Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.07.2014 – 12 K 58.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0709.12K58.14.0A

Orientierungssatz

1. In Rahmenstudienordnungen ist ein Nachteilsausgleich für Studierende mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit vorzusehen.(Rn.9)

2. Beim Nachteilsausgleich geht es um den Ausgleich von Behinderungen, die den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können.(Rn.11)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt die Einräumung eines Nachteilsausgleichs dergestalt, dass sie an Stelle einer Aufsichtsarbeit eine Hausarbeit als Modulprüfung fertigt.

2

Die Klägerin wurde zunächst zum Wintersemester 2006/07 im Bachelorstudiengang „Bekleidungstechnik/Konfektion“ zugelassen. Zum Ende des Wintersemesters 2008/09 wurde sie auf eigenen Antrag exmatrikuliert. Im Wintersemester 2011/12 wurde sie erneut zum Studium im benannten Studiengang zugelassen. Die Klägerin leidet ausweislich des ärztlichen Attests der Ärzte Dres. B. und Sch. vom 18. März 2014 an einer terminalen Niereninsuffizienz mit Begleit- und Folgeerkrankungen. Sie muss dreimal wöchentlich mit der künstlichen Niere behandelt werden. Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung ist die Klägerin in ihrer körperlichen und geistigen Belastbarkeit eingeschränkt, da Kreislaufstörungen auftreten und sie unter chronischen Schmerzen leidet. Dadurch ist die ihr für Studium und Prüfungsvorbereitung zur Verfügung stehende Zeit eingeschränkt.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf deren Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 2013 für schriftliche Modulabschlussprüfungen eine Schreibzeitverlängerung von 25% und stellte sie teilweise von Anwesenheitspflichten frei.

4

Die Klägerin beantragte unter dem 21. Oktober 2013 neben einer Schreibzeitverlängerung von 25 %, dass sie die Prüfung im Modul „Ingenieurwissenschaften II“ als Hausarbeit ablegen dürfe.

5

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Januar 2014 eine Schreibzeitverlängerung von 25% für die Klausuren im Wintersemester 2013/14.

6

In einem Gespräch teilte die Prüfungsausschussvorsitzende der Klägerin mit, dass eine Hausarbeit als Prüfungsform nicht gewährt werden könne, da eine schriftliche Aufsichtsarbeit und ein Leistungsnachweis am PC in den entsprechenden Programmen vor Ort erforderlich seien.

II.

7

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).

8

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einräumung eines Nachteilsausgleich dergestalt, dass ihr genehmigt wird, anstatt einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einer Aufsichtsarbeit am Computer eine Hausarbeit abzulegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

9

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 13 Abs. 9 der Grundsätze für Studien- und Prüfungsordnungen für Bachelor- und Masterstudiengänge der Beklagten vom 2. Juli 2012 – RStPO – (AMBl. Nr. 04/13), der die gesetzliche Vorgabe in § 31 Abs. 3 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) umsetzt, wonach in Rahmenstudienordnungen ein Nachteilsausgleich für Studierende mit einer Behinderung zur Anerkennung gleichwertiger Leistungen in anderer Form oder verlängerter Zeit vorzusehen ist. Nach § 13 Abs. 9 RStPO wird dem Studierenden gestattet, die Modulprüfung in einer anderen vergleichbaren Form zu erbringen, wenn er im Rahmen eines schriftlichen Antrages an den Prüfungsausschuss bis in der Regel sechs Wochen nach Semesterbeginn glaubhaft macht, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage ist, Modulprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen.

10

Die Voraussetzungen für den von der Klägerin gewünschten Wechsel von der Aufsichtsarbeit zur Hausarbeit liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Modulprüfung im Modul „Ingenieurwissenschaften II“ in der vorgesehenen Form der Aufsichtsarbeiten abzulegen. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich dies nicht. Die unstreitig vorliegende schwere gesundheitliche Beeinträchtigung infolge der Niereninsuffizienz kann nicht mit der Änderung der Prüfungsform ausgeglichen werden. Vielmehr wird man in den Zeiten der Dialyse die Ableistung von Prüfungen nicht verlangen können bzw. die Klägerin als prüfungsunfähig betrachten müssen. In den dazwischen liegenden Zeiträumen hingegen wird die Klägerin in der Regel, wie in den vergangenen 8 Semestern auch, Aufsichtsarbeiten ablegen können, wobei die Beklagte ihr bisher eine Schreibzeitverlängerung von 25% der Bearbeitungszeit einräumt.

11

Beim Nachteilsausgleich geht es um den Ausgleich von Behinderungen, die den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung sowie in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können. So besteht der Nachteilsausgleich regelmäßig in der Zulassung von Hilfsmitteln und der Gewährung von Zeitverlängerung, um meist körperliche Defizite auszugleichen. Weder darf die Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu einer Modifizierung der Prüfungsinhalte führen, noch darf der Wechsel der Prüfungsform im Zuge eines Nachteilsausgleichs zu einer nicht gerechtfertigten Prüfungserleichterung und damit zum Verstoß gegen die aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz abzuleitende Chancengleichheit führen. Ein solcher Verstoß gegen die Chancengleichheit ist aber zu befürchten, wenn die Klägerin nicht zeigen muss, dass sie innerhalb einer kurzen Zeitspanne Aufgaben unter Aufsicht lösen kann. Im Übrigen können die ärztlich bestätigten, im Anschluss an die Dialysebehandlung auftretenden kognitiven Einschränkungen durch einen Nachteilsausgleich nicht ausgeglichen werden. Hier besteht der richtige Ausgleich darin, dass der Klägerin entsprechend der ärztlichen Bescheinigung vom 18. März 2014 mehr Zeit für ihr Studium gegeben wird.