Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.03.2014 – 4 K 35.11 V
ECLI:DE:VGBE:2014:0327.4K35.11V.0A
Orientierungssatz
1. Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.(Rn.24)
2. Die während des Klageverfahrens eingetretene Ungültigkeit des Reisedokuments des Klägers ist kein Grund für die Abweisung der Klage.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein Schengen-Visum (Besuchsvisum).
Der 1956 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er stellte am 7. November 2010 einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Er gab dabei an, verheiratet zu sein, bezeichnete seine berufliche Tätigkeit mit „free job“, bemaß seine geplante Aufenthaltsdauer auf 62 Tage und benannte einen Einladenden. Er legte sein bis zum 24. September 2012 gültiges Reisedokument vor sowie eine Verpflichtungserklärung. Diese stammt von einem 1972 im Iran geborenen Deutschen (dem Einladenden), der den Kläger als den Onkel seiner Ehefrau bezeichnet. Die Ehefrau ist mit anderen Worten die Tochter des Bruders des Klägers bzw. dessen Nichte. Zudem legte er die Ablichtung einer Urkunde über eine ihn betreffende Reiseversicherung über eine Deckung von 50.000 € vor, die ausweislich des englischsprachigen Textes für 62 Tage ab der im Pass angezeigten Abreise gültig sein sollte. Auf die mit vorgelegte Ablichtung einer fremdsprachigen Urkunde trug der Bearbeiter handschriftlich auf:
„100% v. Haus auf ca. 203 qm auf sein Namen jetz. Whg.“
Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht den Nachweis erbracht, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat verfüge. Dagegen remonstrierte der Kläger mit dem Hinweis auf die Verpflichtungserklärung. Zudem erklärte er, er wolle nach 30 Jahren seinen Bruder wiedersehen.
Mit Remonstrationsbescheid ihrer Botschaft in Teheran vom 5. Januar 2011 ersetzte die Beklagte ihren zunächst ergangenen Bescheid und lehnte den Antrag auf Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken erneut ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Prüfung der Gesamtumstände habe erhebliche Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers ergeben. Es ergäben sich nach der entsprechenden Prüfung durch die Botschaft überwiegende Zweifel hinsichtlich der Verwurzelung bzw. der Rückkehrperspektive, so dass im Ergebnis die erforderliche fristgerechte Rückkehrabsicht nicht festgestellt werden könne. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland habe nicht nachgewiesen werden können. Seine familiäre Verwurzelung sei als grundsätzlich gegeben anzusehen, da er verheiratet sei und Kinder habe. Vorreisen in den Schengenraum oder vergleichbare Staaten hätten nicht nachgewiesen werden können. Eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung habe nicht nachgewiesen werden können. Es sei nicht bekannt, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite. Er sei selbstständiger Obstbauer bzw. Saisonarbeiter; seine Ehefrau sei Hausfrau. Ein regelmäßiges Einkommen habe nicht nachgewiesen werden können.
Selbst wenn aber die Einreisevoraussetzungen zu bejahen wären, hätte die Auslandsvertretung im Rahmen des nach § 6 Abs. 1 AufenthG (a.F.) bestehenden Ermessens zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung seien die Gesamtumstände zu Ungunsten des Klägers bewertet worden. Gründe, die gegen einen Besuch seines Neffen im Iran sprächen, seien nicht vorgetragen.
Der Kläger hat am 8. Februar 2011 Klage erhoben und macht dazu geltend: Er sei selbstverständlich bereit, nach dem Besuch in den Iran zurückzukehren. Seine beiden Kinder im Alter von 23 und 25 Jahren studierten dort. Seine Ehefrau lebe dort. Er sei der Eigentümer des Hauses, in dem er wohne. Er sei ein sogenannter Gelegenheitsarbeiter bzw. selbstständiger Obstbauer und habe keine gleichmäßigen monatlichen Einkünfte. Gleichwohl ernähre er seine Familie ohne Hilfe. Er zahle freiwillig in die Rentenversicherung ein. Er sei zufrieden im Iran und stehe unter keinem Migrationsdruck.
Er habe seinen Bruder 30 Jahre lang nicht gesehen. Dieser sei wie sein Sohn asylberechtigt und hier immer noch politisch aktiv und könne deshalb nicht in andere Staaten reisen, um ihn - den Kläger - dort zu treffen, weil er mit Verschleppung rechne. Ein in Deutschland lebender Neffe müsste bei einer Einreise in den Iran fürchten, vom Militär eingezogen zu werden.
Seit dem 15. April 2002 sei er in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und erhalte ein monatliches Nettogehalt von 600.000 Toman.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Aufhebung/Abänderung ihres Bescheides mit Datum vom 5. Januar 2011 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und ihm ein Visum zu Besuchszwecken in Deutschland zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der Kläger habe eine ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung, im Iran, insbesondere Immobilienbesitz, nicht nachgewiesen. Selbst wenn aber die Tatbestandsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen wären, sei die Entscheidung, das Visum zu versagen, frei von Ermessensfehlern getroffen worden.
Gerade im Iran bestehe ein sehr starker Migrationsdruck, insbesondere auch nach Europa. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass eine fehlende wirtschaftliche und finanzielle Verwurzelung im Herkunftsland zum rechtswidrigen Verbleib im Bundesgebiet führe. Der Kläger könne seinen Bruder auch in einem Drittstaat treffen.
Das Visum sei auch nicht ausnahmsweise etwa aus humanitären Gründen zu erteilen.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2012 mit Beschluss von jenem Tag das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung dreier Fragen vorgelegt. Der Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – entschieden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der den Visumsantrag betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage hat infolge des Beschlusses der Kammer vom 16. Dezember 2011 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels Rückübertragung und trotz nachträglich aufgetretener grundsätzlicher Bedeutung der Sache weiterhin der Einzelrichter zu entscheiden. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist das ohne (weitere) mündliche Verhandlung möglich (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf sein inzwischen mit der zugelassenen Berufung angegriffenes Urteil vom 21. Februar 2014 – VG 4 K 232.11 V -, in dem es auszugsweise heißt:
„Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nötigen Klagebefugnis. Zwar meinte der Generalanwalt im Verfahren C-84/12 vor dem Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen (Rn. 67), dass der Visakodex kein subjektives Recht auf Erteilung eines Schengen-Visums begründe. Sollte man diese Überlegungen überhaupt in einen Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 VwGO stellen können, der verlangt, dass der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und den vom Generalanwalt verwandten Begriff des subjektiven Rechts nicht mit einem gänzlich anderen Sinn belegen müssen als er ihn im deutschen Verständnis hat, dann lässt sich die Klagebefugnis gleichwohl nicht ausschließen. Denn der Europäische Gerichtshof ist im Urteil vom 19. Dezember 2013 nicht auf den vom Generalanwalt verwandten Begriff eingegangen. Man kann dem Urteil auch sonst nichts dafür entnehmen, dass der Visakodex dem Antragsteller keine Position einräumt, durch die auch seine Interessen geschützt werden sollen. Zudem schreibt Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (im Folgenden VK) vor, dass den Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Auch wenn damit kein Rechtsmittel im Sinne des deutschen Prozessrechts gemeint sein wird, sondern nur eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit, hätte die Beklagte diese für sie nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltende Verordnung nicht hinreichend umgesetzt, wenn man eine Klagebefugnis der Antragsteller verneinte. Denn eine anderweitige Überprüfung ablehnender Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums sieht das deutsche Recht nicht vor; die im Bescheid angesprochene Remonstration ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Vermeidung des rechtswidrigen Ergebnisses, dass es kein „Rechtsmittel“ gegen die Ablehnung gibt, ist das Prozessrecht unionsrechtsfreundlich auszulegen, was mit der Annahme einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zwanglos möglich ist.
…
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein bislang unerfüllter Anspruch zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage zur Entscheidung des Streits ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – ist die Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann. Steht § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aber dem Unionsrecht nicht entgegen, dann ist er anzuwenden und wird durch das Unionsrecht nicht im Wege des Anwendungsvorrangs verdrängt. Die geforderte Übereinstimmung mit dem Unionsrecht wird ohne weiteres dadurch erreicht, dass § 6 Abs. 1 AufenthG nur nach Maßgabe des Visakodex zur Erteilung von Visa ermächtigt.
Das deutsche Prozessrecht regelt erst in zweiter Linie, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt. In erster Linie wird dieser Zeitpunkt nach dem materiellen Recht bestimmt. Art. 32 Abs. 3 VK entnimmt das Gericht, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das „Rechtsmittel“ ankommt. Art. 23 Abs. 1 VK, der eine Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen über zulässige Visumsanträge vorschreibt, kann dazu führen, dass Umstände übersehen oder missverstanden werden oder dass für den Betroffenen erst durch die Entscheidung erkennbar wird, was er noch darzulegen gehabt hätte. Das Überprüfungsverfahren soll – nach dem Verständnis des Gerichts – die Möglichkeit eröffnen, Derartiges zu korrigieren. Das legt es nahe, auf den Zeitpunkt der Überprüfung abzustellen. Jedenfalls bietet die Norm keinen Anhalt dafür, dass es dem Antragsteller etwa abgeschnitten wäre, im „Rechtsmittelverfahren“ weitere Unterlagen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VK vorzulegen, und dass die Überprüfung allein auf die Sachlage am Ende der Frist des Art. 23 Abs. 1 VK beschränkt wäre. Danach bezieht sich die (in Deutschland gerichtliche) Überprüfung nicht … allein auf den Formularbescheid, sondern schließt die Äußerungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ein. ... Es geht bei einer Entscheidung über einen Schengen-Visumsantrag nicht um Ermessen im Sinne etwa des § 114 Satz 2 VwGO, sondern um eine unionsrechtliche Kategorie, die im deutschen Recht keine Entsprechung hat. Zudem schreibt Art. 32 Abs. 3 Satz 3 VK mit dem Verweis auf Anhang VI den Formularbescheid vor, der den Eindruck erwecken mag, es fehle an abwägenden Überlegungen.
Es kann dahinstehen, ob der Visakodex einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums begründen kann. Die ihm dazu gestellte Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof ohne Verwendung des Wortes „Anspruch“, in der Weise, dass Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen sind, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Im deutschen Rechtsverständnis würde man eine derartig umschriebene Rechtsposition als Anspruch bezeichnen. Nach deutschem Rechtsverständnis dürfte es eine solche Position jedoch nicht geben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129,1 = NVwZ 2011, 1062 [1064 ab Rn. 71]). Denn die Anspruchsvoraussetzungen sind praktisch ins Belieben der Behörde gestellt. Der Antragsteller hat allenfalls dann einen Anspruch auf ein Visum, wenn die Behörde ihm ein Visum erteilen will. Die Voraussetzungen, unter denen sie es will, darf sie selbst setzen und dann frei entscheiden, ob sie im Einzelfall erfüllt sind. So ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 - Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Dazu darf die Behörde nach der maßgeblichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof als eine Anwendungsvoraussetzung eine familiäre und/ oder wirtschaftliche Verwurzelung bestimmen und die ihr bekannten Tatsachen beliebig dahin würdigen, ob die erforderliche Verwurzelung vorliegt. Sie darf – wie bisher üblich – Kinderlose und Unverheiratete für ungenügend verwurzelt ansehen, weil sie keine Kinder haben und nicht verheiratet sind. Eltern erwachsener Kinder darf sie so ansehen, weil ihre Kinder erwachsen und nicht mehr betreuungsbedürftig sind. Eltern kleiner, betreuungsbedürftige Kinder darf sie so ansehen, weil sie mit ihrem Reisewunsch belegen, dass die Bindung zu den Kindern zu schwach ist oder zu erwarten steht, dass sie ihre Kinder nachholen werden. Ähnliches gilt für alleinreisende Ehegatten. Vermögenslose darf sie für ungenügend wirtschaftlich verwurzelt ansehen. Vermögende darf sie gleichermaßen einschätzen, weil ihr Vermögen ins Ausland transferiert oder von dort aus verwaltet werden kann. Wer arbeitslos ist, darf von ihr für ungenügend wirtschaftlich verwurzelt gehalten werden. Wer Arbeit hat, kann so betrachtet werden, weil sie zu schlecht entlohnt wird. Wer gut bezahlte Arbeit hat, kann so gewürdigt werden, weil er im Schengen-Ausland besser bezahlt würde. Alte Menschen können als in ihren Heimatländern nicht verwurzelt bezeichnet werden, weil die dortige Krankenversorgung und Altenpflege zu schlecht ist. Junge Menschen können dort als nicht ausreichend verwurzelt betrachtet werden, weil sie aus ihrem Leben an besserer Stelle mehr machen wollen. Sie kann all diese Umstände aber auch gegenteilig bewerten (was in Anbetracht der vom Generalanwalt angesprochenen 12 Millionen Visa im Jahr 2011 massenhaft geschehen muss). Es steht ihr frei, eine Summe von Reisewünschen als abzuwehrenden Migrationsdruck zu werten oder als mögliches Zuwanderungsinteresse zu begrüßen. Der Freiheit der Behörde in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen entspricht im umgekehrten Maß die Prüfungsbefugnis des Gerichts, sein Prüfungsumfang. Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen. Nicht zu entscheiden ist, ob der vom Europäischen Gerichtshof für die Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK erkannte „weite Beurteilungsspielraum“ tatsächlich auf alle Versagungsgründe bezogen ist, ob es der Behörde etwa überlassen ist, ein Reisedokument für falsch zu halten (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a i. VK) oder den Antragsteller als im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben anzusehen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a v. VK). Denn hier geht es nur um den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK in der Variante, begründeter Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der Behörde, die Zweifel, die man ohnehin mangels umfassenden Wissens um die Person des Antragstellers stets haben muss, für begründet zu erklären. …
Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass § 6 Abs. 1 AufenthG auch als eine Ermessen eröffnende Norm verstanden werden könnte und dieses Ermessen dann gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen wäre. Denn dieses Verständnis ist dadurch ausgeschlossen, dass nach § 6 Abs. 1 AufenthG Visa nach Maßgabe des Visakodex erteilt werden können. Der Visakodex eröffnet der Behörde aber kein Ermessen im Sinne des § 40 VwVfG, § 114 VwGO, sondern einen „weiten Beurteilungsspielraum“ unionsrechtlicher Art, der mit dem gleichlautenden Begriff im deutschen Rechtssystem nichts gemein hat.
Art. 47 GR-Charta, der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Erwähnung findet, steht dem hier vertretenen Verständnis des gerichtlichen Prüfungsumfangs bzw. des der Behörde zustehenden „weiten Beurteilungsspielraums“ nicht entgegen. Die Norm gibt zwar ein Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Ein Rechtsbehelf, auf den hin ein Gericht praktisch nichts prüft, ist gemeinhin nicht als wirksam anzusehen. Indes setzt Art. 47 GR-Charta ein durch das Recht der Union garantiertes Recht voraus. Daran fehlt es hier. Der Visakodex gewährt dem Antragsteller allenfalls einen wertlosen, weil vom Belieben der Behörde abhängigen Anspruch.“
Die Beklagte hat ihre Zweifel an der Rückkehrabsicht/-bereitschaft mit dem Schriftsatz vom 6. April 2011 und – eingehend auf den weiteren Vortrag des Klägers – in der mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2012 insbesondere mit dem starken Migrationsdruck im/aus dem Iran begründet. Einen gerichtlicher Prüfung zugänglichen Fehler weist das nicht auf.
Für die auf der aktuellen Sachlage zu treffende Entscheidung unerheblich ist, dass der Pass des Klägers nur bis zum 24. September 2012 gültig war. Das führt weder zur Unzulässigkeit der Klage noch zu ihrer Unbegründetheit. Unzulässig wäre sie, wenn der Kläger mit einem Visum seine Rechtsposition nicht verbessern könnte, weil er mangels gültigen Reisedokuments ohnehin nicht reisen könnte. Es steht aber nicht fest, dass der Kläger kein gültiges Reisedokument erhalten kann. Die Ungültigkeit des Passes führt auch nicht zur Unbegründetheit der Klage. Zwar schreibt Art. 12 VK vor, dass der Antragsteller ein gültiges Reisedokument vorzulegen hat. Doch betrifft das nur die Zulässigkeit eines Visumsantrags (Art. 23 Abs. 1, 19 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich und Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b mit Art. 12 VK). Jedenfalls zwingt das nicht zur Klageabweisung. Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (Rn. 55) dürfen die zuständigen Behörden einen Antrag auf ein einheitliches Visum nur in den Fällen ablehnen, in denen dem Antragsteller einer der in Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK aufgezählten Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Die Ungültigkeit des (echten) Reisedokuments zählt nicht dazu. Nach Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a) i) führt es nur zur Verweigerung des Visums, wenn der Antragsteller ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist. Art. 35 Abs. 6 VK betrifft nicht das Reisedokument.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs die unionsrechtliche Lage geklärt. Doch zeichnet sich ab, dass es im Bereich des Verwaltungsgerichts keine Einigkeit darüber gibt, wie der hier gegebene unionsrechtliche „weite Beurteilungsspielraum“ der Beklagten durch die Gerichte zu überprüfen ist. Das steht auch sonst nicht fest (vgl. Huber, NVwZ 2014, 293 [294]; Nowak in Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, § 14 Rn. 22 und Rn. 23 bei Fn. 114, Seite 536 f.; Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, Wirkungen und Rechtsschutz, Kapitel 21 Rn. 3477; Gärditz in Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 35 Rn. 69, Seite 674; von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, Seite 591 f.).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.