Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14.07.2014 – OVG 11 S 20.14, OVG 11 M 21.14

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0714.OVG11S20.14.0A

Orientierungssatz

1. § 32 Abs. 3 AufenthG begründet nach wie vor die Möglichkeit, den Nachzug des Kindes in Ausnahmefällen zu versagen, insbesondere, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts gibt.(Rn.5)

2. Zu diesen zählen, die Einreise mittels eines Schengenvisums, unsubstantiierte Darstellung von persönlichen, eine Rückkehr unmöglich machende Verhältnisse im Heimatstaat, Aufnahme in eine deutsche Schule während der Dauer des Schengenvisums, fehlende Darlegung einer Aufnahme- und Betreuungsbereitschaft anderer Familienmitglieder im Heimatstaat.(Rn.5) (Rn.10)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 19. Februar 2014, 10 L 372.13, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 19. Februar 2014 hat es das Verwaltungsgericht unter Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (10 K 373/13) gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung und Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis anzuordnen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

2

1. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO zu berücksichtigende Beschwerdebegründung rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und der Antragstellerin den von ihr begehrten vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.

3

a) Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt habe, der am 15. August 2013 mit einem Schengen-Visum eingereisten Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs zu erteilen. Es hat ausgeführt, die Antragstellerin könne den von ihr geltend gemachten Anspruch nicht auf § 32 Abs. 1 AufenthG stützen, weil ihre hier lebende und über einer Aufenthaltserlaubnis verfügende Mutter nicht allein personensorgeberechtigt sei. Zwar sei ihr durch das Urteil des türkischen Zivilgerichts Igdir vom 15. Mai 2008 das Sorgerecht für die Antragstellerin übertragen worden. Diese Sorgerechtsentscheidung sei jedoch nicht anzuerkennen, denn sie verstoße gegen den verfahrensrechtlichen ordre public, weil die seinerzeit annähernd acht Jahre alte Antragstellerin nicht persönlich angehört worden sei und auch sonst nicht erkennbar sei, dass sie Gelegenheit gehabt habe, ihre Interessen zu formulieren und in das Verfahren einzubringen. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Insbesondere geht sie auf den maßgeblichen Umstand des Anhörungsmangels nicht ein.

4

b) Weiter hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf § 32 Abs. 3 AufenthG (in der ab dem 6. September 2013 geltenden Fassung vom 29. August 2013) berufen könne, wonach bei gemeinsamem Sorgerecht eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden solle, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt habe oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliege. Insoweit hat die Antragstellerin zwar zusätzlich zu der vom Verwaltungsgericht als unzureichend angesehenen notariellen Erklärung ihres leiblichen Vaters vom 18. Juli 2013 mit der Beschwerdebegründung dessen weitere notarielle Erklärung vom 7. März 2014 vorgelegt, wonach sie mit seiner Einwilligung und Zustimmung “ins Ausland, nach Deutschland, gegangen“ sei, und er seine Einwilligung und Zustimmung erkläre, dass die Antragstellerin dauerhaft in Deutschland bei ihrer Mutter wohne. Jedoch vermag auch die Vorlage dieser Erklärung der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob sie die Anforderungen des § 32 Abs. 3 AufenthG erfüllt, obgleich sie erst nach der Einreise der Antragstellerin erstellt worden ist.

5

Denn das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung weiterhin selbständig tragend zugrundegelegt, dass § 32 Abs. 3 AufenthG die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis lediglich für den Regelfall vorsehe, dieser hier jedoch nicht vorliege. Nach der Gesetzesbegründung bestehe nach wie vor die Möglichkeit, den Nachzug des Kindes in Ausnahmefällen zu versagen, insbesondere, wenn es konkrete Anhaltspunkte für die missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts gebe. Solche Anhaltspunkte lägen hier vor. So sei die Antragstellerin mit einem Schengen-Visum und damit ohne das für den beabsichtigten Daueraufenthalt erforderliche Visum eingereist. Ihre Angabe, sie habe ursprünglich ihre Rückkehr beabsichtigt, sei daran jedoch gehindert, weil sie nach der Einreise erfahren habe, dass die sie in der Türkei betreuende Mutter ihres Stiefvaters an Darmkrebs erkrankt sei und sich nicht um sie kümmern könne, sei nicht glaubhaft. Es sei bereits unwahrscheinlich, dass die Erkrankung von einem Tag auf den anderen ohne jegliche Vorzeichen ausgebrochen sei. Ein Datum der angeblichen Operation sei weder konkret benannt noch durch Unterlagen etwa eines Krankenhauses belegt. Soweit die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. November 2013 das Attest eines türkischen Krankenhauses vorgelegt habe, wonach bei einer Patientin „N...“ am 5. November 2013 eine adjuvante Chemotherapie angewandt worden sei, sei schon nicht klar, in welcher Beziehung diese Person zu der Antragstellerin stehen solle. Dass nach dem genannten Attest der Beginn der Behandlung auf den 5. November 2013 datiert sei, widerspräche des Weiteren zum einen dem Vortrag über eine angeblich vorher deswegen stattgefundenen Operation, zum anderen aber auch den Angaben der Antragstellerin, ursprünglich sei ihre Rückkehr vorgesehen, indes wegen der genannten Erkrankung bzw. Operation nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin sei am 15. August 2013 mit einem bis zum 3. Oktober 2013 gültigen Schengen-Visum in Deutschland eingereist und bereits am 28. August 2013 in eine Berliner Schule aufgenommen worden. Dieser Schulbesuch belege die Absicht eines Daueraufenthalts der Antragstellerin jedenfalls für einen Zeitpunkt zwei Wochen nach deren Einreise, mithin zu einer Zeit von annähernd drei Monaten vor dem Beginn der Behandlung der sie in der Türkei versorgenden Person. Wäre ursprünglich eine Rückkehr beabsichtigt gewesen, hätte es nahe gelegen, zunächst den Verlauf der doch angeblich zum 15. August 2013 unbekannten Erkrankung bzw. Behandlung abzuwarten und dann über die Rückkehr der Antragstellerin zu entscheiden, nicht aber sogleich nach der Einreise deren Schulbesuch zu organisieren. Gehe man davon aus, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG bei einem Ausnahmefall im Ermessen der Ausländerbehörde stehe, ließen die Erwägungen im Bescheid vom 18. September 2013 Fehler nicht erkennen.

6

Die Antragstellerin stellt den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass tatsächliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts ein Abweichen vom Regelfall der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erlauben würden ebenso wenig in Abrede wie die abschließende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei Zugrundlegung eines solchen Ausnahmefalls die Ermessenserwägungen des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden seien. Beides entzieht sich deshalb einer Überprüfung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren.

7

Die Antragstellerin wendet sich lediglich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das hier tatsächliche Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts vorlägen. Ihre diesbezüglichen Einwände rechtfertigen jedoch keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

8

Die Antragstellerin hat ihre Behauptung, bei ihrer Einreise hätten weder sie noch ihre Mutter noch ihr Stiefvater gewusst, dass dessen Ende Juli 2013 aufgrund von Blut im Stuhl ins Krankenhaus eingewiesene Mutter an Darmkrebs leide, nicht glaubhaft gemacht. Sie hat noch nicht einmal substantiiert vorgetragen, wann die genannte Krankheit diagnostiziert und wann genau die behauptete Operation durchgeführt worden sei. Das von ihr erstinstanzlich eingereichte Attest vom 5. November 2013, das den Beginn der Behandlung mit dem gleichen Datum angibt, andererseits aber von nach der Behandlung wiederkehrendem Darmkrebs spricht, gibt dazu ebenfalls keinen Aufschluss. Erst recht trägt die Antragstellerin nichts dazu vor, welchen Verlauf die gesundheitliche Entwicklung der Mutter ihres Stiefvaters in der Folgezeit genommen hat.

9

Auf der anderen Seite gibt es, worauf das Verwaltungsgericht auch abgestellt hat, deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin das Schengen-Visum von vornherein dazu nutzen wollte, ihren dauerhaften Nachzug zu bewerkstelligen. So wurde die Antragstellerin bereits wenige Tage nach ihrer am 15. August 2013 erfolgten Einreise, nämlich am 19. August 2013 für die Wohnung Ihrer Mutter angemeldet; als Einzugsdatum wurde der 15. August 2013 angegeben. Bereits zum 28. August 2013 wurde die Antragstellerin in die Gemeinschaftsschule Schöneberg aufgenommen. Mit Schreiben vom 9. September 2013 beantragte ihre Mutter bei dem Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin und gab an, diese lebe mit ihr in familiärer Lebensgemeinschaft seit dem 15. August 2013. Sie lebe mit ihr zusammen sowie mit ihrem Ehemann, der sich um sie ein leiblicher Vater kümmere. Diese kurze zeitliche Abfolge jeweils auf eine Aufenthaltsverfestigung zielender Schritte spricht deutlich dafür, dass von vornherein ein dauerhafter Familiennachzug der Antragstellerin beabsichtigt war.

10

Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass außer der Mutter ihres Stiefvaters keine weiteren Personen in Betracht kämen, sie in der Türkei weiter zu betreuen. So wird in dem Urteil des türkischen Zivilgerichts über die Scheidung ihrer Eltern vom 15. Mai 2008 unter anderem ausgeführt, dass die Mutter der Antragstellerin nach einem Zerwürfnis mit ihrem damaligen Ehemann gemeinsam mit der Antragstellerin zu ihrem Vater, dem Großvater der Antragstellerin, gezogen sei. Wie dem Aufenthaltserlaubnisantrag der ebenfalls mit einem Schengen-Visum eingereisten Mutter der Antragstellerin vom 1. Oktober 2012 zu entnehmen ist, leben die 1959 und 1956 geborenen Großeltern der Antragstellerin mütterlicherseits beide in Ankara. Warum diese nicht in der Lage sein sollten, sich um die Antragstellerin zu kümmern, wird weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Ob der Umstand, dass die Mutter der Antragstellerin in dem genannten Aufenthaltserlaubnisantrag zwar ihr zweites, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Kind aufgeführt hat, nicht aber die Antragstellerin, sogar darauf hinweisen könnte, dass der Nachzug der Antragstellerin von langer Hand geplant war, mag dahinstehen.

11

c) Soweit das Verwaltungsgericht einen Aufenthaltserlaubnisanspruch der Antragstellerin ferner auch nach § 32 Abs. 4 sowie § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG verneint hat, setzt sich die Beschwerdebegründung mit den diesbezüglichen Ausführungen nicht gesondert auseinander.

12

d) Schließlich dürfte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung einem Aufenthaltserlaubnisantrag der Antragstellerin, das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegenstehen. Da die Mutter der Antragstellerin, ihr jetziger Ehemann und deren gemeinsames Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, ist nicht ersichtlich, wie der Lebensunterhalt der Antragstellerin gesichert sein sollte. Ebenso bleibt der sich aus den obigen Ausführungen ergebende Verstoß gegen die Visumsvorschriften.

13

e) Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung erhebt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung keine gesonderten Einwände. In diesem Zusammenhang weist der Senat nur vorsorglich darauf hin, dass die Verwaltungsvorschriften des Antragsgegners (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin, VAB A 58.1a) für die Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger besondere Vorkehrungen vorsehen. Dazu gehört unter anderem, dass sich die Behörde vor der Abschiebung über die der kindgerechte Inobhutnahme im Herkunftsland zu vergewissern hat.

14

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist jedenfalls nicht begründet, weil ihr Begehren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits in erster Instanz keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).