Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.08.2014 – 3 L 499.14

ECLI:DE:VGBE:2014:0822.3L499.14.0A

Orientierungssatz

Ein Schüler, der die gymnasiale Oberstufe in der zweijährigen Form besucht, kann nur an derselben Schule innerhalb der Qualifikationsphase einmal zurücktreten.(Rn.4)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 26. September 2014, OVG 3 S 64.14, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag des 18-jährigen Antragstellers, der die zweijährige Form der gymnasialen Oberstufe am Georg-Herwegh-Gymnasium besucht und dort bereits das erste Kursjahr absolviert hat, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm zu Beginn des Schuljahres 2014/2015 den Wechsel an die Bettina-von-Armin-Schule, eine integrierte Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe in der dreijährigen Form, zu gestatten, um dort seine Schullaufbahn mit dem (erneuten) Besuch des ersten Kursjahres fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf diesen Schulwechsel hat (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).

2

Mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners, dem Antragsteller die Wiederholung des ersten Kursjahres an einer Schule mit der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe zu gestatten, würde das Ergebnis eines Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). Gemessen hieran fehlt es an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

3

Allein für den erstrebten Wechsel von einer Schule mit der zweijährigen an eine Schule mit der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe bedarf es keines nachvollziehbaren Grundes, wie offenbar der Antragsgegner meint. Von daher kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller den angestrebten Schulwechsel durchaus zunächst unter anderem damit begründet hatte, dass er hier die Möglichkeit habe, neue Leistungskurse auszuwählen, während er dies in seinem Schriftsatz vom 19. August 2014 nur noch als „nicht zu bestreitende Folgewirkung“ des Schulwechsels darstellt. Auch dürfte unerheblich sein, ob es dem Antragsteller darum geht, durch den angestrebten Schulwechsel die Wiederholung eines Schuljahres nicht erkennbar werden zu lassen.

4

Der Antragsgegner hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 2 Abs. 6 S. 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) in der Fassung der Verordnung vom 8. Mai 2014(GVBl. S. 113) dem Begehren des Antragstellers entgegensteht. Danach kann ein Schüler, der die gymnasiale Oberstufe in der zweijährigen Form besucht, nur an derselben Schule innerhalb der Qualifikationsphase einmal zurücktreten. Will er hingegen in die gymnasiale Oberstufe in der dreijährigen Form wechseln, ist dies nur bis zum Ende des ersten Kurshalbjahres möglich. Aus § 27 Abs. 1 S. 1 und 2 VO-GO ergibt sich, dass der Schüler in diesem Fall in die Einführungsphase zurückzutreten hat.

5

Das Begehren des Antragstellers liefe darauf hinaus, dass er unter Vermeidung eines Rücktritts in die Einführungsphase (die er an der von ihm derzeit besuchten Schule nicht zu absolvieren brauchte) von der zweijährigen in die dreijährige Form der gymnasialen Oberstufe wechseln würde. Dies aber würde den in § 25 Abs. 5 VO-GO festgelegten Belegverpflichtungen widersprechen, wonach in der zweijährigen Form der gymnasialen Oberstufe in den Jahrgangsstufen 11 und 12 insgesamt Kurse im Umfang von mindestens 66 Wochenstunden und in der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe in den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt Kurse im Umfang von 56 Wochenstunden besucht werden müssen. Diese geringere Belegverpflichtung in der Kursphase der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe kann der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen; denn sie ergibt sich daraus, dass die Schüler der dreijährigen Form der gymnasialen Oberstufe - anders als der Antragsteller - zuvor die Einführungsphase besucht haben. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargestellt, dass es organisatorisch nicht geleistet werden könne, dieses Unterrichtsdefizit des Antragstellers an der von ihm angestrebten Schule auszugleichen. Darauf hat er auch keinen Anspruch. Ebenso wenig kann er darauf verweisen, dass er durch den Besuch des ersten Kursjahres bereits eine Wochenstundenzahl absolviert habe, mit der dieses Defizit ausgeglichen werden könne; denn es trifft nicht zu, dass einem Schüler der Unterricht eines Schuljahres, das er wiederholen muss oder das er freiwillig wiederholt, sozusagen „gutgeschrieben“ wird.

6

Es würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes sprengen, die vom Antragsteller aufgeworfene verfassungsrechtliche Frage näher zu erörtern, ob die in § 2 Abs. 6 S. 2 VO-GO getroffene Regelung noch von der der VO-GO zu Grunde liegenden Verordnungsermächtigung getragen ist. Durchgreifende Zweifel daran bestehen jedenfalls nicht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.