Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 29.07.2014 – 3 K 367.13
ECLI:DE:VGBE:2014:0729.3K367.13.0A
Orientierungssatz
1. Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen.(Rn.3)
2. Aus der Tatsache, dass die Lösungen der einzelnen Prüfungsaufgaben zwar mit zahlreichen Randbemerkungen versehen wurden, dass es sich bei diesen Randbemerkungen jedoch möglicherweise nicht um von den Prüfern selbst vorgenommene Anmerkungen handelt, kann nicht geschlossen werden, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht von den zuständigen Prüfern, sondern von deren wissenschaftlichen Assistenten stammt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen die Entscheidung der Beklagten wendet, er habe im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen das Modul „Grundlagen der Baustoffe“ endgültig nicht bestanden.
Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 i. V. m. § 100 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 166 Rd.-Nr. 8 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BverfGE 81, 347). So liegt der Fall hier.
Mit der am 26. April 2013 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger ausschließlich den Bescheid der Beklagten vom 2. April 2013 angefochten, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass die Modulprüfung „Grundlagen der Baustoffe“ auch in der zweiten Wiederholung mit nicht ausreichend bewertet wurde und dass er daher die Bachelorprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen endgültig nicht bestanden habe. Aus dem Umstand, dass der Kläger seiner Klageschrift neben einer Kopie dieses Bescheides die Abschrift eines offenbar an die Beklagte gerichteten Schreibens vom 25. April 2013 beigefügt hat, mit dem er Gegenvorstellung gegen die Bewertung dieser Prüfungsentscheidung erhob und in dem er auch erwähnte, dass er weiterhin auf einem Einsichtsrecht in die in diesem Fach im Wintersemester 2010/2011 und im Wintersemester 2011/2012 geschriebenen Klausuren begehre, ergibt sich nicht, dass er damit auch die seinerzeit hinsichtlich dieser Prüfungsversuche ergangenen Bescheide der Beklagten, insbesondere auch nicht den hinsichtlich der ersten Wiederholungsprüfung ergangen Bescheid vom 11. Mai 2012, mit der vorliegenden Klage wirksam angefochten hat. Vielmehr sind diese Bescheide als bestandskräftig anzusehen. Der Klageschrift ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er auch eine Aufhebung dieser Bescheide und eine erneute Entscheidung über die seinerzeit abgelegten Prüfungsleistungen begehre. Der an die Beklagte gerichtete Wunsch um Akteneinsicht in die seinerzeitigen Prüfungsunterlagen kann nicht als eine an das Verwaltungsgericht gerichtete Klage mit einem entsprechenden Rechtsschutzantrag angesehen werden. Selbst wenn man den Schriftsatz des Klägers vom 10. Juni 2013 als ein dahingehendes Begehren verstehen wollte, in dem er – an das Verwaltungsgericht gerichtet – lediglich darauf hinweist, dass ihm die Beklagte seinerzeit Einsicht in die Prüfungsunterlagen verweigert habe, wäre eine gegen die damaligen Prüfungsentscheidungen gerichtete Klage wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob den damaligen Prüfungsbescheiden eine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, oder ob die gleichzeitige Übersendung einer auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung und eines Hinweises auf das ebenfalls mögliche Gegenvorstellungsverfahren die Rechtsbehelfsbelehrung unwirksam machte; denn jedenfalls ist die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO, die in einem solchem Falle dem Kläger zur Verfügung gestanden hätte, abgelaufen.
Der Kläger zeigt keine einer gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Bewertungsfehler auf, die den mit der Klage erhobenen Anspruch auf erneute Bewertung der von ihm am 27. Februar 2013 in der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „Grundlagen der Baustoffe“ geschriebenen Klausur begründen könnte.
Soweit der Kläger einwendet, die vom Prüfungsausschuss für die Bewertung seiner Klausur eingesetzten Prüfer (Erstkorrektor: Professor S..., Zweitkorrektor: Professor V...) hätten die Prüfungsarbeiten nicht selbst bewertet, sondern durch ihre wissenschaftlichen Mitarbeiter bewerten lassen, ergibt sich daraus kein der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung entgegenstehender Verfahrensfehler. Aus der Tatsache, dass die Lösungen der einzelnen Prüfungsaufgaben zwar mit zahlreichen Randbemerkungen versehen wurden, mit denen die Ausführungen des Klägers als zutreffend oder falsch bezeichnet und die ihm zuzuerkennenden Punkte bzw. Teilpunkte notiert wurden, dass es sich bei diesen Randbemerkungen jedoch möglicherweise nicht um von den beiden Prüfern selbst vorgenommene Anmerkungen handelt, kann nicht geschlossen werden, dass die Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers nicht von den zuständigen Prüfern, sondern von deren wissenschaftlichen Assistenten stammt. Zwar hat der Erstkorrektor in seiner Stellungnahme im Gegenvorstellungsverfahren vom 23. Mai 2013 ausgeführt, dass die Klausur von zwei Assistenten, von ihm als Fachgebietsleiter und dem weiteren prüfungsberechtigten Hochschullehrer Professor V... korrigiert worden sei. Dem kann jedoch allenfalls entnommen werden, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Erstkorrektors offenbar in der Weise an dem Bewertungsvorgang beteiligt wurden, dass sie zunächst die Lösung der Prüfungsaufgaben mit der von den Korrektoren vorgegebenen Musterlösung und den darin im Einzelnen vorgegebenen Bewertungsvorgaben abglichen und dass Erst- und Zweitkorrektor sich letztlich diesen Bewertungsentwurf zu eigen machten, wie sie durch ihre jeweilige Unterschrift bestätigten. Gerade in einem Fall, in dem – wie hier – aufgrund einer sehr detaillierten Musterlösung und einer sehr differenzierten Bewertungsvorgabe bis hin zur Zuerkennung von Teilpunkten für einzelne Lösungsschritte praktisch kaum noch Bewertungsspielräume gegeben waren (ähnlich wie das in nach dem „Multiple-Choice-Verfahren“ durchgeführten Prüfungen der Fall ist, vgl. dazu Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Rd.-Nr. 589) begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn ein Prüfer den Abgleich der Prüfungsarbeit mit diesen Vorgaben delegiert, sich aber die Letztentscheidung vorbehält.
Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn eine Prüfung statt von dem vom Prüfungsausschuss bestellten Prüfer von dessen wissenschaftlichen Assistenten selbständig vorgenommen worden sein sollte (vgl. Urteil des Verwaltungsgericht Arnsberg vom 6. Dezember 1979 – 1 K 398/79 -, juris).
Allein aus dem Fehlen „irgendwelcher Korrekturzeichen“ des Zweitkorrektors an der Prüfungsarbeit kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht geschlossen werden, dass dieser keine eigenständige Bewertung vornahm. Dass beide Prüfer sich intensiv mit den Ausführungen des Klägers in seiner Prüfungsarbeit auseinandersetzten, ergibt sich nicht zuletzt aus deren im Gegenvorstellungsverfahren erstellten, sehr detaillierten Stellungnahmen vom 23. Mai 2013 und 29. Januar 2014.
Auch im Übrigen zeigt der Kläger keine einer gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Bewertungsfehler auf, die seinen geltend gemachten Anspruch auf erneute Bewertung seiner Arbeit tragen könnten. Weder legt er dar, dass die beiden Gutachter, die seine Klausur im Modul „Grundlagen der Baustoffe“ vom 27. Februar 2013 bewerteten, die Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten, in dem sie von falschen Tatsachen ausgingen, allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachteten, sich von unsachlichen Erwägungen leiten ließen oder ihre Bewertung willkürlich vornahmen. Noch weist er auf fachwissenschaftliche Korrekturfehler hin, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung und damit auch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wären; denn dazu müsste er aus seiner Sicht gegebene Bewertungsfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ dokumentieren, d. h. substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehende Einwände darlegen und klarstellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung nach seiner Auffassung derartige Korrekturfehler aufweist, sowie die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit seiner Lösung mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig machen.
Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Arbeit beschränken sich im Wesentlichen darauf, dass er meint, ihm hätten weitere als die ihm zugestandenen Einzelpunkt bzw. Teilpunkte für nach seiner Auffassung richtige Teillösungen zuerkannt werden müssen. Hierbei geht der Kläger zum Teil (z. B. hinsichtlich der Aufgaben 6, 8, 29) von einem nicht den Vorgaben in der Musterlösung entsprechenden Bewertungsmaßstab aus, der eine lineare Verteilung der für die einzelnen Aufgaben vorgesehenen Teilpunkte vorsieht, während tatsächlich in den Bewertungsvorgaben je nach Gewicht der Aufgabenteile unterschiedliche Punktezuweisungen vorgesehen waren. Auch für andere Bewertungsfehler ist nichts ersichtlich. Wenn bei der Aufgabe 3 die Rohdichte für Normalbeton mit 2 bis 2,6 t/m³ anzugeben war und der Kläger als Lösung 2 bis 3 t/m³ notierte, so kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Antwort noch innerhalb des Schwankungsbereichs liege und daher als richtig hätte angesehen werden müssen. Er hat nicht belegt, dass seine Lösung, die Rohdichte könne auch bis zu 3 t/m³ betragen, in irgendeiner Weise fachlich vertretbar ist. Von daher spricht nichts dafür, dass er für die Beantwortung dieser Einzelfrage, für die 0,5 Punkte vorgesehen waren, einen Teil dieses Punktwertes hätte zuerkannt bekommen müssen.
Auch für seine Lösung der Aufgabe 14 kann der Kläger die Vergabe eines Teils der dafür vorgesehenen Punkte nicht beanspruchen. Soweit er dies darauf stützt, dass nach seiner Auffassung seine Antwort „höchstens unvollständig“ gewesen sei, handelt es sich um eine mehr als wohlwollende eigene Bewertung seiner Prüfungsleistung. Die Aufgabe bestand darin, die chemischen Formeln für die Entstehung von Gips aus Gipsstein und für die Entstehung von Gipsstein aus Gips darzustellen und die jeweiligen Aggregatzustände der Bindungskomponenten anzugeben. Der Kläger lieferte hier nur ein – wie es der Zweikorrektor formulierte – losgelöstes Formelement für Gips, das – wie es der Erstkorrektor beschrieb – ohne Zuordnung erfolgte, sowie den Versuch einer knappen, nur skizzenhaften textlichen Darstellung. Selbst wenn ihm für das ohne Zuordnung und ohne Bezeichnung in den Raum gestellte Formelelement für Gips 0,5 Punkte zuzuerkennen gewesen wären, wäre dies ohne entscheidungserheblichen Einfluss.
Auch für seine Lösung zur Aufgabe 15, für die nach der Musterlösung insgesamt fünf Punkte erzielt werden konnten, von denen dem Kläger lediglich 3,5 Punkte gutgeschrieben wurden, weil er lediglich sieben der insgesamt zehn Lösungsschritte richtig beantwortet hatte, dringt der Kläger mit seiner Einwendung, ihm habe für die Antwort „Karbonatisierung“ ein weiterer Punkt bzw. Teilpunkt zugestanden, nicht durch. Er hat weder substantiiert dargelegt noch belegt, dass die von ihm dem Umwandlungsprozess von Kalziumoxid zu Kalziumhydroxid zugeordnete Begriff „Karbonatisierung“ diese Stufe des Kalkkreislaufs zutreffend oder jedenfalls in fachlich vertretbarer Weise bezeichnet. Auch, soweit der Zweitkorrektor meint, zutreffend sei die Antwort nur dann gewesen, wenn der Kläger auch den – in der Aufgabenstellung vorgegebenen – Bearbeitungsvorgang „Mahlen und/Ablöschen mit Wasser“ hinzugefügt hätte, kann der Kläger nicht einen Teil des für diese Teilantwort vorgesehenen Wertes von 0,5 Punkten für sich beanspruchen. Denn die Vergabe von Teilpunkten für offensichtlich unvollständige Antworten ist eine Frage des Bewertungsspielraums, in den das Gericht nicht eingreifen kann. Ob dies für den Kläger nicht nachvollziehbar ist, wie er mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 vortragen lässt, ist unerheblich, zumal es nicht zutrifft, dass die Prüfer ihre Bewertung damit begründet hätten, die Zuordnung des Begriffs „Karbonatisierung“ sei zwar richtig, „aber nicht umfangreich genug gewesen“. Der Vortrag, dass die Prüfer insoweit vom allgemeinen Bewertungsschema abgewichen sein und dies hätten begründen müssen, ist nicht nachvollziehbar.
Eine substantiierte Bewertungsrüge trägt der Kläger schließlich auch nicht damit vor, dass es für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass er bei der Aufgabe 13 nur eine mit einem Punkt (zweimal 0,5 Punkte) zu bewertende Teillösung präsentiert habe. Aus seinem Vortrag, er habe „schlicht und einfach die Gleichung nach x umgestellt“ und in weiteren Rechenschritten mit fehlerhaften Werten zutreffend weitergerechnet, so dass „bei einer solchen Massenklausur hier die Korrektur mit den fehlerhaft herangezogenen Werten die Rechnung hätte überprüfen müssen“, ergibt sich nicht, dass zum Nachteil des Klägers von den Bewertungsvorgaben abgewichen wurde.