Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 25.07.2014 – 3 K 553.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0725.3K553.13.0A
Orientierungssatz
1. Bei Zweifeln über die Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern.(Rn.13)
2. Die behaupteten Umstände einer Geburt sind von der Antragstellerin hinreichend darzulegen.(Rn.14)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 23. Oktober 1978 geborene Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie lebte seit April 2001 zunächst als Asylbewerberin in Deutschland, wo sie nach eigenem Vortrag als Prostituierte arbeitete. Ebenfalls nach eigenem Vortrag war sie bereits bei der Einreise schwanger und gebar am 1. Dezember 2001 in einem Hotel in H... ihre Tochter F..., die ihr unmittelbar danach weggenommen worden sei, ohne dass die Geburt beurkundet wurde. Es sei davon auszugehen, dass sie in Nigeria aufwuchs, bevor sie im Jahre 2012 sei sie nach Deutschland eingereist und lebe seither bei der Klägerin in Stuttgart. Das dortige Standesamt habe ebenso wie das Standesamt Hamburg-Mitte eine nachträgliche Beurkundung der Geburt abgelehnt.
Das Amtsgericht Hamburg lehnte mit Beschluss vom 19. Dezember 2012 den Antrag der Klägerin ab, mit dem sie erreichen wollte, dass das Standesamt Hamburg-Mitte angewiesen werde, die Geburt ihrer Tochter zu beurkunden. Anfang April 2013 beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bundesministerium des Innern, ihr für ihre Tochter eine Geburtsurkunde auszustellen, hilfsweise die örtliche Zuständigkeit des Geburtsstandesamtes zu bestimmen. Diesen Antrag leitete das Bundesministerium des Innern an die Senatsverwaltung für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Begründung weiter, dass bislang allein eine Geburt des Kindes in Hamburg vorgetragen worden sei und daher keinen Fall vorliege, in dem die Zuständigkeit bei mehreren infrage kommenden Standesämtern zu bestimmen sei.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass für die Beurkundung der Geburt ihrer Tochter allein das Standesamt Hamburg-Mitte zuständig sei. Ihre Tochter benötige eine Geburtsurkunde, um einen nigerianischen Pass und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, zu entscheiden, dass das Standesamt Hamburg-Mitte die Geburt ihrer Tochter F... zu beurkunden habe.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Begründung der Klageerwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 9. September 2013 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Akte des Amtsgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr. 60 III 112/12, Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da ihm die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 16. Juni 2014 zur Entscheidung übertragen hat. Der Einzelrichter kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob die gemäß § 75 Satz 1 und 2 VwGO von der Klägerin als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig ist.
Jedenfalls ist die Klage unbegründet; denn die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte verpflichtet wird zu entscheiden, dass die Geburt ihrer Tochter F... durch das Standesamt Hamburg-Mitte zu beurkunden ist.
Als Rechtsgrundlage für die begehrte Verpflichtung der Beklagten kommt vorliegend allein § 40 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), in Betracht. Nach dieser Vorschrift entscheidet bei Zweifeln über die Zuständigkeit mehrerer Standesämter die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern (Abs. 1). Entscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an (Abs. 3 Satz 2).
Danach hat die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Pflicht des genannten Standesamtes feststellt, die Geburt ihrer Tochter zu beurkunden. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall allein um die Frage der ordnungsgemäßen Anwendung der gesetzlichen Regelungen über die Eintragung in das Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden durch das von der Klägerin angerufene Standesamt Hamburg-Mitte geht, nicht aber um die in § 40 PStG geregelte Entscheidung bei Zweifeln über die Zuständigkeit mehrerer Standesämter, die keine gemeinsame Aufsichtsbehörde haben. Der Antrag der Klägerin auf Beurkundung und Ausstellung der Geburtsurkunde wurde nicht wegen des Bestehens solcher Zweifel oder deshalb abgelehnt, weil die Zuständigkeit eines konkreten anderen Standesamtes im Raum gestanden hätte. Der Antrag wurde vielmehr abgelehnt, weil das angerufene Standesamt Hamburg-Mitte und das Amtsgericht Hamburg – mit nachvollziehbarer Begründung – davon ausgingen, dass die Klägerin die von ihr behaupteten Umstände der Geburt ihrer Tochter nicht ausreichend gemäß §§ 9, 18 f. PStG und § 5 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV -) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474), dargelegt hatte.
Weder das angerufene Standesamt (vgl. das Schreiben vom 10. Mai 2012, Bl. 3 der beigezogenen Akte des Amtsgerichts Hamburg, Geschäfts-Nr. 60 III 112/12), noch das Amtsgericht Hamburg (vgl. den Beschluss vom 19. Dezember 2012) haben die örtliche Zuständigkeit des Standesamtes Hamburg-Mitte für die von der Klägerin begehrte Beurkundung und Ausstellung der Geburtsurkunde verneint. Insoweit wird auf die Begründungen der genannten Entscheidungen Bezug genommen. Das Amtsgericht stütze seine Entscheidung auf die §§ 9, 10, 18 und 19 PStG sowie § 5 PStV und führte näher aus, aus welchen Gründen nach seiner Ansicht Zweifel an den konkreten Angaben der Klägerin zur Geburt ihrer Tochter bestünden (vgl. hierzu die in § 5 PStV statuierte Prüfungspflicht des Standesbeamten, nach welcher Eintragungen im Personenstandsregister und sonstige Beurkundungen erst vorgenommen werden dürfen, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt ermittelt und abschließend geprüft worden ist). In der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg heißt es ausdrücklich, im vorliegenden Fall hätten weder die zuständige Standesbeamtin noch das Gericht feststellen können, dass die Klägerin ihre Tochter tatsächlich – wie von ihr angegeben – am 1... im H... Stadtteil H... zur Welt gebracht habe. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe der Beklagten, das Standesamt Hamburg-Mitte zur Beurkundung zu verpflichten.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.