Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 17.07.2014 – 13 K 211.12

ECLI:DE:VGBE:2014:0717.13K211.12.0A

Orientierungssatz

1. Ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.(Rn.27)

2. Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat.(Rn.28)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 12. Juli 2017, OVG 11 B 9.16, Urteil

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die Ausweisungsverfügung des damals noch so bezeichneten Landeseinwohneramtes Berlin vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2001 aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung seiner Ausweisung.

2

Der 1964 in der Türkei geborene Kläger beantragte im Dezember 1980 die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Nachzugs zu seinem seit 1970 in der Bundesrepublik Deutschland arbeitenden Vater. Im März 1981 reiste er ein und erhielt zunächst eine befristete, später unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Im März 1990 wurde ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt.

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Nach seiner Einreise arbeitete er bis 1984 in einer Stickerei und sodann bis 1987 als Bauhelfer. Von 1987 bis 1991 lösten sich Zeiten weiterer Beschäftigung im Hochbau mit Zeiten der Arbeitslosigkeit ab. Von 1991 bis 1995 arbeitete der Kläger als Estrichleger. Anschließend war er arbeitslos und begann im Februar 1998 eine Umschulung zum Elektriker.

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Seit 1985 ist er mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe sind vier 1986, 1987, 1989 und 1990 geborene Kinder mit türkischer Staatsangehörigkeit und ein im Jahr 2002 geborenes Kind deutscher Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz) hervorgegangen.

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Am 20. März 1998 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen und mit rechtskräftigem Strafurteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1999 - (535) 1 Kap Js 495/98 Ks (11/98) - wegen Verabredung zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er an der Planung eines Sprengstoffattentats auf ein Café eines kurdischen Inhabers mit Gefahr für eine unbestimmte Personenanzahl beteiligt, das nicht zur Ausführung gelangte. Straferschwerend war hierbei berücksichtigt worden, dass die Tat gemeinschaftlich als Auftragsarbeit ohne persönliche Motive aus Gewinnstreben geplant war. Am 5. September 2002 wurde er mit vierjähriger Bewährungsauflage entlassen.

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Mit Bescheid vom 29. November 2000 wies der Beklagte den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies dieselbe Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2001 zurück, wobei es die Ausweisung allein spezialpräventiv begründete. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2002 (VG Berlin 10 A 84.01) ab, der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (OVG Berlin, Beschluss von 16. März 2005 - 8 N 143.02 -).

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Im Juni 2005 beantragte der Kläger, die Wirkung der Ausweisung auf den Tag der freiwilligen Ausreise zu befristen. Der Beklagte befristete die Wirkung der Ausweisung daraufhin mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 auf 18 Monate ab erfolgter Ausreise; der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2009 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2011 (VG Berlin 10 K 318.09) ab. Der nachfolgende Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2012 (OVG 11 N 73.11) abgelehnt.

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Einen Antrag des Klägers vom 9. März 2006 auf Rücknahme der Ausweisungsverfügung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und Widerspruchsbescheid vom 8. April 2009 ab. Die hiergegen zuvor erhobene Untätigkeits-klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2009 (VG Berlin 10 A 297.06) ab, der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 zurückgewiesen (OVG 11 N 29.09).

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Mit Beschluss vom 7. März 2012 stellte das Amtsgericht Tiergarten - (255/247 Cs) 94 Js 167/07 (43/07) - ein Verfahren gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Ausländerrecht gem. § 153 Abs. 2 StPO ein.

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Am 6. März 2012 beantragte der Kläger erneut das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Ausweisung gem. § 51 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Berlin. Am 15. März 2012 beantragte er, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn vor einer Entscheidung über seinen Wiederaufgreifensantrag abzuschieben.

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Der erkennende Einzelrichter lehnte den Eilantrag des Klägers vom 15. März 2012 mit Beschluss vom 20. März 2012 ab (VG 13 L 114.12). Die Abschiebung des Antragstellers sei weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich. Insbesondere sei die Rücknahme der zwar rechtswidrigen, aber rechtskräftig gewordenen Ausweisung des Klägers weder bundesrechtlich noch europarechtlich geboten. Ob sich die Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG im Hinblick auf die spezialpräventive Begründung der Ausweisung geändert habe, könne im vorliegenden Verfahren nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dagegen spreche die Schwere der Straftat und dass der Kläger wiederholt zwecks Ausstellung von Heimreisedokumenten beim türkischen Generalkonsulat habe vorgeführt werden müssen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens im weiteren Sinne gem. § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 VwVfG. Denn im Fall einer rechtskräftig bestätigten Ausweisung handele die Behörde grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie ein Wiederaufgreifen im Hinblick auf die rechtskräftige Bestätigung ihrer Entscheidung ablehne. Davon sei hier auszugehen. Die Ausländerbehörde sei nicht wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums von über 10 Jahren verpflichtet, ihr Ermessen zu Gunsten des Klägers auszuüben, denn die Verzögerung beruhe im Wesentlichen darauf, dass der Kläger nicht ausreichend bei der Ausstellung von Heimreisedokumenten mitgewirkt habe, bzw. auf der Einreichung immer neuer - sämtlichst erfolgloser - gerichtlicher Verfahren. Auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sei die Abschiebung nicht unverhältnismäßig, denn vor dem Hintergrund der Schwere der Straftat und ihrer besonderen Rücksichtslosigkeit seien die schutzwürdigen Belange des Antragstellers und seiner Familie geringer als das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebung, deren Auswirkungen zudem bereits befristet worden seien. Auch europarechtlich sei der Beklagte nicht zu einer Rücknahme verpflichtet. Schließlich sei die Aufrechterhaltung der Ausweisungsverfügung auch nicht „schlechthin unerträglich“. Anhaltspunkte dafür, dass dies zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen vorübergehender konkreter familiärer oder sonstiger persönlicher Belange des Klägers anders sein könnte, seien weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

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Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die dagegen erhobenen Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es aus, die für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen erforderliche nachträgliche Veränderung der Sachlage sei nicht schon mit der nach der Haftentlassung straffreien Führung nachvollziehbar dargelegt. Das aufenthaltsrechtliche Verhalten des Klägers sei durch eine andauernde Missachtung der vollziehbaren und immer wieder gerichtlich bestätigten Ausreisepflicht gekennzeichnet (OVG 11 S 20.12).

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Nachdem der Beklagte den Antrag vom 6. März 2012 nicht beschieden hatte, hat der Kläger am 21. Juni 2012 Klage erhoben.

14

Mit der Klage macht der Kläger unter Inbezugnahme seines Vorbringens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geltend, es liege eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts vor. Er lebe seit seiner Haftentlassung zehn Jahre in Berlin ohne straffällig geworden zu sein. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sorgeberechtigter Vater eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft sei, welches auf seine Unterstützung angewiesen sei. Zur Glaubhaftmachung seiner Ungefährlichkeit bezieht er sich auf den Bericht des Gerichtshelfers bei den sozialen Diensten der Justiz, Drescher, vom 13. Mai 2014.

15

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 13. März 2013, im Strafausspruch geändert durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 2013 (313 Cs) 3024 Js 12885/12 (47/13) wurde gegen den Kläger wegen fahrlässiger Körperverletzung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 15 € verhängt. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 18. September 2012 beim Zurücksetzen aus einer Parklücke die sich hinter seinem Fahrzeug befindende Geschädigte übersah, diese anfuhr und dann mit dem Kraftfahrzeug diese überfuhr, wodurch diese einen schweren Beinbruch erlitt.

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Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Duisburg – Cs 361 Js 1070/14 – wurde am 25. Juni 2014 ein Strafbefehlsantrag über 40 Tagessätze zu je 20 € wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger am 1. Mai 2014 auf ein haltendes Kraftfahrzeug auffuhr, wodurch die Insassen verletzt wurden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, die Ausweisungsverfügung des damals noch so bezeichneten Landeseinwohneramts Berlin vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2001 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte bezieht sich auf den bisher erfolgten Vortrag.

22

Mit Beschluss vom 4. April 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

23

Das Gericht hat den Gerichtshelfer Drescher als Zeugen vernommen. Weiter hat das Gericht den Kläger sowie seine Ehefrau und ihr jüngstes Kind, Emre, in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen.

24

Die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Bände plus 3 Restvorgänge) sowie die Streitakten 10 A 84.01, 10 A 534.01, 10 A 134.02, 10 A 105.06, VG 10 A 106.06, 10 A 297.06, 10 A 104.07, 10 L 305.09, 10 K 318.09, 10 L 94.10 und 13 L 114.12 haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend hierauf sowie auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO war nach Übertragung des Rechtsstreits der Vorsitzende zur Entscheidung berufen.

26

Die als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässige Verpflichtungsklage ist begründet (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens und Aufhebung der Ausweisungsverfügung des Landeseinwohneramts Berlin vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2001 mit Wirkung für die Zukunft.

27

Dieser Anspruch resultiert allerdings nicht aus § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zwar leidet die Ausweisung des nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten Klägers an einem Verfahrensfehler und ist damit von Anfang an rechtswidrig. Da der Widerspruchsbescheid von der Ausgangsbehörde erlassen wurde, genügt sie den Verfahrensanforderungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nicht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2010 - OVG 11 N 29.09 mit weiterem Nachweis). Daran hat sich auch durch das Außerkrafttreten dieser Bestimmung mit Wirkung vom 30. April 2006 gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG nichts geändert (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der Kläger hat jedoch die Ausweisungsverfügung gerichtlich angefochten und das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben deren Rechtmäßigkeit rechtskräftig bestätigt (VG Berlin, Urteil vom 7. Juni 2002 - 10 A 84.01 - und OVG Berlin, Beschluss von 16. März 2005 - 8 N 143.02 -). Damit steht zwischen den Beteiligten – ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage – bindend fest, dass die Ausweisung im für die damalige gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz rechtmäßig war. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung im vorangegangenen Anfechtungsprozess ist auch für den Anspruch auf Rücknahme der Ausweisung vorgreiflich. Denn mit der Regelung des § 121 VwGO soll verhindert werden, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Sachurteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 – Seite 8 des amtlichen Abdrucks). Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO kann daher nur auf gesetzlicher Grundlage überwunden werden. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene nach § 51 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat oder die Behörde das Verfahren im Ermessenswege gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG wieder aufgreift (BVerwG a.a.O. Seite 9).

28

Der Kläger hat aber gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung der spezialpräventiv begründeten Ausweisung vom 29. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 29. Januar 2001 mit Wirkung für die Zukunft. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier der Fall, denn die mit spezialpräventiven Erwägungen begründete Ausweisung lässt sich nach Überzeugung des Einzelrichters, die dieser aus dem gesamten Prozessstoff und insbesondere der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, nicht mehr spezialpräventiv begründen. Generalpräventive Erwägungen kommen aber bei den assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsbürgern unstreitig nicht in Betracht.

29

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist auf die Ausweisung anwendbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl in der oben zitierten Entscheidung als auch im Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 15.08 – § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf die Ausweisung angewendet. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist zunächst bei Assoziationsrecht unterliegenden türkischen Staatsangehörigen entschieden worden, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - BVerwGE 315 <319>). Mit Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 – hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich für alle Ausweisungen entschieden, dass sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im letzten gerichtlichen Tatsachentermin beurteilt. Diese Rechtsprechung findet ihren Grund darin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit von Ausweisungen im Hinblick auf einen möglichen Eingriff in das Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eine Prüfung nach den aktuellen Verhältnissen erforderlich ist und das Institut der Befristung insoweit nicht mehr als ausreichend angesehen wird. Dies bedeutet, dass im laufenden Anfechtungsprozess ein zwischenzeitlich eingetretener Wegfall der spezialpräventiven Gründe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – NVwZ 2013, 361). Es ist folgerichtig, dass dies auch nach Eintritt der Bestandskraft gilt, denn die Ausweisung misst sich nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für den laufenden Anfechtungsprozess Gültigkeit auch für die Änderung der Sach- und Rechtslage zu (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 12. Auflage § 51 Rn. 27), denn sonst könnte sie nicht infolge des nachträglich während des Prozesses eintretenden Wegfalls der Wiederholungsgefahr rechtswidrig werden. Ob man die Ausweisung deshalb als „VA mit Dauerwirkung“ bezeichnet (so Beschluss der 29. Kammer vom 28. Januar 2008 – 29 A 327.07 – Seite 3 des amtlichen Abdrucks, ablehnend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2008 -12 S 19.08 - Seite 3f des amtlichen Abdrucks; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 22 führt aus, dass die Ausweisung wegen ihrer titelvernichtenden Wirkung jedenfalls kein auf der Zeitachse teilbarer „Dauerverwaltungsakt“ sei) kann dahingestellt bleiben, jedenfalls greift § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ein, der für derartige Verwaltungsakte vorsieht, dass das Verfahren wiederaufzugreifen ist und die entsprechende Entscheidung aufzuheben ist. Dabei kommt nur eine Aufhebung für die Zukunft (ex nunc) in Betracht, denn die Ausweisung ist (ungeachtet der tatsächlichen Rechtslage, danach war sie schon immer rechtswidrig) jedenfalls prozessual erst nachträglich rechtswidrig geworden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 – Rn. 22 für die während des Anfechtungsprozesses rechtswidrig werdende Ausweisung: Aufhebung ex tunc).

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Die Ausweisung war auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I Seite 1354) gestützt. Hiernach wurde ein Ausländer unter anderem ausgewiesen, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden war. Genoss der Ausländer wie der Kläger besonderen Ausweisungsschutz, so konnte er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden (§ 48 Abs. 1 S. 1 AuslG), wobei schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des 47 Abs. 1 vorlagen, § 48 Abs. 1 S. 2 AuslG. Durch diese Vorschrift wurde klargestellt, dass auch Ausländer, die z.B. aufgrund ihrer tatsächlichen Stellung besonderen Ausweisungsschutz genossen, bei schwer wiegenden Straftaten regelmäßig diesen Schutz verloren und mit einer Ausweisung zu rechnen hatten. Der Ausländer wurde dann zwar nicht zwingend, aber doch in der Regel ausgewiesen (§ 47 Abs. 3 S. 1 AuslG). Nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 konnte und kann der Kläger zusätzlich nur dann nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (BVerwG a.a.O. Rn. 17). Für die danach im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmenden Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen im Hinblick auf die Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit an die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit keine zu geringeren Anforderungen gestellt werden (BVerwG a.a.O. Rn. 18).

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Die nach diesen Maßstäben anzustellende Prognose fällt zu Gunsten des Klägers aus. Der Kläger hat seit seiner Haftentlassung am 5. September 2002 auch nicht ansatzweise Straftaten verübt, die eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Der Kläger hat zwar sich hartnäckig dem Vollzug der Abschiebung entzogen, was in den bisherigen Verfahren auch zu seinen Lasten gewürdigt wurde, in diesem Zusammenhang sind auch, aufenthaltsrechtliche Verfahren eingeleitet worden. Zu berücksichtigen ist auch dass der Kläger mit zwei Verkehrsdelikten (fahrlässige Körperverletzung) auffällig geworden ist. Diese Straftaten stehen jedoch in keinem inneren Zusammenhang zu der Straftat, wegen der er verurteilt worden ist. Eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, die geeignet ist, den besonderen Ausweisungsschutz, den der Kläger genossen hat, zu beseitigen, kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr kann im Hinblick auf die nunmehr verstrichene Zeit von mehr als 15 Jahren seit der Verurteilung durch das Landgericht Berlin am 14. Januar 1999 nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine ernsthafte Gefahr für vergleichbare Rechtsgüter, wie sie der Verurteilung zugrundegelegen haben, darstellt. Der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Gerichtshelfer Drescher hat sehr bestimmt eine entsprechende Gefährlichkeit des Klägers verneint. Auch der Einzelrichter ist aufgrund der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seines Verhaltens zu der Überzeugung gekommen, dass der Kläger nicht mehr gefährlich ist. Auf der anderen Seite stellt die fortwirkende Ausweisungsverfügung eine schwerwiegende Belastung für die Familie des Klägers dar, wie die Befragung seiner Familienmitglieder in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. Diese ist nach Ablauf von mehr als 15 Jahren seit der Verurteilung und fast 12 Jahre nach Verbüßung der Freiheitsstrafe im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht mehr zu rechtfertigen.

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Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist gewahrt. Es lässt sich schwer feststellen, wann die spezialpräventive Begründung für die Ausweisung entfallen ist. Der erkennende Einzelrichter ist der Auffassung, dass dieser Umstand spätestens nach 15 Jahren seit Verkündung des Urteils des Landgerichts, also am 14. Januar 2014 eingetreten ist. Das Gericht ist befugt diesen Umstand im vorliegenden Verfahren heranzuziehen, da der Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme insoweit hatte (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 – 9 B 320/89 – NVwZ 1990, 359; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage § 51 Rn. 11).

33

Ob ein Anspruch auf Aufhebung der Ausweisung nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne) besteht und ob insbesondere sich das diesbezügliche Ermessen des Beklagten „auf null“ reduziert hat, kann offen bleiben.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Wegen der nicht abschließend geklärten Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf die Ausweisung und der dabei maßgeblichen Grundsätze war die Berufung zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 VwGO.