Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.03.2014 – 80 K 10.13 OL

ECLI:DE:VGBE:2014:0317.80K10.13OL.0A

Orientierungssatz

1. Ist eine Entscheidung noch nicht getroffen worden, darf ein Beamter einer solchen Entscheidung mit der Versendung einer positiven Mail nicht vorgreifen.(Rn.45)

2. Ein Beamter darf sich nicht auf eine Auskunft verlassen, sondern muss sich durch erneute Nachfrage absichern, bevor er eine entsprechende öffentliche Mitteilung macht.(Rn.47)

Tenor

Gegen den Kläger wird ein Verweis verhängt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3, der Beklagte zu einem 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 500,- Euro verhängt worden ist.

2

Der 19... in Berlin geborene Kläger wurde - nach einer länger vorangegangenen Tätigkeit als angestellter Lehrer - im Jahr 19... als Studienrat ins Beamtenverhältnis (zunächst auf Probe) übernommen; im Jahr 19... ernannte ihn der Beklagte zum Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn im Jahr 20... zum Oberstudienrat, im Jahr 2002 zum Studiendirektor und im Jahr 20... - zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit, ab 2005 auf Dauer - zum Oberstudiendirektor (BesGr. A 16).

3

Disziplinarische Vorbelastungen gibt es nicht.

4

Bereits seit 1991 nahm der Kläger - zunächst kommissarisch und im Angestelltenverhältnis - die Aufgaben des Schulleiters an der R... -Oberschule wahr.

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Wie bereits in den Vorjahren nahm die R...-Oberschule auch im Schuljahr 2012/2013 am Schulversuch „Individualisierung des gymnasialen Bildungsganges“ durch Einrichtung sog. Schnelllernerzüge teil, wonach entsprechend geeignete Kinder bereits nach dem 4. Grundschuljahr auf das Gymnasium aufgenommen werden. Mit Schreiben vom 19. September 2011 an die jeweiligen Schulleitungen der am Schulversuch beteiligten Schulen teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die näheren Einzelheiten für das Aufnahme-Prozedere sowie die Zahl der für die einzelnen Schulen genehmigten Schnelllernerzüge mit. Danach waren für die R...-Oberschule zwei Schnelllernerzüge genehmigt. Eine Erweiterung um maximal drei weitere Züge, davon höchstens einen je Schule, könne - so heißt es in dem Schreiben - bei entsprechender Nachfrage geeigneter Schülerinnen und Schüler im Einvernehmen mit den Schulträgern von der Senatsverwaltung genehmigt werden. Mit der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 15/2011 vom 21. November 2011 regelte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung den genauen Verfahrensablauf für den Übergang von der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 an den Schulen der Sekundarstufe I zum Schuljahr 2012/2013.

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Entsprechend dem darin festgelegten Zeitplan führte die R...-Oberschule am 3. März 2012 die standardisierten Tests für die Aufnahme in Schnelllernerzüge durch. Bereits zuvor, in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 3. März 2012, hatte der Kläger aufgrund der hohen Bewerberzahl (162 Anmeldungen) telefonisch bei Frau Dr. G... von der Senatsverwaltung vorsorglich die Einrichtung eines dritten Schnelllernerzuges für seine Schule beantragt, ohne allerdings eine Zusage hierfür zu erhalten.

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Von den insgesamt 153 Kindern, die am standardisierten Aufnahmetest an der R...Oberschule teilgenommen hatten, bestanden ihn 114 Kinder.

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Am 5. März 2012 verschickte der Kläger daraufhin nach Erstellung eines entsprechenden - vorläufigen - Rankings an die Eltern von 90 Kindern, die den Test bestanden hatten, eine E-Mail folgenden Inhalts:

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„Sehr geehrte Familie,

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ich kann Ihnen heute per Mail eine überaus positive Nachricht zukommen lassen, denn diese Mail ist an alle die Familien gerichtet, für deren Kinder auf der Grundlage des vorläufigen Rankings schon jetzt feststeht:

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Ich werde die Aufnahme des angemeldeten Kindes an der R... positiv entscheiden.

12

Ich informiere Sie schon heute, zwei Tage nach der Durchführung des Eignungstestes am Tag der Erstellung des vorläufigen Rankings für die Aufnahmeentscheidungen, damit Sie nicht lange im Ungewissen bleiben. Auch Ihr Kind gehört somit zu der Gruppe, die schon jetzt als aufgenommen am R...-Gymnasium gilt.

13

Es gibt eine weitere Gruppe von Kindern, die ich zu einem zusätzlichen Schulleitergespräch einladen werde, um die Aufnahme auf der Grundlage des vorläufigen Rankings und der Ergebnisse des Gesprächs zu entscheiden. Dafür wird viel Zeit notwendig sein und diese Zeit muss im Interesse dieser Gruppe von Familien bis zum kommenden Sonnabend gefunden werden.

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Deshalb bitte ich Sie um Verständnis, dass ich Sie und Ihr Kind nicht vor den Osterferien zu einem Gespräch einladen werde. Natürlich will ich aber auch Ihr Kind im Frühjahr 2012 noch einmal sehen. Deshalb bitte ich Sie, ab dem 19.03. 2012 im Sekretariat unter 9... anzurufen, um einen Termin für ein solches Gespräch zu verabreden. Frau D..., die Sekretärin der Schule, wird mit Ihnen einen Termin nach den Osterferien auf der Grundlage der von mir vorgesehenen Terminalternative für die Gespräche mit jeweils einer Gruppe von Kindern abstimmen.

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Selbstverständlich bekommen Sie nach Abschluss des gesamten Verfahrens zur Aufnahme der 5. Klassen am R...-Gymnasium auch einen schriftlichen Bescheid an ihre Postadresse gesandt. Die heutige Mail ersetzt diesen Bescheid nicht, die dient einzig und allein Ihrer Vorabinformation.

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Ich bitte alle Familien, die ich heute mit dieser Mail anschreibe und die in den nächsten Tagen in Erwägung ziehen, auf den angebotenen Platz zu verzichten, um eine Terminabsprache für ein zusätzliches Beratungsgespräch. Ich möchte mich ggf. dann noch einmal mit den Eltern und dem Kind unterhalten, um die Familie davon zu überzeugen, dass das Kind hier an der R... gut aufgehoben ist und die R... keinen Vergleich mit einer anderen Schule scheuen muss. Für die Terminfindung für ein solches ggf. notwendiges Gespräch kann auch die o.g. Nummer benutzt werden.“

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Unter dem 7. März 2012 wandte sich der Kläger mit einem Schreiben an die Senatsverwaltung (Frau K...) und beantragte unter Darlegung der hohen Zahl von Anmeldungen und erfolgreich getesteter Kinder die Eröffnung einer dritten Schnelllerner-Klasse für das Schuljahr 2012/2013.

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Mit Schreiben der Senatsverwaltung vom 16. März 2012 (Herr P...) wurde die Genehmigung von - lediglich - zwei Schnelllernerzügen für die R...-Oberschule bestätigt, wohingegen die Genehmigung für zwei andere Oberschulen auf drei Schnelllernerzüge erweitert wurde. Am selben Tag wandte sich der Kläger mit einer Mail an die zuständige Schulsenatorin sowie an den Staatssekretär:

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„…Vor wenigen Stunden habe ich die Mail von Herrn P... an die sieben Schulen mit Schnelllernzügen gelesen. Darauf habe ich mehrfach vergeblich versucht, Sie telefonisch zu erreichen.

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Ich gehe davon aus, dass Ihnen diese Entscheidung unbekannt ist.

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In der Sache vermute ich, dass hier ein Irrtum wegen einer offensichtlichen unterschiedlichen Behandlung der sieben Schulen vorliegt: Allen anderen sechs Schulen - außer der 03Y10 - werden so viele Züge genehmigt, wie qualifizierte Anmeldungen vorliegen.

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Ich würde mich freuen, wenn sich - auch am Wochenende unter meiner Handynummer …die Möglichkeit ergäbe, den Sachverhalt miteinander zu besprechen.

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Die Initiatoren der Elterninitiative habe ich soeben in Kenntnis gesetzt, dass nun eine Entscheidung getroffen wurde, ohne über den Inhalt der Entscheidung zu informieren. Die Initiatoren haben mich daraufhin darum gebeten, dass ich für Montag Abend alle Eltern, die ihr Kind an der R...-Oberschule angemeldet haben und deren Kind(er) alle notwendigen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, in die Schule einlade. Dieser Bitte der Elterninitiative werde ich folgen.

24

Ich würde mich freuen, am Montag Abend den Familien eine erfreuliche Nachricht überbringen zu können.“

25

Am Montag, dem 19. März 2012, kam es am frühen Nachmittag im Büro der regionalen Schulaufsichtsleiterin für P..., Frau R..., in Anwesenheit der Zeugin W... zu einem Gespräch mit dem Kläger, in dessen Zuge Frau R... dem Kläger mitteilte, dass es für die R...-Oberschule eine dritte Schnelllerner-Klasse geben solle und er dies den Eltern am Abend mitteilen solle.

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Daraufhin ließ der Kläger am Nachmittag die 90 vorbereiten Schreiben an die Eltern mit der Zusage einer Schnelllernerplatzes für eine der drei fünften Klassen zur Post geben und teilte dieses Ergebnis am Abend auf der Elternversammlung mit.

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Erst danach nahm der Kläger Kenntnis von einer am selben Tag gegen 16:49 Uhr an ihn abgesandten Mail der Senatsverwaltung (Herr P...), worin sein Antrag auf Einrichtung eines dritten Schnelllernerzuges abgelehnt und diese Entscheidung näher begründet wurde.

28

Entsprechend einer dienstlichen Anweisung vom 20. März 2012 teilte der Kläger daraufhin den zuvor angeschriebenen Eltern der nicht genehmigten 3. Schnelllerner-Klasse mit, dass die vorherige Zusage der Aufnahme des jeweiligen Kindes aufgehoben werde.

29

Nach Protesten aus der Elternschaft - zumindest in einem Fall wurden auch Rechtsbehelfe gegen die Absage eingelegt - und entsprechenden Presseberichten wurde schließlich im April 2012 doch noch ein dritter Schnelllernerzug an der R...-Oberschule genehmigt und eingerichtet.

30

Unter dem 25. April 2012 leitete der Beklagte ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein mit dem Vorwurf, gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen zu haben, indem dieser entgegen der Weisungs- und Vorschriftenlage 90 Eltern die Aufnahme ihres Kindes in einen Schnelllernerzug auf der Basis von drei einzurichtenden Klassen zugesagt habe, obwohl nur zwei Klassen von der Senatsverwaltung genehmigt worden seien.

31

Auf den Ermittlungsbericht vom 17. August 2012, dem Kläger zugestellt am 31. August 2012, äußerte sich dieser nicht.

32

Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 4. Februar 2013, mit der er dem Kläger als Dienstvergehen vorwirft, zwischen dem 5. und 20. März 2012 die bestehenden Entscheidungen der Dienstbehörde über die Anzahl der Schnelllernerzüge an der R...-Oberschule übergangen und - ohne die Entscheidung der Verantwortlichen abzuwarten - eigenmächtig die Eröffnung eines dritten Schnelllernerzuges in der Öffentlichkeit zugesagt habe; zugleich habe er die zeitlichen und verfahrenstechnischen Vorgaben hinsichtlich des Schulversuchs „Schnelllernerzüge“ überwiegend missachtet. Er könne sich auch nicht darauf berufen, von der Leiterin der regionalen Schulaufsicht P..., Frau R..., eine Genehmigung für die Errichtung eines 3. Zuges erhalten zu haben. Bereits am 5. März 2012 habe er den Eltern eine Zusage gegeben. Zudem sei die Referatsleiterin für die Genehmigung nicht zuständig gewesen.

33

Mit der am 27. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Disziplinarverfügung. Er ist der Auffassung, kein Dienstvergehen begangen zu haben. Zum Einen habe er aufgrund der hohen Zahl der Bewerber, von denen ein erheblicher Teil den standardisierten Test am 3. März 2012 bestanden habe, und der Erfahrungen der Vorjahre damit rechnen dürfen, dass letztlich wiederum drei Schnelllernerzüge genehmigt würden. Außerdem habe ihm Frau R... am 19. März 2012 ausdrücklich die Genehmigung hierfür erteilt; danach habe er sich richten müssen.

34

Der Kläger beantragt,

35

die Disziplinarverfügung vom 4. Februar 2013 aufzuheben.

36

Der Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Er hält an der in der Disziplinarverfügung gegebenen Begründung fest.

39

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. März 2014 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen R... und W.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

40

Der behördliche Disziplinarvorgang sowie die über den Kläger geführte Personalakte wurden beigezogen.

41

Durch Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

42

Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung auf schriftlichem Wege entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

43

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

44

Der Kläger hat ein einheitlich zu bewertendes Dienstvergehen (nachfolgend zu 1.) begangen, das die Verhängung eines Verweises (nachfolgend zu 2.) erfordert.

45

1. Der Kläger hat, indem er am 5. März 2012 entgegen den dienstlichen Anweisungen und Vorgaben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung (jetzt: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft) vom September und November 2011 den Eltern von 90 Kindern - demnach auf der Grundlage der Einrichtung von 3 Schnelllernerzügen an der R...-Oberschule - die „überaus positive Nachricht“ hat zukommen lassen, dass er die Aufnahme des Kindes an der R...-Oberschule positiv entscheiden werde und das Kind „schon jetzt als aufgenommen“ gelte, gegen seine Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) sowie seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen. Auch wenn die an die Eltern gerichtete Mail als „Vorabinformation“ gedacht war und in dem Schreiben mitgeteilt wurde, dass die Mail nicht den zu erwartenden Bescheid ersetze, konnte und musste durch die Mitteilung bei den Eltern der Eindruck entstehen, dass die Entscheidung zugunsten ihres Kindes bereits positiv getroffen und der schriftliche Bescheid nur noch eine Formalität sei. Damit hat der Kläger nicht nur gegen das in der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 15/2011 vom 21. November 2011 vorgegebene Prozedere bei der Auswahlentscheidung verstoßen, sondern auch die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Entscheidung der Senatsverwaltung, dass in der R...-Oberschule lediglich zwei Schnelllernerzüge für das Schuljahr 2012/2013 eingerichtet werden dürften, unterlaufen. Der Kläger hatte sich zwar bereits telefonisch an die Senatsverwaltung gewandt und angesichts der hohen Bewerberzahl die Einrichtung eines dritten Schnelllernerzuges angeregt bzw. beantragt; eine Entscheidung darüber war jedoch noch nicht getroffen worden, und der Kläger hätte einer solchen Entscheidung mit der Versendung einer positiven Mail an 90 Eltern auch nicht vorgreifen dürfen.

46

Auch mit der Absendung der positiven Aufnahmeschreiben an 90 Eltern am 19. März 2012 verstieß der Kläger gegen die o.g. beamtenrechtlichen Pflichten. Entgegen der Behauptung des Klägers ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Versendung der Schreiben klar war, dass die für die Genehmigung eines dritten Schnelllernerzuges zuständige Senatsverwaltung eine positive Entscheidung in dieser Hinsicht nicht getroffen hatte. Einen solchen Eindruck konnte er insbesondere nicht aus dem Gespräch mit der Schulaufsichtsbeamtin Frau R... wenige Stunden früher gewonnen haben. Nach der glaubhaften Schilderung des Gesprächsverlaufs durch die Zeugin R... in der mündlichen Verhandlung war Gesprächsthema seinerzeit, dass lediglich zwei Schnelllernerklassen von der Senatsverwaltung genehmigt worden seien, obwohl ein höherer Bedarf bestünde. Der Kläger habe der Zeugin seine Sorge geschildert, ob und wie er dies den Eltern am Abend würde vermitteln können. Die Zeugin gab an, dass sie seine Sorge habe nachvollziehen können und deswegen entschieden habe, dass es eine dritte Klasse geben und der Kläger dies den Eltern am Abend mitteilen solle. Ihr sei bewusst gewesen, dass sie hiermit ihre Kompetenzen überschritten habe. Nach diesem von der Zeugin R... geschilderten Gesprächsverlauf musste dem Kläger mithin klar sein, dass es eine positive Entscheidung der Senatsverwaltung zu diesem Zeitpunkt nicht gab und Frau R... in offensichtlicher Überschreitung ihrer Kompetenzen handelte, als sie dem Kläger grünes Licht für die Einrichtung eines dritten Schnelllernerzuges gab. Zwar hat die Zeugin W..., die bei dem Gespräch zugegen war, lediglich angegeben, Frau R... habe gesagt, dass es eine dritte Klasse geben solle, wobei sie sich an genaue Gesprächsinhalte oder Reaktionen nicht mehr erinnern konnte. Insofern ist daher der genaueren Darstellung von Frau R..., die sich besser erinnern konnte und glaubhaft einen auch inhaltlich plausiblen Gesprächsverlauf schilderte, zu folgen, zumal Frau W... nach eigenen Angaben sich an dem Gespräch selbst nicht beteiligt hatte. Auch sie schilderte jedoch ihren Eindruck, dass Frau R... angesichts der zu erwartenden Elternproteste eine positive Entscheidung der Senatsverwaltung „vorweggenommen“ habe, somit nicht eine bereits getroffene Entscheidung lediglich kommuniziert habe.

47

Angesichts der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der „Entscheidung“ von Frau R... hätte der Kläger, dem die Zuständigkeiten bekannt waren, sich hierauf nicht verlassen dürfen und sich durch erneute Nachfrage bei der Senatsverwaltung absichern müssen, bevor er die Schreiben an die Eltern versandte und am Abend eine entsprechende öffentliche Mitteilung machte.

48

Der Kläger handelte vorsätzlich und schuldhaft.

49

2. Bei der Maßnahmebemessung des einheitlich zu bewertenden Dienstvergehens ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass durch seine Handlungsweise ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand sowie ein Ansehensschaden für die Schulverwaltung eingetreten ist, da er den Eltern der für den vermeintlich dritten Schnelllernerzug vorgesehenen Kinder, denen er zuvor eine positive Mail sowie ein positives Aufnahmeschreiben zugesandt hatte, den Platz zunächst wieder absagen musste, was jedenfalls in einem Fall auch zur Einleitung eines Rechtsbehelfsverfahren durch die betroffenen Eltern geführt hat. Zudem entstand durch die sich anschließenden Elternproteste eine politische Drucksituation für die Senatsverwaltung und die Senatorin, die schließlich dazu führte, dass ein dritter Schnelllernerzug im April 2012 an der R...-Oberschule eingerichtet wurde. Zwar erscheint es wahrscheinlich, dass es auch bei einem korrekten Verhalten des Klägers zu Elternprotesten gekommen wäre und im Ergebnis davon möglicherweise ebenfalls ein zusätzlicher Schnelllernerzug genehmigt worden wäre. Die Drucksituation auf die Senatsverwaltung wurde jedoch nicht unerheblich dadurch erhöht und deren Entscheidungsspielraum eingeschränkt, dass die Eltern aufgrund der Handlungsweise des Klägers den Eindruck bekommen mussten, dass ein dritter Schnelllernerzug zunächst habe eingerichtet werden sollen und die entsprechenden Plätze auch schon vergeben worden seien, und dann diese Entscheidung durch die Senatsverwaltung - aus elterlicher Sicht ohne Grund - wieder zurückgenommen worden sei.

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Zu Gunsten des Klägers ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er sich in der damaligen Situation erheblichem Druck und einer hohen Erwartungshaltung der Elternschaft gegenüber ausgesetzt sah und sich mehrfach vergeblich bemüht hatte, eine - positive - Entscheidung der Senatsverwaltung herbeizuführen. Zu berücksichtigen ist auch, dass er aufgrund der Erfahrungen der Vorjahre ersichtlich damit gerechnet hat und von der regionalen Schulaufsichtsbeamtin Frau R... in dieser Erwartungshaltung sogar bestätigt wurde, dass es aufgrund der hohen Zahl von Bewerbungen und geeigneter Kinder am Ende ohnehin zur Einrichtung eines dritten Schnelllernerzuges an seiner Schule kommen werde, die erwartbare Entscheidung aus seiner Sicht lediglich aus zeitlichem Druck „vorweggenommen“ wurde, was den Vorwurf der Gehorsamsverweigerung in etwas milderem Licht erscheinen lässt.

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Entgegen der Annahme des Beklagten in der Disziplinarverfügung ist das Gericht aufgrund der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch davon überzeugt, dass dieser nicht aus egoistischen Motiven heraus handelte, sondern es ihm um das Wohl der Kinder und deren Eltern ging, die sich in so großer Zahl für den Schnelllernerzug an seiner Schule beworben hatten.

52

Angesichts der bisherigen disziplinarischen Unbelastetheit des Klägers sowie seiner jahrzehntelangen erfolgreichen Leitungsfunktion an der R...-Oberschule erscheint unter diesen Umständen ein Verweis als Pflichtenmahnung noch angemessen und ausreichend, da anzunehmen ist, dass der Kläger auch durch das Disziplinarverfahren und die zum Teil negativen Bewertungen über ihn von Seiten seines Dienstherrn in der Presse (vgl. etwa Berliner Morgenpost vom 26. April 2012) erheblich belastet ist bzw. war und in Zukunft zu erwarten ist, dass er bei derartigen Entscheidungen die gegebenen Zuständigkeiten sowie die Weisungslagen beachtet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG Berlin). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.