Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.06.2014 – 3 L 430.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0630.3L430.14.0A

Orientierungssatz

1. Es besteht kein Grund für eine Rechtsschutzgewährung für die Besorgnis der Sicherstellung, dass ein Grundschüler vorläufig weiterhin eine Klasse besuchen darf, wenn für einen Wechsel nichts ersichtlich ist.(Rn.4)

2. Rechtsschutz dagegen, dass einem Schüler ein „willkürlicher Bescheid der Schulaufsicht ins Haus flattern“ und er aufgefordert werde, künftig die „Schule XY“ zu besuchen, erscheint in keiner Weise nötig.(Rn.5)

3. Um ein unzulässiges vorbeugendes Rechtsschutzbegehren handelt es sich, soweit der Grundschüler sichergestellt sehen will, dass „Hetzkampagnen“ zu unterlassen seien, wie sie durch einen (offenbar von der Mutter eines Mitschülers der vom Antragsteller zuvor besuchten Klasse 1.3 verfassten und an die Eltern der anderen Mitschüler dieser Klasse gerichteten) Elternbrief geschehen seien.(Rn.6)

4. Die Absicht eine Schulhilfekonferenz einzuberufen, ist mit keinen Rechtsbeeinträchtigung für einen Grundschüler verbunden.(Rn.7)

5. Die Forderung, dass eine „Aktenbereinigung“ stattzufinden habe, "vor allem bezogen darauf, dass man hier versuchen wollte, uns als Eltern falsch darzustellen“ lässt kein konkretes Rechtsschutzbegehren des Grundschülers erkennen, das einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden könnte.(Rn.8)

6. Es besteht keine Rechtsschutzbedürfnis für eine Klarstellung.(Rn.9)

7. Es besteht kein  Auskunftsanspruch, wie viele Mobbingfälle es in den vergangenen zehn Jahren an der vom Antragsteller besuchten Schule gab bzw. bei Gericht anhängig waren.(Rn.10)

8. Es ist nicht Aufgabe eines Gerichts „durch entsprechende Befragung der Beteiligten heraus(zu)bekommen dass dies der Wahrheit entspricht.“(Rn.18)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Kammer mit Beschluss vom 27. Juni 2014 den Befangenheitsantrag des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht W... zurückgewiesen hat, kann die Kammer unter seiner Mitwirkung über den am 28. Mai 2014 bei Gericht eingegangenen und durch weitere Schriftsätze ergänzten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entscheiden.

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Der von dem durch seine gesetzlichen Vertreter vertretenen Antragsteller mittlerweile auf 13 im einzelnen näher erläuterte Antragsbegehren erweiterte Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.

3

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer Hauptsacheentscheidung vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller in einem Klageverfahren Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). An beiden Voraussetzungen fehlt es hier.

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1. Soweit der Antragsteller, der seit Beginn des Schuljahres 2013/2014 eine erste Klasse der Quentin-Blake-Grundschule, einer Staatlichen Europa Schule, besucht und auf Wunsch seiner gesetzlichen Vertreter (vgl. Schriftsatz ihres früheren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt B..., vom 15. Mai 2014) von der bis dahin besuchten Klasse 1.3 in die Parallelklasse 1.2 umgesetzt wurde, Rechtsschutz begehrt, um sicherzustellen, dass er vorläufig weiterhin diese Parallelklasse besuchen darf, ergibt sich weder aus der Antragsbegründung noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass dies seitens des Antragsgegners infrage gestellt wird. Weder die vom Antragsteller zitierte Bemerkung der Schulleiterin, er werde in dieser Parallelklasse nicht lange bleiben, noch die Nichtbeantwortung des Schreibens seiner gesetzlichen Vertreter vom 24. Mai 2014 lassen erkennen, dass insoweit eine gerichtliche Entscheidung erforderlich wäre. Dagegen spricht nicht nur, dass die Umsetzung in die Parallelklasse offenbar einvernehmlich und ohne zeitliche Begrenzung vorgenommen wurde, sondern auch, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, um Rechtsschutz nachzusuchen, falls gegen seinen Willen dennoch angeordnet werden sollte, dass er die derzeit besuchte Parallelklasse zu verlassen habe. Für vorbeugenden Rechtsschutz, und sei es in Form einer vom Antragsteller erwarteten Klarstellung, ist jedenfalls derzeit kein Bedarf erkennbar. Von daher bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob die der Schulleiterin zugeschriebene Äußerung so wie dargestellt gefallen war. Sollte dies der Fall sein, wäre eine nahe liegende Erklärung wohl darin zu sehen, dass die gesetzlichen Vertreter des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner und auch im vorliegenden Rechtsschutzverfahren darauf hingewiesen haben, dass sie für den Antragsteller einen zeitnahen Schulwechsel auf eine andere staatliche Schule mit bilingualem Unterricht in Deutsch und Englisch in Betracht ziehen.

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2. Auch Rechtsschutz dagegen, dass dem Antragsteller ein „willkürlicher Bescheid der Schulaufsicht ins Haus flattern“ und er aufgefordert werde, künftig die „Schule XY“ zu besuchen, erscheint in keiner Weise nötig. Auch insoweit wird vorbeugender Rechtsschutz geltend gemacht, ohne dass das dafür erforderliche spezifische Rechtsschutzinteresse auch nur ansatzweise dargelegt oder glaubhaft gemacht worden wäre. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte für eine entsprechende Verweisung des Antragstellers gegen dessen Willen auf eine andere Schule. Ersichtlich ist auch nicht, aufgrund welcher Rechtsgrundlage dies erfolgen sollte. Auch insoweit ist dem Antragsteller zuzumuten, eine Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten und gegebenenfalls dagegen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

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3. Um ein in gleicher Weise unzulässiges vorbeugendes Rechtsschutzbegehren handelt es sich, soweit der Antragsteller sichergestellt sehen will, dass „Hetzkampagnen“ zu unterlassen seien, wie sie durch einen (offenbar von der Mutter eines Mitschülers der vom Antragsteller zuvor besuchten Klasse 1.3 verfassten und an die Eltern der anderen Mitschüler dieser Klasse gerichteten) Elternbrief geschehen seien. Hinzu kommt, dass das Rechtsschutzbegehren viel zu unspezifisch formuliert worden ist, als dass erkennbar wäre, welches konkrete Unterlassungsbegehren geltend gemacht wird und gegen wen es sich richtet. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine eidesstattliche Erklärung des Antragsgegners dahin verlangt, dass dieser Elternbrief „nur an die Klasse 1.3 ging oder auch an die Gesamtelternschaft“, ist schon nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass ein entsprechendes Auskunftsersuchen durch den Antragsgegner abgelehnt wurde.

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4. Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass ausweislich einer E-Mail der (kommissarischen) Schulleiterin vom 5. Juni 2014 beabsichtigt wird, eine Schulhilfekonferenz einzuberufen, ist nicht erkennbar, welche Rechtsbeeinträchtigung für ihn damit verbunden sein sollte. Soweit er sich dagegen wendet, dass in diesem Schreiben die Zahl seiner Fehltage nicht korrekt genannt worden sei (statt 25 Fehltagen in der Klasse 1.3 und fünf Fehltagen in der Klasse 1.2 seien ihm allenfalls „22 bis maximal 24 Fehltage, allesamt entschuldigt,“ vorzuhalten), fehlt jedenfalls jedes Rechtsschutzinteresse für gerichtlichen Rechtsschutz, da nicht erkennbar ist, dass und gegebenenfalls welche Sanktionen wegen der (weiteren) Fehltage in Aussicht genommen sein könnten. Offen ist vor allem, welche Eintragung das dem Antragsteller erst noch zu erteilende Zeugnis hinsichtlich seiner Fehltage enthalten wird. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 17. April 2013 - VG 3 K 1020.11 -) die Nennung von entschuldigten und unentschuldigten Fehltagen lediglich eine Information über tatsächliche Anwesenheitszeiten ist, deren Angabe im Zeugnis gemäß der die Verwaltungspraxis des Antragsgegners intern bindenden „Ausführungsvorschriften über Zeugnisse“ (AV Zeugnisse) vom 24. Oktober 2005 (ABl. S. 4306) erfolgt, nach deren Nr. 4 Abs. 2 a) aa) in HaIbjahres- und Jahrgangszeugnissen Fehlzeiten anzugeben sind, wobei zwischen entschuldigtem und unentschuldigtem Fehlen unterschieden wird. In der Regel hat die Angabe der Fehlzeiten über diese Informationsfunktion hinaus für den Schüler keine Rechtsfolgen. Von daher fehlt es auch an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Klarstellung, dass dem Antragsteller in der Woche vom 13. Mai bis 16. Mai 2014 ausdrücklich erlaubt worden sei, „unentschuldigt“ zu fehlen.

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5. Die Erweiterung des Antrages dahin, dass hier eine „Aktenbereinigung“ stattzufinden habe, "vor allem bezogen darauf, dass man hier versuchen wollte, uns als Eltern falsch darzustellen“ lässt kein konkretes Rechtsschutzbegehren des Antragstellers erkennen, das einer gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden könnte.

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6. Schon vom Ansatz her ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller damit verfolgt, dass er eine Klarstellung begehrt, „ob es tatsächlich noch sinnvoll ist“, noch bis zum Jahresende Schüler der derzeit besuchten Schule zu bleiben „oder ob das Verwaltungsgericht hier verfügen sollte, dass unser Sohn schon jetzt vor Schuljahresende auf eine andere staatliche bilinguale (deutsch/englisch) Schule wechseln kann“. Es ist in erster Linie Sache der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers, sich um einen Schulwechsel zu bemühen, wenn -wie hier - der Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule gewünscht wird (§ 55 a Abs. 2 SchulG). Erst wenn die Aufnahme an einer von ihnen in Aussicht genommenen anderen Schule abgelehnt werden sollte, wäre das Verwaltungsgericht berufen - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - auf entsprechenden Rechtsschutzantrag hin über den Schulwechsel zu entscheiden. Auch die mit Schriftsatz vom 28. Juni 2014 geltend gemachte rechtliche Verpflichtung der Schulaufsicht, dem Antragsteller auch ohne vorherigen Aufnahmeantrag seiner gesetzlichen Vertreter einen Schulplatz an einer anderen staatlichen bilingualen deutsch-englisch ausgerichteten Grundschule bei etwa gleichem Fahrweg anzubieten, besteht nicht.

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7. Der gegenüber dem Gericht geltend gemachte Auskunftsanspruch, wie viele Mobbingfälle es in den vergangenen zehn Jahren an der vom Antragsteller besuchten Schule gab bzw. bei Gericht anhängig waren, besteht - abgesehen von der nicht erkennbaren Anspruchsgrundlage - schon deshalb nicht, weil das Verwaltungsgericht keine Statistik über derartige Vorfälle an bestimmten Schulen führt, zumal die Bezeichnung „Mobbingfälle“ viel zu unspezifisch ist, als dass hierzu konkrete Verwaltungsstreitverfahren genannt werden könnten.

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8. Welches Rechtsschutzbegehren der Antragsteller mit seinem Hinweis darauf verfolgt, dass die Schulleiterin der zuständigen Schulaufsichtsbeamtin mitgeteilt habe, „dass es wieder einmal regen Mailverkehr gegeben habe“, dass dies aber nicht der Wahrheit entspreche, da es nur „genau eine Mail“ gegeben habe, ist in keiner Weise erkennbar. Offenbar geht es insoweit um E-Mails seiner gesetzlichen Vertreter an den Antragsgegner. Ob ihnen ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer entsprechenden Äußerung zusteht und die Voraussetzungen für eine hierzu begehrte gerichtliche Entscheidung gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen. Darauf hinzuweisen ist allerdings, dass sich schon aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, dass seine gesetzlichen Vertreter und deren früherer Verfahrensbevollmächtigter sich mit einer ganzen Reihe von E-Mails (u. a. vom 12., 13., 14., 22., 25., 26. und 27. Mai 2014) an den Antragsgegner gewandt haben.

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9. Auch hinsichtlich weiterer, vom Antragsteller als Erweiterung seines Rechtsschutzantrages bezeichneter Darstellungen handelt es sich erkennbar nicht um konkrete, von einem nachvollziehbaren Rechtsschutzinteresse getragene Rechtsschutzbegehren, die einen Konflikt aufzeigen, der durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden könnte. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller lediglich bemüht ist, den seinem Anliegen zu Grunde liegenden Sachverhalt „klarzustellen“ bzw. zu kommentieren, wie etwa zu dem Schreiben der Schulpsychologin, Frau K... vom 28. April 2014, in dem diese der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mitgeteilt hatte, dass sich die Eltern des Antragstellers an die Polizei gewandt hätten und dass mit ihnen unter anderem wegen einer vom Antragsteller erlittenen Verletzung im Gesicht ein Gespräch geführt werden solle, bei der es sich nach Äußerung der Schule um einen Kratzer gehandelt habe. Hinzu kommt, dass schon die Darstellung des Antragstellers nicht zutrifft, die Schulpsychologin habe geschrieben, die Eltern des Antragstellers hätten die Polizei wegen eines harmlosen Kratzer beauftragt.

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10. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass in einem von der Schulpsychologin geführten Gesprächsprotokoll (gemeint ist offenbar das am 25. Februar 2014 geführte Gespräch) als „Elternwunsch“ ein einmal monatlich stattfindender Gesprächstermin festgehalten wurde, und er dem entgegenhält, dass dieser einmalige Termin von der Schulpsychologin selbst festgelegt worden sei. Ein konkretes Rechtsschutzbegehren ist insoweit nicht erkennbar, zumal es schon an einem widerspruchsfreien Vortrag fehlt („ Und natürlich haben wir zugestimmt oder uns dazu veranlasst gesehen, zustimmen zu müssen“).

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11. Auch die Kommentierung des Schreibens der Klassenlehrerin, Frau K... , vom 25. März 2014, in dem diese sich gegenüber der Schulaufsichtsbeamtin zu von den Eltern des Antragstellers geäußerten, offenbar auf einem Missverständnis beruhenden Bedenken dagegen erklärte, dass lebende Bienen zum Unterrichtsgegenstand gemacht werden sollten, ist weit davon entfernt, ein konkretes Rechtsschutzbegehren und ein dem entsprechendes legitimes Rechtsschutzinteresse erkennen zu lassen.

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12. Nichts anderes gilt, soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass E-Mails seiner Eltern von einer Mitarbeiterin des Antragsgegners „nur als Zitat und ohne Datumsangabe abgeheftet“ worden seien.

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13. Ein von einem nachvollziehbaren Rechtsschutzinteresse getragenes Rechtsschutzbegehren erschließt sich letztlich auch nicht aus dem Vortrag im Schriftsatz vom 22. Juni 2014:

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„Es ist klarzustellen und zu überprüfen, dass Frau W... tatsächlich das von ihr erstellte Protokoll, welches so nicht den Tatsachen entspricht und auch definitiv kein Protokoll ist, sondern nur eine kurze falsch dargestellte Zusammenfassung, welches wir als Anlage 1 beifügen, entsprechend wie es uns mit Mail vom 19. Juni 2014 angekündigt und Glauben machen möchte, die Mail fügen wir hier als Anlage 2 hinzu, berichtigt, und zwar in der Art und Weise, wie wir es von ihr gefordert haben, nämlich, in der Art, wie es aus den Mails an Frau W... hervorgeht, hierzu fügen wir fünf weitere Mails unsererseits als Anlage 3 bis einschließlich 7 bis bei.“

18

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es nicht Aufgabe des Gerichts „durch entsprechende Befragung der Beteiligten heraus(zu)bekommen dass dies der Wahrheit entspricht.“

19

Bereits in ihrem Beschluss vom 30. April 2014 (VG 3 L 402.14) hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die vom Antragsteller begehrte „Herausgabe der Protokolle“, die die Schulleiterin und die Schulpsychologin während eines Gesprächs am 25. Februar 2014 erstellt hätten, einen unzulässigen Rechtsschutzantrag darstelle, weil gemäß § 44a VwGO behördliche Verfahrenshandlungen, zu denen auch die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht gehöre, einer isolierten, eigenständigen gerichtlichen Geltendmachung entzogen seien. Dies gilt auch hinsichtlich des Wunsches nach einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Richtigstellung eines in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Protokolls der Schulhilfekonferenz erstrebt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 des GKG.