Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.08.2014 – OVG 9 N 96.14
ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0827.OVG9N96.14.0A
Orientierungssatz
1. Auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses kann im Hinblick auf eine öffentliche Anlage ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang bestehen ("Zweitstufentheorie").(Rn.6)
2. Das abgabenrechtliche Rückwirkungsverbot trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der wiederum im Rechtsstaatsprinzip (Art 20 Abs 3 GG) wurzelt. Es schützt den Bürger vor Abgaben in Bezug auf ein Verhalten, in dessen Zeitpunkt er mit der Abgabenerhebung nicht rechnen musste.(Rn.9)
3. Ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen wird indessen beseitigt, sobald ein entsprechender Abgabentatbestand (rechtwidrig) geregelt ist.(Rn.9)
Verfahrensgang
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 21. Mai 2014, 5 K 174/12, Urteil
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Mai 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 28.125,30 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beklagte war im Jahr 2005 und in den Folgejahren bis zum 24. April 2013 Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der klagenden Stadt. Das Grundstück war in dieser Zeit an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation angeschlossen. Die Niederschlagswasserkanalisation ist Teil einer gemeindeübergreifenden öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Sie wird im Auftrag der Stadt und der Gemeinden von einer GmbH betreiben. Die Stadt hat insoweit einen Anschluss- und Benutzungszwang geregelt (§§ 5 und 7 der Anschlusssatzungen vom 31. August 2004 und vom 19. Juni 2012). Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet.
Eine gegen den Beklagten gerichtete Zivilklage der Klägerin auf Zahlung eines Entgelts für die Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasserkanalisation vom 2. August 2004 bis 31. Dezember 2004 wurde vom Landgericht durch Berufungsurteil vom 16. Dezember 2010 - LG 15 S 60/06 - abgewiesen, nachdem das Amtsgericht der Klage zuvor stattgegeben hatte. Unter dem 28. Januar 2011 forderte die Klägerin den Beklagten zur Annahme eines von ihr unterbreiteten zivilrechtlichen Vertragsangebots über die Nutzung der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation in der Zeit spätestens ab dem 1. Januar 2005 auf. Am 24. April 2013 ist das Eigentum des Grundstücks vom Beklagten auf einen anderen übergegangen.
Bereits am 24. August 2011 hat die Klägerin beim Amtsgericht gegen den Beklagten Klage auf Vertragsschluss eingereicht. Nach Verweisung durch das Amtsgericht hat das Verwaltungsgericht den Beklagten mit Urteil vom 21. Mai 2014 dazu verurteilt, die auf Seiten 2 bis 4 der Klageschrift vom 19. August 2011 näher bezeichnete Willenserklärung abzugeben und das Vertragsangebot der Klägerin über die entgeltliche Ableitung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück mit der Maßgabe anzunehmen, dass der Vertrag mit dem Eigentumsübergang am 24. April 2013 ende. Das Urteil ist dem Beklagten am 18. Juni 2014 zugegangen. Der Beklagte hat am 4. Juli 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Zulassungsantrag erstmals am 18. August 2014 begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ausgangspunkt der Prüfung, ob Berufungszulassungsgründe vorliegen (§ 124 Abs. 2 VwGO), sind allein die fristgerechten Darlegungen des Rechtsmittelführers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier indessen nicht zuzulassen.
1. Die Darlegungen des Beklagten wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.
a) Der Beklagte macht geltend, die Frage eines Vertragsschlusses sei allein zivilrechtlich zu beurteilen. Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf Rechtsprechung des erkennenden Senats angenommen, dass auch bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses im Hinblick auf eine öffentliche Anlage ein öffentlich-rechtlicher Kontrahierungszwang bestehen könne ("Zweitstufentheorie") und hier bestehe. Hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.
b) Der Beklagte macht geltend, das Landgericht habe das Bestehen eines Vertrages verneint und insbesondere angenommen, von Seiten der Klägerin habe keine Realofferte vorgelegen, die der Beklagte durch Benutzung der öffentlichen Niederschlagswasserkanalisation angenommen habe; die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils stehe damit nunmehr auch dem Verlangen entgegen, rückwirkend noch einen Benutzungsvertrag abzuschließen. Das greift nicht. Abgesehen davon, dass das Urteil des Landgerichts nur eine Entgeltklage für die Zeit vom 2. August 2004 bis zum 31. Dezember 2004 zum Gegenstand hat, hat das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage eines Anspruchs der Klägerin auf Abschluss eines Entsorgungsvertrages mit dem Beklagten nicht Gegenstand des zivilrechtlichen Rechtsstreits sei (Urteilsabdruck Seite 8, Absatz 2). Vor diesem Hintergrund ist es - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch kein treuwidriges (weil widersprüchliches) Verhalten im Sinne des § 242 BGB, wenn die Klägerin nach Ergehen des Landgerichtsurteils auf Vertragsabschluss klagt.
c) Der Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe das Urteil des Landgerichts ignoriert und sei im Gegensatz zum Landgericht doch wieder von einem faktischen Vertragsverhältnis (durch Annahme einer gerade nicht existierenden Realofferte) ausgegangen. Das greift nicht. Das Verwaltungsgericht hat das landgerichtliche Urteil weder ignoriert noch ist es von einem faktischen Vertrag und einer bestehenden Realofferte ausgegangen, wie sich insbesondere aus Nummer 3.b der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergibt.
d) Der Beklagte macht geltend, einer Verpflichtung zum rückwirkenden Vertragsschluss stehe das abgabenrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen. Das greift nicht. Das abgabenrechtliche Rückwirkungsverbot trägt dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung, der wiederum im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelt. Es schützt die Bürger vor Abgaben in Bezug auf ein Verhalten, in dessen Zeitpunkt er mit der Abgabenerhebung nicht rechnen musste. Ein diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen wird indessen beseitigt, sobald ein entsprechender Abgabentatbestand geregelt ist. Selbst eine rechtswidrige Abgabenregelung kann schon ausreichen, um diesbezügliches schutzwürdiges Vertrauen zu beseitigen und Raum für eine rückwirkende rechtmäßige Regelung zu schaffen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 BvR 2384/08 - juris, Rdnr. 19 ff). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beklagten hier Vertrauensschutzerwägungen zur Seite stehen sollten. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass vorliegend ein satzungsmäßig geregelter Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation bestanden hat. Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 12 Abs. 2 BbgKVerf) soll nicht nur eine ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung sicherstellen, sondern gerade auch eine Finanzierung der öffentlichen Einrichtung auf breiter Grundlage gewährleisten (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - juris, Rdnr. 3). Diesem Zweck entsprechend umfasst der Anschluss- und Benutzungszwang nicht nur die Pflicht zum tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserkanalisation und zu deren Benutzung, sondern - bei privatrechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses - auch die Pflicht zum Abschluss eines Benutzungsvertrages. Das bedeutet für sich genommen zwar nicht, dass den Anschluss- und Benutzungspflichtigen gleichsam beliebig rückwirkend die Verpflichtung zum Abschluss eines Benutzungsvertrages mit entsprechenden Entgeltpflichten auferlegt werden könnte. Etwas anderes gilt aber für eine vertragslose Zeit, in der nicht nur der satzungsmäßige Anschluss- und Benutzungszwang schon bestanden, sondern auch - wie hier - eine Benutzung stattgefunden hat; für einen solchen Zeitraum besteht kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, die Einrichtung entgeltfrei in Anspruch genommen zu haben und damit auch kein schutzwürdiges Vertrauen gegen den Zwang zum Abschluss eines rückwirkenden Benutzungsvertrages.
e) Der Beklagte macht geltend, die Klägerin sei der "falsche" Vertragspartner, weil die Entsorgungsleistung von der GmbH erbracht werde. Das greift nicht. Der Beklagte setzt sich insoweit nicht damit auseinander, dass die Klägerin ihre öffentliche Anlage ausweislich des angegriffenen Urteils durch die GmbH nur betreiben lässt.
f) Der Beklagte macht geltend, seiner Verpflichtung zum Vertragsabschluss für den ganzen hier strittigen Zeitraum stehe entgegen, dass er Anfang 2012 einen Grundstückskaufvertrag mit einem Käufer abgeschlossen habe und der Grundstücksbesitz am 1. Februar 2012 auf den Käufer übergegangen sei. Das greift nicht. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang trifft nach den §§ 5 und 7 der oben genannten Anschlussatzungen den Grundstückseigentümer und nicht den bloßen Grundstücksbesitzer; den am 24. April 2013 eingetretenen Eigentumswechsel hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteilstenor berücksichtigt.
g) Soweit der Beklagte eine Überhöhung des Benutzungsentgelts rügt, setzt er sich nicht mit Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, dass es darauf wegen § 15 Abs. 4 AEB-A nicht ankomme.
2. Die Rechtsache weist mit Blick auf die Darlegungen des Beklagten keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die von ihm angesprochenen Fragen lassen sich - wie soeben geschehen - ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 und § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO nunmehr rechtskräftig.