Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.04.2014 – OVG 9 N 130.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0408.OVG9N130.13.0A
Orientierungssatz
Der Umstand, dass die Umlagefestsetzung für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 satzungswidrig war, ändert nichts an der Hemmung der Festsetzungsverjährung.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend VG Potsdam, 20. März 2013, 6 K 1060/12, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. März 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.595,51 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 17. März 2004 für 2004 und Folgejahre zu einer Gewässerunterhaltungsumlage von jährlich 2.486,18 Euro heran. Mit Bescheid vom 28. Februar 2006 zog sie den Kläger für 2006 zu einer Gewässerunterhaltungsumlage von 2.550.18 Euro heran. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide mit Urteil vom 7. September 2011 - VG 6 K 229/06 - auf. Nach den rückwirkend auf den 1. Januar 1997 und rückwirkend auf den 1. Februar 2004 am 19. Januar 1997 beschlossenen Umlagesatzungen erhebe die Gemeinde die Gewässerunterhaltungsgebühr/Gewässerunterhaltungsumlage in einem Kalenderjahr jeweils zur Refinanzierung des von ihr im Vorjahr an den Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrages. Umlageschuldner sei derjenige, der am 31. Dezember des Vorjahres Grundeigentümer gewesen sei. Im Jahr 2004 habe danach nur der Gewässerunterhaltungsbeitrag für 2003, im Jahr 2005 der für 2004 und im Jahr 2006 der für 2005 umgelegt werden dürfen. Abweichend hiervon habe der Beklagte indessen im Jahr 2004 den Beitrag für 2004, im Jahr 2005 den Beitrag für 2005 und im Jahr 2006 den Beitrag für 2006 umgelegt.
Mit dem hier in Rede stehenden Bescheid vom 4. November 2011 zog die Beklagte den Kläger für das Veranlagungsjahr 2005 zu einer Gewässerunterhaltungsumlage von 2.497,99 Euro und für die Veranlagungsjahre 2006 und 2007 zu einer Gewässerunterhaltungsumlage von je 2.548,76 Euro heran; die Umlagen dienten nunmehr jeweils der Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages aus dem Vorjahr. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 22. März 2013 zugegangen. Er hat am 22. April 2013 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag am 21. Mai 2013 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen. Die Darlegungen des Klägers wecken nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Umlagefestsetzung hier nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 169 Abs. 1 Satz 1 AO) unzulässig. Die Umlage wird kalenderjährlich erhoben, d. h. das Veranlagungsjahr ist das Kalenderjahr. Sie ist hier jeweils mit Beginn des Kalenderjahres entstanden. Danach ist die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2005 regulär mit Ablauf des Jahres 2009, die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2006 regulär mit Ablauf des Jahres 2010 und die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2007 regulär mit Ablauf des Jahres 2011 abgelaufen (§ 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 170 Abs. 1 AO). Der Bescheid vom 4. November 2011 hat die Festsetzungsfrist der Gewässerunterhaltungsumlage des Veranlagungsjahres 2007 schon regulär gewahrt. Die Festsetzungsfrist war bei Erlass des Bescheides vom 4. November 2011 aber auch in Bezug auf die Gewässerunterhaltungsumlagen der Veranlagungsjahre 2005 und 2006 noch nicht abgelaufen. Sie war vielmehr nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 171 Abs. 3a Satz 3 AO gehemmt, nachdem der Beklagte mit seinen Bescheiden vom 17. März 2004 und vom 28. Februar 2006 schon einmal Gewässerunterhaltungsumlagen für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 gegenüber dem Kläger festgesetzt und das Verwaltungsgericht diese Bescheide aufgehoben hatte. Der Umstand, dass die Umlagefestsetzung für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 in den Bescheiden vom 17. März 2004 und vom 28. Februar 2006 - satzungswidrig - noch der Refinanzierung der Gewässerunterhaltungsbeiträge für 2005 und 2006 (und nicht, wie richtig, der Refinanzierung der Gewässerunterhaltungsbeiträge für 2004 und 2005) dienen sollte, ändert nichts an der Hemmung der Festsetzungsverjährung. Die Hemmungswirkung des § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und 171 Abs. 3a Satz 3 AO bezieht sich auf den Umlageanspruch; dessen Identität wird maßgeblich durch das Veranlagungsjahr der Umlage und nicht durch das Veranlagungsjahr des umgelegten Verbandsbeitrages geprägt. Deshalb durften die gerichtlich schon einmal aufgehobenen Umlagefestsetzungen für die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 - eben wegen der Hemmung nach § 80 Abs. 2 Satz 3 BbgWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG und § 171 Abs. 3a Satz 3 AO - nachträglich unter Anknüpfung an den richtigen umzulegenden Beitrag wiederholt werden. Aus dem vom Kläger angesprochenen Urteil des Senats vom 13. März 2013 - OVG 9 B 1.12 - ergibt sich nichts anderes. In dem Urteil ist es unter anderem darum gegangen, dass ein Widerspruch gegen eine Umlagefestsetzung für das Veranlagungsjahr 2002 keine Hemmungswirkung in Bezug auf eine Umlagefestsetzung für das Veranlagungsjahr 2003 bewirken konnte. Um Entsprechendes geht es hier nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.