Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.04.2014 – 26 L 43.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0411.26L43.14.0A
Orientierungssatz
1. Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Betracht.(Rn.4)
2. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Haushaltsplan nicht begründet.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.194,22 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers „auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der mit Schreiben vom 9. Januar 2014 des Antragsgegners vorsätzlich herbeigeführten Ad-hoc-Abwicklung und Zahlungsunfähigkeit“ im Wege der Verpflichtung des Antragsgegners auf Erlass eines Bescheides, „der die genannten Folgen seines Handelns wider Treu und Glauben ausschließt“, ist gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach dem gesamten Vorbringen des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass dieser beantragt,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2013 für das Projekt „Unterstützung und Beratung von Opfern politischer Verfolgung der SED-Diktatur 2014“ eine Zuwendung i.H.v. 6194,22 € zu gewähren.
Der so verstandene Antrag ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint.
Bei einer Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie durch den vorliegenden Eilantrag begehrt wird, kommt eine einstweilige Anordnung nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Das setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) voraus, dass das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist. Für den Anordnungsgrund bedeutet dies, dass der Antragsteller glaubhaft machen muss, dass ihm ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 11. August 2010 – OVG 10 S 22.10 – und vom 25. August 2010 – OVG 4 S 19.10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Zuwendung zusteht.
Einem solchen Anspruch steht allerdings nicht bereits die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 9. Januar 2014 entgegen, gegen den der Antragsteller – soweit aktenkundig – bisher weder Widerspruch noch Klage erhoben hat. Vorliegend gilt für die Anfechtbarkeit dieses Bescheides die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die dem Antragsteller erteilte Rechtsmittelbelehrung ist gemessen am Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit irreführend, da sie geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt bzw. rechtzeitig einzulegen (zu diesem Maßstab s. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2012 – BVerwG WB 3.12 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Denn in ihr wird zwar darauf hingewiesen, dass die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden kann, die Möglichkeit der Klageerhebung in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) bleibt jedoch unerwähnt.
Dem Antragsteller steht kein gesetzlicher Anspruch auf die Bewilligung einer Zuwendung für sein Projekt „Unterstützung und Begleitung von Opfern politischer Verfolgung der SED-Diktatur 2014“ zu. Aus der Bereitstellung finanzieller Mittel im Haushaltsplan für den Antragsgegner ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Durch die Ausweisung finanzieller Mittel in dem durch Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan wird die Verwaltung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen (§ 3 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung – LHO –), Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden durch den Haushaltsplan hingegen nicht begründet (§ 3 Abs. 2 LHO).
Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Antragsteller nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO beschränkt möglichen Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist der ablehnende Bescheid nach dem Ergebnis summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere den Rahmen, der durch die (haushalts-)gesetzliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt.
Die vom Antragsgegner zur Begründung seines Ablehnungsbescheides angeführte Erwägung, dass eine Weiterverfolgung der in Anlage 1 zum Projektantrag beschriebenen Fälle nicht sinnvoll erscheint, da entweder die Informationsquellen oder die gerichtlichen Instanzen ausgeschöpft sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Antragsgegner damit einen unvollständigen oder fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller anführt, auf die Erfolgsaussichten der von ihm betreuten Fälle dürfe es nicht ankommen und diese könnten erst mit der Dokumentation der insoweit geleisteten Arbeit als abgeschlossen angesehen werden, bringt er damit seine eigene Auffassung zum Ausdruck. Dadurch wird jedoch nicht in Frage gestellte, dass sachliche Gründe (auch) für die hiervon abweichende Einschätzung des Antragstellers sprechen, es sei von den seit Jahren anhängigen Betreuungs- und Begleitungsfällen keine neuen Erkenntnisse bzw. Ergebnisse zu erwarten. Die Ablehnung des in der Projektbeschreibung (Anlage 1 zum Projektantrag vom 6. Oktober 2013) benannten Projekts der Publikation „Protokolle des Arbeitsstabes zur Auflösung des MfS/AfNS, Januar – Juni 1990“ vermag den Antragsteller bereits deshalb nicht in eigenen Rechten zu verletzen, weil er an diesem Projekt, das er in seinem Schriftsatzes vom 10. Februar 2014 als „gegenstandslos“ bezeichnet, nicht mehr mit dem Antragsgegner als (Finanzierungs-)Partner festhält.
Weiter hat der Antragsteller Umstände nicht dargelegt, aufgrund derer bei ihm ein schutzwürdiges Vertrauen in die Gewährung einer Zuwendung für das im Jahr 2014 verfolgte Projekt besteht. Sein Hinweis darauf, dass er für die im Projektantrag vom 6. Oktober 2013 aufgeführten Vertretungsfälle vom Antragsgegner bereits in den vorangegangenen Jahren Zuwendungen im Wege der Projektförderung erhalten hat, reicht hierfür nicht aus. Der den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit verpflichtete Antragsgegner war auch nicht etwa gehalten, dem Antragsteller ohne ein erhebliches Interesse des Landes Berlin an dessen Vorhaben (vgl. § 23 i.V.m. § 44 Abs. 1 LHO) zu bejahen, Zuwendungen im Wege eines verlorenen Zuschusses zukommen zu lassen, um diesen finanziell zu stützen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in anderen Zuwendungsfällen so verfahren wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf das Vorbringen des Antragstellers, er sei vom Antragsgegner vorab nicht darauf hingewiesen worden, sich zur Finanzierung von Fällen, die das Land Brandenburg betreffen, an den dortigen Beauftragten zur Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur zu wenden, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da der Antragsgegner die Ablehnung des Projektantrages hierauf nicht gestützt hat.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Seine bloße Behauptung, ihm drohe ohne die begehrte Zuwendung die Zahlungsunfähigkeit und Ad hoc-Abwicklung, reicht hierfür nicht aus. Dies gilt umso mehr, als ihm – ausweislich seiner Angaben in Anlage 2 zu dem in Rede stehenden Projektantrag – für satzungsgebundene Ausgaben zur Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit Eigenmittel und Spenden zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung folgt § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei der – wegen der angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache – begehrte Zuwendungsbetrag in voller Höhe angesetzt wird.