Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.05.2014 – OVG 2 S 21.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0521.OVG2S21.14.0A

Orientierungssatz

Die nach § 23 Abs. 1 S. 2 VwVG Bbg (juris: VwVG BB), § 28 Abs. 1 S. 2 VwVGBbg n.F. (juris: VwVG BB 2013) erforderliche Bestimmung einer dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung zu setzende angemessene Frist soll dem Verpflichteten im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot Zeit einräumen, um die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme abwenden zu können.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Potsdam, 20. Februar 2014, 5 L 790/13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist nicht aus den zur Begründung der Beschwerde genannten Gründen, die den Umfang der Überprüfung bestimmen (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), zu beanstanden.

2

Der Antragsteller rügt zu Unrecht, in der mit der Beseitigungsanordnung verbundenen Zwangsgeldandrohung sei ihm keine Frist zur Befolgung gesetzt worden. Die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 des Bescheides vom 17. Februar 2011 enthält die gesetzlich geforderte Fristbestimmung. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des im vorliegenden Verfahren weiterhin anwendbaren Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von 1991 (vgl. § 41 VwVGBbg vom 16. Mai 2013, GVBl. I Nr. 18) ist dem Betroffenen in der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen (ebenso nunmehr § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg n.F.). Hierdurch soll dem Verpflichteten im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Frist eingeräumt werden, um die angedrohte Vollstreckungsmaßnahme abwenden zu können. Eine derartige Bestimmung hat der Antragsgegner für den hier eingetretenen Fall der Einlegung eines Rechtsmittels hinreichend deutlich getroffen, indem er unter Nr. 2 Satz 2 des Bescheides vom 17. Februar 2011 verfügt hat, für den Fall der Einlegung eines Rechtsmittels drohe er das Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheides an. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war damit für den Empfänger des Bescheides bei vernünftiger Würdigung erkennbar, dass ihm ab Eintritt der Bestandskraft vier Wochen bleiben sollten, um der Beseitigungsanordnung nachzukommen.

3

Ohne Erfolg wendet die Beschwerde ein, der Antragsgegner selbst habe in der Zwangsgeldfestsetzung vom 19. September 2013 nicht auf eine unter Nr. 2 des Bescheides vom 17. Februar 2011 angeordnete Befolgungsfrist Bezug genommen, sondern die Festsetzung lediglich damit begründet, dass der Antragsteller der Ordnungsverfügung vom 17. Februar 2011 „zu Punkt 1“ nicht entsprochen habe. Die Bezugnahme auf Nr. 1 des Bescheides vom 17. Februar 2011 erklärt sich daraus, dass dort die zu vollstreckende Beseitigungsanordnung ausgesprochen war. Dass der Antragsgegner in der Zwangsgeldfestsetzung nicht ausdrücklich auf den Ablauf der unter Nr. 2 Satz 2 des Bescheides vom 17. Februar 2011 bestimmten Frist Bezug genommen hat, ist unschädlich und besagt nichts für die Auslegung der Fristbestimmung. Vielmehr ergibt sich aus dem Verfahrensablauf und den sonstigen Ausführungen im Bescheid vom 19. September 2013, dass der Antragsgegner mit der Zwangsgeldfestsetzung die Konsequenz daraus ziehen wollte, dass die Beseitigungsanordnung mit der Klagerücknahme im Verfahren 5 K 1368/11 bestandskräftig geworden und die in diesem Verfahren getroffene Vereinbarung, mit Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren abzuwarten, sich aus seiner Sicht als obsolet erwiesen hatte. Der Zwangsgeldfestsetzung lag damit erkennbar die Auffassung zugrunde, die in Nr. 2 Satz 2 des Bescheides vom 17. Februar 2011 bestimmte vierwöchige Frist sei abgelaufen und es bestünden auch sonst keine Vollstreckungshindernisse.

4

Ebenso wenig überzeugt der mit der Beschwerde vorgetragene Einwand, die in Nr. 2 Satz 2 des Bescheides vom 17. Februar 2011 getroffene Fristbestimmung werde durch die Fristbestimmung in dem vorangehenden Satz 1 in einer Weise verunklart, dass für einen juristischen Laien nicht mehr hinreichend deutlich werde, dass dem Adressaten vier Wochen verbleiben sollten, um der Beseitigungsanordnung nachzukommen. Nr. 2 Satz 1 des Bescheides vom 17. Februar 2011 lautet: „Sollten Sie meiner Verfügung entsprechend Punkt 1. nicht bis zum 30. Juni 2011 nachkommen, drohe ich Ihnen ab dem 1. August 2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € an.“ Der Antragsteller beanstandet, dass der Antragsgegner unnötigerweise zwei Fristen gesetzt habe. Der Empfänger des Bescheides habe deshalb erwarten dürfen, dass ihm auch für den in Satz 2 geregelten Fall der Rechtsmitteleinlegung eine gesonderte Befolgungsfrist eingeräumt werde. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die unter Nr. 2 Satz 1 des Bescheides vom 17. Februar 2011 zunächst bis zum 30. Juni 2011 gesetzte Befolgungsfrist für die Zulässigkeit des angedrohten Verwaltungszwanges keine eigenständige Bedeutung hat. Ein Zwangsgeld wurde in Satz 1 eindeutig erst ab dem 1. August 2011 angedroht. Ist insoweit aber bereits die Bestimmung in Satz 1 aus sich heraus verständlich, so gilt dies erst recht für die Regelung des Satzes 2, der allein die für die Abwendung des Zwangsmittels maßgebliche Frist nennt.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).