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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.05.2014 – 22 K 20.14 A

ECLI:DE:VGBE:2014:0522.22K20.14A.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der ... geborene Kläger irakischer Staatsangehörigkeit erstrebt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes und nationalen Abschiebungsschutzes.

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1. Bei seiner Anhörung durch die Beklagte gab der Kläger an, er sei kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehöriger. Er sei ledig und kinderlos und stamme aus der Ortschaft . In dem Ort lebten nahezu ausschließlich Yeziden. Seine Eltern wohnten auch dort. Im Irak lebten außerdem zwei Schwestern von ihm, drei Brüder, ein Onkel und mehrere Tanten. Die Schule habe er drei Jahre besucht. Jeden Tag sei ein Kind entführt worden. Seine Eltern hätten ihm deswegen den weiteren Schulbesuch verboten. Er habe zunächst in einer Küche gearbeitet. Zuletzt sei er als Bauarbeiter tätig gewesen. Der Verdienst habe nie für seinen Lebensunterhalt gereicht. Das Leben in dem Dorf sei sehr schwer gewesen. Die Lebenssituation sei immer schlimmer geworden. Jeden Tag seien Menschen entführt oder getötet worden. Seine Eltern hätten einen kleinen Laden betrieben. Sein Vater sei bedroht und in seinem Geschäft geschlagen worden, weil er alkoholische Getränke verkauft habe. Wer die Täter gewesen seien, wisse er nicht. Die Familie habe den Laden verkauft. Der Kläger sei dann nach Bagdad gefahren und habe drei Monate als Hilfskraft in einer Kneipe gearbeitet, die einem Yeziden gehört habe. Sein Bruder sei zu ihm nach Bagdad geflüchtet. In Bagdad seien sie dreimal beschossen worden. Drei seiner Freunde seien getötet worden. Die Polizei sei in der Nähe gewesen. Als sie eingetroffen sei, seien seine Freunde bereits tot gewesen. Fast jeden Tag habe es Schießereien gegeben. Als seine Freunde erschossen worden seien und er das Geld für die Ausreise zusammengehabt habe, sei er nach zurückgekehrt. Vier seiner Freunde seien dort getötet worden. Anfang November 2012 habe er verlassen und sei über die Türkei in die Bundesrepublik gereist. Von der Türkei aus sei er in einem Lkw gefahren. Mitte November 2012 sei er im Bundesgebiet eingetroffen.

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2. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben seien und Abschiebungsverbote nicht bestünden, und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Irak an. Die Asylanerkennung scheide bereits wegen der Landwegseinreise aus. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme gleichfalls nicht in Betracht. Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yeziden erforderliche Verfolgungsdichte werde im Irak nicht erreicht. 2007 habe es mehrere Attentate mit Hunderten getöteter Yeziden gegeben. Seitdem seien größere Anschläge auf Yeziden nicht mehr bekannt geworden. Individuelle Verfolgung habe der Kläger im Irak nicht zu erwarten. Über Bedrohungen in seinem Heimatdorf, die ihn selbst betroffen hätten, habe er nicht berichtet. Seine Angaben seien zudem widersprüchlich. Zunächst habe er gesagt, nach Bagdad gegangen zu sein, um Geld zu verdienen. Später habe er den Tod von Freunden als Grund genannt. Seine Rückkehr in seinen Heimatort habe er wiederum damit begründet, dass Freunde von ihm in Bagdad getötet worden seien, wobei er die Zahl der getöteten Freunde nicht habe nennen können. Seine Ausführungen seien insgesamt sehr allgemein gehalten.

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Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die bewaffneten Auseinandersetzungen im Irak hätten keine derartige Intensität, dass der Kläger individuell an Leib und Leben gefährdet sei. In seiner Person begründete gefahrerhöhende Umstände seien nicht gegeben. Aus der allgemeinen Lage folgende Gefahren könnten nicht ausgeschlossen werden. Hiervon sei die gesamte im Irak lebende Bevölkerung betroffen. Dies sei beim Erlass genereller Abschiebestopps zu berücksichtigen, sodass die Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes gesperrt sei. Die Lage sei nicht derart schlecht, dass der Kläger ausnahmsweise individuellen Abschiebungsschutz erhalten könne. Er könne die Hilfe seiner in seinem Heimatort wohnenden Familienangehörigen in Anspruch nehmen.

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3. Gegen den Ablehnungsbescheid richtet der Kläger die Klage und trägt vor: Sein Heimatdorf habe circa 1.000 Einwohner. Alle seien Yeziden. In der Nähe befänden sich die Ortschaften Telleskuf und Til Kef. Seine gegenüber der Beklagten gemachten Angaben seien stimmig. Er sei nach Bagdad gegangen, weil in seinem Heimatort Freunde von ihm getötet worden seien und um in Bagdad Geld für die Ausreise zu verdienen. Die Zahl seiner in Bagdad erschossenen Freunde habe er genau beziffert. Er habe von drei Freunden gesprochen. Die zentralirakischen Sicherheitskräfte seien vielerorts nicht in der Lage, für Recht und Ordnung zu sorgen. Angehörige von Minderheiten seien deswegen in besonderem Maße gefährdet, diskriminiert, vertrieben und umgebracht zu werden. Dies zeige die Auskunftslage. Moslems hätten die Inhaber von Läden mit einem Angebot an Waren, deren Verkauf mit islamischen Vorstellungen nicht im Einklang stehe, angegriffen. Betroffen seien vor allem Besitzer von Alkoholgeschäften. Solche Übergriffe habe der Kläger selbst erlebt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Übergriffe nicht allein an die berufliche Tätigkeit anknüpften, sondern auch an die yezidische Religionszugehörigkeit. Für Yeziden gebeesimIrakkeineinländischeFluchtalternative.DieLebenshaltungskosteninden kurdischen Autonomiegebieten seien für sie zu hoch. Hinzukomme die Regulierung des Zuzugs durch ein Registrierungsverfahren, bei dem häufig verlangt werde, dass ein in den Autonomiegebieten Ansässiger für den Zuziehenden bürge. Im Heimatort des Klägers könnten dessen Eltern nach dem Verkauf ihres Ladens den Lebensunterhalt weder für sich noch für den Kläger und dessen Bruder erwirtschaften. Der Kläger habe keinen Beruf erlernt. In seinem Heimatdorf habe er seinen Unterhalt nie selbst verdienen können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 der Verfügungssätze des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2013 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise

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festzustellen, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und nimmt zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll sowie auf die Asyl- und auf die Ausländerakte des Klägers verwiesen. Die Akten haben im Termin vorgelegen und sind neben der Verwaltungsstreitakte und den Erkenntnismitteln der Kammer zum Irak zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

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Durch Beschluss vom9. April2014hatdieKammerdenRechtsstreitdemBerichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

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1. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer den Rechtsstreit auf ihn gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG übertragen hat. Das Inkrafttreten der hier maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) am 1. Dezember 2013 stand der Einzelrichterübertragung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat im hier entscheidungserheblichen Zusammenhang keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt. Insoweit ergeben sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung abweichend vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Einzelrichterübertragung die Befassung der Kammer erfordert hätte.

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a) aa) § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2013 (im Folgenden: n.F.) ist – abgesehen von der hier nicht entscheidungsrelevanten Ersetzung des Worts „Staatsangehörigkeit“ durch das Wort „Nationalität“ – unverändert geblieben. Die Regelung in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Aufenthaltsgesetzes vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162, im Folgenden: a.F.) hat der Gesetzgeber in § 3c AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 2013 (im Folgenden: n.F.) übernommen. Anspruchsgrundlage für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nunmehr § 3 Abs. 4 AsylVfG n.F. Der Flüchtlingsbegriff wird in § 3 Abs. 1 AsylVfG n.F. definiert. Der Gesetzgeber hat ihn der Flüchtlingsdefinition angepasst, die in Art. 1 A Nr. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) und Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011) enthalten ist (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 19). Eine inhaltliche Änderung zu § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. war damit nicht verbunden. Bereits § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. war in Übereinstimmung mit Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, BVerwGE 122, S. 376 [382]).

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bb) Bei der Feststellung des Bestehens einer Gefährdung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. war der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, S. 67 [73 Rn. 19]). Von diesem Maßstab ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Flüchtlingsanerkennung vorliegen, weiter auszugehen; weder die Richtlinie 2011/95/EU noch das zur Umsetzung der Richtlinie erlassene Gesetz treffen anderweitige Regelungen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. war bei Vorverfolgten allerdings die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (Abl. EU Nr. L304/12 vom 30. September 2004) zu berücksichtigen. §60 Abs.1 Satz 5 AufenthG a.F. ist ersatzlos weggefallen (vgl. Art. 2 Nr. 7 lit. a cc des Gesetzes vom 28. August 2013). Eine vergleichbare Bestimmung hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Beweiserleichterung in das Asylverfahrensgesetz nicht aufgenommen, obwohl in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Beweiserleichterung beibehalten worden ist. Insoweit hat der bundesdeutsche Gesetzgeber die Richtlinie unzureichend umgesetzt. Dies war erkennbar ein Versehen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass er die Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. in das Asylverfahrensgesetz übernommen habe (BT-Drucks. 17/13063, S. 24). Demzufolge wollte er keine inhaltliche Änderung herbeiführen und nicht von der Beweiserleichterung absehen. Somit erweist sich die fehlende Verweisung als ungewollte Regelungslücke, die – zumal die Umsetzungsfrist verstrichen ist (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) – durch unmittelbaren Rückgriff auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu schließen ist.

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b) aa) Die Regelungen über die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG n.F., der hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des Abschiebungsschutzes auf § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. verweist, zusammengefasst (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 25). Mit § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. war Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG umgesetzt worden (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 25). Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU entspricht Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG und § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG n.F., der die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes – drohender ernsthafter Schaden – enthält, dem Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 20). Insoweit ergibt sich keine inhaltliche Veränderung.

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bb) Eine Änderung hat auch der hinsichtlich des Schadenseintritts anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht erfahren. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen der auf der Grundlage des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG geschaffenen Abschiebungsverbote galt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, S. 377 [384 Rn. 22]). Von diesem Maßstab ist ebenso wie bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft weiterhin auszugehen, da keine Anhaltspunkte für eine vom Richtlinien- oder Gesetzgeber beabsichtigte Änderung erkennbar sind. Allerdings fehlt gleichermaßen wie bei den Vorschriften zur Flüchtlingsanerkennung die Verweisung auf Art.4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU. Die bisher geltende Verweisungsvorschrift, der § 60 Abs. 11 AufenthG a.F., ist aufgehoben worden (Art. 2 Nr. 7 lit. e des Gesetzes vom 28. August 2013). Der Gesetzgeber (BT-Drucks. 17/13063, S. 25) begründet die Aufhebung damit, dass die von der Vorschrift in Bezug genommenen Richtlinienbestimmungen weitgehend in das Asylverfahrensgesetz übernommen worden seien. Diese Annahme ist im Hinblick auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU jedoch wie bei den Vorschriften zur Flüchtlingsanerkennung unzutreffend. Auch hier liegt eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie vor. Sie beruht – wie die vorstehend wiedergegebene Gesetzesbegründung zeigt – gleichfalls auf einem Irrtum. Die fehlende Verweisung stellt eine Regelungslücke dar, die wie bei den Vorschriften zur Flüchtlingsanerkennung nicht beabsichtigt ist und durch unmittelbare Anwendung von Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu füllen ist.

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c) Die Bestimmungen über die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht verändert. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. trat an die Stelle des aufgehobenen Satzes 2 (vgl. Art. 2 Nr. 7 lit. c aa des Gesetzes vom 28. August 2013). § 60a AufenthG wurde nicht geändert.

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2. Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsandt hat, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

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3. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist, soweit der Kläger ihn angefochten hat, auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2011/95/EU und des Inkrafttretens des Gesetzes vom 28. August 2013 rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (a). Internationaler subsidiärer Schutz steht ihm nicht zu (b). Nationale Abschiebungsverbote sind nicht gegeben (c). Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden (d).

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a) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylVfG n.F.). Die Verfolgung kann ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG n.F. Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylVfG n.F.).

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Der Kläger hat eine derartige Verfolgung bei seiner Rückkehr in den Irak nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es ist nicht ersichtlich, dass er das Land vorverfolgt verlassen hat, sodass ihm die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zugutekommt.

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aa) Es ist nicht dargetan, dass der Kläger Verfolgungsmaßnahmen, die gegen ihn selbst gerichtet waren, ausgesetzt war oder solche unmittelbar bevorstanden (anlassgeprägte Einzelverfolgung).

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Das Vorbringen des Klägers zu seinem vermeintlich erlittenen Verfolgungsschicksal ist unglaubhaft. Es ist von Steigerungen gekennzeichnet. Bei seiner Anhörung durch die Beklagte erklärte er auf deren ausdrückliche Nachfrage, inwieweit er bedroht worden sei, nur sein Vater sei bedroht worden. In der mündlichen Gerichtsverhandlung sprach er hingegen von Bedrohungen, denen auch er ausgesetzt gewesen sei. Es seien Zettel unter der Tür des Ladens seiner Eltern durchgeschoben worden. Auf denen habe gestanden, dass er umgebracht werde, falls er den Laden nicht schließe. Von diesen Zetteln hatte er gegenüber der Beklagten nichts erwähnt. Des Weiteren behauptete der Kläger in der Gerichtsverhandlung, als er sich in Bagdad aufgehalten habe, sei sein Vater bedroht worden sei. Von dieser erneuten Bedrohung, die nach den vom Kläger gegenüber der Beklagten gemachten Angaben nach dem Verkauf des Ladens erfolgt sein müsste, hatte er in seiner Anhörung durch die Beklagte nichts gesagt; nach seinen Darlegungen gegenüber der Beklagten war die Bedrohung seines Vaters dem Verkauf des Ladens vorausgegangen. Die Abweichungen in seinem Vortrag sind wesentlich. Sie betreffen seine Aussagen, mit denen er eine für ihn bestehende durchgehende Gefährdungslage aufzuzeigen sucht, und damit seine Schilderungen zu den vorgeblich fluchtauslösenden Ereignissen. Eine Erklärung für die ihm vom Gericht vorgehaltenen Abweichungen hat er nicht gegeben. Er hat sich darauf beschränkt, die Behauptung zu wiederholen, er und sein Vater seien bedroht worden.

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Soweit der Kläger von der allgemein unsicheren Lage mit Entführungen und Tötungen in seinem Heimatort gesprochen hat, halten sich seine Ausführungen im Allgemeinen und lassen nicht erkennen, dass sich die etwaig bestehende Gefahrensituation im Zeitpunkt seiner Ausreise zu einer für ihn bestehenden Bedrohung verdichtet hatte. Hinsichtlich der von ihm angeführten Tötungen von Freunden in seinem Heimatdorf erschließt sich aus seinem Vortrag nicht, inwieweit er davon betroffen war, wobei zudem unklar ist, wann und unter welchen Umständen es zu den Tötungen kam. Den nach seinen Schilderungen von ihm in Bagdad erlebten Übergriffen konnte er durch die Rückkehr in seinen Heimatort entgehen.

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Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer auf ihn bezogenen Individualverfolgung rechnen muss.

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bb) Es ergibt sich auch weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ist dies sonst ersichtlich, dass in dem Gebiet, aus dem der Kläger nach seinen Angaben stammt, im von ihm genannten Zeitpunkt seiner Ausreise Yeziden von einer Gruppenverfolgung betroffen waren oder die Gefahr einer solchen Verfolgung gegenwärtig besteht.

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(1) Die Gefahr einer Verfolgung kann sich nicht nur aus gegen den Schutzsuchenden selbst, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsrechtlich erheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 39, Rn. 13 f.). An diesen Maßstäben, die der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Schutzsuchenden darstellen, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 16) unter der Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festgehalten. Hinweise darauf, dass nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU oder des die Richtlinie umsetzenden Gesetzes eine andere Bewertung erforderlich ist, sind nicht erkennbar. Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2004/83/EG, auf die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., Rn. 16) verwiesen hat, um zu begründen, dass das Konzept der Gruppenverfolgung mit der Richtlinie 2004/83/EG in Einklang stehe, sind nahezu unverändert in die Richtlinie 2011/95/EU übernommen worden. Der Gesetzgeber hat Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU in § 3a Abs. 1 und § 3b AsylVfG n.F. – abgesehen von hier nicht erheblichen Modifikationen (vgl. BT-Drucks. 17/13063, S. 19 f.) – fast wortgleich übertragen.

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(2) Yeziden bilden eine eigenständige Religionsgemeinschaft. Ethnisch werden sie allgemein den Kurden zugerechnet (Österreichisches Bundesasylamt, Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak, Staatendokumentation vom 4. November 2009, S. 5 f.). Die Angaben zur Anzahl der im Irak lebenden Yeziden sind sehr uneinheitlich. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft für das VG Düsseldorf vom 20. November 2011, S. 1 ff.) berichtet davon, dass die Schwankungsbreite der in den verschiedenen Auskunftsquellen genannten Schätzungen von 200.000 bis 600.000 reiche. Für realistisch hält es Zahlen von 300.000 bis 400.000 Yeziden im Gesamtirak. In der für das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gefertigten Auskunft vom 16. September 2013 (S. 12) geht es von 290.922 Yeziden aus, die im Jahr 2013 im Sindjar gesiedelt hätten. Weitere größere Siedlungsgebiete der Yeziden im Irak liegen in der zu den kurdischen Autonomiegebieten gehörenden Provinz Dohuk (Schweizer Bundesamt für Migration, „Focus Irak“, Situation der Jeziden in Ninawa und im Gebiet der Kurdischen Regionalregierung, 9. April 2008, S. 4) sowie unter anderem in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft für das VG Köln vom 26. Mai 2008, S. 7 ff.). Diese drei Distrikte umfassen einen großen Teil des – vom Europäischen Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft vom 26. Mai 2008, S. 4) so bezeichneten – geographischen Scheichan-Gebiets (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft vom 26. Mai 2008, S. 4), in dem nach der Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 20. November 2011 (S. 2 f.) ca. 65.000 Yeziden leben. Die genannten Distrikte liegen wie der Sindjar in der Provinz Ninive (vgl.GIGA, Institut für Nahost-Studien, Auskunft für das VG Köln vom 7. September 2007, S. 2 und Anlage 1). Sie unterstehen größtenteils – sei es de jure, sei es de facto – der Verwaltung der kurdischen Autonomiebehörden (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft für das VG München vom 17. Februar 2010, S. 11 ff.).

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Der vom Kläger genannte Ort, aus dem er nach seinen Angaben stammt und in dem er bis zur Ausreise aus dem Irak nach seinem mehrmonatigen Aufenthalt in Bagdad wieder lebte, liegt ausgehend von seinen Ortsangaben – Nähe zu den Ortschaften Telleskuf und Til Kef – im Distrikt Til Kef.

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(3) Es ist nicht erkennbar, dass von staatlichen irakischen Stellen im vom Kläger angegebenen Zeitpunkt seiner Ausreise eine Gruppenverfolgung der Yeziden ausging. Dies ist auch gegenwärtig nicht der Fall. Zwar hält das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 26. März 2012 (S. 17) fest, dass staatliche Stellen religiöse und ethnische Minderheiten nicht systematisch verfolgten, eine solche Verfolgung finde aber in signifikantem Umfang statt. Das Auswärtige Amt nennt jedoch keine konkreten Fälle und Zahlen und differenziert nicht nach Religionsgruppen und Siedlungsgebieten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die Annahme des Auswärtigen Amtes auch auf die Situation der in der Herkunftsregion des Klägers lebenden Yeziden bezieht. Insoweit gibt es auch keine Anhaltspunkte, die auf eine gegenwärtige staatliche Verfolgung der Yeziden in dieser Region hindeuten.

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(4) Durch Stellen der kurdischen Autonomieverwaltung droht – soweit ersichtlich – Yeziden keine Verfolgung (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft vom 17. Februar 2010, S. 2; GIGA, Institut für Nahost-Studien, Auskunft für das VG Düsseldorf vom 2. April 2007, S. 14; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Oktober 2013, S. 20). Das Österreichische Bundesasylamt (Staatendokumentation vom 4. November 2009, S. 9) verweist zwar auf Berichte über Diskriminierungen religiöser Minderheiten durch die kurdischen Autonomiebehörden, von denen auch Yeziden betroffen seien. Das Österreichische Bundesasylamt teilt aber nicht mit, worin die Diskriminierungen bestehen und ob sie von flüchtlingsrechtlich erheblicher Intensität sind. Nach der Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 17. Februar 2010 (S. 22 f. und 27) verfolgt die kurdische Regionalregierung Personen, die offen gegen ihre Politik Stellung bezögen. Es komme zu willkürlichen Verhaftungen und Folterungen. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien schließt nicht aus, dass es sich um eine systematische Verfolgung handele. Aus der Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien ergibt sich indes nicht, dass die Verfolgungsmaßnahmen nicht nur mit dem Ziel der Bekämpfung oppositioneller Meinungskundgaben vorgenommen werden, sondern dass sie auch an die religiöse Zugehörigkeit anknüpfen.

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(5) Berichtet wird allerdings immer wieder von Übergriffen von nichtstaatlichen Dritten auf Yeziden im Irak. Doch ereignen sich diese Übergriffe jedenfalls in den Siedlungsräumen der Yeziden in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef und damit auch in der vom Kläger angegebenen Region seiner Herkunft nicht mit einer Häufigkeit, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen könnte. Dies gilt für den vom Kläger genannten Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak und für den heutigen Zeitpunkt.

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(a) Die Gesellschaft für bedrohte Völker listet im Memorandum vom November 2007 (Die Yezidi im Irak, S. 5 ff.) gegen Yeziden gerichtete Übergriffe aus den Jahren 2004 bis 2007 auf. Das Schweizer Bundesamt für Migration („Focus Irak“, 9. April 2008, S. 7 f.) beschreibt Vorfälle, die sich ab 2007 ereignet hätten, und das österreichische Bundesasylamt (Staatendokumentation vom 4. November 2009, S. 6 ff.) Übergriffe, die bis Oktober 2009 verübt worden seien. Die meisten der in diesen Auskunftsquellen aufgeführten Vorfälle ereigneten sich außerhalb der Distrikte Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef. Nur bei wenigen der dokumentierten Fälle werden Tatorte innerhalb dieser Distrikte genannt. Teilweise fehlen Ortsangaben.

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Die Gesellschaft für bedrohte Völker führt im Einzelnen folgende Übergriffe und sonstige Vorfälle auf, von denen Yeziden betroffenen gewesen seien und die sich in den Jahren 2004 bis 2007 in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef ereignet hätten: Am 17. September 2004 sei in Alqosh im Distrikt Til Kef ein Bombenanschlag auf das weltliche Oberhaupt der Yeziden verübt worden. Das Oberhaupt sei leicht verletzt worden. Am 1. Oktober 2004 habe der Imam der Stadt Scheichan über Lautsprecher alle Yeziden zum Übertritt zum Islam aufgerufen; anderenfalls würden sie schwer bestraft. Von Bestrafungsmaßnahmen oder sonstigen Übergriffen, die daraufhin erfolgt seien, berichtet die Gesellschaft für bedrohte Völker nicht. Sie berichtet auch von keinen Übergriffe auf Yeziden aus den Jahren 2005 und 2006 in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef, sondern erst wieder von Vorfällen aus dem Jahr 2007. Am 15. Februar 2007 sei ein Familienkonflikt in der Stadt Scheichan eskaliert, in dessen Folge es zu Gewalt gegen Yeziden und yezidische Einrichtungen gekommen sei. Erst mit Hilfe kurdischer Sicherheitskräfte sei der Konflikt unter Kontrolle gebracht worden. Am 22. April 2007 hätten islamistische Extremisten als Vergeltung für den sogenannten Ehrenmord an einem yezidischen Mädchen 24 yezidische Arbeiter getötet. Die Arbeiter seien in Mosul getötet worden, mithin außerhalb der hier betrachteten Distrikte. Am 23. April 2007 sei ein Anschlag in Telleskuf (Distrikt Til Kef) verübt worden. Es habe keine Opfer gegeben. Am 3. Juli 2007 seien zwei Yeziden auf ihrem Weg in einem Lkw nach Til Kef von Unbekannten entführt und einen Tag später tot aufgefunden worden.

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Das österreichische Bundesasylamt (Staatendokumentation vom 4. November 2009, S. 6 ff.) und das Schweizer Bundesamt für Migration („Focus Irak“, 9. April 2008, S. 7 f. und 10 f.) führen keine Vorfällen auf, die sich in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef ereignet hätten und die von der Gesellschaft für bedrohte Völker nicht genannt werden. Das Schweizer Bundesamt für Migration („Focus Irak“, 9. April 2008, S. 8) verweist zudem darauf, dass seit Herbst 2007 von keinen größeren Attentaten auf Yeziden mehr berichtet worden sei.

41

Hiernach kam es in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef lediglich zu vereinzelten Verfolgungsmaßnahmen, die sich gegen Yeziden gerichtet haben.

42

Ein ähnliches Bild der Lage zeichnet das Europäische Zentrum für Kurdische Studien in der Auskunft vom 17. Februar 2010, der die Entwicklung in den Jahren 2008 und 2009 zugrunde liegt. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien bewertet die Sicherheit in den Distrikten Scheichan und Al-Scheichan gegenüber 2005 als verbessert. Die Sicherheit werde von kurdischen Peschmergakräften aufrechterhalten. Die Lage sei eher ruhig. Die UNAMI teile diese Einschätzung in einem unveröffentlichten Bericht. In dem Bericht würden fünf registrierte Sicherheitsvorfälle aufgeführt, die sich in der Zeit von Februar 2007 bis September 2008 ereignet hätten. Zu Auseinandersetzungen zwischen muslimischen und yezidischen Kurden wie am 15. Februar 2007 im Anschluss an den Familienkonflikt sei es nicht mehr gekommen. Auch hätten sich in den verschiedenen Berichten von Menschenrechtsorganisationen keine Hinweise auf Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden finden lassen. Die Situation der Yeziden im Distrikt Til Kef sei ähnlich. Die Sicherheitslage sei ebenfalls vergleichsweise gut. Die Sicherheit werde auch im Distrikt Til Kef von Peschmergatruppen aufrechterhalten. Übergriffe auf Yeziden seien nicht bekannt.

43

(b) Die neuere Auskunftslage enthält keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass sich die Sicherheitslage in den drei Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef verschlechtert hat und flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe auf Yeziden zugenommen haben. Der UNHCR (Richtlinien vom 31. Mai 2012 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak, S. 30 und 142 f., Anmerkungen 713 bis 716) führt zwar mehrere Gewaltakte auf, die in den Jahren 2007 bis 2012 im Irak gegen Yeziden verübt worden seien, hierunter befindet sich aber lediglich ein Vorfall, der sich im Gebiet der drei genannten Distrikte ereignet habe. Am 16. Januar 2011 habe die Polizei drei tote Yezidinnen, die derselben Familie angehört hätten, an der Straße zwischen den Distrikten Til Kef und Al-Scheichan gefunden.

44

Es weist auch nichts darauf hin, dass die Übergriffszahlen im Anschluss an den vom UNHCR dokumentierten Zeitraum gestiegen wären. Vielmehr stellt das Auswärtige Amt im Lagebericht vom 7. Oktober 2013 (S. 12) fest, dass Minderheiten in den von den kurdischen Autonomiebehörden kontrollierten Gebieten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt seien.

45

(c) Somit sind sowohl für das vom Kläger angegebene Jahr seiner Ausreise aus dem Irak als auch gegenwärtig allenfalls vereinzelte Übergriffe auf Yeziden in den drei Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef festzustellen. Angesichts der sehr geringen Übergriffszahlen ist es für die Beurteilung der Gruppenverfolgungsgefahr unerheblich, dass sich die Anzahl der in den drei Distrikten lebenden Yeziden nicht klar bestimmen lässt (vgl.3 a bb (2)). Sie wird nach den oben wiedergegebenen Angaben zur Zahl der in der Scheichan-Region siedelnden Yeziden (vgl.3 a bb (2)) aber mit mehreren Zehntausend anzusetzen sein. Hiernach wurde die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte im vom Kläger genannten Jahr seiner Ausreise in der Region, aus der er nach eigenen Angaben stammt, ganz offensichtlich nicht erreicht; dies ist auch – wie gezeigt – gegenwärtig nicht der Fall. Insoweit fällt auch eine etwaige „Dunkelziffer“ nicht erfasster Fälle nicht ins Gewicht. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht, wenn man mit der Rechtsprechung (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Januar 2012 – 13a B 11.30288 –, juris Rn. 21) davon ausgeht, dass jedem im Irak Getöteten rechnerisch vier Verletzte hinzuzuzählen seien. Hierdurch erhöht sich die Verfolgungsdichte erkennbar nicht derart, dass von einer Gruppenverfolgungsgefahr gesprochen werden kann.

46

Die Tatorte der vom Kläger in der Klagebegründung angeführten an Yeziden verübten Gewaltakte liegen, sofern überhaupt Ortsangaben gemacht werden, außerhalb der in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef befindlichen Siedlungsgebiete der Yeziden und erlauben keine Rückschlüsse auf die dortige Lage. Die weiteren Übergriffe auf Yeziden, von denen der Kläger gegenüber der Beklagten und in der Gerichtsverhandlung gesprochen hat und die sich nach seinen Angaben in seinem Herkunftsort und dessen Umgebung ereignet haben, erscheinen auch nach seinen Darlegungen als punktuelle Ereignisse, die die Annahme einer Gruppenverfolgungsgefahr nicht tragen können.

47

Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft vom 17. Februar 2010, S. 4 f.) macht allerdings – insoweit übereinstimmend mit dem Kläger – auf Meldungen über alltägliche Diskriminierungen der Yeziden in den kurdisch verwalteten Gebieten aufmerksam. Yeziden erklärten, dass Muslime sie herablassend behandelten und als Bürger zweiter Klasse betrachteten. Vielfach müssten sie Tätigkeiten ausüben, die Muslime nicht ausführen wollten und die schlecht entlohnt würden. Sie erhielten auch dann, wenn sie die gleiche Arbeit wie Muslime verrichteten, oftmals geringere Löhne. Diese Benachteiligungen erreichen – auch in der Kumulation – ersichtlich nicht die flüchtlingsrechtlich erforderliche Schwere (vgl. § 3a AsylVfG n.F.).

48

(d) Yeziden haben auch auf dem Reiseweg in die Distrikte Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Übergriffe zu erwarten. Von Europa aus sind Flughäfen in den kurdischen Autonomiegebieten zu erreichen (vgl.Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 7. Oktober 2013, S. 29). Das Gebiet, dass die Distrikte Scheichan, Al-Scheichan und TilKef umfasst, grenzt unmittelbar an die kurdischen Autonomiegebiete und ist von dort aus zugänglich (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft vom 17. Februar 2010, S. 26 f.).

49

b) Subsidiären Schutz kann der Kläger nicht beanspruchen. Nach § 4 Abs. 1 AsylVfG n.F. ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

50

aa) Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylVfG n.F. drohten dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise auch ausgehend von seinem Vortrag ersichtlich nicht. Es ist auch nicht erkennbar, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derartige Maßnahmen im Irak nach seiner Rückkehr zu erwarten hat.

51

bb) FürdenKlägerbestehenauchkeineGefährdungenimSinnevon§4Abs.1Satz2 Nr. 3 AsylVfG n.F. bei der Rückkehr in den Distrikt Tel Kef, seiner in den Blick zu nehmenden Herkunftsregion (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 –, BVerwGE 134, S. 188 [195 Rn. 17]). Dabei kann dahinstehen, ob dort ein bewaffneter Konflikt herrscht. Der Kläger hat jedenfalls eine konfliktbedingte ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine derartige Bedrohung bestand für ihn bereits im von ihm genannten Zeitpunkt seiner Ausreise nicht, sodass die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU nicht zum Tragen kommt.

52

(1) Die Annahme einer individuellen Bedrohung erfordert, dass sich die vom etwaigen bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr zu einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben des Betreffenden verdichtet hat. Die Verdichtung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen ergeben, die in der Person des Betreffenden begründet sind wie der Gruppenzugehörigkeit (vgl.BVerwG,Urteilvom24.Juni 2008 – 10 C 43.07 –, BVerwGE 131, S. 198 [214 Rn. 35]). Liegen solche Umstände nicht vor, muss die Gefahr eine derart hohe Dichte beziehungsweise einen derart hohen Grad aufweisen, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Konfliktgebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009, a.a.O. [195 Rn. 17]).

53

(2) Die Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Yeziden und seine ethnische Zugehörigkeit waren bereits im November 2012 keine gefahrerhöhenden Umstände. Die Sicherheitslage im Distrikt Til Kef war für Yeziden so weit verbessert, dass für sie die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte – auf deren Ermittlung bei der Feststellung der Gefahrendichte zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008, a.a.O. [214 Rn. 35]) – nicht bestand (vgl.3 a bb (5)). Auch wies der etwaige bewaffnete Konflikt erkennbar keine Dichte auf, bei der jeder Zivilist im Distrikt Til Kef gefährdet war. Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Information vom Juni 2013 zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, S. 46) kamen im Jahr 2012 in der Provinz Ninive bei gewaltsamen Übergriffen 564 Zivilisten ums Leben. Dies seien 20,1 getötete Zivilisten je 100.000 Einwohner gewesen, woraus sich eine Gefährdungswahrscheinlichkeit für jeden Einzelnen im unteren Promillebereich ergab. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Information vom Juni 2013, S. 46) ging bei seiner Berechnung von 2.811.091 Einwohnern der Provinz Ninive aus. Bei allen angegebenen Opferzahlen ist außerdem zu berücksichtigten, dass es sich bei den Übergriffen vielfach um rein kriminelle Akte handelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. März 2012, S. 14), nicht um Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 1  Satz 2 Nr. 3 AsylVfG n.F. Beim Kläger kommt hinzu, dass er bis zur Ausreise in einem Distrikt der Provinz Ninive mit vergleichsweise stabiler Sicherheitslage gelebt hat (vgl.3 a bb (5)).

54

(3) Es ist auch keine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung der Lage mit einer Gefahrverdichtung hin zu einer beachtlich wahrscheinlichen Gefährdung von Leib oder Leben des Klägers zu verzeichnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage. Zwar ist laut Iraq Body Count (www.iraqbodycount.org/database/, abgerufen am 4. April 2014) die monatliche Zahl der zivilen Gewaltopfer im Irak seit Mitte 2013 deutlich gestiegen. In 2013 seien es insgesamt 9.571 gewesen. Der Anstieg der Gewalt wird im Wesentlichen auf zunehmende Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zurückgeführt (vgl. Frankfurter Rundschau vom 17. September 2013) sowie auf das Eingreifen von Stammesfürsten und Al-Qaida-Kämpfern (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 4. und 8. Januar 2014). Berichtet wird von fortdauernden Kämpfen in der Provinz Anbar, insbesondere in den Städten Falludscha und Ramadi (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15. Januar 2014; Zeit Online vom 12. Februar 2014 und vom 19. März 2014), nicht hingegen von einem Übergreifen der Auseinandersetzungen auf die Distrikte Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef oder von sonstigen Übergriffen und Anschlägen im Gebiet der drei Distrikte.

55

Es besteht auch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers auf dem Reiseweg in den Distrikt Til Kef (vgl.3 a bb (5) (d)).

56

c) Die Voraussetzungen für die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich.

57

Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger auch mit Blick auf die von ihm angesprochene Unterversorgungslage nicht zu. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft vom 17. Februar 2010, S. 25 ff.) erachtet die wirtschaftliche Gesamtsituation in den Distrikten Scheichan und Al-Scheichan als nicht zufriedenstellend. Die Arbeitsmarktlage sei schlecht, besonders in den yezidischen Zentraldörfern. Im Distrikt Til Kef sei die Situation vergleichbar. Anders als alleinstehende Rückkehrer verfügt der Kläger in seinem Heimatort aber über familiäre Bindungen. Nach seinen in der Gerichtsverhandlung gemachten Angaben leben seine Eltern, eine Schwester und drei ältere Brüder dort. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch familiäre Hilfe zumindest seiner seinem Vorbringen zufolge erwerbstätigen Brüder nicht das für seinen Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien (Auskunft vom 17. Februar 2010, S. 26 f.) verweist überdies auf Arbeitsmöglichkeiten für Yeziden in den kurdischen Autonomiegebieten. Sie könnten diese Gebiete von ihren Siedlungsräumen in den Distrikten Scheichan, Al-Scheichan und Til Kef aus erreichen, ohne von sunnitischen Aufständischen dominierte Regionen durchqueren zu müssen. Es spricht nichts dafür, dass der im arbeitsfähigen Alter stehende Kläger, obwohl er nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt hat, nicht zumindest eine einfache Arbeit finden kann, mit der er seinen wesentlichen Lebensunterhalt finanzieren kann. Nach eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise bereits verschiedene Erwerbstätigkeiten, sei es als Koch, sei es als Bauarbeiter, ausgeführt. Nach der Auskunft des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 26. Mai 2008 (S. 34 ff.) ist die Einreise in die zum kurdischen Autonomiegebiet gehörende Provinz Sulaimaniya zum zeitlich begrenzten Aufenthalt nicht an vergleichbare – in der Klagebegründung beschriebene – Voraussetzungen gebunden wie die Einreise zur dauerhaften Niederlassung. Auch kann sich der Kläger ausgehend von seinem Vortrag in der Region von Dohuk um Arbeit bemühen. Nach seinen in der Gerichtsverhandlung gemachten Angaben arbeiten seine Brüder dort, ohne Einreiseerlaubnisse für die Arbeitsaufnahme zu benötigen. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger sich nicht wie seine Brüder dorthin begeben und Arbeit suchen kann. Soweit davon berichtet wird, dass die in den kurdischen Autonomiegebieten ansässige Bevölkerung zugereiste Yeziden in vielen Bereichen benachteilige (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Auskunft vom 17. Februar 2010, S. 4 f. und 27), ist nicht erkennbar, dass die Beeinträchtigungen eine Intensität aufweisen, die die Inanspruchnahme der dortigen Arbeitsmöglichkeiten unzumutbar werden lässt (vgl.3 a bb (5) (c)).

58

Im Übrigen wäre der Kläger, falls er sich keine Einkommensgrundlage schaffen kann und seine Familienangehörigen ihn nicht unterstützen können, sodass er unterversorgt bliebe, von den hieraus entstehenden Gefahren für Leib und Leben gleichermaßen betroffen wie alle anderen, die sich unzureichenden Erwerbsmöglichkeiten gegenübersehen und keine Hilfe von dritter Seite erhalten. Gefahren im Herkunftsstaat, denen die Bevölkerungsgruppe, der der Betreffende angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG n.F. bei Entscheidungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist gesperrt. Die Sperre wird nur durchbrochen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008, a.a.O. [212 Rn. 32]). Die Durchbrechung ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn ein genereller Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG erlassen worden ist oder eine andere Erlasslage besteht, die eine vergleichbare Sicherheit bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 – 1 B 60.06 –, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 19, Rn. 4). Durch die im Land Berlin maßgebliche Weisungslage wird der Kläger hinreichend geschützt. Nach der Weisung E.Irak.2 „Abschiebungsstopp für irakische Staatsangehörige“ der Berliner Ausländerbehörde kommen zwangsweise Rückführungen in den Irak gegenwärtig grundsätzlich nicht in Betracht. Allenfalls für Iraker, die aus einer der drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya stammen, dort vor ihrer Flucht ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in der Bundesrepublik wegen Straftaten verurteilt worden sind oder die innere Sicherheit gefährden, kann etwas anderes gelten. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger erkennbar nicht.

59

d) Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 AsylVfG n.F. in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylVfG.

60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.