Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.04.2014 – 12 L 231.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0409.12L231.14.0A
Orientierungssatz
1. Eine Entscheidung über die Nichtwertung einer Klausur stellt eine endgültige prüfungsrechtliche Regelung mit Außenwirkung und damit einen Verwaltungsakt dar.
(Rn.3)
2. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sobald sie fristgerecht erhoben wird, es sei denn, es läge eine Ausnahme vor.(Rn.3)
Tenor
Es wird festgestellt, dass eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2014 aufschiebende Wirkung haben wird, sobald sie fristgerecht erhoben wird.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Annullierungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2014 zur Klausur im Fach StPO hat in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Art und Weise Erfolg. Die Kammer trägt mit dem Tenor dem vorliegenden Bedürfnis nach kurzfristiger Klärung des statthaften Rechtsschutzverfahrens im Sinne der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) Rechnung, ohne dass in der Sache schon etwas geklärt werden könnte.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs.5 Satz 2 VwGO schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig, wenn diese wie hier noch fristgerecht erhoben werden kann (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rdnr. 139). Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Auch wenn es andere Gründe geben mag, an der angesetzten Klausur teilzunehmen, kann dennoch die Frage prüfungsrechtlicher Konsequenzen des Fernbleibens von der Klausur letztendlich erhebliche Bedeutung erlangen.
Die Entscheidung über die Nichtwertung der Klausur vom 11. Februar 2014 stellt eine endgültige prüfungsrechtliche Regelung mit Außenwirkung und damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Die Antragsgegnerin bescheidet die Studenten des Laufbahnstudiums gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Bachelorstudiengang gehobener Polizeivollzugsdienst (APOgDPol) als Prüfungsamt im Hinblick auf die vom Prüfungsausschuss (§ 15 APOgDPol) im Rahmen seiner Zuständigkeit (vgl. § 16 APOgDPol) getroffenen prüfungsrechtlichen Entscheidungen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin den Antragsteller abschließend über die Nichtbewertung seiner Prüfungsleistung in der Klausur vom 11. Februar 2014 im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit ausgehend von einer arglistiger Täuschung von Studenten der Studiengruppe SK II/4, durch die die Prüfungsaufgabe einem Kreis von Studenten bekannt geworden ist, beschieden, woran sich die Folge knüpft, dass der Antragsteller die Klausur nochmal schreiben muss. Die Bedeutung der Entscheidung für den Fortgang des Prüfungsverfahrens und deren Grundrechtsrelevanz schließen es aus, hier etwa eine unanfechtbare Verfahrenshandlung im Hinblick auf eine später zu treffende Entscheidung über Bestehen oder Nichtbestehen der Modulprüfung im Sinne des § 44 a VwGO anzunehmen. Es ist deshalb in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft und der hier begehrte vorläufige Rechtsschutz ist über § 80 Abs. 5 VwGO und nicht über § 123 VwGO zu gewähren (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, sobald sie fristgerecht erhoben wird, es sei denn, was hier nicht der Fall ist, es läge eine Ausnahme im Sinne des § 80 Abs. 2 VwGO vor. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 21. Februar 2014 angeordnet. Es ist deshalb hier ohne weitere Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer noch erforderlichen Anfechtungsklage festzustellen, da den Gesamtumständen nach glaubhaft ist, dass die faktische Vollziehung des Bescheides bevorsteht, etwa die Nichtteilnahme an der Klausur zu deren Nichtbestehen führte.
Auf die dienstrechtlichen Hintergründe des Falles hat die Kammer in ihrem Vergleichsvorschlag vom 4. April 2014 hingewiesen. Insoweit war allerdings Zurückhaltung geboten, da eine Entscheidung des Dienstherrn nicht vorliegt, der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sich nicht an diesen richtet, und die Kammer für später eventuell anstehende dienstrechtliche Verfahren nicht zuständig wäre. Vorliegend ist allein Streitgegenstand Eilrechtsschutz im Hinblick auf die Annullierung einer Prüfungsleistung. Der Umstand, dass aus der prüfungsrechtlichen Entscheidung bei Erhebung einer Anfechtungsklage keine Folgen abgeleitet werden können, lässt die eventuellen dienstrechtlichen Pflichten der Prüflinge unberührt. Ob die Antragsgegnerin im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides berechtigt wäre, Interessen des Dienstherrn in eine Abwägung ihres prüfungsrechtlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers, von einem Sofortvollzug verschont zu werden, einzustellen, ist hier nicht zu entscheiden, da die Vornahme einer Interessenabwägung dem Gericht in der vorliegenden prozessualen Situation verwehrt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Den Streitwert hat die Kammer im Hinblick auf die vom Antragsteller offensichtlich erbetene sachdienliche Auslegung des Antrages, wonach dieser nicht auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, mit dem hälftigen Auffangwert angenommen.