Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.05.2014 – OVG 9 N 75.11
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0505.OVG9N75.11.0A
Orientierungssatz
1. Auch wenn der Gesetzgeber es für den Regelfall als ausreichend angesehen haben mag, die Winterglätte auf der Oberfläche abzustumpfen und insbesondere durch Streuen die Gefahr eines glättebedingten Sturzes von Fußgängern auszuschließen, fällt auch die Beseitigung von Eis und Schnee unter die Bekämpfung von Winterglätte und ist diese ausnahmsweise zumindest dann zu leisten, wenn ein Abstreuen – wie hier wegen der hügeligen Beschaffenheit von Eis- und Schneeplatten – die Sturzgefahr nicht (mehr) wirksam zu bekämpfen vermag.(Rn.7)
2. Hat ein Winterdienstunternehmen anstelle des Anliegers die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Reinigung gemäß § 6 Abs 1 S 1 StrReinG a.F. (juris: StrReinG BE) wirksam übernommen, entfällt gemäß § 6 Abs 1 S 2 StrReinG a.F. (juris: StrReinG BE) die Verantwortlichkeit des Anliegers (Grundstückseigentümers) nach dem Straßenreinigungsgesetz.(Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 19. Mai 2011, 1 K 259/10, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Mai 2011 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 632,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte hat den Kläger als für den Winterdienst Verantwortlichen mit einem Leistungsbescheid zu den Kosten einer Ersatzvornahme wegen Eis- und Schneeglättebildung auf dem Gehweg vor einem Grundstück in Kreuzberg im Januar 2010 herangezogen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger die Aufhebung des Bescheides weiter.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Klägers wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Für den Winterdienst hat - der hier zeitlich noch anwendbare - § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG in der bis zum 27. November 2010 geltenden alten Fassung (a.F.) bestimmt, dass auf Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens einem Meter Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen gewesen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen, weil er die am 11. Januar 2010 um 11.35 Uhr von Mitarbeitern des Beklagten festgestellte Schneeschicht auf dem streitbefangenen Gehweg nicht in der ihm bis 13.00 Uhr gesetzten Frist geräumt habe und sich zum Zeitpunkt des Beginns der Ersatzvornahme um 16.30 Uhr – unstreitig – eine hügelige Schnee– bzw. Eisdecke von ca. 7 cm Höhe auf dem Gehweg befunden habe. Deren Beseitigung habe das Bezirksamt vom Kläger verlangen können. Die Auffassung des Klägers, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a.F. grundsätzlich nicht zur Beseitigung von Eis verpflichtet gewesen zu sein, überzeuge nicht. Die Sturzgefahr für Fußgänger habe nicht durch bloßes Streuen beseitigt werden können, weil sich das Streugut wegen der hügeligen Beschaffenheit der Schnee– und Eisdecke in den Vertiefungen gesammelt haben würde. Streuen sei daher im konkreten Fall als zum „Bekämpfen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a.F. ungeeignet gewesen. „Bekämpfen“ bedeute ein Tun, das darauf gerichtet sei, einen beabsichtigten Erfolg herbeizuführen. Zwar müsse das Bekämpfen nicht zwangsläufig zum Erfolg führen. Doch stellten Tätigkeiten, die – wie hier das bloße Streuen – von vornherein nicht zum Herbeiführen des beabsichtigten Erfolges geeignet gewesen wären, kein Bekämpfen dar. Vielmehr habe dann in Einzelfällen eine Verpflichtung zur Eisbeseitigung bestanden.
Der Kläger wendet dagegen ein, die herrschende Auslegung des alten Straßenreinigungsrechtes habe u. a. in einer Bekanntmachung des Bezirksamtes Lichtenberg zur Winterglätte– und Schneebekämpfung Ausdruck gefunden. Danach habe er davon ausgehen dürfen, dass Glätte allein durch Streuen zu bekämpfen gewesen sei und nicht durch das Beseitigen von Eis. Selbst wenn das Streuen keinen ausreichenden Trittschutz erzeugt habe, sei in § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a.F. lediglich vorgesehen gewesen zu streuen und bei Bedarf nachzustreuen. Von Eisbeseitigung sei nicht die Rede gewesen. Erst in der seit November 2010 geltenden neuen Fassung des StrReinG sei nunmehr die Eisbeseitigung ausdrücklich vorgeschrieben.
Dies greift nicht. Mit der Verpflichtung, „Winterglätte unverzüglich nach ihrem Entstehen zu bekämpfen“, hat der Gesetzgeber eine offene Formulierung gewählt. Der Begriff „bekämpfen“ ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung und mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip auszulegen gewesen. Als Teil der ordnungsmäßigen Reinigung (§ 1 Abs. 4 StrReinG a.F.) hat sich wegen § 1 Abs. 1 StrReinG a.F. auch Art und Umfang der Pflicht zur Winterglättebekämpfung nach den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Zweck gerichtet, die Fußgänger vor glättebedingten Stürzen auf dem Gehweg zu bewahren (vgl. auch § 5 Abs. 5 StrReinG a.F.). Dabei mag der Gesetzgeber es für den Regelfall als ausreichend angesehen haben, die Winterglätte auf der Oberfläche abzustumpfen und insbesondere durch Streuen die Gefahr eines glättebedingten Sturzes von Fußgängern auszuschließen. Indessen ist auch die Beseitigung von Eis und Schnee unter die Bekämpfung von Winterglätte gefallen und war ausnahmsweise zumindest dann zu leisten, wenn ein Abstreuen – wie hier wegen der hügeligen Beschaffenheit von Eis- und Schneeplatten – die Sturzgefahr nicht (mehr) wirksam zu bekämpfen vermochte.
Der Kläger macht weiter geltend, jedenfalls sei nicht er, sondern der Grundstückseigentümer zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Denn der Grundstückseigentümer habe seinen – des Klägers – Arbeitgeber, ein Winterdienstunternehmen, nur mit der Schneebeseitigung und dem Streuen, nicht aber mit der Eisbeseitigung beauftragt. Dementsprechend habe das Unternehmen auch kalkuliert und keine Geräte zur Eisbeseitigung – wie z.B. Eispickel – vorgehalten. Auch dies greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger anstelle des Anliegers die Verpflichtung zur ordnungsmäßigen Reinigung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a.F. wirksam übernommen habe. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 StrReinG a.F. entfällt damit die Verantwortlichkeit des Anliegers (Grundstückseigentümers) nach dem Straßenreinigungsgesetz. Der Zulassungsantrag greift dies nicht an. Es kommt ersichtlich nicht in Betracht, Art und Umfang der als Teil der öffentlich-rechtlichen Straßenreinigungspflicht gesetzlich vorgesehenen Winterdienstpflicht (§ 1 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG a. F.) durch privatrechtliche Vereinbarungen zwischen dem Anlieger und dem Winterdienst zu beschränken. Darauf, ob sich Grundstückseigentümer und Winterdienst bzw. Kläger über die vereinbarten Winterdienstpflichten geirrt haben, kommt es nicht an. Die Kosten der Ersatzvornahme sind jedenfalls verschuldensunabhängig zu erstatten, soweit eine Ordnungspflicht auch nach ex–post–Sicht bestanden hat.
2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen des Klägers keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) auf; die entscheidenden Fragen können – wie oben geschehen – vielmehr ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren geklärt werden. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 14. April 2011 – 9 O 266/10 –) betrifft ohnehin die grundsätzlich andere Frage einer zusätzlichen Winterdienstpflicht in der Nacht nach erneutem Schneefall.
3. Der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. April 2011 – 9 O 266/10 – ist keine Entscheidung eines in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgeführten Gerichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).