Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Gerichtsbescheid vom 14.03.2014 – 30 K 807.13 V
ECLI:DE:VGBE:2014:0314.30K807.13V.0A
Orientierungssatz
1. Keinen Erfolg verspricht die Auslandszustellung, wenn anzunehmen ist, dass Rechtshilfe nicht geleistet oder diese unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen würde.(Rn.12)
2. Dies ist bei einer Erledigungsdauer von ein bis drei Jahren anzunehmen.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt ein Touristenvisum für den Schengenraum.
Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Seinen Antrag auf Erteilung eines Schengenvisums vom 14. August 2013 lehnte die deutsche Botschaft in Algier unter Verwendung des einheitlichen Formblattes zur Unterrichtung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums und zur entsprechenden Begründung am 21. August 2013 ab. Der Kläger habe den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes nicht nachgewiesen, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft, seine Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Der Bescheid wurde gemäß dem in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnis dem Kläger am 23. August 2013 übergeben.
Dagegen hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 7. Oktober 2013 „Beschwerde“ beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides der deutschen Botschaft in Algier vom 21. August 2013 ein Visum zu Besuchszwecken zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für verfristet.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, verwiesen.
Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. November 2013 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom selben Tag hat der Einzelrichter eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO entscheidet, hat keinen Erfolg.
Über die Klage konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden angehört (§ 84 Abs. 1 S. 2 VwGO). Die Anhörung des Klägers konnte gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 185 Nr. 3 ZPO durch öffentliche Zustellung erfolgen. Die Zustellung des Schreibens vom 25. November 2013 im Ausland versprach keinen Erfolg. Keinen Erfolg verspricht die Auslandszustellung, wenn anzunehmen ist, dass Rechtshilfe nicht geleistet oder diese unzumutbar lange Zeit in Anspruch nehmen würde (vgl. Wittschier/Musielak, ZPO, § 185 Rn 6). So verhält es sich hier. Ein allgemeiner Rechtshilfevertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Algerien besteht nicht. Bei der gleichwohl gegenseitig geleisteten Rechtshilfe muss jedoch mit einer längeren Erledigungsdauer von ein bis drei Jahren gerechnet werden (vgl. Internationale Rechtshilfe-Online, Algerien, ). Vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung hat das Gericht erfolglos versucht, den Antragsteller von der beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu benachrichtigen. Das versandte Schreiben kam mit der Aufschrift „non reclamé“ (nicht abgeholt) zurück.
Die Klage ist unzulässig. Sie ist verfristet. Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 VwGO seit Bekanntgabe des das Visums versagenden Verwaltungsaktes erhoben worden. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses Bl. 22 des Verwaltungsvorgangs hat der Kläger den mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid am 25. August 2013 durch Übergabe erhalten. Die Klagefrist lief demnach am 25. September 2013 ab. Die Klage ist jedoch erst am 7. Oktober 2013 – und damit verspätet – bei Gericht eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,-- Euro festgesetzt.