Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2014 – 3 L 270.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0325.3L270.14.0A
Orientierungssatz
1. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet das Bezirksamt als zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Schulleiter. (Rn.4)
2. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Antragsgegner verpflichtet werden soll, den 7-jährigen Antragsteller zu 1. im laufenden Schuljahr 2013/2014 vorläufig in eine Lerngruppe der Schulanfangsphase der Wald-Grundschule aufzunehmen, in deren Einzugsbereich die Antragsteller wohnen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in der Hauptsache weit vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass die Antragsteller mit einer gegen eine ablehnende Entscheidung des Antragsgegners nach erfolglosem Widerspruchsverfahren zu erhebenden Klage Erfolg hätten und ihnen durch die Verweisung auf den Ausgang dieses Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden. Bereits an erstgenannter Voraussetzung fehlt es hier.
Rechtsgrundlage des Begehrens ist das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) - SchulG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), nach dessen § 55 a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Erziehungsberechtigten ihr schulpflichtiges Kind an der Grundschule anzumelden haben, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt. Über die Aufnahme in die Schule entscheidet das Bezirksamt als zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem jeweiligen Schulleiter. Gemäß § 54 Abs. 2 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Daraus ergibt sich, dass auch für die Aufnahme in eine Lerngruppe einer höheren Jahrgangsstufe ein Aufnahmeanspruch nur besteht, soweit die Aufnahmekapazität nicht erschöpft ist.
Hier hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass dem Aufnahmebegehren entgegensteht, dass die Aufnahmekapazität der für die Schulanfangsphase der dreizügig betriebenen Grundschule gebildeten sechs jahrgangsübergreifenden Lerngruppen mit jeweils 26 bzw. 27 Schülerinnen und Schülern erschöpft ist und dies durch Übersendung entsprechender Schülerlisten glaubhaft gemacht. Dabei ist der Antragsgegner von zutreffenden rechtlichen Vorgaben ausgegangen.
Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Die Regelung in § 4 Abs. 8 Satz 1 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16) - GsVO -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2014 (GVBl. S. 14), bestimmt, dass in der Schulanfangsphase jede Lerngruppe grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülern besteht. Damit besteht derzeit keine weitere Aufnahmekapazität in den Lerngruppen der Schulanfangsphase der Wald-Grundschule.
Dem können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass aus den vom Antragsgegner übersandten Schülerlisten zu ersehen sei, dass zwei der Lerngruppen 27 Schülerinnen und Schüler umfassen und damit für alle Lerngruppen von einer Aufnahmekapazität von 27 Schulplätzen auszugehen sei. Dass eine im Einzelfall eingetretene tatsächliche Überschreitung der für die Klassenfrequenz vorgegebenen Bandbreite nicht dazu führen kann, die gesetzliche Vorgabe (§ 4 Abs. 8 GsVO) für die Aufnahmekapazität generell zu verändern, liegt auf der Hand. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, zu der Überschreitung der Aufnahmekapazität sei es gekommen, weil einzelne Schüler „augenscheinlich nachträglich“ in die Schule aufgenommen wurden.
Soweit sie darauf verweisen, dass nach Auskunft der Klassenlehrerin der Lerngruppe B der Unterricht auch mit 27 Schülern „problemlos gestaltet werden“ könne, ergibt sich daraus nichts anderes; denn abgesehen davon, dass eine dahingehende Äußerung stets nur aufgrund einer „Momentaufnahme“ und nur vor dem Hintergrund der aktuell für die konkret in Bezug genommene Lerngruppe bestehenden Rahmenbedingungen abgegeben werden kann, hätte eine damit einhergehende Erhöhung der Aufnahmekapazität über die vorgegebene Bandbreite hinaus Folgewirkungen, die sich der Beurteilung der Klassenlehrerin der Lerngruppen B hinsichtlich der aus ihrer Sicht gegebenen „problemlosen Gestaltbarkeit“ entziehen. Denn da die Grundschüler nach Absolvierung der die Jahrgangsstufen 1 und 2 umfassenden Schulanfangsphase entsprechend ihrem Lernfortschritt und Leistungsstand in die Jahrgangsstufe drei aufrücken (§ 7 Abs. 2 Satz 5 GsVO), muss auch für die 3. Jahrgangsstufe von einer maximal 26 Schüler umfassenden Klassenfrequenz ausgegangen werden (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 11. August 2011 - VG 3 L 410.11 -), die grundsätzlich nicht dadurch überschritten werden darf, dass bei der Beurteilung der Aufnahmekapazität der Schulanfangsphase „großzügiger“ verfahren wird. Im Übrigen steht es der Klassenlehrerin nicht zu, bei der Beurteilung der Aufnahmekapazität der ihr übertragenen Lerngruppe und damit der gesamten Schule einen anderen rechtlichen Maßstab anzulegen als die hier zuständige Schulbehörde unter Hinweis auf die insoweit verbindliche Regelung in der Grundschuldverordnung.
Den geltend gemachten Aufnahmeanspruch können die Antragsteller ferner nicht mit Erfolg darauf stützen, dass es sich bei der Wald-Grundschule um die für den Antragsteller zu 1. zuständige Grundschule handelt. Den aus diesem Umstand resultierenden Anspruch, bei der Einschulung vorrangig gegenüber Schülerinnen und Schülern berücksichtigt zu werden, die nicht im Einschulungsbereich wohnen, hatten die Antragsteller, als es um die erstmalige Aufnahme des Antragstellers zu 1. ging, nicht geltend gemacht, sondern sich – ersichtlich mit Erfolg – darum bemüht, für diesen einen Schulplatz auf einer Schule mit besonderer pädagogischer Prägung (R...-Schule) zu erlangen. Daher müssen es die Antragsteller gegen sich gelten lassen, dass die Aufnahmekapazität an der zuständigen Wald-Grundschule anderweitig vergeben wurde und - vorbehaltlich etwaiger freiwerdender Schulplätze - auch in der zweiten Jahrgangsstufe nicht mehr zur Verfügung steht.
Dem bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 20. März 2014 gegebenen Hinweis darauf, dass sich in der Jahrgangsstufe 2 der Wald-Grundschule derzeit insgesamt 85 Schülerinnen und Schüler befinden, die zu Beginn des kommenden neuen Schuljahres grundsätzlich zum Aufrücken in die dritte Jahrgangsstufe anstehen, und dass in dem Fall, dass sämtliche dieser Schülerinnen und Schüler aufrücken sollten, in die drei Klassen der dritten Jahrgangsstufe jeweils 28 und mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden müssten, können die Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass für die Beschulung der dritten Klassen keine zahlenmäßige Obergrenze bestehe, da § 4 Abs. 8 GsVO nur für die Schulanfangsphase gelte; denn wie oben ausgeführt, ergibt sich aus dieser Vorgabe für die Aufnahmekapazität in der Schulanfangsphase auch die für die höheren Klassen maßgebliche Klassenfrequenz.
Die Beurteilung der Frage, ob durch die Aufnahme des Antragstellers zu 1. trotz erschöpfter Aufnahmekapazität die Funktionsfähigkeit der Schule oder einzelner Klassen gefährdet wäre oder nicht, ist nicht Sache der Antragsteller, ganz abgesehen davon, dass dieser Maßstab nur eine äußerste Grenze beschreibt und daher nicht an die Stelle der hier konkret geregelten Vorgabe für die Aufnahmekapazität jeder einzelnen Lerngruppe gesetzt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.