesetzt worden. Nach Ergehen des Urteils in der prüfungsrechtlichen Sache, gegen das die Klägerin die Zulassung der Berufung beantragt hat, ist das vorliegende Verfahren weitergeführt worden.
Zwischenzeitlich hörte die Beklagte die Klägerin mit einem, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Anhörungsschreiben vom 18. Februar 2014, erneut zur beabsichtigten Exmatrikulation an und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. April 2014.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese sind mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Berichterstatterin kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben (Schriftsätze vom 14. Februar 2014 und vom 26. Februar 2014).
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Denn im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides lagen die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation nicht vor.
Rechtsgrundlage für eine Exmatrikulation ist § 15 Satz 3 Nr. 4 Berliner Hochschulgesetzt – BerlHG – (vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 82] in der ab 2. Juni 2011 geltenden Fassung [GVBl. S. 378]) in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 4 Satzung für Studienangelegenheiten der F... vom 23. Juli 2008 (Amtsblatt der F... Nr. 57/2008 vom 24. Oktober 2008). Danach sind Studierende unter anderem dann zu exmatrikulieren, wenn sie in dem gewählten Studiengang einen vorgeschriebenen Leistungsnachweis oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienziels nachweisen (§ 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG).
Unbeschadet der Frage, ob die materiellen Voraussetzungen für die Exmatrikulation, nämlich das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung – hier der Zwischenprüfung im Studienfach Rechtswissenschaften – vorliegen, ist der angefochtene Bescheid jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte der Klägerin nach der Anhörung zur beabsichtigten Exmatrikulation und vor deren Erlass nicht die gesetzlich vorgegebene Frist von zwei Monaten eingeräumt hat. Denn die Beklagte setzte der Klägerin in ihrem Anhörungsschreiben zur Exmatrikulation vom 18. März 2013 lediglich eine Frist bis zum 2. April 2013, um die Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer weiteren Immatrikulation nachzuweisen.
Der Beklagte darf von der Einräumung dieser Frist vor einer Exmatrikulation auch nicht absehen. Denn die Regelung in § 15 Satz 3 Nr. 4 a. E. BerlHG ist zwingend. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt ausdrücklich, dass dem betroffenen Studierenden vor der Exmatrikulation („Studentinnen und Studenten können exmatrikuliert werden […] sofern sie nicht […] nachweisen,“) diese Frist zu einzuräumen ist. Es ist auch sachgerecht, die vom Gesetzgeber den Studierenden eingeräumte Frist mit dem Zugang der Anhörung zu der von der Beklagten beabsichtigten Exmatrikulation beginnen zu lassen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt steht für den Studierenden fest, dass und aus welchem Grund (endgültiges Nichtbestehen eines vorgeschriebenen Leistungsnachweises oder einer vorgeschriebenen Prüfung) die Beklagte die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation für gegeben hält.
Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2013 erfolgte Exmatrikulation erst zum 30. September 2013 wirksam werden sollte. Denn unabhängig vom Wirksamwerden der Exmatrikulation zu einem späteren Zeitpunkt wird der Bescheid mit Ablauf der Rechtsmittelfrist bestandskräftig und ist für den Studierenden nicht mehr anfechtbar. Die Klägerin wäre schon allein aus dem Grunde, sich die zweimonatige Frist zu verschaffen, um die Notwendigkeit der weiteren Immatrikulation nachzuweisen, gezwungen, gegen den Bescheid Klage zu erheben. Dies erscheint aber nicht zumutbar. Der Hinweis der Beklagten auf § 17 Abs. 3 Nr. 4 ihrer Satzung für Studienangelegenheiten hilft nicht weiter. Danach erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen, wenn die Studierenden unter anderem eine vorgeschriebene Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden haben (Satz 1). Die Exmatrikulation wird danach zum Semesterende wirksam, es sei denn, es wird eine taggenaue Exmatrikulation beantragt (Satz 2). Wenn Studierende die weitere Immatrikulation mit Wechsel des Studienganges oder Teilstudienganges gemäß § 15 mit Begründung beantragen, wird eine Exmatrikulation erst im Fall der Ablehnung dieses Antrages wirksam (Satz 3). Die dort besonders ausgestalteten Regelungen der Exmatrikulation enthalten keine Modifikation der Frist in § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG; sie verhalten sich vielmehr nicht zu der Frage. Anderes dürfte wohl auch keinen Bestand haben. Denn die vom Gesetzgeber in § 15 Satz 3 Nr. 4 BerlHG den Studierenden zu deren Gunsten eingeräumte Frist dürfte nicht durch eine Satzung der Beklagten verkürzt werden.
Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.