Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.05.2014 – 3 K 594.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0507.3K594.13.0A
Orientierungssatz
1. Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes erprobt werden. (Rn.25)
2. Im Rahmen von Schulversuchen können nicht nur die dort einzeln genannten, sondern angesichts der Formulierung insbesondere auch andere, vergleichbare Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes erprobt werden. (Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen das Verlassenmüssen der von ihm besuchten Schule.
Der 1997 geborene Kläger, der Badmintonspieler ist, wurde, einer Empfehlung des Landesportbundes folgend, im Schuljahr 2009/2010 in die Jahrgangsstufe 7 des Schul- und Leistungssportzentrums Berlin aufgenommen. Dabei handelt es sich um einen mit Schreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Beklagten vom 27. Oktober 2009 genehmigten sog. Schulversuch, mit dem ausweislich des Genehmigungsschreibens das Ziel verfolgt wird, talentierte Nachwuchssportler optimal zu fördern und so auf künftige Spitzenleistungen im Sport bei Wahrung ihrer schulischen Bildungschancen vorzubereiten. Die Schule informierte die Erziehungsberechtigte des Klägers anlässlich der Aufnahme darüber, dass der Besuch der Schule Leistungsportlern vorbehalten sei, deren Qualifikation vom Landessportbund nach den Kriterien der Fachverbände immer wieder neu zu bestätigen sei. Ende die leistungssportliche Entwicklung vorzeitig, sei daher ein Schulwechsel erforderlich. Diese Entscheidung werde auf Grundlage eines entsprechenden Votums des Landessportbundes während der Jahrgangsstufen 8 und 10 getroffen.
Nachdem sich der Badminton-Trainer des Landessportbundes in zwei sog. Leistungsfeststellungen im Januar 2010 und Januar 2011 dahingehend geäußert hatte, dass der Kläger bei gleichbleibenden Leistungen die Jahrgangsstufen 8 bzw. 9 der Schule besuchen könne, stellte er in einer Leistungsfeststellung vom Januar 2012 fest, dass der Besuch der Jahrgangsstufe 11 der Schule durch den Kläger bei gleichbleibenden Leistungen gefährdet sei. Die Wettkampfleistungen des Klägers lägen in der Regel deutlich unter seinen Trainingsleistungen; zudem hätten sich seine Lernfortschritte im Training leicht verringert. Der Kläger müsse sich in der Saison 2012/2013 deutlich weiterentwickeln, um eine Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften erreichen zu können. Dies hänge im Wesentlichen davon ab, ob es ihm gelinge, seine Trainingsleistungen auch in Wettkämpfen abzurufen. Dem Kläger und seiner Erziehungsberechtigten wurde die Leistungsfeststellung bekannt gegebenen; in der schulischen Förderkonferenz am 10. Januar 2012 wurden Sie zudem darüber informiert, dass eine endgültige Entscheidung über den Verbleib des Klägers an der Schule im Schuljahr 2012/2013 getroffen werde.
In einer weiteren Leistungsfeststellung vom 7. Januar 2013, deren voraussichtliches Ergebnis der Erziehungsberechtigten des Klägers bereits in einem Gespräch mit Vertretern des Landessportbundes am 5. Dezember 2012 angekündigt worden war und die der Erziehungsberechtigten durch den Trainer des Landessportbundes am 21. Februar 2013 per E-Mail zur Verfügung gestellt wurde, wurde schließlich festgestellt, dass eine Weiterführung des Schulbesuches durch den Kläger in der Jahrgangsstufe 11 im Schuljahr 2013/2014 ausgeschlossen sei. Der Kläger habe sich in Wettkämpfen gegenüber dem Vorjahr noch weiter verschlechtert. Auffällig sei außerdem, dass seine Wettkampfleistungen weiterhin deutlich unter seinen Trainingsleistungen lägen; auch seine Lernfortschritte im Training hätten sich aber weiter verringert. Eine Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften, die die Zielvorgabe der letzten Leistungsfeststellung gewesen sei, sei daher noch unrealistischer als im Jahr zuvor; die Hoffnung auf eine „Leistungsexplosion“ habe sich nicht erfüllt. Da eine Steigerung des Trainingsumfanges oder der Trainingsqualität nicht möglich sei, sei dieser Rückstand des Klägers auch nicht aufzuholen. Wegen dieser rückläufigen Leistungsentwicklung werde der Kläger voraussichtlich nicht weiter als Mitglied des Landesleistungskaders durch den Fachverband Badminton gefördert werden.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2013 teilte der Landessportbund Berlin der Erziehungsberechtigten des Klägers dementsprechend mit, dass die leistungssportliche Förderung des Klägers beendet werde. Zu den hiergegen mit Schreiben der Erziehungsberechtigten des Klägers vom 13. Februar 2013 erhobenen Einwänden hat sich der Landessportbund den Angaben des Klägers zufolge bislang nicht geäußert.
Mit Schreiben vom 26. April 2013 teilte die Schule der Erziehungsberechtigten des Klägers mit, dass der Fachverband und der Landessportbund die sportfachliche Entscheidung getroffen hätten, die leistungssportliche Ausbildung des Klägers zu beenden, da dieser mit den permanent steigenden spitzensportlichen Anforderungen voraussichtlich überfordert sei. Diese Entscheidung mache einen Schulwechsel zwingend erforderlich, da der Besuch der Schule nur möglich sei, wenn der Schüler in das Training des Verbandes eingebunden sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 3. Mai 2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid seiner Senatsverwaltung für Bildung Jugend und Wissenschaft vom 26. Juli 2013 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass Voraussetzung sowohl für die Aufnahme als auch für den Verbleib an der Schule eine herausragende sportliche Begabung des Schülers sei. Diese werde vom Landessportbund festgestellt, der unter Beteiligung der jeweiligen Fachverbände in eigener Verantwortung unter Verwendung im Internet veröffentlichter und daher als bekannt vorauszusetzender Kriterien eine entsprechende Empfehlung ausspreche. Dieses Verfahren sei der Erziehungsberechtigten des Klägers anfänglich bekannt gewesen und von ihr auch akzeptiert worden. Der Kläger habe jedoch die erforderliche Empfehlung nicht mehr erhalten, weil er, wie sich aus der letzten, der Erziehungsberechtigten ebenfalls bekannten Leistungsfeststellung ergebe, ein sportfachliches Defizit aufweise, das nicht mehr ausgeglichen werden könne.
Hiergegen wendet sich der Kläger, der momentan ein Auslandsjahr absolviert, danach aber an das Schul- und Leistungssportzentrum Berlin zurückzukehren beabsichtigt, mit seiner am 20. August 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage, zu deren Begründung er im Wesentlichen anführt, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung fehle.
So ergebe sich bereits aus dem Schulgesetz nicht, dass bei Schulversuchen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen zum Verbleib an der Schule getroffen werden dürften.
Zudem sei auch im Genehmigungsschreiben nicht konkret geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Schule verlassen werden müsse. Die Bestimmungen, nach denen dies der Fall sei, wenn ein Schüler keine weitere Empfehlung mehr vom Landessportbund erhalte, weil er nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfülle, seien nicht hinreichend bestimmt, da derartige Leistungskriterien im Genehmigungsschreiben nicht deutlich genug umschrieben seien. Die hoheitliche Entscheidung über den Verbleib an der Schule sei mithin in unzulässiger Weise in das Belieben des Landesportbundes gestellt.
Abgesehen davon sei auch die Entscheidung des Landessportbundes, ihn nicht mehr leistungssportlich zu fördern, gegen welche er sich nicht gesondert wenden müsse, sondern deren Rechtmäßigkeit im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen sei, da eine Entscheidung mit unmittelbarer Außenwirkung erst mit dem angefochtenen Bescheid getroffen worden sei, nicht beanstandungsfrei ergangen. Es fehle mangels Bekanntgabe der Kriterien für eine weitere leistungssportliche Förderung bereits an einer nachvollziehbaren Begründung für die getroffene Entscheidung. Aus seiner Sicht habe er auch ausreichende altersgerechte, sportliche Leistungen erbracht, da er die Kriterien des Fachverbandes Badminton für die Aufnahme in den Leistungskader seiner Altersklasse erfüllt habe. So habe er beispielsweise im Schuljahr 2012/2013 das Ranglistenturnier Berlin-Brandenburg gewonnen und außerdem an allen norddeutschen Ranglistenturnieren und den Norddeutschen Einzelmeisterschaften im vergangenen Schuljahr teilgenommen. Der Entscheidung hätten daher offensichtlich sachfremde Erwägungen sowohl der Badminton-Trainerin der Schule als auch des Badminton-Trainers des Landessportbundes, die miteinander verheiratet seien und ihn gemeinschaftlich gemobbt hätten, zugrunde gelegen. Die Entscheidung des Landessportbundes sei im Übrigen auch deshalb zu beanstanden, weil seine Mutter entgegen der Ansicht des Beklagten nicht darauf hingewiesen worden sei, dass seine Versetzung gefährdet sei, und weil das Montagstraining in der Schule in der Zeit vom 19. November 2012 bis zum 13. Februar 2013 häufig ausgefallen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Schul- und Leistungssportzentrums Berlin vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 26. Juli 2013 aufzuheben
und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass das Schulgesetz keine abschließende Aufzählung der Regelungen enthalte, von denen im Rahmen von Schulversuchen abgewichen werden könne, weil gerade Schulversuchen ein weiter Spielraum zur Erprobung eröffnet sein solle, dem eine Begrenzung der Abweichungsmöglichkeiten entgegen stehe. Da die Bedingungen, unter denen die Schule verlassen werden müsse, nur die Kehrseite der Aufnahmebedingungen darstellten, von denen jedoch nach den Regelungen des Schulgesetzes bei Schulversuchen abgewichen werde dürfe, seien auch abweichende Regelungen zum Verlassenmüssen der Schule von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt.
Wann die Schule verlassen werden müsse, sei auch hinreichend konkret im Genehmigungsschreiben geregelt, nämlich dann, wenn keine Empfehlung für die Fortsetzung des Schulbesuchs vom Landessportbund ausgesprochen werde. Diesen Entscheidungen des Landessportbundes lägen Leistungs- und Verhaltenskriterien zugrunde, die im Internet veröffentlicht seien, die der Kläger jedoch nicht mehr erfülle, wie sich aus der nachvollziehbar begründeten Leistungsfeststellung ergebe.
Dass der vom Kläger gerügte Trainingsausfall für den so festgestellten sportlichen Leistungsstand ursächlich sei, sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil lediglich das schulische Training am Montag – und dieses auch nur für einen relativ kurzen Zeitraum – ausgefallen sei, nicht aber das schulische Training am Mittwoch, und zudem das in der Regel umfangreichere Training des Fachverbandes im Landesleistungszentrum stattgefunden habe.
Mit Beschluss vom 7. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Schülerbogen und den Widerspruchsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Schul- und Leistungssportzentrums Berlin vom 26. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vom 26. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 18 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78), in Verbindung mit Nr. X des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung des Beklagten vom 27. Oktober 2009.
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 SchulG können im Rahmen von Schulversuchen, die nach § 18 Abs. 2 S. 1 SchulG der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde bedürfen, Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsmethoden, den Aufnahmebedingungen, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind.
Nach Nr. X des Genehmigungsschreibens müssen Schüler, die keine weitere Empfehlung vom Landessportbund erhalten, weil sie nicht mehr die altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllen, die Schule verlassen; diese Entscheidung wird auf der Grundlage eines entsprechenden Votums des Landessportbundes während der Jahrgangsstufen 4, 6, 8 und 10 getroffen.
Diese Regelungen stellen entgegen der Ansicht des Klägers eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Entscheidung dar, nach der er das Schul- und Leistungssportzentrums Berlin verlassen muss.
Nach dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitenden allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes in Verbindung mit der sog. Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gesetzgeber verpflichtet, in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Regelungen selbst zu treffen (BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978, 2 BvL 8/77, BVerfGE 49, 89, 126, Rn. 77). Welche Rechtsmaterien in diesem Sinne „wesentlich“ sind und demgemäß der Regelung durch förmliches Parlamentsgesetz bedürfen und wie detailliert diese Regelung auszugestalten ist, ist nicht abschließend festgelegt, sondern unter Würdigung der die fragliche Materie betreffenden Gesamtumstände von den Gerichten festzustellen (BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990, 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, 152, Rn. 74). Insbesondere ist dabei auf die Grundrechtsrelevanz der in Rede stehenden Maßnahmen abzustellen. Je intensiver Grundrechte betroffen sind, desto eher entsteht die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes. „Wesentlich“ im grundrechtsrelevanten Bereich bedeutet daher „wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte“ (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1977, 1 BvL 1/75, 1 BvR 147/75, BVerfGE 47, 46, 79, Rn. 92).
Gemessen an diesen Maßstäben stellt die gesetzliche Regelung in § 18 Abs. 1 S. 2 SchulG eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die streitgegenständliche Maßnahme dar. Denn danach können im Rahmen von Schulversuchen nicht nur die dort einzeln genannten, sondern angesichts der Formulierung „insbesondere“ auch andere, vergleichbare Abweichungen von den Bestimmungen des Schulgesetzes erprobt werden. Das Aufstellen von Bedingungen für den Verbleib an einer als Schulversuch betriebenen Schule (und das Verlassenmüssen der Schule als Folge der Nichterfüllung dieser Voraussetzungen) stellt jedoch nur die konsequente Fortsetzung des nach § 18 Abs. 1 S. 2 SchulG ausdrücklich zulässigen Aufstellens besonderer Voraussetzungen für die Aufnahme an einer solchen Schule dar. Ohne diese Kehrseite erschiene das Aufstellen derartiger Aufnahmebedingungen – insbesondere bei einer Schule, deren Ziel die fortgesetzte Förderung von Schülern mit besonderer Leistungsfähigkeit ist, die naturgemäß nicht nur zu Beginn, sondern auch während des Schulbesuchs vorliegen muss – weitestgehend sinnentleert. Insoweit ist nach dem oben Gesagten auch und insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die streitgegenständliche Regelung zum Verlassenmüssen der Schule das Recht auf Teilhabe an schulischer Bildung nicht erheblich eingeschränkt wird, da ein Betroffener den Schulbesuch an einer allgemein bildenden Schule gleicher Schulart ungehindert fortsetzen kann und lediglich die als Schulversuch betriebene Schule verlassen muss.
Die Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist entgegen der Ansicht des Klägers auch hinreichend bestimmt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es die Vorgaben der Wesentlichkeitstheorie für den Gehalt abstrakt-genereller Normen überspannen würde, die Regelung sämtlicher Detailfragen durch den Gesetzgeber u fordern. Es erscheint daher im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage zunächst ausreichend, dass – dem oben Gesagten zufolge – nach der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 1 S. 2 SchulG grundsätzlich Bedingungen für den Verbleib an einer als Schulversuch betriebenen Schule aufgestellt werden dürfen, das Aufstellen dieser Bedingungen aber im Einzelfall der Verwaltung überlassen bleibt. Darüber hinaus erscheint auch die Regelung in Nr. X des Genehmigungsschreibens der Senatsverwaltung des Beklagten, nach der Schüler, die keine weitere Empfehlung vom Landessportbund erhalten, weil sie nicht mehr die (jeweils von den Fachverbänden aufgestellten) altersgerechten, sportartspezifischen Leistungskriterien erfüllen, die Schule verlassen müssen, hinreichend bestimmt. Es ist angesichts der Vielzahl möglicher förderungswürdiger Sportarten und denkbarer Kriterien für die jeweilige Leistungsbeurteilung sowie angesichts des Umstandes, dass der Verwaltung in der Regel die insoweit erforderlichen sportfachlichen Kenntnisse für die Normierung derartiger Bedingungen fehlt, nicht zu beanstanden, dass diese Tätigkeit im Genehmigungsschreiben auf den Landessportbund und die Fachverbände mit ihrem spezifischen Erfahrungsschatz und ihren besonderen sportfachlichen Kenntnissen übertragen wird.
Die Tatbestandsvoraussetzungen der damit nicht gegen höherrangiges Recht verstoßenden Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Verlassenmüssens des Schul- und Leistungssportzentrums Berlin sind vorliegend erfüllt, denn der Kläger hat i.S.d. Nr. X des Genehmigungsschreibens in der Jahrgangsstufe 10 keine weitere Empfehlung für die Fortsetzung des Schulbesuchs vom Landessportbund erhalten.
Diese Bedingung für die Fortsetzung des Schulbesuchs knüpft bei näherer Betrachtung nicht an der Beurteilung unmittelbar schulischer Leistungen an, sondern vielmehr an der Beurteilung von Fähigkeiten und Kenntnissen der Schüler, die außerhalb des üblichen Spektrums schulischer Leistungen liegen. Es ist daher, dem oben zur Bestimmtheit der Regelung Gesagten entsprechend, zunächst rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Beurteilung dieser - gleichsam „äußeren“ - Bedingung für die Fortsetzung des Besuchs der als Schulversuch betriebenen Schule nicht durch das eigene Schulfachpersonal vornehmen lässt, sondern dem Landessportbund und den Fachverbänden mit ihren besonderen sportfachlichen Kenntnissen überlässt. Darüber hinaus spricht angesichts dieses besonderen Umstandes viel dafür, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Entscheidung unbeachtlich und damit im vorliegenden Verfahren auch nicht inzident zu prüfen, sondern ggf. in einem gegen den Landessportbund zu richtenden Verfahren zu klären sein dürfte, ob – und unter welchen näheren Voraussetzungen – die Entscheidung über Erteilung einer Empfehlung als bloß „äußere“ Bedingung für die Fortsetzung des Schulbesuchs ihrerseits beanstandungsfrei ergangen ist.
Letztlich kann dies jedoch offen bleiben, denn selbst wenn die Entscheidung des Landessportbundes, dem Kläger keine Empfehlung für die Fortsetzung des Schulbesuchs am Schul- und Leistungssportzentrums Berlin mehr auszusprechen und ihn auch nicht im sog. Leistungskader weiter leistungssportlich zu fördern, gegen die der Kläger unmittelbar nur mit einem an den Landessportbund gerichteten „Widerspruch“, nicht aber gerichtlich vorgegangen ist, aus Gründen effektiven Rechtsschutzes vorliegend inzident zu überprüfen wäre, würden die vom Kläger insoweit erhobenen Einwendungen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.
Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die Frage der Erteilung der Empfehlung kommt dem Landessportbund nämlich aufgrund der zu treffenden komplexen, spezifisch sportfachlichen Bewertungen, die auf einer länger andauernden Betrachtung der Leistungen des jeweiligen Schülers in Training und Wettkampf beruhen und sich daher in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht isoliert nachvollziehen lassen, jedenfalls ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer sogenannter Beurteilungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn bei der Beurteilung z.B. von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder ihr sachfremden Erwägungen zugrunde lagen (vgl. zum Beurteilungsspielraum grundlegend BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, 1 BvR 419/81, zit. n. Juris). Derartige Beurteilungsfehler sind jedoch vorliegend weder vom Kläger hinreichend substantiiert dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Der Einwand des Klägers, dass die Kriterien für die vorzunehmende Leistungsbeurteilung ihm nicht bekannt gewesen seien, er sich daher nicht auf sie habe einstellen können und daher – sinngemäß – die Entscheidung des Landessportbundes, er erfülle die Kriterien nicht, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, greift nicht durch. So heißt es in den „Allgemeinen und sportlichen Kriterien zur Aufnahme und Weiterführung von leistungssportorientierten Schülern zur Förderung an den Berliner Eliteschulen des Sports“ des Beklagten, deren Kenntnis vom Kläger erwartet werden kann, dass der „Nachweis der weiteren leistungssportlichen Eignung (…) auf Grundlage der für die Altersklasse gültigen Landeskaderkriterien und der zu erwartenden leistungssportlichen Perspektive (erfolgt)“. In den auf der Homepage des Schul- und Leistungssportzentrums Berlin (www.slzb.de → Sportarten → Badminton) zur Verfügung gestellten Landeskaderkriterien heißt es insoweit allgemein, dass Schüler perspektivisch die Möglichkeit haben müssten, nationales Spitzenniveau zu erreichen; in Bezug auf die Fortführung des Schulbesuchs in der 11. Jahrgangstufe heißt es im Besonderen, dass - in der Regel - Schüler weiter gefördert würden, „die einen Bundeskaderstatus erlangt und/oder Platz 1-8 in der aktuellen Gruppen-Jugendrangliste erlangt haben“. Zum anderen wurden sowohl dem Kläger selbst als auch seiner Erziehungsberechtigten in der Leistungsfeststellung des Trainers des Landessportbundes vom Januar 2012 sowie im Rahmen der kurz darauf folgenden schulischen Förderkonferenz ausdrücklich dargelegt, dass die Entscheidung über den Verbleib des Klägers an der Schule im Schuljahr 2013/2014 daran gemessen werde, ob es diesem gelinge, seine Trainingsleistungen auch in Wettkämpfen abzurufen und so eine Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften zu erreichen. Dieses – von den in den Landeskaderkriterien formulierten Regelfällen zulässigerweise abweichende – Leistungsziel, das dem Kläger und seiner Erziehungsberechtigten ausweislich ihrer Unterschriften auf der Leistungsbeurteilung bzw. dem Protokoll der Förderkonferenz bekannt war, hat der Kläger aber unstreitig verfehlt. Soweit der Kläger insoweit ergänzend geltend macht, dass er ausreichende sportliche Leistungen erbracht habe, indem er die Kriterien für die Aufnahme in den Landeskader erfüllt habe, verkennt er zum einen die oben dargelegten Kriterien für die Fortführung des Schulbesuchs und dringt zum anderen lediglich in den Beurteilungsspielraum ein, der dem Landessportbund dem oben Gesagten zufolge eröffnet ist und innerhalb dessen es ausschließlich diesem obliegt, die Kriterien für die Erteilung einer Empfehlung festzulegen und zu beurteilen, ob diese Kriterien im Einzelfall erfüllt sind.
Soweit der Kläger weiter sinngemäß geltend macht, dass es wegen des teilweisen Trainingsausfalls an einer verlässlichen Grundlage für eine Leistungsbeurteilung gefehlt habe bzw. die Entscheidung des Landessportbundes mangels ausreichender vorheriger sportlicher Förderung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstoße, greift auch dieser Einwand nicht durch. Denn er hat insoweit lediglich einen (zudem bloß teilweisen) Trainingsausfall ab dem 19. November 2012 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die vorzunehmende Leistungsbeurteilung jedoch angesichts des Umstandes, dass seiner Erziehungsberechtigten in einem Gespräch mit Vertretern des Landessportbundes am 5. Dezember 2012 angekündigt worden war, dass dem Kläger voraussichtlich keine Empfehlung ausgesprochen werde, bereits größtenteils – nämlich auf der Grundlage der Leistungen des Klägers im gesamten vorangegangenen Kalenderjahr – abgeschlossen.
Soweit der Kläger letztlich geltend macht, dass der Beurteilung sachwidrige Erwägungen zugrundelägen, hat er dies durch die bloß pauschale Behauptung, dass ihn die Trainerin der Schule und der Trainer des Landessportbundes „gemobbt“ hätten, nicht ausreichend substantiiert – beispielweise durch eine detaillierte Schilderung der dieser Behauptung zugrundeliegenden Geschehnisse – dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; einer Entscheidung über den Antrag des Klägers nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO bedurfte es danach nicht.
Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.