Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 07.04.2014 – OVG 3 S 19.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0407.OVG3S19.14.0A
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragstellerinnen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1. und ihre minderjährige Tochter, die Antragstellerin zu 2., begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes, dass der griechisch-deutsche Zug an der Homer-Grundschule (Staatliche Europa-Schule Berlin) entgegen der Entscheidung der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft ab dem Schuljahr 2014/2015 durch erneute Einrichtung einer ersten Klasse fortgeführt wird. Die Antragstellerin zu 2. soll dort im kommenden Schuljahr eingeschult werden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass den Antragstellerinnen die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Die Entscheidung, keine bilinguale erste Klasse mehr einzurichten, stelle eine rein schulorganisatorische Maßnahme dar, durch die keine subjektiven Rechte der Antragstellerinnen berührt würden. Hiergegen wendet sich die Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das alleiniger Maßstab der rechtlichen Prüfung durch das Beschwerdegericht ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht. Die Beschwerde legt nicht mit Erfolg dar, die Antragstellerinnen seien entgegen der erstinstanzlichen Auffassung antragsbefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog).
Die Antragstellerinnen können mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nicht die Einrichtung einer bilingualen (deutsch-griechischen) ersten Klasse an der Homer-Grundschule im kommenden Schuljahr verlangen. Die Einrichtung der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule mit besonderer pädagogischer Prägung im Sinne von § 18 Abs. 3 SchulG, § 3 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung sowie die Veränderung der Anzahl der eingerichteten Züge erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet als schulorganisatorische Maßnahme jedenfalls dann kein subjektives Recht einer Schülerin oder eines Schülers auf Einrichtung oder Fortbestand, wenn diese Schule noch nicht besucht wird.
Unabhängig davon zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf, dass hier durch die geplante Verlagerung des bilingualen Zweiges der Homer-Grundschule an die Athene-Grundschule der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt ist.
Das Vorbringen zu dem Gespräch mit ohnehin nicht entscheidungsbefugten Mitarbeiterinnen der Schule im Juli 2013 ist schon nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, warum im Rahmen der Entscheidung, die Antragstellerin zu 2. zurückstellen zu lassen, über einen etwaigen Motivirrtum hinaus ein schutzwürdiges Vertrauen auf unveränderte Verhältnisse im Folgejahr begründet worden sein sollte. Darüber hinaus wird nicht erkennbar, dass und warum die Antragstellerin zu 2. ansonsten trotz offenkundig vorhandener Zurückstellungsgründe an der Wunschschule eingeschult worden wäre.
Die Behauptung, es habe bis zum 1. November 2013 als Ende der Anmeldefrist keine offiziellen Hinweise darauf gegeben, der deutsch-griechische Zug an der Homer-Grundschule werde zum Schuljahr 2014/2015 eingestellt, verhält sich nicht zu dem von den Antragstellern selbst eingereichten Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft (bereits) vom 27. September 2013 an alle interessierten Eltern der deutsch-griechischen Europa-Schule Berlin.
Dass das Schreiben des Staatssekretärs vom 13. Dezember 2013 von einem eineinhalbjährigen „Vorlauf“ spricht, besagt nichts über den Zeitpunkt der (eigentlichen) behördlichen Entscheidung und begründet erst recht keine Pflicht zur Information der Antragsteller. Welches bereits bestehende Einschulungsverhältnis hierzu Anlass habe geben sollen, wird nicht deutlich. Die Beschwerde behauptet auch an dieser Stelle lediglich einen Vertrauenstatbestand, ohne nachvollziehbar darzulegen, woraus das Vertrauen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergebe. Dementsprechend wird auch eine Plicht des Antragsgegners zur Schaffung einer Übergangsregelung nicht erkennbar.
Dass die behördliche Entscheidung „nur aus politischen Gründen“ erfolgt sei, ist eine Spekulation der Beschwerde, aus der sich zudem nicht ergibt, der Antragsgegner habe mit seinen (vermeintlich) politischen Gründen den ihm zustehenden organisatorischen Gestaltungsspielraum überschritten.
Warum die Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prüfung „nicht rechtzeitig“ geändert worden sei, bis zu welchem Zeitpunkt umgekehrt Rechtzeitigkeit zu bejahen gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht nachvollziehbar auf. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig hiervon angenommen, die Verordnung habe auch schon vor ihrer Änderung keine Pflicht des Antragsgegners begründet, alle in ihr genannten Schule und Züge stets unverändert weiter zu betreiben. Dazu äußert sich die Beschwerde nicht schlüssig, auch nicht durch den pauschalen Hinweis, der Antragsgegner habe im Internet für die Schule geworben, interessierte Eltern richteten sich auf das Bestehen der Schule ein und planten ihr Leben entsprechend.
Dass die Antragstellerinnen ihren Wohnsitz eigens in der Nähe der Wunschschule genommen hätten, macht die Beschwerde nicht glaubhaft. Abgesehen hiervon begründet weder diese aufgrund persönlicher Erwägungen getroffene Entscheidung noch der weite Schulweg zu der Schule mit dem nunmehr verbleibenden deutsch-griechischen Zug ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand des betreffenden schulischen Angebots an der Wunschschule der Antragstellerinnen.
Das Vorbringen der Beschwerde zu der Frage, ob der Antragsgegner die frei werdenden Räumlichkeiten zur Unterbringung weiterer regulärer Klassen benötige, kann mangels Ergebnisrelevanz auf sich beruhen, da es sich auf lediglich hilfsweise Ausführungen des Verwaltungsgerichts („Unabhängig davon …“) bezieht. Im Übrigen ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, der Antragsgegner habe die Entscheidung über den deutsch-griechischen Zug an der Wunschschule maßgeblich auch wegen der personellen Unvertretbarkeit der Fortführung zweier weit auseinanderliegender Schulstandorte getroffen. Darauf geht die Beschwerde nicht hinreichend substanziiert ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).