Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.05.2014 – OVG 12 B 8.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0522.OVG12B8.12.0A
Orientierungssatz
1. § 28 Abs. 2 Satz 1 WiPrO stellt keine allgemeine „Öffnungsklausel“ für Personen dar, die nicht das Wirtschaftsprüfer-Examen oder einen gleichstehenden Abschluss besitzen. (Rn.17)
2. Die sog. "Abschlussprüfer-Richtlinie" (juris: EGRL 43/2006) zielt nicht auf eine völlige Harmonisierung des Abschlussprüferwesens in der Union, sondern soll insbesondere die Anforderungen an die berufsqualifizierende Prüfung auf hohem Niveau harmonisieren und die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise sicherstellen.(Rn.21)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2012, 16 K 76.11, Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt, ihm die Berechtigung als gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu erteilen.
Nach dem Abitur machte der 1961 geborene Kläger eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann bei dem "D..." in B..., wo er als Firmenkundenberater tätig war. Anschließend absolvierte er ein internationales Wirtschaftsstudium an der European Business School in Deutschland und Großbritannien, welches er als Diplom-Kaufmann abschloss. 1984 sammelte der Kläger bei der Marketingberatung B... im Rahmen eines für den akademischen Nachwuchs konzipierten 18-monatigen Traineeprogramms Erfahrungen in den Bereichen Markenführung und integrierte Marktkommunikation. In den folgenden sechs Jahren beriet der Kläger nationale und internationale Unternehmen in diesem Bereich. Von 1990 bis zum Jahr 2000 war der Kläger bei der A... Business Consulting GmbH, F..., Bereich Strategy & Operations, als Unternehmensberater tätig. Ab 1996 war er hier Partner; im Jahr 2000 übernahm er die operative Führung der Gesellschaft als Alleingeschäftsführer für drei Jahre. Im Jahr 2002 setzte der Kläger seine berufliche Laufbahn als Partner der D... Consulting, F..., fort. Zugleich war er für deren Muttergesellschaft, die D... & T... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig. Von 2002 bis 2008 war der Kläger einer von drei Geschäftsführern der D... Business Consulting GmbH. Seit Mitte 2010 ist er bei der D... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und für die Obergesellschaft der deutschen D... Gruppe tätig. Die D... Gruppe erbringt mit ca. 4600 Mitarbeitern in 18 Niederlassungen Dienstleistungen auf den Geschäftsfeldern Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Consulting und Corporate Finance gegenüber Unternehmen und Institutionen unterschiedlicher Rechtsformen und Größe. Sie ist dabei Mitglied eines internationalen Netzwerkes, welches auf den vorgenannten Geschäftsfeldern Dienstleistungen in 140 Ländern erbringt.
Den zunächst mit Schreiben der D... GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 18. Juni 2010, später vom Kläger persönlich unter Bezugnahme auf das Schreiben der Gesellschaft gestellten Antrag auf Erteilung der begehrten Berechtigung lehnte die Wirtschaftsprüferkammer mit Bescheid vom 28. Januar 2011 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Genehmigung nur besonders befähigten Personen erteilt werden könne. Mit Rücksicht auf die Gesetzesbegründung zur 5. Novelle zur Wirtschaftsprüferordnung (WPO) verfügten Personen mit wirtschaftsprüfergleichen Vorkenntnissen nicht über die erforderliche besondere Befähigung. Erforderlich seien für die Erteilung vielmehr berufsfremde Fähigkeiten. Die von dem Kläger aktuell ausgeübten Tätigkeiten würden in anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften üblicherweise von Wirtschaftsprüfern wahrgenommen. Der Kläger sei weder im Hinblick auf seine Ausbildung noch auf seinen Werdegang ein „Quereinsteiger".
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2012 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Auslegung der einschlägigen Rechtsgrundlage nach Wortlaut, Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte sowie des systematischen Zusammenhangs der Norm ergebe, dass die Berechtigung, gesetzlicher Vertreter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu sein, nur Personen auf Antrag erteilt werden könne, die zwar einen mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirtschaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf ausübten, aber über eine berufsfremde Befähigung verfügten. Dagegen erhobene unionsrechtliche Einwände griffen nicht durch. Der Kläger sei Inländer. Das Unionsrecht verpflichte an sich zu keiner Anpassung des nationalen Rechts an die von ihm geregelten Lösungen, soweit kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber EU-Ausländern sei nicht festzustellen. Die Rechtsgrundlage halte sich in den Grenzen der Abschlussprüfer-Richtlinie (2006/43/EG). Dem Gesetzgeber verbleibe danach für die Regelung zusätzlicher Anforderungen an Personen, die nicht über die Qualifikation als Abschlussprüfer verfügten, ein weiter Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten worden sei. Ein Bedürfnis für eine Öffnung des formal besonders verpflichteten Berufsstandes habe nur bestanden, soweit hierdurch berufsstandfremdes Fachwissen in das Leitungsorgan der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft integriert werden könne. Dieses Bedürfnis sei beim Kläger nicht einschlägig. Seine Fähigkeiten seien nicht berufsfremd. Er verfüge über eine wirtschaftsprüfernahe Qualifikation. Als Maßstab für die Beurteilung der Berufsfremdheit einer Befähigung sei das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers ausschlaggebend, wobei die intensive Vertiefung einzelner zum Berufsbild gehörender Fertigkeiten noch keine besondere Fähigkeit sei. Anhaltspunkte für die Beurteilung seien den Normen zu entnehmen, die das Berufsbild des Wirtschaftsprüfers umrissen. Neben § 2 WPO seien dies in erster Linie die Bestimmungen der Prüfungsverordnung für Wirtschaftsprüfer (WiPrPrüfV). Danach ergäbe sich unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, dass er nicht fachfremd befähigt sei. Er habe im Anschluss an die Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann ein internationales Studium der Wirtschaft an der European Business School mit dem Abschluss Diplom-Kaufmann absolviert. Bei dem im Wirtschaftsstudium vermittelten Wissen handele es sich um Wissensgebiete, die nach der Prüfungsverordnung zum Wissensschatz des Wirtschaftsprüfers gehörten. Hieraus resultiere keine fachfremde Befähigung. Dazu führten auch nicht die Teilnahme an dem 18-monatigen Traineeprogramm zur integrierten Marktkommunikation und Markenführung sowie die Erfahrungen bei der Führung eines großen Unternehmens. Diese Tätigkeitsfelder seien zwar nicht ausdrücklich in der Prüfungsverordnung erwähnt, der Umgang mit Marken stelle indes einen Teil und im Übrigen eine Vertiefung des abstrakten betriebswirtschaftlichen Prüfungs- und Wissenstoffs dar. Die fehlende Nennung genau dieser Inhalte sei unschädlich, da es sich um eine Vertiefung der dort genannten Kenntnisse der angewandten Betriebswirtschaftslehre handele. Die Fähigkeit, ein Unternehmen zu führen, werde vom Gesetz einem Wirtschaftsprüfer grundsätzlich und allgemein zugewiesen. Ob auch nicht Berufsangehörige diese Fähigkeiten üblicherweise besäßen oder wie der Kläger bei der Führung eines Unternehmens in einem internationalen Verbund unter Beweis gestellt hätten, sei ohne Bedeutung, wenn das Gesetz die Befähigung insoweit idealtypisch den Berufsangehörigen zuweise. Die Unternehmerkompetenz sei im Lichte der gesetzlichen Regelung kein Aliud im Verhältnis zum gesetzlichen Anforderungsbild an den Wirtschaftsprüfer.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nach seiner Auffassung ist die Fachfremdheit der besonderen Befähigung nicht (mehr) Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der beantragten Berechtigung. Die Rechtsgrundlage beinhalte eine „Öffnungsklausel“, die die verfassungsrechtlich notwendige Ausnahme zu den sonst aufgestellten Grundregeln enthalte, nach denen im Interesse der Qualitätssicherung grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer (und bestimmte andere Berufsträger) gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein dürften. Im diesem Sinne "besonders befähigt" sei, wer auch ohne Wirtschaftsprüferexamen infolge seiner Ausbildung oder durch praktische Tätigkeit erworbene Erfahrung die hinreichende Gewähr für die angestrebte Qualitätssicherung biete. Dazu trage eine fachfremde Befähigung nicht bei, so dass sie nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch nicht für die Erteilung der Berechtigung, gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sein, verlangt werden könne.
Nach der Abschlussprüferrichtlinie seien zusätzliche Anforderungen an nicht berufsangehörige Mitglieder der Leitungsorgane von Wirtschaftsprüfergesellschaften unionsrechtlich nicht vorgesehen. Sie unterwerfe solche im nationalen Recht aufgestellten zusätzlichen Bedingungen einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung, da sie sich auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken hätten. Das Verwaltungsgericht habe diese europarechtlichen Vorgaben gesehen, aber lediglich unter dem Gesichtspunkt der Inländerdiskriminierung berücksichtigt. Es sei hier aber nicht die Regelung des Gesetzgebers, sondern die Auslegung der Norm, die den unionsrechtlichen Rechtfertigungsbedarf schaffe. Die im Urteil angeführte Möglichkeit des Gesetzgebers, "zugunsten der überragend wichtigen Ordnungsgemäßheit der Wirtschaftsprüfertätigkeit regelnd tätig zu werden", könne nicht zur Rechtfertigung dieser Auslegung herangezogen werden. Der Gesetzgeber habe gerade nicht ausdrücklich angeordnet, dass über die Anforderungen der Abschlussprüfer-Richtlinie hinaus die Befähigung der Kandidaten (gleich ob in- oder ausländisch) fachfremd sein müsse. Selbst wenn das Erfordernis einer fachfremden Befähigung unterstellt würde, müsste der Kläger bei verfassungs- und europarechtskonformer Auslegung dieses Erfordernisses als besonders befähigt anerkannt werden. Sein internationales Wirtschaftsstudium gehe weit über die Prüfungsinhalte des Wirtschaftsprüferexamens hinaus. Hinzu kämen eine zusätzliche, fachfremde Berufsqualifikation als Versicherungskaufmann, fachfremde Kenntnisse und Erfahrungen in Marktkommunikation und Markensteuerung und vor allem eine vom Wirtschaftsprüfer nicht erwartete Befähigung zur Leitung eines in ein internationales Netzwerk eingebundenen Großunternehmens wie der Gesellschaft, für die er tätig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Januar 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Januar 2011 zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung der Berechtigung, gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sein, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht keinen Anlass, von den in der bisherigen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben abzurücken. Es sei in der Praxis sachgerecht, auf die Prüfungsinhalte des Wirtschaftsprüferexamens abzustellen und entspreche der Intention des Gesetzgebers, die besondere Befähigung nur solchen Personen zuzuerkennen, die fachfremdes Know-how in die Leitung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft einbrächten. Eine Notwendigkeit, die besonderen Fähigkeiten des Klägers auf dieser Ebene einzubringen, sei nicht erkennbar, weil sie auch bei Berufsangehörigen vorhanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid der Wirtschafts-prüferkammmer ist rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Erteilung der Berechtigung, gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu sein (§§ 125 Abs. 1 i.V.m. 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Kläger erfüllt die tatbestandliche Voraussetzung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO nicht, wonach er für die Erteilung der von ihm begehrten Berechtigung „besonders befähigt“ sein muss.
Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, beruflichen „Quereinsteigern“ den Zugang in das Leitungsorgan einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu eröffnen. Sie zielt darauf, dem Leitungsorgan einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft fachfremden Sachverstand über den Kreis der Angehörigen anderer (freier) Berufe hinaus, die nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WPO ohnehin als nicht berufsangehörige Personen von Gesetzes wegen zugelassen sind, zu erschließen. Die besondere Befähigung beschreibt danach eine fachfremde, von derjenigen des Wirtschaftsprüfers gesonderte Befähigung.
Der Senat hält diesbezüglich an seiner bisherigen Rechtsprechung auch nach erneuter Überprüfung fest (vgl. Senatsurteil vom 10. Mai 2011 – OVG 12 B 9.10 –, DStR 2011, 1484, juris). Ein abweichendes Begriffsverständnis lässt sich insbesondere den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Zwar ist mit der 3. WPO-Novelle das noch der Urfassung des Gesetzes vom 24. Juli 1961 (BGBl. I S. 1049) entstammende Merkmal „Kräfte anderer Fachrichtungen“ durch den Begriff „Personen“ ersetzt worden (Drittes Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1569). Mit dieser Änderung sollte – in der Begründung nicht näher erläuterten – Auslegungsschwierigkeiten begegnet werden; der bisherige Begriff sollte durch den umfassenden Begriff „Personen“ ersetzt werden (vgl. BT-Drs. 12/5685, S. 24). Das mag darauf hindeuten, dass die Anknüpfung an eine bestimmte (andere) Fachrichtung als zu eng angesehen wurde, hat aber nichts daran geändert, dass die besondere Befähigung weiterhin eine fachfremde sein muss. Das bestätigen nicht nur die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, sondern auch die späteren Gesetzesänderungen, die den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO nunmehr wieder schärfer konturieren, weil mit der Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 WPO die Angehörigen bestimmter freier Berufe von der Zuerkennung der Berechtigung durch behördlichen Einzelakt ausgenommen worden sind. Aus der amtlichen Begründung zur 5. WPO-Novelle (BT-Drs. 15/1241, S. 34 f.) ergibt sich unmissverständlich, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit zur Einbeziehung berufsstandfremden Fachwissens eröffnen soll, wobei ausdrücklich von fachlich erwünschten „älteren Quereinsteigern“ die Rede ist und beispielhaft Biotechnologen, Informatiker oder Mathematiker genannt werden. Jüngeren Quereinsteigern sollte dagegen durch den Wegfall des sog Fakultätsvorbehalts in § 8 WPO schon die Möglichkeit eröffnet werden, das Wirtschaftsprüfer-Examen abzulegen (vgl. BT-Drs. a.a.O., S. 30).
Entgegen der Ansicht des Klägers stellt die Vorschrift danach keine allgemeine „Öffnungsklausel“ für Personen dar, die nicht das Wirtschaftsprüfer-Examen oder einen gleichstehenden Abschluss besitzen. Im Gegenteil dient die Beschränkung auf berufsstandfremdes Fachwissen auch dem Zweck, dass das Erfordernis, die zur Qualifikation als Wirtschaftsprüfer bzw. zu einem gleichstehenden Abschluss führende Prüfung abzulegen, bei Personen mit der dafür geeigneten Vorbildung nicht umgangen wird. Sie schützt damit zugleich diese Qualifikation und in der Folge das durch sie verbürgte Vertrauen der Allgemeinheit in die Qualität der Testate.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift in dieser Auslegung bestehen nicht. Hierzu hat der Senat in seinem bereits erwähnten Urteil ausgeführt:
„Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO in Bezug auf den Kläger eine Regelung der Berufsausübung darstellt, die nicht die Wahl eines neuen Berufes, sondern lediglich eine andere Ausübungsform seines Berufes betrifft, liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WPO ist die Übernahme einer Leitungsfunktion in einer Wirtschaftsprüfergesellschaft im legitimen öffentlichen Interesse eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüfungswesens grundsätzlich Berufsangehörigen und anderen vom Gesetzgeber ausdrücklich genannten Berufsträgern, die einen engen Bezug zur Tätigkeit von Wirtschaftsprüfern aufweisen, vorbehalten. Gegenüber diesen grundsätzlichen Anforderungen an die (Mit-)Leitung einer Berufsgesellschaft handelt es sich bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an „besonders befähigte Personen“, die nicht über die genannten beruflichen Qualifikationen verfügen, ersichtlich um eine besonders begründete Ausnahme. Zum Erlass einer derartigen Ausnahmeregelung war der Gesetzgeber nicht verpflichtet. Im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums hätte er vielmehr auch daran festhalten können, die Befugnis zur Leitung einer Berufsgesellschaft lediglich Berufsangehörigen und bestimmten artverwandten Berufsträgern zu eröffnen, die vergleichbaren standesrechtlichen Regelungen und Prüfungen unterliegen. Wenn er sich gleichwohl dazu entschlossen hat, die Möglichkeit der gesetzlichen Vertretung einer Gesellschaft durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung auch Berufsfremden einzuräumen, durfte er dieses Privileg in Ausübung seines Ermessens auf Personen beschränken, die über besondere berufsstandfremde Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die bei Berufsangehörigen regelmäßig nicht vorhanden sind, für die Gesellschaft aber von Bedeutung sein können. Ein Anspruch auf eine weitergehende Ausnahme und eine vom Kläger geltend gemachte Ausweitung des Anwendungsbereichs der Vorschrift auf vertiefte „wirtschaftsprüferähnliche“ Fähigkeiten lässt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG mithin nicht herleiten. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung unzumutbar belastet wird. Wer die verantwortliche Leitung einer Wirtschaftsprüfergesellschaft übernehmen will, kann und muss sich darauf einstellen, dass er den dafür erforderlichen fachlichen Anforderungen unterliegt.“
An dieser Einschätzung hält der Senat nach neuerlicher Prüfung auch im hier zu entscheidenden Fall fest.
Die vom Kläger befürwortete Auslegung als allgemeine Öffnungsklausel wird auch nicht durch die unionsrechtlichen Vorgaben an den nationalen Gesetzgeber geboten. Die Abschlussprüfer-Richtlinie (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, Abl. L 157/87) regelt in Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c Satz 1 nur, dass die Abschlussprüfer in dem Leitungsorgan einer Prüfungsgesellschaft die Mehrheit haben müssen und verlangt insoweit nicht mehr als 75 Prozent. Die Richtlinie verhält sich nur zu den Mehrheitsverhältnissen in dem Leitungsorgan, wenn es sich nicht ausschließlich aus Personen zusammensetzt, die über die Qualifikation als Abschlussprüfer nach Art. 6 bis 12 der Richtlinie verfügen. Nähere Anforderungen an die Personen, die im Leitungsorgan einer Prüfungsgesellschaft nicht über diese Qualifikation verfügen, stellt sie nicht auf. Unter Berücksichtigung der vorangestellten Erwägungsgründe, nach denen die Richtlinie nicht auf eine völlige Harmonisierung des Abschlussprüferwesens in der Union zielt, sondern insbesondere die Anforderungen an die berufsqualifizierende Prüfung auf hohem Niveau harmonisieren und die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise sicherstellen soll, spricht viel dafür, dass dieser Bereich durch die Richtlinie nicht geregelt ist. Danach wäre § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO nicht an den Vorgaben der Abschlussprüfer-Richtlinie zu messen, sondern nur bei einem – hier nicht vorliegenden – grenzüberschreitenden Sachverhalt unionsrechtlich anhand des Primärrechts zu überprüfen. Wollte man hingegen annehmen, dass das Schweigen der Abschlussprüfer-Richtlinie zu näheren Anforderungen an die Zulassung berufsfremder Personen im Leitungsorgan unter Beachtung des vorgegebenen Mehrheitsverhältnisses grundsätzlich eine begünstigende Rechtsposition für diesen Personenkreis vermittelt, wäre die in Art. 3 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie ausdrücklich enthaltene Ermächtigung zu beachten, die es den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Buchstabe c gestattet, zusätzliche Bedingungen aufstellen. Soweit diese zu den verfolgten Zielen verhältnismäßig sein müssen und nicht über das hinausgehen dürfen, was unbedingt erforderlich ist, laufen die unionsrechtlichen Anforderungen an die Regelung weitgehend parallel mit denjenigen des nationalen Verfassungsrechts an die Einschränkung der Berufsfreiheit. Jedenfalls kann der Senat dem Vorbringen des Klägers nichts Hinreichendes dafür entnehmen, dass in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht berücksichtigte Besonderheiten für die unionsrechtliche Prüfung vorliegen. Der in der Berufungsbegründung aufgestellten These, infolge der Vorgaben der Abschlussprüfer- Richtlinie stünde Ausländern auch ohne fachfremde Befähigung der Zugang zur Geschäftsführung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft offen, der einem Inländer mit identischer Befähigung verwehrt sei, kann eine solche Besonderheit nicht entnommen werden; § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO gilt sowohl für Inländer als auch für Ausländer. Eine Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Vereinbarkeit mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit genügt die nationale Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 2 WPO auch den Anforderungen des Unionsrechts, zumal sich ihre Zielsetzung, insbesondere was den Schutz der Abschlussprüferqualifikation angeht, mit derjenigen der Richtlinie deckt und daher auch aus unionsrechtlicher Sicht ein legitimes Ziel in verhältnismäßiger Weise verfolgt wird.
Inwiefern die Befähigung für die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Sinne der Begriffsbedeutung nicht nur besonderer Art (fachfremd), sondern auch besonderer Güte (herausragend) sein muss, kann dahinstehen. Der Senat hat mit dem Verwaltungsgericht keine Zweifel daran, dass der Kläger seine herausragende Befähigung zur Führung von Unternehmen in seiner bisherigen Berufstätigkeit hinreichend nachgewiesen hat.
Soweit der Kläger allerdings meint, er erfülle das Merkmal der besonderen Befähigung auch in der hier für zutreffend und mit höherrangigem Recht vereinbar gehaltenen Auslegung, folgt ihm der Senat nicht. Allenfalls die zunächst absolvierte Ausbildung als Versicherungskaufmann könnte als berufsstandfremd anzusehen sein. Dies kann aber angesichts der weiteren beruflichen Entwicklung des Klägers, die im Kern nicht auf dieser Ausbildung, sondern auf seinem internationalen Wirtschaftsstudium aufbaut, und nach seinem eigenen Vorbringen auch die Grundlage für die beabsichtigte Berufung als Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, nicht den Ausschlag geben. Seine Vorbildung, seine Fähigkeiten und seine Berufserfahrung sind im Schwerpunkt als wirtschaftsprüfernah zu beurteilen. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht anhand der für Wirtschaftsprüfer geltenden prüfungsrechtlichen Anforderungen überzeugend dargestellt. Die diesbezüglichen Ausführungen (S. 17 f. des Urteilsabdrucks) macht sich der Senat zu eigen (§ 130b Satz 2 VwGO). Der Beklagten ist daher darin beizupflichten, dass der Kläger bei der Leitung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Wesentlichen nicht berufsstandfremdes Fachwissen, sondern gesteigerte Fähigkeiten bei der Führung von Unternehmen beizusteuern vermag, die in einem internationalen Verbund tätig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.