Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.03.2014 – 12 K 1294.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0327.12K1294.13.0A
Orientierungssatz
1. Studierende sind zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben.(Rn.12)
2. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit hat im Prüfungsrecht einen hohen Stellenwert, damit der Prüfungsausschuss schnell ermitteln und entscheiden kann.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten ausgesprochene Exmatrikulation wegen endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung.
Der Kläger studiert seit dem Wintersemester 2006/07 im dualen Bachelorstudiengang „Communication Systems“ an der Beklagten.
Seine im Sommersemester 2012 geschriebene Bachelorarbeit wurde mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Hierüber wurde der Kläger mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2013 informiert und er darauf hingewiesen, dass die Abschlussprüfung unverzüglich mit einem neuen Thema zu wiederholen sei.
Die Beklagte gab dem Kläger am 19. Juni 2013 das Thema der zu wiederholenden Abschlussarbeit aus und teilte ihm mit, dass spätester Abgabetermin der 24. September 2013 sei. Zugleich wies die Beklagte darauf hin, dass eine Verlängerung der Bearbeitungszeit schriftlich zu beantragen sei und nur zulässig sei, wenn der Kläger die Verzögerungsgründe nicht zu vertreten habe.
Der Kläger gab seine Abschlussarbeit am 25. September 2013 zur Post, sie ging am 27. September 2013 im Fachbereich des Studiengangs „Communication Systems“ der Beklagten ein. Der Prüfungsausschuss des Fachbereichs VII hörte den Kläger am 24. Oktober 2013 persönlich zu den Gründen der verspäteten Abgabe der Bachelorarbeit an. Der Kläger gab an, dass ein defekter Locher die Bindung der fertiggestellten Arbeit verzögert habe. Er habe es nicht in Erwägung gezogen, die Arbeit bei einem Postamt aufzugeben, welches abends länger geöffnet hat. Er habe auch vergessen, die Beklagte telefonisch oder per Email zu benachrichtigen.
Der Prüfungsausschuss gelangte zu dem Ergebnis, dass keine Gründe vorlägen, die eine verspätete Abgabe der Arbeit rechtfertigten. Mit Bescheid vom 12. November 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Wiederholungsarbeit wegen verspäteter Abgabe mit „nicht ausreichend“ beurteilt worden sei und exmatrikulierte ihn wegen endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 10. Dezember 2013 erhobenen Klage.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Er sei zur Anfertigung der Abschlussarbeit bei einem Unternehmen in Kirchheim unter Teck angestellt gewesen, das ihm einen Betreuer für die Anfertigung der Arbeit zur Seite gestellt habe. Er habe in den Geschäftsräumen des Unternehmens die Abschlussarbeit am 24. September 2013 fertiggestellt und wollte sie in einem speziellen Industrielocher lochen lassen, um sodann die einzelnen Seiten der Arbeit durch eine Ringbindung zu verbinden. Die Abschlussarbeit habe sich allerdings unerwartet in dem Industrielocher verfangen und habe erst nach 2 ½ Stunden aus dem Locher befreit werden können, nachdem dieser Industrielocher auseinandergebaut worden sei. Auch ein zweites Exemplar der Arbeit habe nicht schneller versandfertig gemacht werden können, da kein weiterer Locher zur Verfügung gestanden habe, um die Ringbindung vorzunehmen. Nach Bindung der Arbeit um 18.45 Uhr seien die Postfilialen in Kirchheim unter Teck bereits geschlossen gewesen. Von einer bis 20.00 Uhr geöffneten Filiale in Stuttgart habe er nichts gewusst; er habe auch keine Zeit für eine diesbezügliche Recherche gehabt. Bei der Anhörung zum Fristversäumnis sei der Prüfungsausschuss nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen.
Die Beklagte verweist darauf, dass das Risiko, dass beim Binden der Arbeit Probleme entstehen, beim Kläger liege.
II.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des Exmatrikulationsbescheides ist § 15 Satz 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378). Danach sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie die in dem gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungsnachweise oder eine vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben, sofern sie nicht innerhalb von zwei Monaten die Notwendigkeit der Immatrikulation für die Erreichung eines weiteren Studienzieles nachweisen.
Diese Voraussetzungen für die Exmatrikulation liegen vor, weil der Kläger die Abschlussarbeit endgültig nicht bestanden hat. Seine erste Bachelorarbeit hat die Beklagte bestandskräftig mit der Note 5,0 bewertet. Die Wiederholungsarbeit hat der Kläger nicht fristgerecht abgegeben und nicht unverzüglich zwingende Gründe für die verspätete Abgabe nachgewiesen, so dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 der für den Kläger noch anwendbaren Rahmenprüfungsordnung IV – RPO IV – der Beklagten vom 14. Oktober 2010 (Amtl. Mitteilung der Beklagten 10/2011 vom 30. Mai 2011) die Arbeit mit „nicht ausreichend“ zu bewerten war. Führt die Wiederholung der Abschlussarbeit nicht zu einer mindestens ausreichenden Bewertung, hat der Studierende die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden (vgl. § 17 Abs. 2 RPO IV).
Der Kläger hat die Abschlussarbeit erst am 25. September 2013 zur Post gegeben, obwohl der Abgabezeitpunkt auf den 24. September 2013 festgelegt und dies dem Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2013 mitgeteilt worden war.
Ein Anspruch des Klägers auf Verlängerung der Abgabefrist entsprechend § 16 Abs. 4 RPO IV besteht nicht, denn der Kläger hat zwingende Gründe für das Versäumnis der Frist nicht unverzüglich nachgewiesen. Der Grundsatz der Unverzüglichkeit hat indes im Prüfungsrecht einen hohen Stellenwert, damit der Prüfungsausschuss schnell ermitteln und entscheiden kann. Er dient insbesondere dem Grundsatz der Chancengleichheit, damit ausgeschlossen werden kann, dass der Prüfling sich eine zusätzliche Bearbeitungszeit verschafft, die anderen Prüflingen nicht zusteht. Der Prüfling hat demnach das ihm Zumutbare zu unternehmen, um so schnell wie möglich die Beklagte zu informieren. Der Kläger hat dies am Tag des Fristablaufs nicht einmal versucht. Eine Information hätte zumindest per Email oder per Fax, ggf. auch noch telefonisch am 24. September 2013 erfolgen können. Darüber hinaus hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass trotz der behaupteten Probleme beim Lochen der Arbeit diese nicht dennoch hätte noch am 24. September 2013 zur Post gegeben werden können. Die Beklagte hätte augenscheinlich den Poststempel des 24. September 2013 als rechtzeitige Abgabe gelten lassen. Auch hier hat der Kläger keine Anstrengungen unternommen, ein länger geöffnetes Postamt aufzusuchen. Unverständlich ist auch, dass der Kläger nicht einen weiteren Ausdruck der Arbeit, der ihm nach eigenem Vortrag zur Verfügung stand, ohne Ringbindung auf den Weg zur Beklagten gebracht hat, um zu zeigen, dass er die Arbeit fristgerecht abgeschlossen hat und lediglich die Bindung nicht mehr rechtzeitig möglich gewesen war. Damit hätte der Kläger zumindest nachweisen können, dass er über den Bearbeitungszeitraum hinaus nicht an der Arbeit weitergeschrieben hat. Vielmehr hat der Kläger sich überhaupt nicht bei der Beklagten gemeldet und augenscheinlich gehofft, die Fristüberschreitung würde nicht auffallen, zumal er auf das Deckblatt seiner Bachelorarbeit den ihm gesetzten Abgabetermin mit „26.09.2013“ angeben hat.
Darüber hinaus dürfte auch kein Grund vorliegen, der eine Verlängerung der Abgabefrist rechtfertigt. Denn das Herstellen des Manuskripts (schreiben, speichern, drucken, lochen, binden etc.) ist dem Organisations- und Verantwortungsbereich des Prüflings zuzurechnen und bildet keinen wichtigen Grund für eine verspätete Abgabe der Prüfungsleistung. Dem Risiko eines technischen Ausfalls hat der Prüfling dadurch vorzubeugen, dass er seine Zeit entsprechend plant und Vorkehrungen dafür trifft, dass die fristgerechte Abgabe der Hausarbeit auch bei einem derartigen technischen Defekt sichergestellt ist.