Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 27.03.2014 – 4 K 712.13 V
ECLI:DE:VGBE:2014:0327.4K712.13V.0A
Orientierungssatz
1. Visa können für geplante Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden.(Rn.17)
2. Die Behörden eines Mitgliedstaats dürfen einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann.(Rn.19)
3. Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums setzt voraus, dass die Behörde ein solches Visum erteilen will.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Nairobi vom 16. November 2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Visumsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um ein Schengen-Visum.
Wohl erstmals im Juli 2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ein Schengen-Visum, um ihre Tochter und deren deutschen Ehemann zu besuchen. Dazu legte sie eine Urkunde über ihre auf ihre eigene Anzeige im Jahr 2012 registrierte, am 24. November 1953 Statt gehabte Geburt vor. Zudem legte sie eine Urkunde vor, wonach sie im Juli 2012 im Alter von 57 Jahren einen 65 Jahre alten Mann geheiratet hatte. Als Beruf der Eheleute war Geschäftsmann bzw. Geschäftsfrau angegeben. Die Beklagte lehnte den Antrag ab.
Am 15. November 2012 stellte die Klägerin den Visumsantrag erneut. Die Beklagte vermerkte bei dieser Gelegenheit, die Klägerin lebe mit ihrem Ehemann, der Rentner sei, in Nairobi. Mit Bescheid ihrer Botschaft in Nairobi vom 16. November 2012 lehnte die Beklagte den Visumsantrag ab, weil die Rückkehrbereitschaft nicht nachgewiesen sei.
Die Klägerin hat am 17. Dezember 2012 Klage (VG 4 K 452.12 V) erhoben. Sie macht geltend: Sie habe acht Kinder, von denen drei in Deutschland lebten. Sie wolle ihre beiden in K... lebenden Töchter besuchen. Sie wolle und müsse sich weiter um ihren 13 Jahre alten Sohn Felix kümmern. Mit ihm lebten noch vier weitere ihrer Kinder in Nairobi. Sie könne ihren Lebensunterhalt mit den Erträgen aus ihrem Obst- und Gemüsegeschäft bestreiten und zahle monatlich Miete. Sie habe keinen Grund, einen Daueraufenthalt in Deutschland anzustreben und wolle nach dem Besuch nach Kenia zurückkehren. Ihr Schwiegersohn habe eine Sicherheitsleistung hinterlegt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Botschaft der Beklagten in Nairobi vom 16. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Visums zum Zwecke des Besuchs ihrer in K... lebenden Kinder zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid und macht weiter geltend: Die Sicherheitsleistung vermöge die Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland nicht sicherzustellen.
Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 4. April 2013 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-84/12 ausgesetzt und nach deren Ergehen unter dem neuen Aktenzeichen wieder aufgenommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die die oben angeführten Anträge der Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Infolge des Einverständnisses der Beteiligten darf der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung über die Klage entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Zur Klagebefugnis, zur einschlägigen Rechtsgrundlage, zum maßgeblichen Zeitpunkt sowie zum Prüfungsumfang bzw. zu der Kontrolldichte des Gerichts führte die Kammer in dem inzwischen mit der Berufung angegriffenen Urteil vom 21. Februar 2014 – VG 4 K 232.11 V – aus:
„Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nötigen Klagebefugnis. Zwar meinte der Generalanwalt im Verfahren C-84/12 vor dem Europäischen Gerichtshof in seinen Schlussanträgen (Rn. 67), dass der Visakodex kein subjektives Recht auf Erteilung eines Schengen-Visums begründe. Sollte man diese Überlegungen überhaupt in einen Zusammenhang mit § 42 Abs. 2 VwGO stellen können, der verlangt, dass der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und den vom Generalanwalt verwandten Begriff des subjektiven Rechts nicht mit einem gänzlich anderen Sinn belegen müssen als er ihn im deutschen Verständnis hat, dann lässt sich die Klagebefugnis gleichwohl nicht ausschließen. Denn der Europäische Gerichtshof ist im Urteil vom 19. Dezember 2013 nicht auf den vom Generalanwalt verwandten Begriff eingegangen. Man kann dem Urteil auch sonst nichts dafür entnehmen, dass der Visakodex dem Antragsteller keine Position einräumt, durch die auch seine Interessen geschützt werden sollen. Zudem schreibt Art. 32 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (im Folgenden VK) vor, dass den Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, ein Rechtsmittel zusteht. Auch wenn damit kein Rechtsmittel im Sinne des deutschen Prozessrechts gemeint sein wird, sondern nur eine irgendwie geartete Überprüfungsmöglichkeit, hätte die Beklagte diese für sie nach Art. 288 AEUV unmittelbar geltende Verordnung nicht hinreichend umgesetzt, wenn man eine Klagebefugnis der Antragsteller verneinte. Denn eine anderweitige Überprüfung ablehnender Entscheidungen über Anträge auf Erteilung eines Schengen-Visums sieht das deutsche Recht nicht vor; die im Bescheid angesprochene Remonstration ist gesetzlich nicht geregelt. Zur Vermeidung des rechtswidrigen Ergebnisses, dass es kein „Rechtsmittel“ gegen die Ablehnung gibt, ist das Prozessrecht unionsrechtsfreundlich auszulegen, was mit der Annahme einer Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO zwanglos möglich ist.
…
Rechtsgrundlage zur Entscheidung des Streits ist § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Danach können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an erteilt werden. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 – ist die Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegensteht, wonach die zuständigen Behörden, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Visums erfüllt sind, befugt sind, dem Antragsteller ein solches Visum zu erteilen, ohne ausdrücklich dazu verpflichtet zu sein, sofern eine solche Bestimmung in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 dieser Verordnung ausgelegt werden kann. Steht § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aber dem Unionsrecht nicht entgegen, dann ist er anzuwenden und wird durch das Unionsrecht nicht im Wege des Anwendungsvorrangs verdrängt. Die geforderte Übereinstimmung mit dem Unionsrecht wird ohne weiteres dadurch erreicht, dass § 6 Abs. 1 AufenthG nur nach Maßgabe des Visakodex zur Erteilung von Visa ermächtigt.
Das deutsche Prozessrecht regelt erst in zweiter Linie, auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankommt. In erster Linie wird dieser Zeitpunkt nach dem materiellen Recht bestimmt. Art. 32 Abs. 3 VK entnimmt das Gericht, dass es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das „Rechtsmittel“ ankommt. Art. 23 Abs. 1 VK, der eine Entscheidung innerhalb von 15 Kalendertagen über zulässige Visumsanträge vorschreibt, kann dazu führen, dass Umstände übersehen oder missverstanden werden oder dass für den Betroffenen erst durch die Entscheidung erkennbar wird, was er noch darzulegen gehabt hätte. Das Überprüfungsverfahren soll – nach dem Verständnis des Gerichts – die Möglichkeit eröffnen, Derartiges zu korrigieren. Das legt es nahe, auf den Zeitpunkt der Überprüfung abzustellen. Jedenfalls bietet die Norm keinen Anhalt dafür, dass es dem Antragsteller etwa abgeschnitten wäre, im „Rechtsmittelverfahren“ weitere Unterlagen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VK vorzulegen, und dass die Überprüfung allein auf die Sachlage am Ende der Frist des Art. 23 Abs. 1 VK beschränkt wäre. Danach bezieht sich die (in Deutschland gerichtliche) Überprüfung nicht … allein auf den Formularbescheid, sondern schließt die Äußerungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren ein. ... Es geht bei einer Entscheidung über einen Schengen-Visumsantrag nicht um Ermessen im Sinne etwa des § 114 Satz 2 VwGO, sondern um eine unionsrechtliche Kategorie, die im deutschen Recht keine Entsprechung hat. Zudem schreibt Art. 32 Abs. 3 Satz 3 VK mit dem Verweis auf Anhang VI den Formularbescheid vor, der den Eindruck erwecken mag, es fehle an abwägenden Überlegungen.
Es kann dahinstehen, ob der Visakodex einen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums begründen kann. Die ihm dazu gestellte Frage beantwortete der Europäische Gerichtshof ohne Verwendung des Wortes „Anspruch“, in der Weise, dass Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) dahin auszulegen sind, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann. Im deutschen Rechtsverständnis würde man eine derartig umschriebene Rechtsposition als Anspruch bezeichnen. Nach deutschem Rechtsverständnis dürfte es eine solche Position jedoch nicht geben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 -, BVerfGE 129,1 = NVwZ 2011, 1062 [1064 ab Rn. 71]). Denn die Anspruchsvoraussetzungen sind praktisch ins Belieben der Behörde gestellt. Der Antragsteller hat allenfalls dann einen Anspruch auf ein Visum, wenn die Behörde ihm ein Visum erteilen will. Die Voraussetzungen, unter denen sie es will, darf sie selbst setzen und dann frei entscheiden, ob sie im Einzelfall erfüllt sind. So ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 - Art. 32 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 810/2009 dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, ein einheitliches Visum zu erteilen, voraussetzt, dass in Anbetracht der allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers und seiner persönlichen Umstände, die anhand seiner Angaben festgestellt worden sind, keine begründeten Zweifel an der Absicht des Antragstellers bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums zu verlassen. Dazu darf die Behörde nach der maßgeblichen Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof als eine Anwendungsvoraussetzung eine familiäre und/ oder wirtschaftliche Verwurzelung bestimmen und die ihr bekannten Tatsachen beliebig dahin würdigen, ob die erforderliche Verwurzelung vorliegt. Sie darf – wie bisher üblich – Kinderlose und Unverheiratete für ungenügend verwurzelt ansehen, weil sie keine Kinder haben und nicht verheiratet sind. Eltern erwachsener Kinder darf sie so ansehen, weil ihre Kinder erwachsen und nicht mehr betreuungsbedürftig sind. Eltern kleiner, betreuungsbedürftige Kinder darf sie so ansehen, weil sie mit ihrem Reisewunsch belegen, dass die Bindung zu den Kindern zu schwach ist oder zu erwarten steht, dass sie ihre Kinder nachholen werden. Ähnliches gilt für alleinreisende Ehegatten. Vermögenslose darf sie für ungenügend wirtschaftlich verwurzelt ansehen. Vermögende darf sie gleichermaßen einschätzen, weil ihr Vermögen ins Ausland transferiert oder von dort aus verwaltet werden kann. Wer arbeitslos ist, darf von ihr für ungenügend wirtschaftlich verwurzelt gehalten werden. Wer Arbeit hat, kann so betrachtet werden, weil sie zu schlecht entlohnt wird. Wer gut bezahlte Arbeit hat, kann so gewürdigt werden, weil er im Schengen-Ausland besser bezahlt würde. Alte Menschen können als in ihren Heimatländern nicht verwurzelt bezeichnet werden, weil die dortige Krankenversorgung und Altenpflege zu schlecht ist. Junge Menschen können dort als nicht ausreichend verwurzelt betrachtet werden, weil sie aus ihrem Leben an besserer Stelle mehr machen wollen. Sie kann all diese Umstände aber auch gegenteilig bewerten (was in Anbetracht der vom Generalanwalt angesprochenen 12 Millionen Visa im Jahr 2011 massenhaft geschehen muss). Es steht ihr frei, eine Summe von Reisewünschen als abzuwehrenden Migrationsdruck zu werten oder als mögliches Zuwanderungsinteresse zu begrüßen. Der Freiheit der Behörde in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen als auch auf die Würdigung der Tatsachen entspricht im umgekehrten Maß die Prüfungsbefugnis des Gerichts, sein Prüfungsumfang. Dort, wo die Behörde frei ist, hat das Gericht nichts zu prüfen. Nicht zu entscheiden ist, ob der vom Europäischen Gerichtshof für die Art. 23 Abs. 4, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 6 VK erkannte „weite Beurteilungsspielraum“ tatsächlich auf alle Versagungsgründe bezogen ist, ob es der Behörde etwa überlassen ist, ein Reisedokument für falsch zu halten (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a i. VK) oder den Antragsteller als im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben anzusehen (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a v. VK). Denn hier geht es nur um den Versagungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Buchstabe b VK in der Variante, begründeter Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache der Behörde, die Zweifel, die man ohnehin mangels umfassenden Wissens um die Person des Antragstellers stets haben muss, für begründet zu erklären. …
Es führt zu keinem anderen Ergebnis, dass § 6 Abs. 1 AufenthG auch als eine Ermessen eröffnende Norm verstanden werden könnte und dieses Ermessen dann gemäß § 114 Satz 1 VwGO zu überprüfen wäre. Denn dieses Verständnis ist dadurch ausgeschlossen, dass nach § 6 Abs. 1 AufenthG Visa nach Maßgabe des Visakodex erteilt werden können. Der Visakodex eröffnet der Behörde aber kein Ermessen im Sinne des § 40 VwVfG, § 114 VwGO, sondern einen „weiten Beurteilungsspielraum“ unionsrechtlicher Art, der mit dem gleichlautenden Begriff im deutschen Rechtssystem nichts gemein hat.
Art. 47 GR-Charta, der im Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Erwähnung findet, steht dem hier vertretenen Verständnis des gerichtlichen Prüfungsumfangs bzw. des der Behörde zustehenden „weiten Beurteilungsspielraums“ nicht entgegen. Die Norm gibt zwar ein Recht, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Ein Rechtsbehelf, auf den hin ein Gericht praktisch nichts prüft, ist gemeinhin nicht als wirksam anzusehen. Indes setzt Art. 47 GR-Charta ein durch das Recht der Union garantiertes Recht voraus. Daran fehlt es hier. Der Visakodex gewährt dem Antragsteller allenfalls einen wertlosen, weil vom Belieben der Behörde abhängigen Anspruch.“
Von diesen Maßstäben ausgehend ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem durch den Visakodex begründeten Recht, dass ihr Antrag nach ihrer individuellen Situation beurteilt wird (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2013 – C-84/12 -, NVwZ 2014, 289 [291 Rn. 56]). Das Klageverfahren ist das durch Art. 32 Abs. 3 VK vorgeschriebene „Rechtsmittel“, mit dem der Antragsteller seinen Vortrag zur Begründung seines Visumsantrags ergänzen kann. Ergänzt er es, hat die Beklagte darauf zu reagieren und ihre Entscheidung unter Berücksichtigung des neuen Vortrags zu überprüfen. Das ist hier unterblieben. Die Beklagte hat sich lediglich mit einem in der Tat unerheblichen Umstand aus der Klagebegründung auseinandergesetzt (Sicherheitsleistung), nicht aber mit den von der Klägerin vorgebrachten Behauptungen zu ihrer familiären (fünf weitere Kinder in Nairobi, darunter ein deutlich minderjähriges) und beruflichen Situation (Obst- und Gemüsegeschäft). Die Dürftigkeit des Vortrags, an der sich trotz des Hinweises im Aussetzungsbeschluss vom 4. April 2013 nichts geändert hat, und das Fehlen von diesbezüglichen Unterlagen entbinden die Beklagte nicht von ihrer Pflicht, sich mit den Behauptungen auseinanderzusetzen. Die nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu beachtende Rechtsauffassung ist danach die, dass die Beklagte zu prüfen hat, ob sie der Klägerin das Schengen-Visum erteilen will, weil diese behauptet, in Nairobi fünf Kinder zu haben, darunter ein minderjähriges, um das sie sich kümmern müsse, und ein Obst- und Gemüsegeschäft zu betreiben.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet, weil ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union voraussetzt, dass die Beklagte dem Antragsteller ein solches Visum erteilen will. Daran fehlt es bislang. Ermittlungen dazu hat das Gericht nicht anzustellen. Insbesondere hat es nicht aufzuklären, ob die Behauptungen der Klägerin zutreffen. Denn selbst wenn das der Fall wäre, bliebe der Beklagten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein „weiter Beurteilungsspielraum“. Das Fehlen einer Auseinandersetzung der Beklagten mit den Behauptungen der Klägerin hindert die Annahme, die Beklagte würde die Beurteilung der Rückkehrbereitschaft der Klägerin davon abhängig machen, ob noch mehrere Kinder der Klägerin in Nairobi leben, darunter ein bei ihr lebendes minderjähriges, und ob sie dort ein Geschäft betreibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung ist nach den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Zwar ist durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs die unionsrechtliche Lage geklärt. Doch zeichnet sich ab, dass es im Bereich des Verwaltungsgerichts keine Einigkeit darüber gibt, wie der hier gegebene unionsrechtliche „weite Beurteilungsspielraum“ der Beklagten durch die Gerichte zu überprüfen ist. Das steht auch sonst nicht fest (vgl. Huber, NVwZ 2014, 293 [294]; Nowak in Terhechte, Verwaltungsrecht der Europäischen Union, § 14 Rn. 22 und Rn. 23 bei Fn. 114, Seite 536 f.; Frenz, Handbuch Europarecht Band 5, Wirkungen und Rechtsschutz, Kapitel 21 Rn. 3477; Gärditz in Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 3. Aufl. 2014, § 35 Rn. 69, Seite 674; von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, Seite 591 f.).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.