Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 06.08.2014 – 3 K 239.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0806.3K239.14.0A

Orientierungssatz

1. Für die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen.(Rn.3)

2. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und dass er die Sendung in den Briefkasten eingelegt hat.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage, mit der er sich gegen die Entscheidung des Beklagten wendet, er habe den Anatomisch-physiologischen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung endgültig nicht bestanden.

2

Dieser Antrag ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 i. V. m. § 100 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

3

Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage, 2012, § 166 Rd.-Nr. 8 m.w.N.). Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaat erfordert, nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 – BverfGE 81, 347). So liegt der Fall hier.

4

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztlichen Vorprüfung an der Freien Universität Berlin stützte die vom Kläger angegriffene Entscheidung mit Bescheid vom 24. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vier 24. Januar 2014 zutreffend darauf, dass der Kläger der mit Schreiben vom 12. September 2013 an ihn ergangenen Ladung zur zweiten Wiederholungsprüfung im Fach Biochemie des Anatomisch-physiologischen Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung ohne Angabe von Gründen ferngeblieben sei. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er diese Ladung nicht erhalten habe; denn sie wurde ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs am 12. September 2013 mit Postzustellungsurkunde abgesandt und ausweislich der Beurkundung des Postzustellers vom 17. September 2013 dadurch zugestellt, dass sie in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten eingelegt wurde, nachdem vergeblich versucht worden war, das Schriftstück dem Kläger in der Wohnung zu übergeben.

5

Damit lag eine wirksame Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO in Verbindung mit § 178 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO vor. Auf der Zustellungsurkunde ist durch Kennzeichnung der dafür vorgesehenen Felder vermerkt, dass der Postzusteller zunächst versuchte, die Sendung direkt zu übergeben und, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war, das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten einlegte. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich bei der Ersatzzustellung auch darauf, dass der Zusteller unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme der Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen und dass er die Sendung in den Briefkasten eingelegt hat (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 182 ZPO, Rdnr. 14). Allerdings kann nach § 418 Abs. 2 ZPO derjenige, zu dessen Nachteil sich die gesetzliche Beweisregel auswirkt, den Beweis für die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache antreten. Ein derartiger Beweisantritt verlangt seinerseits den vollen Nachweis eines anderen Geschehensablaufs (vgl. BVerwG NJW 1984, 2962). Es müssen Umstände dargelegt und bewiesen werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde belegen (KG Berlin, Urteil vom 26. Mai 2005 – 8 U 30/05 –, juris; BVerwG NJW 1986, 2117 mit weiteren dort angeführten Rechtsprechungsnachweisen; BGH NJW 1997, 3264).

6

Diesen Beweis der Unrichtigkeit der Postzustellungsurkunde hat der Kläger nicht erbracht. Er räumt ein, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unter der Zustelladresse Goerzallee 135, 12207 Berlin, wohnhaft und dass sein Briefkasten mit einem Namensschild seines Namens beschriftet war. Mit dem Vortrag, in dem Haus habe es mehr als 100 Mietwohnungen mit dazugehörigen Briefkästen gegeben, es sei des öfteren vorgekommen, dass Briefe aus den Briefkästen entwendet oder Briefe in falsche Briefkästen geworfen wurden, zumal in dem Haus andere Bewohner mit arabischen Namen gewohnt hätten, die ebenfalls mit „Al“ begonnen hätten, hat der Kläger nicht den Beweis der Unrichtigkeit der in der Postzustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erbracht. Aus seinem Vorbringen ergibt sich allenfalls die nicht auszuschließende Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, was jedoch für den hier zu erbringenden Gegenbeweis nicht ausreicht. Eine plausible und schlüssige Darstellung, um die sich der Kläger hier bemüht, wäre lediglich geeignet, die Indizwirkung der in einer Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsache zu erschüttern, dass der Zustellungsempfänger unter der Zustelladresse tatsächlich wohnhaft ist; denn eine solche – regelmäßig vom Postzusteller nicht nachprüfbare – Tatsache gehört nicht zu denen, über die die Urkunde vollen Beweis begründet (vgl. KG Berlin, Urteil vom 14. März 2005 – 12 U 46/04 –, juris).K 239.