Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.08.2014 – 33 K 47.13 A

ECLI:DE:VGBE:2014:0819.33K47.13A.0A

Orientierungssatz

1. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer einen Asylantrag stellt, die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen.(Rn.21)

2. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder wenn Wiederaufgreifensgründe gegeben sind.(Rn.25)

3. Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm dort ernsthafter Schaden droht.(Rn.30)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der im Jahre 1988 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und stammt aus dem Dorf B... im Bezirk S.... Im August 2007 verließ er sein Herkunftsland und suchte in der Republik Polen erfolglos um internationalen Schutz nach. Im Mai 2009 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte erneut die Zuerkennung internationalen Schutzes. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 26. August 2009 gab er im Wesentlichen an, sein Vater habe im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft, zuletzt in der Einheit des berüchtigten, auch „Traktorist“ genannten Salaudi Temirbulator, der im Jahre 2000 von russischen Sicherheitskräften gefasst und später zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Zur Familie dieses Kämpfers bestünden infolge Heirat verwandtschaftliche Bindungen. Nachdem Temirbulator aus der Haft habe ausrichten lassen, dass er unter Folter den Namen des Vaters des Klägers habe preisgegeben müssen, habe sich der Vater seit dem Jahre 2001 versteckt gehalten. Es habe mehrere Male Hausdurchsuchungen gegeben, bei denen nach Waffen gesucht worden sei. Im Winter des Jahres 2006 seien die Kadyrovski erneut nach Hause gekommen und hätten ihn, den Kläger, mitgenommen. An einem unbekannten Ort in Grosny sei er zu seinem Vater vernommen, gefoltert und durch Messerstiche verletzt worden. Nach seiner Freilassung habe sich eine Verwandte um ihn gekümmert, bevor er dann im August 2007 von der zuständigen Pass- und Meldebehörde seinen Reisepass erhalten habe und ausgereist sei. Auf Frage, ob er Wehrdienst geleistet habe, gab der Kläger an, er habe zwei Vorladungen erhalten, denen er jedoch nicht gefolgt sei. Auf Nachfrage ergänzte er, er sei beim ersten Mal gemustert worden, während er danach ja „nicht mehr richtig“ zu Hause gewesen sei.

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Im Oktober 2009 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Klägers in die Republik Polen an, bevor es diese Verfügung im August 2012 nach Ablauf der Überstellungsfrist aufhob.

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Der Kläger, der u.a an chronischer Hepatitis B leidet, befand sich im Zeitraum vom 7. bis 23. Oktober 2009 und vom 27. Juli bis 24. August 2010 zur stationären Behandlung einer hochgradigen Weichteil- und Knochentuberkulose, die nach damaliger ärztlicher Einschätzung einen langwierigen und sehr komplizierten Verlauf zeigte, im Krankenhaus.

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Das Bundesamt holte zur Überprüfung der Angaben des Klägers eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Februar 2012 ein, wegen deren Inhalts auf Bl. 505 - 506 des Bundesamtsvorgangs 5375975 – 160 verwiesen wird.

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Mit Bescheid vom 17 August 2012, der am 23. Januar 2013 zur Post gegeben wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes der Vater des Klägers weder vermisst noch nach diesem gefahndet werde, sondern mit seiner Familie weiterhin im Dorf B... lebe. Ungeachtet des Umstandes, dass der Vater sowie seine Söhne im Zuge von Terrorbekämpfungsmaßnahmen im Jahre 2001 tatsächlich festgenommen, wenngleich noch im selben Jahr auf Intervention des Dorfältesten wieder freigelassen worden seien, müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Kläger keine begründete Furcht vor politischer Verfolgung habe. Dies gelte umso mehr, als ihm im Jahre 2007 ein russischer Reisepass ausgestellt worden sei. Aktuelle ärztliche Atteste, wonach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat gesundheitliche Gründe entgegen stehen könnten, lägen nicht vor.

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Hiergegen hat der Kläger am 1. Februar 2013 Klage erhoben. Er hat zunächst vorgetragen, keinen Kontakt zu seinem Vater zu haben und deshalb nicht zu wissen, ob er nunmehr wieder in B... wohne. Kurz nach ihm seien auch die Mutter und zwei seiner Brüder geflüchtet. Die Flucht sowie der Umstand der Asylantragstellung im Ausland dürften bei den Sicherheitsbehörden den Verdacht verstärkt haben, der vage bereits seit dem Jahre 2001 bestanden habe. Die Bestimmung des § 71a AsylVfG verstoße gegen Europarecht und sei unanwendbar.

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Das Gericht hat den Kläger mit Verfügung vom 2. Juli 2014 aufgefordert, bis zum 30. Juli 2014 weitere Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen. Mit bei Gericht am 12. August 2012 eingegangenem Telefax hat der Kläger die Kopie einer in kyrillischer Schrift verfassten Vorladung zum Militärkommissariat des Bezirks S...sowie ein Kurzattest des Arztes für Innere Medizin Dr. ...vom 4. August 2014 vorgelegt. Wegen deren Inhalt wird auf Bl. 58 bis 59 der Streitakte verwiesen. ...Der Kläger trägt vor, im Falle seiner Rückkehr mit Sicherheit seinen Wehrdienst antreten zu müssen. Schon für normale russische Staatsangehörige bedeute dies eine unangemessene Behandlung. Für Tschetschenen gelte dies im besonderen Maße; jedenfalls habe er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation bei seiner Rückkehr mit einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung zu rechnen.

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Der Kläger hat die Klage zurückgenommen, soweit diese auf die Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war.

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Er beantragt noch,

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die Beklage unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. August 2012 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft,

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hilfsweise,

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subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise,

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festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich der Russischen Föderation Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen.

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Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 61 – 66 der Streitakte) verwiesen. Das Gericht hat den Bundesamtsvorgang 5375975 -160 sowie die Ausländerakte des Klägers (2 Bände) zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. In das Verfahren ist eine SWP-Studie über Russlands Militärreform vom November 2013 (Bl. 70 – 85 der Streitakte) sowie der Wortlaut des Föderalen Gesetzes Nr. 53 vom 28. März 1998 über die Wehrpflicht und den Militärdienst (Bl. 86 – 99 der Streitakte) eingeführt worden.

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Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung mehrere Hilfsbeweisanträge gestellt, wegen deren Inhalts auf Bl. 68 – 69 der Streitakte verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. August 2014 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung zum ersten Termin am 2. Juli 2014 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, § 92 Abs. 3 VwGO.

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Die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (1.), noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 3) daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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1. Gemäß § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen.

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a) Die genannte Bestimmung des § 71a AsylVfG begegnet nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Berlin, Urteil vom 1. April 2014 - VG 33 K 548.13 A -, juris) keinen europarechtlichen Bedenken. Insbesondere ist kein Verstoß gegen die von dem Kläger für seine gegenteilige Auffassung in Anspruch genommene Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180/60 - AsylVfRL 2013) festzustellen. Nach Art. 40 Abs. 7 AsylVfRL 2013 prüft der nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedstaat für den Fall, dass eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß der Dublin-III-VO zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, diese weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit der AsylVfRL 2013. In diesem Zusammenhang regelt Art. 40 Abs. 2 AsylVfRL 2013, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Abs. 2 Buchst. d) AsylVfRL 2013 zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337/9) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zu Tage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 4 AsylVfRL 2013 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubringen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013 können sie einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a)) oder es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Buchst. d)). Dementsprechend ist das reduzierte Prüfprogramm nicht auf den Fall beschränkt, dass das weitere Schutzbegehren in demselben Mitgliedstaat angebracht wird, sondern betrifft auch und gerade die Fälle, in denen der überstellende Mitgliedstaat - wie hier nach Übergang der Verantwortung infolge Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50/1 – Dublin-II) - zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist.

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b) Der Anwendbarkeit von § 71a AsylVfG steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im angegriffenen Bescheid stillschweigend die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens angenommen hat. Denn dies entfaltet im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 -, NVwZ 1988, S. 737 zum Folgeantrag).

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c) Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor.

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Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder wenn Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Das ist nicht der Fall.

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aa) Soweit sich der Kläger auf Vorfälle in seinem Herkunftsland bis zum August des Jahres 2007 bezieht, handelt es sich um unveränderte, bereits im polnischen Asylverfahren relevante Umstände. Abgesehen davon ist nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. Februar 2012 davon auszugehen, dass das Vorbringen des Klägers nur zum Teil, in wesentlichen Punkten aber nicht der Wahrheit entspricht. Nach den durch Befragung des Bürgermeisters bzw. Verwaltungschefs des Heimatdorfes des Klägers, R... gewonnenen Erkenntnissen ist es zwar zutreffend, dass der Vater im Jahre 2001, als es in Tschetschenien verstärkt zu Operationen der Sicherheitskräfte im Rahmen von Terrorbekämpfungsmaßnahmen kam, ebenso wie seine Söhne mitgenommen worden ist. Vater und Söhne seien jedoch auf Intervention von M... (noch im selben Jahr) wieder freigelassen worden. Der Vater des Klägers werde weder vermisst noch werde nach ihm, so die Auskunft von Interpol Moskau, gefahndet. Vielmehr lebe er zusammen mit seiner Familie weiterhin im Heimatdorf. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie des Klägers auch nach dem Jahre 2001 noch einem besonderen Fahndungsdruck der Sicherheitskräfte ausgesetzt und insbesondere der Kläger kurz vor seiner Ausreise im Winter 2006 / 2007 inhaftiert und gefoltert worden ist, um von ihm Informationen über den Verbleib seines Vaters und etwaige Waffenverstecke zu erlangen. Denn der Aufenthaltsort des Vaters war bekannt und es lag offenbar nichts mehr gegen ihn vor. Dass der Kläger die Russische Föderation nicht aus Furcht vor staatlichen Verfolgungsmaßnahmen verlassen hat, wird schließlich durch den Umstand belegt, dass ihm noch im August 2007 von der zuständigen Behörde in Grosny auf seinen Antrag ein Reisepass ausgestellt worden ist. Der Kläger ist dieser Erkenntnislage im gerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten. In der mündlichen Verhandlung hat er sich darauf zurückgezogen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise ja kaum Kontakt zum Vater gehabt und erst später von Landsleuten erfahren habe, dass der Vater tatsächlich (weiterhin) im Heimatdorf lebt. Im Übrigen bestätigte er, dass zwischenzeitlich auch seine Mutter nach Tschetschenien zurückgekehrt sei und in Grosny lebe.

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bb) Soweit der Kläger in seiner Anhörung geschildert hat, er habe in Polen den Mann (unbekannten Namens) wiedergetroffen, der erst seinen Vater und dann ihn selbst denunziert habe, weshalb er Polen nach 2 ½- jährigem Aufenthalt habe verlassen müssen, kann dahin stehen, ob es sich hierbei um einen im polnischen Verfahren noch nicht relevanten Gesichtspunkt gehalten hat. Denn es bleibt unklar, inwiefern sich hieraus für den Kläger eine neue Bedrohungssituation ergeben haben sollte. Bei seinem weiteren Vorbringen, dass die Killer Kadyrows überall seien, um Leute zu liquidieren, handelt es sich eher um ein allgemeines Gerücht, das einen konkreten Bezug zum Kläger vermissen lässt.

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cc) Ob dagegen eine jüngst ergangene (weitere) Vorladung des Klägers durch die russische Wehrverwaltung ein veränderter Umstand im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG und das Original des entsprechenden Vorladungsschreibens, das der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung allerdings nicht vorzulegen vermochte, als Urkunde ein neues Beweismittel im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 VwVfG wäre, kann dahin stehen. Denn die Wehrerfassung des Klägers ist jedenfalls nicht geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.

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(i) Selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger zur Ableistung des Wehrdienstes einberufen würde, wäre dies mit Blick auf die begehrte Flüchtlingsanerkennung nicht relevant. Denn nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer nur dann Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 lit. a). In der Heranziehung zum Wehrdienst als allgemeiner staatbürgerlicher Pflicht liegt jedoch, selbst in weltanschaulich totalitären Staaten, nicht schon für sich allein Verfolgung. Davon kann vielmehr nur dann ausgegangen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass mit der Heranziehung zum Wehrdienst auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen flüchtlingsrechtlich relevanter Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41, 42ff). Für eine solche gezielte Handhabung der russischen Wehrerfassung gibt es jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

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(ii) Die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kommt gleichfalls nicht in Betracht. Danach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylVfG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Dabei ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Im Übrigen ist hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33.07 -, DVBl. 2008, S. 1255). In Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Wehrpflichtiger in die russischen Streitkräfte eingezogen werden und dort aufgrund der harten Bedingungen unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sein könnte. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach der Übersetzung der durch den Kläger vorgelegten Kopie handelt es sich bei dem Schreiben nicht um die Einberufung zum Dienstantritt in den Streitkräften, sondern um seine Ladung vor das Militärkommissariat des Bezirks S..., S... und E... und damit um Maßnahmen im Rahmen der Wehrerfassung, denen der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits vor seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in den Jahren 2006/2007, also mit Erreichen des wehrdienstpflichtigen Alters von 18 Jahren, ausgesetzt war. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert hat, ging es dabei um die Musterung seiner Wehrtauglichkeit. Zu seiner Einberufung kam es bis zur Ausreise offenbar nicht. Auch eine Einberufung nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation ist nach den Erkenntnissen der Kammer (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 29. April 2011 – VG 33 K 289.10 A -, EA S. 8) und den Umständen des vorliegenden Falles jedoch unwahrscheinlich.

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Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 30. Juli 2009 (dort S. 21, letzter Absatz) seien Tschetschenen, die auf freiwilliger Basis seit dem Jahre 2001 in die russische Armee aufgenommen würden, zwar seit 2007 auch als Wehrpflichtige einberufen worden (im Jahre 2007 insgesamt 691 tschetschenische Wehrpflichtige zu Einheiten des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums in Tschetschenien). Im Jahr 2008 sei hiervon jedoch wieder abgerückt worden. Die gleiche Aussage findet sich im anschließenden Lagebericht vom 4. April 2010 (dort Seite 21, 3. Absatz); im Lagebericht vom 7. März 2011 wird ausgeführt, dass seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen würden. Einberufungen fänden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschränkten sich aber auf die Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen würden offenbar regelmäßig Freiwillige ausgewählt und auf Vertragsbasis in Verbände der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grundsätzlich gelte aber, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollten, sondern nur Freiwillige (Lagebericht, a. a. O., S. 25, 3. Abs.). Die in das Verfahren eingeführte Studie „Russlands Militärreform: Herausforderung Personal“ der Stiftung Wissenschaft und Politik Berlin vom November 2013 (nachfolgend: Studie) erläutert die Hintergründe für die seit Jahren unterbliebene bzw. nur sporadische Einberufung von Wehrpflichtigen aus dem südlichen Militärdistrikt durch den russischen Generalstab überzeugend dahingehend, dass Angst vor Terroranschlägen oder der Verbreitung islamistischen Gedankenguts in den Streitkräften bestehe und immer wieder, auch aufgrund ethno-kultureller Vorurteile, geltend gemacht werde, dass Soldaten aus dieser Region einen schlechten Einfluss auf die Disziplin der Truppe hätten (S. 26). Zwar ist mit Blick auf den personellen Bedarf der russischen Streitkräfte (die Rede ist von einem Bedarf von 153.000 Wehrpflichtigen im Jahre 2013 bei einer Jahrgangsstärke von ca. 600.000 Wehrpflichtigen) und die schwierige demographische Entwicklung (es wird mit einem Rückgang der Jahrgangsstärke bis zum Jahre 2015 auf eine Zahl von 470.000 Wehrpflichtigen gerechnet) offenbar beabsichtigt, schrittweise ab dem Jahre 2013 wieder Wehrpflichtige auch aus dem südlichen Militärdistrikt heranzuziehen (S. 24, 26). Für das Jahr 2013 war jedoch in einem ersten Schritt die Integration von lediglich 2.000 Wehrpflichtigen beabsichtigt, und zwar allein aus den slawischen Bevölkerungsteilen Dagestans, Kabardino-Balkariens und Nord-Ossetiens. Bereits aus diesen Gründen ist eine Einberufung des aus dem islamisch geprägten Tschetschenien stammenden und dem Islam angehörenden Klägers weiterhin unwahrscheinlich.

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Diese Prognose wird durch den Umstand verstärkt, dass – ungeachtet der hohen Dunkelziffer gesetzwidriger Fälschungen ärztlicher Atteste – landesweit ungefähr ein Drittel des einberufenen Jahrgangs als untauglich für den Dienst in den Streitkräften eingestuft wird (Studie, S. 25, bezogen auf die Jahre 2011 und 2012), was vor allem an der noch immer allgemein schlechten Gesundheitsversorgung, aber auch an einer niedrigen Bildungsrate und einer hohen Suchtrate liege. Nach Art. 23 Nr. 1 Buchst. a des Föderalen Gesetzes Nr. 53 vom 28. März 1998 über die Wehrpflicht und den Militärdienst sollen Bürger vom Militärdienst befreit werden, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes als untauglich oder nur eingeschränkt tauglich für den Militärdienst beurteilt worden sind. Es spricht alles dafür, dass der Kläger in Anbetracht der vorgenannten Quote jedenfalls infolge seines reduzierten Gesundheitszustandes ausgemustert würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf seine mittlerweile gravierende Sehschwäche hingewiesen. Bereits im Arztbericht des Helios-Klinikums vom 25. August 2010 wird von einem augenärztlichen Konsil berichtet und auf eine Myopie (Kurzsichtigkeit) sowie Astigmatismus (Hornhautverkrümmung bzw. Stabsichtigkeit) hingewiesen. Zudem leidet der Kläger an einer chronischen Hepatitis-B- Erkrankung und befand sich, durch zahlreiche ärztliche Atteste belegt, im Jahre 2010 wegen einer hochgradigen und komplizierten Tuberkulose in langwieriger ärztlicher Behandlung. In dem zuletzt eingereichten Attest des Arztes für Innere Medizin Dr. S... vom 4. August 2014 ist davon die Rede, dass eine medikamentöse Therapie gegenwärtig zwar nicht erforderlich sei, wohl aber eine regelmäßige medizinische Überwachung.

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Hinzu kommt schließlich, dass der Kläger nach aktueller Rechtslage bereits im Jahre 2016 altersbedingt nicht mehr der Wehrerfassung unterliegen wird und wenig dafür spricht, dass die russische Wehrverwaltung bei einer nach den vorstehenden Ausführungen ohnehin unwahrscheinlichen Wiedereingliederung tschetschenischer Wehrpflichtiger gerade auf die älteren Jahrgänge zurückgreifen wird, die womöglich noch einen unmittelbaren Eindruck von den Folgen des zweiten Tschetschenienkrieges haben.

35

Bei dieser Sachlage geben auch die in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisanträge des Klägers keine Veranlassung für eine weitere Sachaufklärung:

36

Soweit er anregt, eine Stellungnahme von Memorial Deutschland e.V. zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass tschetschenische Volkszugehörige aufgrund des demographischen Wandels in der Russischen Föderation und des Bedarfs bei der Armee nunmehr auch eingezogen werden, ist dem nicht nachzugehen, weil die Kammer nach den vorstehenden Ausführungen über ausreichende Erkenntnisse zur Beurteilung dieser Frage verfügt und es hierauf aufgrund der anzunehmenden Wehrdienstuntauglichkeit des Klägers ohnehin nicht entscheidend ankäme.

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Eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht mit Blick auf die Behauptung des Klägers angezeigt, dass er sich vor seiner Einberufung einem „Verhör“ unterziehen müsse, bei dem seine Loyalität zum russischen Staat geprüft werde und er Gefahr liefe, wegen vermuteter Gegnerschaft zum russischen Staat Inhaftierung, Folter und Haftstrafe zu erleiden. Diese Behauptung geht ins Blaue in Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nichts davon zu berichten wusste, bei seiner ersten Vorladung im Jahre 2006/2007 vergleichbaren Handlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Abgesehen davon ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass innerhalb der russischen Wehrverwaltung bei tschetschenischen Volkszugehörigen ohnehin die generelle Vermutung der Gegnerschaft zum russischen Staat besteht, so dass deren Einberufung nicht nach Einzelfallprüfung, sondern flächendeckend unterbleibt.

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Die weiteren von dem Kläger aufgeworfenen Fragen nach der Gesundheitsversorgung in der russischen Armee im Allgemeinen und bei tschetschenischen Wehrpflichtigen im Besonderen sind nicht entscheidungserheblich, da bereits seine Einberufung nicht wahrscheinlich ist. Die Behauptung, dass eine Erkrankung keinen Einfluss auf den Vollzug der Wehrpflicht habe und Art. 23 des Föderalen Gesetzes Nr. 53 vom 28. März 1998 über die Wehrpflicht und den Militärdienst bei tschetschenischen Volkszugehörigen nicht angewandt werde, geht ins Blaue und an der Erkenntnislage der Kammer vorbei.

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2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 71a Abs. 2, § 24 Abs. 2 AsylVfG, §§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AsylVfG.

40

Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mögliche Gefahren der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen begründen nur dann eine erhebliche Gefahr, wenn sich sein Befinden etwa infolge unzureichender medizinischer Versorgung im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensgefährlich verschlechtern würde. Geriete er alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage, weil er dort auf eine nicht verfügbare Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, so wäre die Gefahr auch konkret (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179 [194]; vgl. ferner Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [387]). Für die Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG). Eine solche Gefahr besteht hier schon deshalb nicht, weil nach dem vorgenannten ärztlichen Attest der Kläger gegenwärtig nicht auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist. Abgesehen davon ist die chronische Hepatitis-B-Erkrankung des Klägers in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar (Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Moskau vom 15. April 2013 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge).

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3. Durch die auf § 34 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung sowie die Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylVfG wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

42

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711, ZPO.