Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.03.2014 – 3 L 210.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0321.3L210.14.0A
Orientierungssatz
1. Die Probezeit hat bestanden, wer am Ende des Probesemesters in keinem Lernbereich ungenügende Leistungen und in höchstens einem Lernbereich mangelhafte Leistungen erzielt hat. (Rn.4)
2. Sinn und Zweck der Regelung über das Probehalbjahr sprechen dafür, dass lediglich positiv festgestellte Schlechtleistungen zu deren Nichtbestehen führen sollen, nicht jedoch bereits ein bestimmtes Ausmaß an Fehlzeiten unabhängig vom individuellen Leistungsstand des Studierenden. (Rn.6)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Fortsetzung ihrer Ausbildung zur Erzieherin an der von der Antragsgegnerin betriebenen Fachschule für Sozialpädagogik zu gestatten.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin betreibt eine staatlich anerkannte Fachschule für Sozialpädagogik. Mit der Antragstellerin schloss sie im August 2013 einen Ausbildungsvertrag, in dem vereinbart wurde, dass die Antragstellerin zum 1. August 2013 die Ausbildung zur Erzieherin an der von der Antragsgegnerin betriebenen Fachschule für Sozialpädagogik aufnimmt, dass das erste Semester als Probezeit gilt und dass das Ausbildungsverhältnis bei Nichtbestehen der Probezeit beendet sei, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Semesterkonferenz beschloss am 21. Januar 2014, dass die Antragstellerin wegen erheblicher Fehlzeiten in verschiedenen Fächern die Probezeit nicht bestanden habe. Mit Bescheid vom 27. Januar 2014 teilte die Leiterin der Schule der Antragstellerin diese Entscheidung unter Hinweis darauf mit, dass das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen könne, wer in einem Schulhalbjahr in einem Unterrichtsfach an weniger als 70 % des Pflichtunterrichtes teilgenommen habe. Die Antragstellerin habe im Lernbereich IV 33,3 % Fehlzeiten und im Themenfeld 6 40 % Fehlzeiten aufzuweisen. Ein Rücktritt sei nicht möglich. Nach den Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen für Sozialpädagogik des Landes Berlin müsse die Fachschule verlassen, wer das Probehalbjahr nicht erfolgreich absolviert habe.
Mit Anwaltsschreiben vom 27. Januar 2014 widersprach die Antragstellerin der Entscheidung über das Nichtbestehen der Probezeit. Die Berechnung der Fehlzeiten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass eine Reihe von Unterrichtstagen ausgefallen sei. Die Streichung von der Schülerliste hätte ihr auch angedroht werden müssen. Unter Wiederholung und Vertiefung dieses Vortrags begehrt sie einstweiligen Rechtsschutz.
II.
Der sinngemäß dem Tenor entsprechende Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Wegen des bereits begonnenen zweiten Semesters ist die Sache eilbedürftig, so dass der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ergibt sich daraus, dass nach den von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Antragstellerin die Probezeit nicht bestanden hat.
Die Antragsgegnerin geht selbst davon aus, dass sie mit der Erzieherausbildung an der von ihr betriebenen staatlich anerkannten Fachschule für Sozialpädagogik den Regelungen über die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-SozPäd) vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164) in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353) unterliegt. Nach § 8 Abs. 1 dieser Verordnung erfolgt die Aufnahme in die Fachschule auf Probe. Die Probezeit umfasst das erste Semester. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift hat die Probezeit bestanden, wer am Ende des Probesemesters in keinem Lernbereich ungenügende Leistungen und in höchstens einem Lernbereich mangelhafte Leistungen erzielt hat. Nach Abs. 4 der Vorschrift muss die Fachschule verlassen, wenn die Probezeit nicht bestanden hat.
Danach ist das Bestehen der Probezeit nicht daran geknüpft, dass ein Studierender an den Unterrichtstagen der jeweiligen Lernbereiche ohne wesentliche Fehlzeiten teilnimmt. Insbesondere ist nicht vorgesehen, dass das Ausmaß der Fehlzeiten, das einem Bestehen der Probezeit entgegensteht, in der Weise bestimmt wird, dass die Fehlzeiten addiert und den angebotenen Unterrichtszeiten gegenübergestellt werden, ohne zwar Rücksicht darauf, ob sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt, dass es an einer kontinuierlichen Unterrichtsteilnahme fehlte, die eine Leistungsbewertung ausschließt (vgl. die Regelung in § 20 Abs. 4 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I). In § 15 Abs. 1 S. 2 APVO-SozPäd ist lediglich vorgesehen, dass durch unentschuldigtes Fernbleiben nicht erbrachte (einzelne) Leistungen mit „ungenügend“ zu bewerten sind, während für den Fall, dass aus Gründen, die der Studierende nicht zu vertreten hat, die Grundlage für eine Leistungsbewertung fehlt, in § 15 Abs. 2 S. 4 geregelt ist, dass das Fach ohne Bewertung bleibt („o.B.“). Der Antragstellerin wurde jedoch für keines der unterrichteten Themenfelder die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erteilt. Vielmehr wurde in der Zensurenkonferenz vom 21. Januar 2014 festgestellt, dass ihre Noten „in Ordnung“ seien. Auch das der Antragstellerin erteilte Abgangszeugnis vom 31. Januar 2014 enthält lediglich dreimal die Note „befriedigend“ und einmal die Note „ausreichend“.
Auch Sinn und Zweck der Regelung über das Probehalbjahr sprechen dafür, dass lediglich positiv festgestellte Schlechtleistungen zu deren Nichtbestehen führen sollen, nicht jedoch bereits ein bestimmtes Ausmaß an Fehlzeiten unabhängig vom individuellen Leistungsstand des Studierenden; denn nur dann, wenn anhand konkreter (ungenügender oder mangelhafter) Leistungsbewertungen zu erkennen ist, dass der Bildungsgang voraussichtlich nicht mit Erfolg abgeschlossen werden kann, ist es gerechtfertigt, dass der Studierende den Bildungsgang verlassen muss, wie dies in § 8 Abs. 4 S. 1 APVO-SozPäd für den Fall des Nichtbestehens der Probezeit vorgesehen ist.
Soweit die Antragsgegnerin auf die in der „Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 3/2011“ enthaltenen Durchführungshinweise für Fälle von Rücktritt und Wiederholung gemäß § 59 Abs. 4 des Schulgesetzes an beruflichen Schulen verweist, kann sie daraus nicht herleiten, dass auch das Bestehen der Probezeit eine mindestens 70-prozentige Teilnahme am Pflichtunterricht eines Schulhalbjahres oder Semesters in jedem Unterrichtsfach zwingend voraussetzt. Schon aus Nr. 9 dieser Verwaltungsvorschrift ergibt sich, dass die Durchführungshinweise lediglich dem durch die Änderung des Schulgesetzes zum 1. Februar 2010 erfolgten Wegfall der Versetzung an beruflichen Schulen Rechnung tragen, nicht aber die von dieser Änderung des Schulgesetzes nicht betroffenen Probezeitregelungen erfassen sollen.
§ 59 Abs. 4 S. 2 SchulG, auf den die Verwaltungsvorschrift Bezug nimmt, regelt nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Probezeit, sondern lediglich den Fall des Zurücktretens in die vorhergegangene Jahrgangsstufe, der in der Sekundarstufe II (zu der gemäß § 17 Abs. 1 S. 2, zweiter Halbsatz SchulG auch die beruflichen Schulen, somit gemäß § 34 SchulG auch die vorliegende Fachschule gehören) gegeben ist, wenn das Ziel des Bildungsgangs nicht mehr erreicht werden kann. Ob dies bereits dann feststeht, wenn ungeachtet des erreichten Leistungsstands in einem Schulhalbjahr der Pflichtunterricht in einem Unterrichtsfach zu weniger als 70 % besucht wurde, erscheint ohnehin fraglich. Dementsprechend lässt es die genannte Verwaltungsvorschrift in Nr. 3 S. 2 auch zu, dass trotz eines Unterschreitens der 70 %-Grenze von einem Zurücktreten abgesehen werden kann, wenn nach Leistungsvermögen und Leistungsbereitschaft das Ziel des Bildungsganges gleichwohl erreichbar erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.