Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.06.2014 – 12 L 133.14
ECLI:DE:VGBE:2014:0602.12L133.14.0A
Orientierungssatz
Eine kontingentbezogene Gruppenbildung ist bei der Studienplatzverteilung dann nicht zu beanstanden, wenn es sich um eine staatlich anerkannte kirchliche Fachhochschule handelt. Denn solche unterliegen nicht dem nur noch für staatliche Hochschulen geltenden § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG), in dem die Grundsätze des Auswahlverfahrens festgelegt worden sind. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
Gründe
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Leitung – Bildung - Diversität im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2014 an erstrebt, hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin hat nicht gem. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Zulassung zum Studium hat.
Da in dem begehrten Studiengang bei der Antragsgegnerin mehr Bewerbungen eingegangen sind als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, hat gem. § 5 Abs. 1 der Zulassungsordnung für den streitgegenständlichen Masterstudiengang (Amtl. Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 18. Februar 2013, II/2013) ein hochschuleigenes Auswahlverfahren stattgefunden mit Bildung einer Rangliste, auf der die Antragstellerin einen Ranglistenplatz einnahm, der nicht zur Zulassung führte. Dies ist nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden.
Der Akademische Senat der Antragsgegnerin hat die Zahl der Studienplätze für den streitgegenständlichen Studiengang mit 60 Studienanfängerinnen festgesetzt. Für die Vergabe der Studienplätze werden die Studienbewerber gem. § 4 Zulassungsordnung in verschiedene Gruppen eingeteilt, wobei zwischen Bewerbern mit einem Hochschulabschluss der Antragsgegnerin sowie übrigen Bewerbern unterschieden wird. Bei den Bewerbern mit einem Hochschulabschluss der Antragsgegnerin, für die insgesamt 80 % der Studienplätze bereit stehen, wird zusätzlich nach dem Bachelorstudiengang unterschieden und entsprechende Kontingente gebildet (§ 4 Abs. 2 Zulassungsordnung). Daneben wird eine sogenannte kontingentunabhängige Liste gebildet bestehend aus allen Bewerbern einschließlich der Absolventen der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Kontingente keinen Studienplatz erhalten haben (§ 4 Abs. 3 Zulassungsordnung).
Diese Unterscheidung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, auch wenn sie nicht § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) entspricht, in dem die Grundsätze des Auswahlverfahrens festgelegt worden sind und nicht danach unterschieden wird, an welcher Hochschule der Studienabschluss erreicht worden ist. Die Regelung unterliegt nämlich nicht dem Berliner Hochschulzulassungsgesetz, da dieses seit dessen Änderung vom 20. Mai 2005 (GVBl. S. 294) ausdrücklich nur noch für staatliche Hochschulen gilt (vgl. § 1 Abs. 2 BerlHZG). Die Antragsgegnerin ist keine staatliche Hochschule, sondern eine nach § 124 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) staatlich anerkannte kirchliche Fachhochschule.
Das Gericht ist dementsprechend auf eine verfassungsrechtliche Prüfung beschränkt, die zu berücksichtigen hat, dass die Kirchen und die Antragsgegnerin als Einrichtung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis grundsätzlich nicht die Bindungsadressaten der in der Verfassung gewährleisteten Grundrechte sind (vgl. BAG, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 9 AZR 554.09, Juris Rn. 48, 50), dennoch aber in Teilbereichen ihres Wirkens einer Bindung an die Grundrechte unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 717.08, Juris Rn. 5).
Vor diesem Hintergrund erscheint die Bildung in kontingentabhängige und –unab-hängige Gruppen nicht willkürlich. Es liegt ein sachlicher Grund für die Unterscheidung vor. Die Antragsgegnerin verweist hierzu auf die konkrete Ausgestaltung des streitgegenständlichen Masterstudienganges, in dem Schwerpunkte, wie etwa Evangelische Religions- und Gemeindepädagogik, Kindheitspädagogik und Gesundheits- und Sozialmanagement gewählt werden können. Diese Studieninhalte vertieften und verbreiterten das in den grundständigen Studienangeboten an der Antragsgegnerin Gelehrte. Dort finde sich ebenfalls eine religionsspezifische Ausrichtung. So sei „Religion als Dimension von Bildung“ ein Schwerpunkt im grundständigen Bachelorstudiengang Kindheitspädagogik, an dem im Schwerpunkt „Kindheitspädagogik“ im Masterstudiengang angeknüpft werde. Damit werde dem Auftrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, dem Träger der Antragsgegnerin gerecht, dass die Studierenden ihre in den grundständigen Studiengängen im ethischen und religionspädagogischen Bereich erlangten Kenntnisse, insbesondere für eine Beschäftigung in den kirchlichen Bereichen, in Kontinuität im Masterstudiengang ergänzen können. Damit macht die Antragsgegnerin deutlich, dass der streitgegenständliche Studiengang eine religionsspezifische Ausrichtung hat und an den grundständigen Studienangeboten an der Antragsgegnerin anknüpft, die dieselbe Ausrichtung haben.
Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Gruppenbildung dazu führte, dass die Antragstellerin trotz des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen keine tatsächliche Chance hätte, einen Studienplatz zu erhalten, was verfassungswidrig sein könnte. Zwar wird der Chance der Antragstellerin dadurch weiter verringert, dass auch die Absolventen an der Antragsgegnerin zu ihrer Gruppe zählten. Es führt aber nicht zu einem faktischen Ausschluss.
Die Antragstellerin zählt zur kontingentunabhängigen Gruppe, für die 20 % der nach Abzug der Vorabquote verbleibenden Studienplätze, mithin 12 Plätze, zu vergeben waren. Die Antragstellerin hat ihren Abschluss im Bachelorstudiengang Sozialer Arbeit nicht an der Antragsgegnerin gemacht. Unerheblich ist, dass der Abschluss von der Katholischen Hochschule für Sozialwesen Berlin stammt. Sie ist nicht den Absolventen im Studiengang „Soziale Arbeit“ an der Antragsgegnerin gleichzustellen und dem entsprechenden Kontingent nach § 4 Abs. 2 Zulassungsordnung zuzuordnen, da die Studiengänge an der Antragsgegnerin auf die evangelische Konfession ausgerichtet sind.
Auswahlfehler innerhalb dieser kontingentunabhängigen Gruppe, die zu einer Zulassung der Antragstellerin führen müssten, sind nicht erkennbar. Die Auswahlkriterien sind gem. § 6 Zulassungsordnung die Durchschnittsnote des ersten Hochschulabschusses (Nr. 1) sowie einschlägige Berufserfahrung (Nr. 2). Näheres regelt Anlage 1 zur Zulassungsordnung. Danach erhielt die Antragstellerin 10 Auswahlpunkte und erreichte Ranglistenplatz 47. Nach der von der Antragsgegnerin übersandten Liste haben alle Studienbewerber auf der kontingentunabhängigen Liste, die vor der Antragstellerin geführt werden, ebenfalls 10 oder mehr Auswahlpunkte erhalten. Die Vergabe der Auswahlpunkte ist anhand der mitgeteilten Noten des Studienabschlusses und der einschlägigen Berufserfahrung nachvollziehbar. Aufgrund des zögerlichen Annahmeverhaltens wurden insgesamt 6 Nachrückverfahren durchgeführt und der letzte von insgesamt 15 Studienplätzen an einen Studienbewerber mit Ranglistenplatz 42 vergeben. Die Antragstellerin hatte zwar die gleichen Auswahlpunkte, erreichte aber dennoch nur Ranglistenplatz 47. Dies ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 Zulassungsordnung gehen Bewerber mit der höheren Punktzahl jeweils Bewerbern mit der niedrigeren Punktzahl vor. Bei Ranggleichheit entscheidet das Los. Dies ist hier ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin und der vorliegenden Rangliste geschehen. Danach wird für das Vergabeverfahren eine Software eingesetzt, die über einen Zufallszahlengenerator verfügt und jedem Studienbewerber eine Zahl zwischen 1 und 30.000 zuordnet. Bei Ranggleichheit wird diese Zahl aufsteigend sortiert. Es ist nichts dafür ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen, dass dieses Losverfahren fehlerhaft verlief. Der Antragstellerin war die Losnummer 14097 zugeordnet. Damit lag sie hinter den Bewerbern auf Ranglistenplatz 40 bis 42, die mit ebenfalls 10 Auswahlpunkten einen Studienplatz angeboten bekommen hatten; diese hatten nämlich die Losnummern 4307, 4584 und 4876.
2. Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Abschluss des Verfahrens keine weitere Zulassung/Immatrikulation im Masterstudiengang „Leitung Bildung Diversität“ vorzunehmen, ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da die Frage, ob nach Eingang des Eilantrags noch andere Studienbewerber im Nachrückverfahren zugelassen worden sind, für das Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung im innerkapazitären Verfahren unerheblich war.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren der volle Auffangwert angesetzt wird (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05).
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gem. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.