Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.04.2014 – OVG 6 N 17.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0402.OVG6N17.13.0A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der allenfalls sinngemäß auf den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Ernstliche Richtigkeitszweifel liegen nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung eines erhöhten Erziehungsgeldes im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2011 gestützte Verpflichtungsklage des 1992 geborenen Klägers, der seinerzeit in einer Pflegefamilie lebte, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 41 Abs. 2 SGB VIII sei der notwendige Unterhalt eines jungen Erwachsenen sicherzustellen, wenn ihm - wie hier dem Kläger - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gewährt werde. Der notwendige Unterhalt umfasse u.a. die Kosten für die Pflege und Erziehung des jungen Erwachsenen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf solle durch laufende Leistungen gedeckt werden und bemesse sich im Rahmen der Vollzeitpflege nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 bis 6 SGB VIII. Die laufenden Leistungen sollten in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach den Besonderheiten des Einzelfalles abweichende Leistungen geboten seien (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII). Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollten von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden (§ 39 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Auf der Grundlage der vorstehenden Vorschrift habe der Kreistag des Beklagten mit der zum 1. Mai 2010 in Kraft getretenen Pflegegeldrichtlinie unter Punkt 1.4 bestimmt, dass der erhöhte Betreuungsaufwand durch Pflegeeltern im Hilfeplanverfahren festzustellen sei. Für Pflegekinder mit erhöhtem pädagogischem und/oder therapeutischem Betreuungsbedarf erfolge die Zahlung eines erhöhten Erziehungsgeldes. Die Feststellung sei durch Vorlage eines Gutachtens entsprechend den Standards der heilpädagogischen Vollzeitpflege des Landkreises vorzunehmen. Neben dem Nachweis einer (drohenden) Behinderung bzw. Pflegebedürftigkeit nach den Kriterien des § 35a SGB VIII, § 53, § 54 SGB XII, § 15 SGB XI oder dem Besitz eines Schwerbehindertenausweises sei der erhöhte Erziehungsbedarf darzulegen. Die Voraussetzungen dieser Richtlinie seien hier bereits deshalb nicht erfüllt, weil der erhöhte Betreuungsaufwand weder im Hilfeplanverfahren noch in einem Gutachten ausdrücklich festgestellt worden sei. Die im Gutachten vom 1. Juli 2010 festgestellte psychosoziale Reifestörung des Klägers sei nicht so schwerwiegend, dass sich deshalb ein erhöhter Betreuungsaufwand rechtfertigen würde. Soweit der Kläger anführe, er sei für sein Alter zu unselbstständig und benötige bei der Gestaltung des alltäglichen Lebens immer wieder Ansporn, Ermahnung und Korrektur, sei dies zu allgemein gehalten. Aus diesem Grunde dränge sich auch eine weitere Sachaufklärung nicht auf und es sei auch nicht von einem besonderen Fall auszugehen, der nach § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII eine abweichende Leistung gebieten würde. Dass insoweit allein maßgeblichen Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren rechtfertigt nicht die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel an diesen Feststellungen.
Der Kläger vermochte den erforderlichen erhöhten Erziehungsbedarf nicht darzulegen. Hierfür müsste ein Erziehungsaufwand anzunehmen sein, der ganz erheblich über den Aufwand hinausgeht, der bei Kindern und/oder Jugendlichen typischerweise zu leisten ist. Nur so lässt sich rechtfertigen, dass das den Grundbedarf abdeckende Erziehungsgeld von 220 Euro durch das hier streitige erhöhte Erziehungsgeld von weiteren 200 Euro nahezu verdoppelt wird. Der für den Kläger dargelegte Erziehungsaufwand rechtfertigt diese Annahme nicht. Der Umstand, dass bei ihm eine deutlich verzögerte Reifung der Persönlichkeit festgestellt wurde, genügt für die Annahme für sich genommen nicht. Auch, dass zunächst empfohlen wurde, ihn über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus in der Pflegefamilie zu belassen bzw. ihm bei Einzug in eine eigene Wohnung einen Einzelfallhelfer zur Seite zu stellen, lässt diesen Schluss nicht ohne weiteres zu. Nach dem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren bedarf der Kläger zwar auch über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus noch der Unterstützung durch (andere) Erwachsene, um seine Angelegenheiten so zu organisieren und abzuwickeln, wie sie es erfordern. Die insoweit erforderliche Unterstützung erreicht aber nicht ein Ausmaß, dass von einem erhöhten Erziehungsaufwand im hier erforderlichen Sinne gesprochen werden müsste. Dabei geht es nach dem Entwicklungsbericht des Einzelfallhelfers vom 30. Mai 2012 namentlich um Unterstützung dabei, den Haushalt einigermaßen ordentlich zu führen und Behörden- und Geldangelegenheiten zu regeln. Das erfüllt ebensowenig die notwendigen Anforderungen wie die von der Pflegemutter im Hilfeplanverfahren geäußerte Sorge, der Kläger werde ohne Unterstützung verwahrlosen, oder der Vortrag der Berufungszulassungsbegründung, mit dem Kläger sei ein Ordner angelegt worden, in dem sich alle wichtigen Dokumente wiederfinden sollten, ihm sei es zunächst aber nicht gelungen, diesen gewissenhaft zu führen, stattdessen hätten etliche Unterlagen zerstreut in seinem Zimmer herumgelegen. Diese Umstände bestätigen den Befund der Reifeverzögerung, rechtfertigen jedoch nicht die Annahme erhöhten Erziehungsaufwands im Sinne der Pflegegeldrichtlinie.
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 30. November 2010 unter Bezugnahme auf eine schriftliche Äußerung der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie K... vom 2. September 2010 angenommen hat, dass besondere Anforderungen im Rahmen der alltäglichen Betreuung des Klägers den Pflegeeltern nicht abverlangt würden. Die Befürchtung der Berufungszulassung, da es sich bei dieser Äußerung nicht um eine gutachterliche Wertung, sondern um die Beantwortung einer vom Beklagten selbst gestellten Frage handele, sei eine Suggestivbefragung nicht ausgeschlossen, rechtfertigt keine andere Einschätzung, weil sie rein spekulativ ist. Anhaltspunkte, die Anlass böten, dieser Befürchtung nachzugehen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Dass in einem behördeninternen E-Mail-Verkehr im Juli 2010 die Weiterbewilligung von Vollzeitpflege befürwortet wird, lässt nicht auf einen erhöhten Erziehungsaufwand im hier erforderlichen Sinne schließen.
Anlass, den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären, hatte das Verwaltungsgericht - anders als der Kläger meint - vor diesem Hintergrund nicht. Um vor dem dargelegten Hintergrund eine weitere Klärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens herbeizuführen, hätte es dem Kläger oblegen, zunächst selbst Umstände vorzutragen, die die von ihm behauptete Annahme plausibel erscheinen lassen. Daran fehlt es.
Sollte der Kläger mit dem Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung zudem einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen wollen, würde auch dies die Zulassung der Berufung aus den dargelegten Gründen nicht rechtfertigen können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).